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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.08.2004 AGVE_2004_35

25 agosto 2004·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·188 parole·~1 min·6

Riassunto

Verständigung (Vergleich) im Veranlagungsverfahren. - (Beschränkte) Zulässigkeit der Verständigung. - Obwohl die Anfechtung mit Rechtsmitteln zulässig bleibt, entspricht es dem Sinn der Verständigung, dass sie beidseitig verbindlich sein soll. Die Verbindlichkeit kann sich namentlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

Testo integrale

2004 Kantonale Steuern 135 B 72.14.2 Nr. 23; Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 101, je mit Hinweisen). d) Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob in der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Aktionär getroffenen Mietvereinbarung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. 35 Verständigung (Vergleich) im Veranlagungsverfahren. - (Beschränkte) Zulässigkeit der Verständigung. - Obwohl die Anfechtung mit Rechtsmitteln zulässig bleibt, entspricht es dem Sinn der Verständigung, dass sie beidseitig verbindlich sein soll. Die Verbindlichkeit kann sich namentlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. August 2004 in Sachen U.S. gegen Steuerrekursgericht. Zur Publikation vorgesehen in StE 2005. 36 Korrekturveranlagung (Rektifikat). - Eine während laufendem Einspracheverfahren erfolgende neue Veranlagung (Korrekturveranlagung, Rektifikat) ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch für die Steuerbehörden verbindlich. - Gegen eine äusserlich als Veranlagung der Gemeindesteuerkommission erscheinende Veranlagung können die Steuerbehörden nicht nachträglich einwenden, sie sei vom Gemeindesteueramt eigenmächtig erlassen worden und basiere nicht auf einem entsprechenden Beschluss der Steuerkommission. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. März 2004 in Sachen A.W. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 2. Streitig ist die Bedeutung der Korrekturveranlagung vom 18. Januar 2001.

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