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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_86

31 dicembre 2000·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·418 parole·~2 min·7

Riassunto

Kostentragung bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungsbeschwerde. - Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden erfolgt die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Verfahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Ausgang klar anders liegt als der formelle. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat.

Testo integrale

2000 Verwaltungsrechtspflege 355 Rekursverfahren verursacht oder es liege überwiegend an ihm, dass das Rekursverfahren notwendig wurde, auch wenn er erst in seinem Rekurs auf die Zuständigkeit der Gemeinde V. hinwies. 3. Die Auferlegung der Kosten des Rekursverfahren an den Beschwerdeführer erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde sind ihm diese Kosten abzunehmen. Praxisgemäss sind sie vom Staat zu tragen (vgl. § 35 Abs. 1 VRPG). 86 Kostentragung bei gegenstandslos gewordener Rechtsverzögerungsbeschwerde. - Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden erfolgt die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Verfahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Ausgang klar anders liegt als der formelle. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat. Vgl. AGVE 2000, S. 307, Nr. 70

356 Verwaltungsgericht 2000 87 Beschwerdefrist (§ 40 Abs. 1 VRPG). Fristwiederherstellung (§ 98 ZPO). - Zustellungsfiktion in Fällen, wo der Empfänger einer Postsendung nicht angetroffen wird; für die Frage der Fristeinhaltung ist unerheblich, ob der Postbeamte auf dem gelben Formular eine längere als die siebentägige Abholungsfrist eingesetzt hat (Erw. 1/a). - Nichteinhaltung der Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs (Erw. 1/b/bb). - Zumindest der rechtskundige Vertreter kann keinen Wiederherstellungsgrund geltend machen, wenn er als Empfänger der Postsendung die Beschwerdefrist verpasst hat, weil er sich auf die Angabe des Postbeamten auf dem gelben Formular verlassen hat (Erw. 1/b/cc). - Die Feststellung, ob die Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 98 Abs. 1 ZPO), ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage (Erw. 1/b/dd). - Korrektur von Amtes wegen, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung nicht richtig beurteilt hat (Erw. 1/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. März 2000 in Sachen K., I. AG und W. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. a) Wenn nichts anderes bestimmt wird, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide einzureichen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 31 Satz 1 VRPG). aa) Im vorliegenden Falle wurde der Baubewilligungsentscheid vom 9. Februar 1998 vom Gemeinderat am 12. Februar 1998, 18 Uhr, als eingeschriebene Sendung Nr. 294 der Post U. übergeben. Am darauffolgenden Tag sollte die Sendung dem Empfänger, Rechtsanwalt X., übergeben werden. Da der Adressat nicht angetroffen werden konnte, wurde ihm der Zustellversuch avisiert, indem ihm eine der üblichen gelben Bescheinigungen in den Briefkasten

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