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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.04.2002 AGVE_2002_71

26 aprile 2002·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·797 parole·~4 min·6

Riassunto

Koordination der Nutzungsplanung zwischen Nachbargemeinden. - Das Nutzungsplanverfahren erfordert eine Koordination und Planabstimmung über die Gemeindegrenze hinaus. - Eine gemeinsame und gleichzeitige Planung für gemeindeübergreifende Schutzmassnahmen ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben.

Testo integrale

276 Verwaltungsgericht 2002 des Genehmigungsbeschlusses zu laufen. Im vorliegenden Fall hat indessen kein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stattgefunden, da die Einwohnergemeindeversammlung V. dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt war. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein allfälliges Vertrauen in eine entsprechende Zustellpraxis berufen. 71 Koordination der Nutzungsplanung zwischen Nachbargemeinden. - Das Nutzungsplanverfahren erfordert eine Koordination und Planabstimmung über die Gemeindegrenze hinaus. - Eine gemeinsame und gleichzeitige Planung für gemeindeübergreifende Schutzmassnahmen ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. April 2002 in Sachen Oe. gegen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats. Aus den Erwägungen 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt die mangelnde Koordination der Planungen der Gemeinden O. und E. Das Fabrikareal der Beschwerdeführerin liege teils auf Gemeindegebiet von O., teils auf Gemeindegebiet von E., wobei das streitbetroffene Gebäude Nr. 3 als einziges vollständig auf E.-Boden stehe. Das gesamte Fabrikareal bilde jedoch eine bauliche Einheit, welche eine getrennte Betrachtungsweise unter dem Aspekt des Denkmalschutzes nicht zulasse, sondern ein Planungshandeln erfordere, welches über die Gemeindegrenzen von E. hinausgehe. Die Gemeinde O. habe anlässlich der Zonenplanung vom 31. März 1998 auf eine Unterschutzstellung der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gebäudekomplexe verzichtet. Damit könne die Gemeinde E. ihre Planung lediglich noch derjenigen von O. angleichen, weshalb eine Unterschutzstellung der Gebäude auf dem Gemeindegebiet von E. ebenfalls ausgeschlossen sei. b) Bund, Kanton und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinan-

2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 277 der ab (Art. 2 Abs. 1 RPG). Unter Planabstimmung wird die Pflicht jedes einzelnen Aufgabenträgers verstanden, über den Ressorthorizont hinauszudenken und die eigenen Planungen sowohl inhaltlich als auch verfahrensmässig zu den Planungen berührter Aufgabenträger in konstruktive Beziehung zu setzen (Pierre Tschannen, in: Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 2 N 52). Damit der Abstimmungsbedarf erkannt werden kann, stellen die Behörden fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken und unterrichten einander darüber rechtzeitig (Art. 2 Abs. 2 RPV). Diese Abstimmungspflicht besteht nicht nur in vertikaler sondern auch in horizontaler Hinsicht, d.h., dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer Nutzungsplanung verpflichtet ist, die gemeindeübergreifenden Auswirkungen mit den Nachbargemeinden zu koordinieren. Somit sind die Gemeinden E. und O. verpflichtet, ihre Schutzmassnahmen, welche das Areal der Beschwerdeführerin betreffen, aufeinander abzustimmen. Eine einheitliche, d.h. gemeinsame und gleichzeitige, Planung der Gemeinden O. und E. für dieses Areal ist daher zweckmässig, gesetzlich aber nicht vorgeschrieben und nicht der einzig zulässige Weg für eine wirksame Koordination. c) Die Gemeinde O. hat mit Beschluss vom 31. März 1998 ihren Zonenplan erlassen und das Areal der Beschwerdeführerin in die WG 3 eingewiesen. Eine Unterschutzstellung der Fabrikgebäude ist in diesem Zonenplan nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Zonenplanung war jedoch das kantonale Kurzinventar der Kulturgüter der Gemeinde O. noch nicht erstellt, weshalb aus der Nichtunterschutzstellung der Gebäude im Zonenplan nicht geschlossen werden kann, diese Gebäude würden grundsätzlich als nicht schutzwürdig erachtet. Der Erlass des Kurzinventars im April 2000, welches die Bauten der Beschwerdeführerin unter den Nrn. 929/930 inventarisiert, erfordert eine Überarbeitung des Zonenplanes von 1998. Entsprechende Abklärungen zum kommunalen Schutz sind im Gange. Als die Gemeinde E. am 10. Juni 1999 ihren Zonenplan beschloss, war das Kurzinventar für die Gemeinde O. noch nicht erstellt. Dass die Gemeinde E. das Gebäude Nr. 3 ohne detaillierte Abstimmung mit der Gemeinde O. unter kommunalen Substanzschutz gemäss § 24 BNO

278 Verwaltungsgericht 2002 gestellt hat, ist nicht zu beanstanden: Die bisher fehlende Koordination führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. 3 durch die Gemeinde E. Eine künftige Koordination unter Berücksichtigung der Massnahmen der Gemeinde O. - insbesondere auch für das Gebäude Nr. 2 - bleibt mit der erfolgten Unterschutzstellung möglich. Das Vorgehen der Gemeinde E. ist rechtlich auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gebäude Nr. 3 für sich alleine, d.h. unabhängig von den restlichen Gebäuden auf dem Fabrikareal, schützenswert ist. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der mangelnden Koordination zwischen den beiden Nutzungsplanungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 72 Beschwerdelegitimation in Nutzungsplanverfahren; Gemeindeautonomie und Überprüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde. - Relevante örtliche Beziehung als Voraussetzung zur Beschwerdeführung bezüglich der Zonierung von Nachbarparzellen (Erw. I/4). - Die Grösse des Baugebiets einer Gemeinde berührt den einzelnen Grundeigentümer nicht mehr als die Allgemeinheit (Erw. I/4/d). - § 27 Abs. 2 Satz 1 BauG verlangt eine Zweckmässigkeitskontrolle in dem Sinne, dass die Genehmigungsinstanz einen Nutzungsplan auf die Vereinbarkeit mit kantonalen und regionalen Interessen sowie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen des Planungsrechts zu prüfen hat. Bei der Beurteilung ausschliesslich kommunaler öffentlicher Interessen schliesst die Zweckmässigkeitsprüfung aber aus, dass die Genehmigungsbehörde anstelle des zuständigen Planungsträgers ihr Ermessen ausübt (Erw. II/3/a-c). - Eine Rückweisung an die Gemeinde mit starrem, unverrückbarem Revisionsauftrag ist mit § 27 Abs. 2 BauG grundsätzlich nicht vereinbar, weil die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde auch im Rückweisungsfall zu wahren ist (Erw. II/3/d). - Formelle Voraussetzung für eine direkte Änderung durch die Genehmigungsbehörde (Erw. II/3/e).

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