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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.06.2002 AGVE_2002_84

18 giugno 2002·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,375 parole·~7 min·6

Riassunto

Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung (Art. 16 Abs. 3 OHG). - Nichtanwendbarkeit der 2-jährigen Verwirkungsfrist, wenn das Opfer nicht gehörig darauf hingewiesen wurde (Erw. 1, 2/a, b/aa). - Frist für die nachträgliche Einreichung des Gesuchs, nachdem das Opfer von der abgelaufenen Verwirkungsfrist Kenntnis erhalten hat? (Erw. 2/b/cc).

Testo integrale

2002 Opferhilfe 355 zulegen, da die zu berücksichtigenden Umstände wohl bewirken, dass überhaupt ein Anspruch entsteht (was ja bereits eine schwere Betroffenheit voraussetzt), aber nicht derart gravierend sind, dass sie bei den Beschwerdeführern - anders verhält es sich bei T. - die Beeinträchtigung als noch klar darüber hinausgehend erscheinen liessen. Eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- pro Kind erscheint deshalb als angemessen. Eine Unterscheidung nach dem Alter der Beschwerdeführer ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht angezeigt. Auch die jüngsten waren beim Tod ihrer Schwester bereits 4 und 6 Jahre alt, also nicht mehr Kleinkinder; zudem wirkte sich die Rolle von R. als "Ersatzmutter" (was eine verstärkte Bindung bewirken konnte) am ehesten bei ihnen aus. e) Die zugesprochenen Genugtuungssummen sind ab dem 20. Januar 1999 zu verzinsen (Hütte/Ducksch, a.a.O., I/30). 84 Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung (Art. 16 Abs. 3 OHG). - Nichtanwendbarkeit der 2-jährigen Verwirkungsfrist, wenn das Opfer nicht gehörig darauf hingewiesen wurde (Erw. 1, 2/a, b/aa). - Frist für die nachträgliche Einreichung des Gesuchs, nachdem das Opfer von der abgelaufenen Verwirkungsfrist Kenntnis erhalten hat? (Erw. 2/b/cc). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sachen E.S. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Sachverhalt E.S. wurde anlässlich eines Raubüberfalls auf die X.-Bank, wo sie als Kassierin arbeitete, am 18. Januar 1999 von den Tätern unter Waffengewalt gezwungen, den Tresor zu öffnen. Die Täter wurden vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. Juni 2001 u.a. des qualifizierten Raubes schuldig befunden und, unter solidarischer Haftung, zur Zahlung von Fr. 5'000.-- als Genugtuung

356 Verwaltungsgericht 2002 an E.S. verurteilt. Mit Eingabe vom 22. November 2001 an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) meldete E.S. vorsorglich ihre Ansprüche auf Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG an. Sie führte aus, sie sei erst im April 2001 durch das Obergericht Solothurn auf ihren Anspruch aufmerksam gemacht worden, weshalb sie die Zweijahresfrist für die Anmeldung der Genugtuungsansprüche nicht habe einhalten können. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2001 beantragte sie die Ausrichtung der gerichtlich zugesprochenen Genugtuungssumme. Der KSD trat auf das Gesuch wegen Verspätung nicht ein. Aus den Erwägungen 1. a) Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG innert zwei Jahren nach der Straftat einzureichen; andernfalls verwirkt das Opfer seine Ansprüche. Dass diese Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde, ist unbestritten. b) Die Beratungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, und sie informieren über die Hilfe an Opfer (Art. 3 Abs. 2 OHG). Hierzu gehört auch die Information über die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 OHG (vgl. BGE 123 II 244 = Pra 86/1997, S. 797). Mangelt es an dieser Information und wird das Opfer dadurch schuldlos an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gehindert, so darf ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der unbenützte Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden (BGE 123 II 244 ff.). 2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder durch die Polizei noch durch die Opferhilfe Aargau (als Beratungstelle im Sinne von Art. 3 OHG) auf die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 OHG hingewiesen wurde. Das Informationsschreiben der Opferhilfe Aargau vom 28. Januar 1999, das die Beschwerdeführerin erhielt, machte wohl auf die Hilfeleistungen der Opferhilfe und auf die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs aufmerksam, enthielt aber keinen Hinweis auf die fragliche Frist.

