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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.03.2002 AGVE_2002_93

13 marzo 2002·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,464 parole·~12 min·7

Riassunto

Parteientschädigung. - Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist dann offensichtlich unbegründet (§ 36 Abs. 2 VRPG), wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist (Erw. 1). - Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2).

Testo integrale

400 Verwaltungsgericht 2002 anwesende Vizeammann zu Protokoll gab, und ging so von 20 bestehenden und 11 möglichen Häusern aus. Verifiziert wurde dies nicht, obwohl die Beschwerdeführer schon in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 8. Mai 2000 darauf hinwiesen, dass das durch den Föhrenweg zu erschliessende Gebiet weitgehend überbaut sei und nur wenige nicht überbaute Grundstücke vorhanden seien, und auch am Augenschein selber Vorbehalte zu den Annahmen des Gemeindevertreters anbrachten. Dieses Vorgehen stellt eine gröbliche Missachtung der Untersuchungspflicht dar. Stellen sich derartige Fragen, kommt die beurteilende Rechtsmittelinstanz nicht umhin, sich durch parzellenweise Nachprüfung eine eigene Meinung zu bilden. Die Bestandesaufnahme durch das Verwaltungsgericht hat denn auch ergeben, dass - anders als dies das Baudepartement annahm - 18 Wohneinheiten vorhanden und deren sechs noch möglich sind. c) Da die Beschwerde aus den genannten materiellen Gründen gutzuheissen ist, haben die durch das Baudepartement zu verantwortenden Verfahrensfehler lediglich zur Konsequenz, dass der Staat einen Teil der Parteikosten zu übernehmen hat. 92 Beschwerdelegitimation. - Legitimation von Verbänden, die primär eigene Interessen als Pächter von Fischgewässern und nicht im Sinne der egoistischen Verbandsbeschwerde die Interessen ihrer Mitglieder wahren (Erw. I/2). vgl. AGVE 2002 66 248 93 Parteientschädigung. - Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist dann "offensichtlich unbegründet" (§ 36 Abs. 2 VRPG), wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist (Erw. 1). - Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2).

2002 Verwaltungsrechtspflege 401 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. März 2002 in Sachen G. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. a) § 36 VRPG lautet: "1Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteilweise aufzuerlegen. 2Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war." Das Baudepartement betrachtete den Beizug eines Rechtsvertreters im bei ihm hängigen Verfahren als "offensichtlich unbegründet" im Sinne der angeführten Bestimmung; G. wäre als Fürsprecher ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, auf die Verwaltungsbeschwerde ohne Beizug eines Berufskollegen zu replizieren und die entsprechenden Anträge zu stellen, zumal die Behörden den Sachverhalt im Sinne von § 20 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu prüfen hätten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass Lehre und Rechtsprechung an die Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung keine strengen Anforderungen stellten. § 36 Abs. 2 VRPG gehe in dieser Beziehung sogar noch weiter. Ein Rechtsanwalt dürfe gegenüber andern Rechtsuchenden nicht in unzulässiger Weise benachteiligt werden; auch in solchen Fällen sei einzelfallweise zu prüfen, ob sachliche Gründe für den Beizug eines Kollegen bestanden hätten. Tragweite und Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens seien nun für den als "Privatrechtler" tätigen Beschwerdeführer nicht absehbar gewesen; mit Beschwerderückzügen habe nicht gerechnet werden können. Der Beizug eines in Bausachen erfahrenen Kollegen habe auf Grund des hohen Streitwerts und des Umstands, dass Vergleichsverhandlungen vor erster Instanz gescheitert seien,

