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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.12.2002 AGVE_2003_77

20 dicembre 2002·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·810 parole·~4 min·13

Riassunto

Legitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG) - Begriff der formellen Beschwer (Erw. 2/b/aa). - Der Baugesuchsteller ist wegen seiner besonderen Nähe zur Sache zwingend am Verfahren beteiligt, ebenso der wegen Lärmimmissionen ins Recht gefasste Eigentümer und Betreiber eines Restaurants (Erw. 2/b/bb).

Testo integrale

2003 Verwaltungsrechtspflege 309 tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 44 N 5, 28 ff.). Diese wichtigen Gründe sind in der Verfügung zu nennen, und es ist zu begründen, inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen (Merker, a.a.O., § 44 N 28). 77 Legitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Begriff der formellen Beschwer (Erw. 2/b/aa). - Der Baugesuchsteller ist wegen seiner besonderen Nähe zur Sache zwingend am Verfahren beteiligt, ebenso der wegen Lärmimmissionen ins Recht gefasste Eigentümer und Betreiber eines Restaurants (Erw. 2/b/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Dezember 2002 in Sachen R. AG gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 2. a) Das Baudepartement stellt auf S. 2 seines Entscheids fest, die heutige Beschwerdeführerin habe sich im vorinstanzlichen Verfahren weder zur Verwaltungsbeschwerde vernehmen lassen noch habe sie sich als Partei erklärt; anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999 seien ihre Vertreter nochmals über die Bedeutung einer mangelnden Parteistellung in Kenntnis gesetzt und in der Folge als Auskunftspersonen behandelt worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung und begründet ausführlich, warum sie am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt war und demzufolge zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Das Baudepartement hält an seiner Version fest und ersucht das Verwaltungsgericht, die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. b) aa) Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG) setzt neben der materiellen Beschwer (diese ist hier offenkundig gegeben) auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Diese

310 Verwaltungsgericht 2003 Voraussetzung erfüllt, wer formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, d.h. darin einbezogen war (passive Seite) und dort seine Antrags- bzw. (wenn es sich um ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren handelt) seine Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber nicht voll durchgedrungen ist. Deshalb ist auf Rechtsmittel bzw. Begehren von Personen nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt oder welche dort weniger weitgehende Anträge gestellt haben, ausser sie wären zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert worden (siehe zum Ganzen: AGVE 1987, S. 332 mit Hinweisen; VGE III/53 vom 21. Juni 2002 [BE.2001.00336] in Sachen B., S. 5; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 146). bb) Das Baudepartement hat der Beschwerdeführerin nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde von W. und B. mit Verfügung vom 30. Juni 1999 eröffnet, dass es ihr als betroffene Grundeigentümerin freistehe, sich - unter Übernahme eines Kostenrisikos hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung - am Beschwerdeverfahren als Gegenpartei zu beteiligen und innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Vernehmlassung eingereicht. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999 wurden die dazu ebenfalls eingeladenen Vertreter der Beschwerdeführerin von der Vorsitzenden im Rahmen der einleitenden Bemerkungen nochmals darauf hingewiesen, "dass sie, wenn sie sich nicht als Partei erklären, keine Parteistellung haben und nur als Auskunftspersonen befragt werden". Der Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführerin dann lediglich mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren zwingend als Partei beteiligt gewesen. Zwar kann für diese Frage nicht allein massgebend sein, dass jemand als Verfügungsadressat ins Recht gefasst worden ist (Merker, a.a.O., § 41 N 19, 24), wie das Beispiel der Baubewilligung zeigt: Ist das Baugesuch in Gutheissung einer Einsprache abgewiesen worden, ist

2003 Verwaltungsrechtspflege 311 der Einsprecher zwar neben dem Baugesuchsteller auch Verfügungsadressat, aber im nachfolgenden Beschwerdeverfahren des Bauherrn trotzdem nicht zwingend am Verfahren beteiligt. Der Bauherr dagegen ist in seiner Eigenschaft als Baugesuchsteller, d.h. wegen seiner besonderen Nähe zur Sache, stets zwingend beteiligt. Im vorliegenden Falle ist die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Betreiberin des Restaurants "H." in der analogen Situation eines Bauherrn, woraus ihre zwingende Beteiligung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abzuleiten ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte der Beschwerdeführerin ihr Recht, als Partei am Verfahren vor Verwaltungsgericht teilzunehmen, nicht abgesprochen werden. Das Baudepartement war unbestrittenermassen verpflichtet, sie über die verfahrensrechtliche Situation aufzuklären; es tat dies auch, aber unvollständig, wurde doch der Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Nichtbeteiligung (Ausschluss aus dem Rechtsmittelverfahren) unterlassen (siehe Merker, a.a.O., § 41 N 33). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin behauptet, beim Baudepartement telefonisch eine Erläuterung der erwähnten Rechtsbelehrung eingeholt zu haben, was das Baudepartement nicht ausdrücklich bestreitet. Ob der Inhalt des Telefonats dem entsprach, was die Beschwerdeführerin behauptet, bleibt zwar offen, doch muss mangels einer entsprechenden Aktennotiz des Baudepartements davon ausgegangen werden, die Version der Beschwerdeführerin treffe zu. Auch an der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999 wurde im Übrigen keine korrekte Belehrung erteilt. Die Beschwerdeführerin erweist sich somit auch in formeller Hinsicht als beschwert. 78 Rechtliches Gehör. Akteneinsichtsrecht. - Untaugliche Beweismittel müssen nicht abgenommen werden; antizipierte Beweiswürdigung (Erw. 1). - Zieht eine Behörde Akten bei, so haben die Parteien Anspruch auf Einsicht, selbst wenn die Behörde die Akten als irrelevant betrachtet (Erw. 2/a-c). - Verweigerte Akteneinsicht: Heilung im Rechtsmittelverfahren (Erw. 2/d).

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