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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.03.2002 AGVE_2002_58

12 marzo 2002·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,071 parole·~5 min·7

Riassunto

Probeweise Entlassung; Nichteinhalten von Weisungen. - probeweise Entlassung mit Weisungen, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben sind, bzw. falls Voraussetzungen, die zur Unterbringung geführt haben, erst teilweise entfallen sind (Erw. 3/b). - keine automatische Rückführung bei Nichteinhalten der Weisungen, sondern Einleitung des ordentlichen Einweisungsverfahrens unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 3/b und 3/f).

Testo integrale

2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191 VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 58 Probeweise Entlassung; Nichteinhalten von Weisungen. - probeweise Entlassung mit Weisungen, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben sind, bzw. falls Voraussetzungen, die zur Unterbringung geführt haben, erst teilweise entfallen sind (Erw. 3/b). - keine automatische Rückführung bei Nichteinhalten der Weisungen, sondern Einleitung des ordentlichen Einweisungsverfahrens unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 3/b und 3/f). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sachen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A. Aus den Erwägungen 3. b) Art. 397a Abs. 3 ZGB verlangt die Entlassung einer Person, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen oder in einer solchen zurückbehalten wurde, sobald ihr Zustand es erlaubt. § 67h Abs. 1 EG ZGB sieht die Möglichkeit einer probeweisen Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, vor, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben bzw. die Voraussetzungen, die zur Unterbringung respektive Zurückbehaltung des Betroffenen geführt haben, erst teilweise entfallen sind. Bei der Befugnis, dem probeweise Entlassenen verbindliche Weisungen aufzuerlegen, handelt es sich um ein bewährtes Mittel zur zweckmässigen Gestaltung der Probezeit und Überwachung des Betroffenen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1980 [Botschaft], S. 14). Sinn und Zweck soll dabei sein, eine notwendige Behandlung im Anschluss an die Entlassung aus einer Anstalt sicherzustellen (AGVE 1996, S. 277). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht

192 Verwaltungsgericht 2002 um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt und dass die automatische Rückführung des Betroffenen in eine Anstalt bei Nichteinhalten der Weisungen der Einweisungsbehörde verwehrt bleibt (AGVE 2000, S. 188 und S. 191). Gemäss § 67h Abs. 2 EG ZGB befindet die für die Entlassung zuständige Behörde zudem von Amtes wegen mindestens einmal jährlich darüber, ob die probeweise Entlassung in eine definitive umgewandelt werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass probeweise Entlassungen nicht zum Dauerzustand werden. Andererseits kann die Einweisungsbehörde die probeweise Entlassung widerrufen, wenn erneut sämtliche Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt gegeben sind. Dies hat im ordentlichen Einweisungsverfahren unter Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu geschehen (AGVE 2000, S. 191). c) Das Bezirksamt hat - als unbestritten zuständige Behörde (Art. 397b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 67b Abs. 1 lit. a EG ZGB) für die Aufhebung der von ihr verfügten fürsorgerischen Freiheitsentziehung - mit Verfügung vom 13. Februar 2002 den Beschwerdeführer unter Weisungen und Auflagen bedingt entlassen mit der Begründung, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorerst bestehen bleibe, bzw. dass das Nichterfüllen der geforderten Auflagen für den Beschwerdeführer die Rückführung in die stationäre Therapie im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bedeute. Dies sollte offensichtlich Sinn und Zweck der Formulierung "ambulante Massnahme" in Dispositiv Ziff. 2 sein. d) Der Beschwerdeführer akzeptiert die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Weisungen betreffend seine weitere psychiatrische Behandlung, dies jedoch nicht im Rahmen einer fortbestehenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern nur im Rahmen einer probeweisen Entlassung. Da die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich bestehen bleibe, werde sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Dritte (bspw. Arbeitgeber) eine unklare und unsichere Rechtslage geschaffen, welche geeignet sei, den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen. Der angefochtene Entscheid müsse deshalb entsprechend korrigiert werden.

2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 193 Die Ausführungen des Beschwerdeführers können mithin nur so verstanden werden, dass er sich insbesondere gegen die in der bezirksamtlichen Begründung erwähnte Rückführung in eine stationäre Therapie bei Nichterfüllen der geforderten Auflagen wehrt. e) In seiner Vernehmlassung verweist das Bezirksamt auf die krankheitsbedingte Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wonach sich dieser nach den bisherigen Entlassungen aus der PKK jeweils nicht in das soziale Umfeld habe eingliedern können, sodass sein Verhalten immer wieder zu zwischenmenschlichen Konfliktsituationen geführt habe. Der Beschwerdeführer bedürfe deshalb auch nach der aktuellen Entlassung aus der stationären Behandlung weiterhin einer speziellen persönlichen Fürsorge, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung im Rahmen einer ambulanten Nachbehandlung beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) am besten gewährleistet sei. f) Sind die Voraussetzungen für eine Entlassung nicht in allen Teilen erfüllt, kann eine probeweise Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, angeordnet werden (§ 67h Abs. 1 EG ZGB). Dass eine Entlassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall an Weisungen zu knüpfen ist, bleibt unbestritten. Die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers machen eine ambulante psychiatrische Behandlung (einschliessliche Kontrolle des Blutspiegels) auch in seinem eigenen Interesse notwendig. Der Beschwerdeführer bemängelt einzig die bezirksamtliche Konstruktion der vollständigen Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz Entlassung aus der Klinik Königsfelden und die in der Begründung erwähnte Rückführung in die Klinik bei Nichterfüllen der Auflagen. Diese Anordnung setze die in Gesetz und Praxis zum Schutz des Betroffenen eingeführten Mechanismen ausser Kraft. Tatsächlich besteht durch die gewählte Formulierung des Bezirksamts die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt wird. Obwohl im Dispositv des angefochtenen Entscheids die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht ausdrücklich erwähnt wird, geht das Bezirksamt in den Erwägungen seiner Verfügung explizit von einer solchen aus, sodass Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und insbesondere der

194 Verwaltungsgericht 2002 strafrechtliche Begriff "ambulante Massnahme" dahingehend ausgelegt werden müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in eine stationäre Therapie bei Nichteinhalten der Weisungen ohne weiteres ermöglicht werden soll. Die Androhung einer Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin stabilisiert hat, konnte er aus der stationären Therapie und somit aus der Anstalt PKK entlassen werden. Zudem hat er sich zwischenzeitlich eine eigene Wohnung genommen, und er geht einer geregelten Arbeit nach, was zusätzlich dafür spricht, dass der Beschwerdeführer ein selbständiges Leben führen kann. Es sind somit offensichtlich nicht mehr alle Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben. Eine Vollstreckung der angedrohten Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden hingegen würde einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche jedoch nur zulässig ist, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde dies bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten müsste, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit entstehen würde und zusätzlich die Zwangseinweisung verhältnismässig wäre. Dies hätte jedenfalls in einem neuen, ordentlichen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehörde - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu werden (AGVE 2000, S. 191). Somit ergibt sich, dass Dispositiv Ziff. 2, so wie sie die Vorinstanz auf Grund ihrer eigenen Begründung materiell verstanden hat und verfügen wollte, mangels Rechtmässigkeit aufzuheben ist. 59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation. - Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a). - Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).

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