2002 Opferhilfe 357 b) aa) In der angefochtenen Verfügung wird die Ansicht vertreten, wenn die Beschwerdeführerin auf das angebotene Beratungsgespräch verzichtet habe, sei sie selber schuld, dass sie nichts von der Zweijahresfrist erfahren habe. Damit setzt sich der KSD in offenen Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Information ist eine "Bringschuld" der Beratungsstelle, nicht eine "Holschuld" des Opfers. Die Argumentation des KSD wäre höchstens dann nachvollziehbar, wenn im Informationsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre (was indessen nicht zutrifft), dass beim angebotenen Beratungsgespräch auch wesentliche Informationen für die Durchsetzung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen gegeben würden. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ein Beratungsgespräch für unnötig habe erachten dürfen, ohne damit auf Genugtuungsansprüche zu verzichten. Es geht nicht darum, der Opferhilfe Aargau Vorwürfe zu machen - oder eben zu ersparen, indem die Schuld dem Opfer zugeschoben wird. Entscheidend für die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung der Verwirkungsfrist ist nicht primär ein vorwerfbares Verschulden der Beratungsstelle oder einer anderen Behörde (hiervon scheint der KSD auszugehen), sondern die Schuldlosigkeit des Opfers. Im Übrigen hat die Opferhilfe in der Zwischenzeit die Informationslücke erkannt und auf vernünftige, einfache Weise Abhilfe geschaffen, indem das Informationsschreiben mit dem Hinweis auf die Zweijahresfrist ergänzt wurde. cc) In seiner Vernehmlassung verweist der KSD neu auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin spätestens anfangs April 2001 auf die Bestimmungen von Art. 11 ff. OHG hingewiesen worden sei und danach noch über ein halbes Jahr zugewartet habe, bis sie ihre Ansprüche bei der zuständigen Opferhilfebehörde angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde dazu selber aus, sie habe am 7. April 2001 zusammen mit dem Aufgebot für die Hauptverhandlung im Strafverfahren ein Meldeblatt über die Opferhilfe erhalten zusammen mit der Aufforderung, allfällige Ansprüche gegenüber den Tätern schriftlich bekannt zu geben. Kommt dem Opfer, das Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend machen will, zur Kenntnis, dass die zweijährige

358 Verwaltungsgericht 2002 Verwirkungsfrist bereits abgelaufen ist, kann es mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig lang zuwarten und sich noch nach Jahr und Tag auf ungenügende Information berufen. Das OHG statuiert für diesen Fall keine Nachfrist, und auch das Bundesgericht hat sich zu diesem Problem, soweit ersichtlich, noch nicht äussern müssen. Es könnte nahe liegen, die 60-tägige Nachfrist gemäss Art. 139 OR heranzuziehen und analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann dies aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Im Schreiben des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2001 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre allfälligen Ansprüche gegenüber den Tätern schriftlich bekannt zu geben. Im Zusammenhang damit wurde auf ein beigelegtes Merkblatt des Obergerichts zum OHG verwiesen. In diesem Merkblatt (das für die Bedürfnisse des Strafverfahrens konzipiert ist) wird einleitend, bei der Umschreibung des Geltungsbereichs des OHG, in einem Satz darauf hingewiesen, dass das "Begehren um Entschädigung oder Genugtuung innert 2 Jahren nach der Tat in dem Kanton zu stellen (sei), in dem die Tat verübt wurde". Gerade in Verbindung mit der bereits erwähnten Aufforderung, (Entschädigungs- oder Genugtuungs-)Ansprüche gegenüber den Tätern innert Frist beim Obergericht geltend zu machen, war dieser Hinweis jedoch nicht genügend klar, um eine Nachfrist in Gang zu setzen; es lässt sich nicht sagen, die Beschwerdeführerin als Nichtjuristin hätte daraus eindeutig schliessen müssen, dass sie neben der Eingabe ans Obergericht (als Forderung gegenüber den Tätern) auch noch eine solche an die Opferhilfe Aargau zu richten habe, um nicht der Möglichkeit, die Genugtuungsleistung subsidiär im Rahmen der Opferhilfe zu erhalten, definitiv verlustig zu gehen. Die Aufforderung des Obergerichts, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen, verbunden mit dem Hinweis auf das OHG, war geeignet, bei der Beschwerdeführerin den Eindruck zu erwecken, es genüge, ihre Ansprüche insgesamt beim Obergericht anzubringen. (...). Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht zum Verschulden gereichen, dass sie sich erst nach Zustellung des Strafurteils des Obergerichts, worin ihr eine - bei den Tätern nicht eintreibbare - Genugtuungssumme zugesprochen wurde, an den KSD wandte.

2002 Opferhilfe 359 c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist nicht entgegengehalten werden darf. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 361 XI. Disziplinarrecht 85 Entzug des Rechts zur Berufsausübung als Anwalt. - Übergangsrecht: Verhältnis des kantonalen Anwaltsgesetzes zum BGFA (Erw. 1). - Der Entzug des Rechts zur Berufsausübung ist verhältnismässig, wenn der Anwalt nach seinem bisherigen Verhalten nicht mehr vertrauenswürdig ist und eine Disziplinarstrafe keine dauerhafte Besserung verspricht (Erw. 2-5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. September 2002 in Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission. Sachverhalt Die Anwaltskommission entzog Fürsprecher X. das Recht zur Berufsausübung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen 1. Am 1. Juni 2002 ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 in Kraft getreten. Dieses enthält keine übergangsrechtliche Regelung bezüglich des anwendbaren Rechts auf hängige Disziplinarverfahren. Es verwirklicht einerseits die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte mit Hilfe von kantonalen Registern; andererseits vereinheitlicht es als Folge dieser Freizügigkeit gewisse Aspekte der Ausübung des Anwaltsberufs, insbesondere im Bereich der Berufsregeln und Disziplinaraufsicht. Die Anwaltstätigkeit wird dadurch aber nicht abschliessend normiert. Den Kantonen bleibt das

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