402 Verwaltungsgericht 2002 auf der Hand gelegen. Der Hinweis auf § 20 Abs. 1 VRPG sei darum nicht stichhaltig, weil dem Einfluss der Untersuchungsmaxime auf die Parteientschädigung bereits in den §§ 5 und 8 AnwT Rechnung getragen werde. b) Die Wendung "nicht offensichtlich unbegründet" in § 36 Abs. 2 VRPG stellt einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff dar, der die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (siehe Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 361; ferner BGE 98 Ib 509). Die Abgrenzung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Ermessen ist dabei fliessend; bei beiden Erscheinungen liegen offene Formulierungen vor, welche den rechtsanwendenden Behörden einen Entscheidungsspielraum gewähren. Der Unterschied liegt darin, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind und diese eine Rechtsund keine Ermessensfrage darstellt (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 362 f.). c) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrem Zweck und ihrem Zusammenhang mit andern Bestimmungen (Bundesgericht, in: ZBl 102/2001, S. 84, und BGE 125 II 152, je mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 336 mit Hinweisen). bb) Es entspricht einem haftpflichtrechtlichen Grundsatz, dass nicht jeder beliebige, sondern nur der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand des Entschädigungsberechtigten zu ersetzen ist; nicht notwendige Parteikosten gehören, da sie keinen adäquaten Kausalzusammenhang zum "schädigenden" Ereignis aufweisen, nicht zum Schaden im Rechtssinne (Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürcher Studien zum

2002 Verwaltungsrechtspflege 403 Verfahrensrecht, Band 69, Zürich 1986, Rz. 257 mit Hinweisen; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 17 N 10 mit Hinweisen). In den Prozessgesetzen finden sich denn auch entsprechende Formulierungen. So wird etwa gemäss Art. 159 Abs. 2 OG die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen, und gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Analoge Anforderungen werden an den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im aargauischen Recht: § 35 Abs. 3 VRPG) gestellt; die Verbeiständung muss notwendig erscheinen bzw. die bedürftige Partei eines Rechtsbeistands zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedürfen (BGE 117 Ia 281; 124 I 2 mit Hinweisen; AGVE 1998, S. 438 mit Hinweisen; VGE III/33 vom 30. März 1999 [BE.1996.00087] in Sachen M., S. 14; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 93/1992, S. 460 f. mit Hinweisen). Als notwendig gelten gemeinhin jene Parteikosten, welche zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O. mit Hinweisen). Wie die Notwendigkeit im Allgemeinen hängt auch die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters erforderlich war, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Angelegenheit sind an den Fähigkeiten und an der prozessualen Erfahrung des Betroffenen sowie an den Vorkehren der entscheidenden Behörde zu messen. Eine Vertretung ist umso eher unerlässlich, je bedeutsamer die Sache für den Betroffenen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass dieser gegenüber der fachlich und juristisch meist versierten Behörde in der Regel unterlegen ist. Bei dieser Sachlage ist dem Privaten der Beizug eines rechtskundigen Vertreters grundsätzlich zuzugestehen und ihm im Fall des Obsiegens eine Entschädigung zu gewähren, jedenfalls soweit sich

404 Verwaltungsgericht 2002 die Anwaltskosten als nützlich erweisen, d.h. der Vertreter zur Führung des Verfahrens besser geeignet ist als die vertretene Partei (Bernet, a.a.O., Rz. 259 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 17 Rz. 11 mit Hinweisen). cc) aaa) Es fällt nun auf, dass bezüglich des Anspruchs auf Parteientschädigung im aargauischen Recht statt des Begriffs "notwendig" der Begriff "nicht offensichtlich unbegründet" verwendet wird. VomWortlaut her ist diese Formulierung insofern stärker, als es mehr braucht, um den Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen (mit dem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten) als ungerechtfertigt zu betrachten. Da die heute geltende Fassung von Art. 159 Abs. 2 OG wie auch das VwVG als Ganzes im gleichen Zeitraum entstanden wie das VRPG, drängt sich ein Blick in die Gesetzesmaterialien auf, um feststellen zu können, ob die unterschiedliche Wortwahl bewusst so getroffen wurde. bbb) Ursprünglich war eine Entschädigung für notwendige Kosten nur in den Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und den Spezialverwaltungsgerichten vorgesehen (§ 29 Satz 1 des Vorentwurfs der Justizdirektion vom Juni 1966; siehe auch AGVE 1972, S. 350, 352). In der Expertenkommission, die sich mit diesem Entwurf befasste, wurde dann angeregt, die Parteientschädigung auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zuzulassen, "wenn besondere Umstände vorliegen" (S. 12 des Protokolls vom 14. September 1966). Dementsprechend lautete § 29 Abs. 2 des Entwurfs der Justizdirektion vom November 1966 wie folgt: "In schwierigen Fällen ist dies (scil. die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Abs. 1) auch in den übrigen Beschwerdeverfahren möglich." Nachdem im Schosse der Expertenkommission namentlich gegen die Einführung der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren "ernstliche Bedenken" geäussert worden waren (Protokoll der Sitzung vom 11. November 1966, S. 10; bereinigter Entwurf der Justizdirektion vom 30. November 1966, S. 9), nahm der Regierungsrat in seine Botschaft vom 3. Mai 1967 an den Grossen Rat einem Wunsch der Expertenkommission entsprechend die folgende

