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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.05.2003 AGVE_2003_31

23 maggio 2003·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,310 parole·~7 min·6

Riassunto

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - Es ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, die bedingte Entlassung von der Sicherstellung sofortiger Ausreise/Ausweisung aus der Schweiz abhängig zu machen. Begründungspflicht hinsichtlich dieser Voraussetzungen (Erw. 2/c, 3). - Zeitpunkt der Entlassung bei Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4).

Testo integrale

2003 Straf- und Massnahmenvollzug 99 II. Straf- und Massnahmenvollzug

31 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - Es ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, die bedingte Entlassung von der Sicherstellung sofortiger Ausreise/Ausweisung aus der Schweiz abhängig zu machen. Begründungspflicht hinsichtlich dieser Voraussetzungen (Erw. 2/c, 3). - Zeitpunkt der Entlassung bei Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sachen L.S. gegen Verfügung des Departements des Innern. Aus den Erwägungen (Für die Grundsätze der bedingten Entlassung auf Grund der neueren Rechtsprechung vgl. AGVE 2002, S. 159 ff.) 2. c) aa) Nur unter besonderen Voraussetzungen ist es zulässig, die bedingte Entlassung mit der sofortigen Ausreise aus der Schweiz zu verknüpfen und die Entlassung zu verweigern, wenn die Ausreise oder die Ausschaffung nicht sichergestellt ist (AGVE 1995, S. 268 ff., auch zum Folgenden). Nebenbestimmungen müssen sich, um zulässig zu sein, aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse ergeben. Bei der Prüfung der bedingten Entlassung steht das Ziel der Resozialisierung im Vordergrund. Bei unterschiedlicher Resozialisierungsprognose (schlecht, wenn der Entlassene in der Schweiz bleibt; gut oder jedenfalls besser, wenn er ausgewiesen wird und in sein Heimatland zurückkehrt) kann deshalb die bedingte Entlassung selber davon abhängig gemacht werden, dass die Ausschaffung aus der Schweiz möglich und sichergestellt ist; der erforderliche sachliche Zusammenhang ist klarerweise gegeben. Ein derartiger Sachverhalt lag einem Entscheid

100 Verwaltungsgericht 2003 des Bundesgerichts vom 3. November 2000 (6A.78/2000) zu Grunde, wo festgehalten wurde, nur wenn eine gute Prognose beim Verbleib in der Schweiz zu Recht verneint worden sei, dürfe die bedingte Entlassung von der gleichzeitigen Ausschaffung (dort durch Vollzug der Landesverweisung) abhängig gemacht werden (BGE, Erw. 2 a.E.; vgl. auch Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Brennpunkt Strafvollzug, Festschrift zum 25-jährigen Jubiläum des Schweizerischen Ausbildungszentrums für das Strafvollzugspersonal, Bern 2002, S. 55). bb) Besonders problematisch ist es, wenn (noch) gar keine rechtskräftige Landesverweisung bzw. Fernhaltemassnahme seitens der zuständigen Behörden (Strafgericht, Fremdenpolizei) vorliegt, deren Vollzug sicherzustellen wäre. Zwar wird sich auch dann eine Verbindung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung aus der Schweiz nicht völlig ausschliessen lassen, aber sie bedarf einer besonders überzeugenden Begründung. Wenn das Strafgericht - wie hier - auf die Ausfällung einer unbedingten Landesverweisung verzichtet hat, ergibt sich dies aus der grundsätzlichen Verbindlichkeit des Strafurteils für die Strafvollzugsbehörden (AGVE 2000, S. 131). Wurde die Landesverweisung bzw. Fernhaltemassnahme zwar angeordnet, aber angefochten und ist sie deshalb noch nicht rechtskräftig, so ist zu beachten, dass Nebenbestimmungen bei der bedingten Entlassung nicht dazu dienen dürfen, die ordentlichen Rechtsmittel zu unterlaufen, indem die bedingte Entlassung bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren verweigert und damit der Gebrauch der gesetzlichen Rechtsmittel mit massiven Nachteilen "bestraft" wird (VGE II/30 vom 9. April 2003 [BE.2003.00056] in Sachen Z.T., S. 10). 3. a) In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Bewährungsaussichten bei einem Verbleib in der Schweiz würden nicht näher geprüft, da der Beschwerdeführer auf Grund der Entscheide des Migrationsamtes die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit werde verlassen müssen (vgl. auch Vernehmlassung, S. 1 f., wonach in solchen Fällen die Prognosestellung für den Fall des Verbleibs in der Schweiz zu aufwändig sei); eine summarische Prüfung zeige

