420 Verwaltungsgericht 2002 regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grundsätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmittelfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Entscheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umständen ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnliche Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330 E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Jedenfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbeschränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbelehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war. 103 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I). vgl. AGVE 2002 88 373 104 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. Begründungspflicht. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2002 AGVE_2002_103
31 dicembre 2002·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·256 parole·~1 min·9
Riassunto
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I).