2002 Verwaltungsrechtspflege 405 Formulierung auf (§ 30 Abs. 2; siehe das Protokoll der Sitzung vom 10. Dezember 1966, S. 10): "Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen begründet war." In der Botschaft selber (S. 24) wurde dazu folgender Kommentar abgegeben: "Die Parteientschädigungen beschränken sich auf die Kosten für die Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte oder Sachverständige. Sie sind zulässig in Verfahren vor Verwaltungsgericht und in den übrigen Beschwerdeverfahren dann, wenn der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen begründet war. Das letztere ist wohl nur dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, das Rechtsmittel selber einzulegen." Auf Antrag von Grossrat Dr. Jakob Notter beschloss dann die vorberatende Grossratskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 15. September 1967 die folgende neue Fassung von § 30 Abs. 2 (Protokoll, S. 11): "Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet ist." Diese Fassung wurde in der Folge, nur noch in redaktioneller Hinsicht bereinigt ("ist" wurde durch "war" ersetzt), zum geltenden Wortlaut. ccc) Die Tendenz ging somit über weite Strecken des Gesetzgebungsverfahrens dahin, Parteientschädigungen in Verwaltungsbeschwerdeverfahren - wenn überhaupt - nur mit Zurückhaltung zu gewähren; als begründet wurde der Beizug eines Vertreters nur betrachtet, wenn es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erschien, das Rechtsmittel ohne anwaltliche Hilfe zu ergreifen (erwähnte regierungsrätliche Botschaft vom 3. Mai 1967, S. 24). Die nicht unwesentliche Änderung der Formulierung ganz am Schluss des legislatorischen Prozesses wurde nicht weiter begründet und lässt deshalb - in Anbetracht des ursprünglich zurückhaltenden Tenors einige Fragezeichen offen. Trotzdem lässt sich über die terminologische Differenzierung nicht hinwegsehen; es muss davon ausgegan-

406 Verwaltungsgericht 2002 gen werden, dass der aargauische Gesetzgeber Parteientschädigungen in den Verwaltungsbeschwerdeverfahren eher in grosszügigerem Rahmen gewähren wollte, als dies der Begriff der Notwendigkeit zulässt. "Offensichtlich unbegründet" ist der Beizug eines Rechtsvertreters dann, wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist; es muss auf der Hand liegen, dass eine vernünftig handelnde Prozesspartei, wenn sie das ihr erwachsende Kostenrisiko in Rechnung stellt, unter den gegebenen Umständen auf anwaltlichen Beistand verzichtet. 2. Diese Grundsätze sind im Folgenden auf den konkreten Anwendungsfall umzusetzen. a) Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, dass die die Parteientschädigung beanspruchende Prozesspartei selber den Anwaltsberuf ausübt. Dieser Umstand allein schliesst einen Anspruch auf Parteientschädigung freilich nicht aus; § 36 Abs. 2 VRPG enthält einen derartigen Vorbehalt nicht, und ein genereller Ausschluss schüfe ein Rechtsgleichheitsproblem (siehe auch Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 17 N 13, zur Frage, ob ein Rechtsanwalt, der ein Verfahren in eigener Sache oder in eigenem Namen führt, in Bezug auf die ihm dadurch entstehenden Parteikosten ersatzberechtigt ist). Sollte der Entscheid des Regierungsrats vom 30. Juni 1999 (Art. Nr. 1999-001236) in Sachen Dr. iur. B., auf den das Baudepartement verweist, eine anderweitige Aussage machen ("Rechtsanwalt Dr. B. wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die umstrittenen vorinstanzlichen Entscheide ohne Beizug eines Berufskollegen zumal dieser noch in derselben Bürogemeinschaft tätig ist - an den Regierungsrat weiterzuziehen"), so wäre er insoweit als nicht schlüssig zu betrachten (siehe auch BGE 110 V 134 f.). Von selbst versteht sich dagegen, dass die besondere Sachkunde des als Partei am Verfahren beteiligten Anwalts bei der Beurteilung der konkreten Fallkonstellation eine Rolle spielen muss (siehe hinten Erw. b). b) Die Notwendigkeit, einen Rechtsvertreter beizuziehen, darf auch nicht deswegen aus grundsätzlichen Überlegungen verneint werden, weil das betreffende Verfahren von der Offizialmaxime bzw. vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte Behörde ihrerseits gehalten ist, an der Sammlung des Prozessstoffs