2003 Straf- und Massnahmenvollzug 101 aber, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz gefährdet sei, sich einerseits weiterhin von seinen Eltern aushalten zu lassen und anderseits wieder in den Kreisen seiner Mittäter zu verkehren und erneut den Verlockungen einer schnellen Geldbeschaffung zu erliegen. b) Das Strafgericht hat die Landesverweisung bedingt ausgesprochen, sodass auf der strafrechtlichen Seite insoweit keine Grundlage besteht, die bedingte Entlassung vom Verlassen der Schweiz abhängig zu machen. In einem solchen Fall bedarf es zudem guter Gründe, um - anders als das Strafgericht - beim Verbleib in der Schweiz eine schlechte Legalprognose zu stellen. Die Vorinstanz hat diese Frage indessen gar nicht eingehend geprüft, und ihre summarische Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe von längerer Dauer, die der Beschwerdeführer verbüsst. Dieser Umstand stellt einen massgeblichen Unterschied zur vorherigen Situation dar; es ist deshalb unzulässig, einfach darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer straffällig wurde, sondern vielmehr müsste eingehend und überzeugend dargelegt werden, warum von vornherein feststeht bzw. als sicher anzunehmen ist, der Strafvollzug habe - für den Fall des Verbleibens in der Schweiz seine resozialisierende Wirkung auch in Form der Abschreckung (Spezialprävention) verfehlt; wie dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, geht die Vorinstanz in aller Regel davon aus, ein erstmaliger und langer Freiheitsentzug erziele eine abschreckende Wirkung (ein anderer Sachverhalt liegt vor, wenn ein Verurteilter schon früher unter gleichen Umständen, d.h. nach Verbüssung von vergleichbar schweren Freiheitsstrafen und bedingter Entlassung, rückfällig wurde, allenfalls sogar schon mehrfach; vorliegend gingen indessen nur geringfügige Strafen voraus). Ausserdem kann nicht stillschweigend und als gleichsam selbstverständlich unterstellt werden, der drohende Vollzug des Strafrestes von einem Jahr Zuchthaus lasse den Beschwerdeführer völlig unbeeinflusst (erwähnter VGE vom 9. April 2003, S. 11). c) Für die Vorinstanz war letztlich die Annahme entscheidend, dass die verfügte, aber noch nicht rechtskräftige fremdenpolizeiliche Ausweisung bestehen bleibt. Dieser Beurteilung ist zwar angesichts

102 Verwaltungsgericht 2003 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Ausweisung bei der Verurteilung zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe praktisch ausnahmslos zulässig ist (BGE 120 Ib 14), schwer zu widersprechen; doch wurde bereits ausgeführt (vorne, Erw. 2/c/bb), dass Nebenbestimmungen bei der bedingten Entlassung nicht dazu dienen dürfen, die ordentlichen Rechtsmittel im fremdenpolizeilichen Verfahren zu unterlaufen. Dies mag verfahrensökonomisch unbefriedigend erscheinen, ist aber bedingt durch das Nebeneinander zweier Verfahren, die je ihre eigene Rechtsmittelordnung haben. Verhindern lassen sich derartige Unzukömmlichkeiten dann, wenn (nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung) die fremdenpolizeiliche Ausweisung speditiv genug erfolgen kann, um bereits vor dem Termin für die bedingte Entlassung in Rechtskraft zu erwachsen. d) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die bedingte Entlassung als vierte und letzte Etappe des Stufenstrafvollzugs die Regel, von der nur ausnahmsweise "aus guten Gründen" abgewichen werden darf (BGE 125 IV 115; 124 IV 194; AGVE 2002, S. 159). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, zumal nicht überzeugend dargelegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung in der Schweiz ungeachtet des erheblichen Strafrestes umgehend wieder straffällig werden dürfte. 4. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich gutzuheissen. Eine Entlassung am 16. April 2003, wie beantragt, war allerdings schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unmöglich. Bei der Festsetzung des Entlassungsdatums ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Justiz legitimiert ist, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Art. 103 lit. b OG); es muss ihm möglich bleiben, einen Weiterzug und damit einhergehend die Beantragung von vorsorglichen Massnahmen noch vor der Entlassung zu prüfen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten. Die Entlassung ist daher erst 10 Tage nach Zustellung des vorliegenden Urteils anzuordnen; sie kann früher erfolgen, falls das Bundesamt für Justiz verbindlich mitteilt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten.

2003 Straf- und Massnahmenvollzug 103 Der Vorinstanz steht es frei, ihre Verfügung vom 31. März 2003 mit der Anordnung der Schutzaufsicht und der Erteilung geeigneter Weisungen zu ergänzen.

2003 Abgaben 105 III. Abgaben

32 Baubewilligungsgebühr. - Externe Bauverwaltung (Erw. 1/c). - Kostendeckungsprinzip. Prüfung bei externer Bauverwaltung. Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Erw. 3). - Äquivalenzprinzip. Die notwendigen Aufwendungen (und nur diese) der externen Bauverwaltung, ohne MWSt, dürfen verrechnet werden (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. September 2003 in Sachen R.B. und Mitb. gegen Entscheid des Baudepartements. Sachverhalt Ziff. 1 - 4 des Gebührenreglements zur Bauordnung der Gemeinde D. (GebR) vom 25. November 1994 lauten wie folgt:

"1. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuchen um Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: a) (...) b) für bewilligte Baugesuche: 2.5 ‰ der errechneten Bausumme, für Gebäude auf Grund der nach SIA-Normen berechneten Baukosten, mindestens aber Fr. 100.--. Dazu kommen die effektiven Inseratekosten für die Publikation. Die promillemässig ermittelte Baubewilligungsgebühr wird ermässigt um die nach Ziff. 3 hienach sep. erhobenen effektiven Kosten einer externen Bauverwaltung. Durch diese Ermässigung darf der für die Erfüllung allg. Bauverwaltungsaufgaben der Gemeinde verbleibende Betrag den

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