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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.10.2002 AGVE_2002_87

23 ottobre 2002·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·230 parole·~1 min·6

Riassunto

Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungsgrund.

Testo integrale

2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 373 dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der Tätigkeit als Urkundsperson ableiten; deren Verletzung disziplinarisch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b). 3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungsrat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erachtete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfahren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinarischen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatzweise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu begründen. 87 Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungsgrund. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2002 in Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission. 88 Vorübergehende Einstellung im Beruf als Notar. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Erw. I). - Keine Verjährung der Disziplinarsanktionen gegen Notare (Erw. II/1). - Eine befristete Einstellung im Beruf ist gerechtfertigt bei widersprüchlicher Vertragsgestaltung mit teilweise unwahren Angaben sowie massiver Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich der Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags, jedenfalls wenn dadurch einer Vertragspartei grosser Schaden entstehen könnte (Erw. II/ 3-6). - Bei einer vorübergehenden Einstellung im Beruf ist die Publikation imAmtsblatt (§ 45 Abs. 1 NO) unverhältnismässig (Erw. II/7).

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