2002 Verwaltungsrechtspflege 407 massgeblich mitzuwirken (siehe BGE 117 Ia 282 und den erwähnten VGE in Sachen M., S. 14 [beide zur Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung]). Anderseits rechtfertigen es - im Rahmen der Zurückhaltung, welche angesichts der Formulierung in § 36 Abs. 2 VRPG zu üben ist (vorne Erw. 1/c/cc) - Natur und Besonderheiten derartiger Verfahren, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen eher strengen Massstab anzulegen; in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts häufig nicht zwingend erforderlich (BGE 122 I 10; erwähnter VGE in Sachen M., S. 14). c) Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer als Bauherr beteiligt war, ist zwar geprägt durch einen relativ hohen Streitwert (die Bausumme für die Betonaufbereitungsanlage wird in den Baugesuchsakten mit Fr. 1'500'000.-angegeben), doch ist dies letztlich nicht entscheidend. Ungleich stärker fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit einer recht einfachen und übersichtlichen Ausgangslage konfrontiert war. So führten vor dem Baudepartement nur noch solche Einsprecher Verwaltungsbeschwerde, deren Einsprachebefugnis vom Gemeinderat auf Grund der örtlichen Gegebenheiten verneint worden war. Der Gegenstand des Verfahrens reduzierte sich somit im Wesentlichen auf ein Legitimationsproblem. In materieller Hinsicht sodann ging es den damaligen Beschwerdeführern nicht um eine Verhinderung des Bauvorhabens, sondern einzig um dessen verkehrstechnische Erschliessung, welche sie mit einer Auflage in ihrem Sinne geregelt haben wollten. Der Beschwerdeführer wies in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2001 darauf hin, dass er "nötigenfalls mit einer rechtsverbindlichen Auflage, wonach die Zu- und Wegfahrt zur Betonaufbereitungsanlage für betriebseigene Fahrzeuge, die ca. 90% des Gesamtverkehrs ausmachen, zwingend über die Nigglishüserstrasse / Aeschwuhrstrasse-West zu erfolgen habe, durchaus leben könnte"; damit gab er zu erkennen, dass er dem Verfahrensausgang nicht allzu grosse Bedeutung beimass. Jedenfalls erscheint dem Verwaltungsgericht klar, dass unter diesen Umständen der rechtskundige Beschwerdeführer nicht auf eine anwaltliche Ver-

408 Verwaltungsgericht 2002 beiständung angewiesen sein konnte. War der Beizug seines Bürokollegen somit "offensichtlich unbegründet", darf ihm gemäss § 36 Abs. 2 VRPG auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 94 Legitimation im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs. - Analoge Anwendung der Legitimationsbestimmungen (§ 38 Abs. 1 VRPG) bei der Beurteilung des Anspruchs, ein Baubewilligungsverfahren in Gang zu setzen (Erw. I/2). vgl. AGVE 2002 65 229 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2002 in Sachen K. gegen den Kanton Aargau. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten an denen u.a. der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder das Zivil- oder ein Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. 2. Die Klägerin macht eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG geltend. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, welcher durch Unterlassen des Rechtsvorschlages oder nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordent-

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