2003 Submissionen 245 hindern bzw. beseitigen will. Offensichtlich hat die Tatsache, dass Gemeinderat und EW-Kommission bei der Vergabe von Elektroarbeiten vermehrt auch auswärtige Unternehmen, die kostengünstiger offerierten, berücksichtigten, Ende 2000 zu erheblichen Unstimmigkeiten mit der Beschwerdeführerin geführt. Die Beschwerdeführerin ist indessen auch danach, d.h. im Juni 2001 und im Februar 2002, zur Offertstellung aufgefordert worden. Im einen Fall reichte die Beschwerdeführerin keine Offerte ein, im andern Fall war ihr Angebot nicht das preisgünstigste. Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Vergabe erhebt, ändern nichts an der Tatsache, dass sie aufgefordert wurde, ein Angebot einzureichen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verweist auf vier Arbeitsvergebungen aus den Jahren 2001 und 2002, bei denen sie ebenfalls nicht eingeladen worden ist. Auch daraus kann die Beschwerdeführerin noch keine Diskriminierung ableiten. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, bei jedem Einladungsverfahren, dass sie zur Vergebung von öffentlichen Arbeiten ausführt, stets auch die ortsansässigen Anbietenden miteinzuladen. Das Submissionsverfahren bezweckt die Ermittlung des im konkreten Fall wirtschaftlich günstigsten Angebots. Dies gilt auch für das Einladungsverfahren. Die Vergabebehörde darf (und muss sogar) bei ihrer Auswahl darauf abstellen, von welchen Unternehmen am ehesten ein qualitativ einwandfreies und auch kostengünstiges Angebot erwartet werden kann. Aus dem Umstand, dass der Gemeinderat für die im Zusammenhang mit der Sanierung der fraglichen Liegenschaft zu vergebenden übrigen Arbeitsgattungen nebst auswärtigen Unternehmen auch verschiedene ortsansässige Anbieter eingeladen hat, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin schliessen, zumal eher fraglich erscheint, ob tatsächlich alle andern einheimischen Unternehmen eine Einladung erhalten haben. 58 Neubewertung der Angebote nach einem Rückweisungsentscheid. - In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote nochmals aufzurollendes Submissionsverfahren sind nur noch der Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter einzubeziehen.
246 Verwaltungsgericht 2003 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Oktober 2003 in Sachen R u. M. gegen Stadtrat Aarau. Aus den Erwägungen 3. Nicht als unzulässig zu beanstanden ist, dass sich die Vergabebehörde auf die Neubewertung des Angebots der F. AG und desjenigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprünglichen Beurteilung die Ränge 1 und 2 belegt hatten, beschränkt hat. Die übrigen Anbieter haben auf eine Anfechtung der Zuschlagsverfügung verzichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens abgefunden. In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote nochmals aufzurollendes Submissionsverfahren sind deshalb nur noch die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter einzubeziehen (siehe Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. März 2000 [BRK 1999-013], Erw. 4/b mit Hinweisen, publiziert in: VPB 64.59; Peter Galli/André Moser/ Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 696 mit Hinweisen). Die in diesem Zusammenhang geäusserten Bedenken der Beschwerdeführer, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber aus als die Bewertung von 10 Angeboten, erweisen sich zumindest im vorliegenden Fall als unbegründet. Die Bewertung der Teilkriterien richtet sich nämlich nach in der Bewertungsmatrix klar definierten Vorgaben, welche nicht zwingend einen Quervergleich aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung erfordern. 59 Offertbereinigung; Verfahrensabbruch und Wiederholung des Verfahrens. - Anforderungen an eine Offertbereinigung; die vorgenommene Preisbereinigung überschreitet das noch zulässige Mass (Erw. 3/b und c). - Verfahrensabbruch und Wiederholung des Verfahrens (Erw. 4/b/aa); die Erweiterung des im Übrigen unverändert gebliebenen Leistungsverzeichnisses um Regiearbeiten und die Einladung eines weiteren