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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.11.2000 AGVE_2000_81

16 novembre 2000·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,009 parole·~5 min·8

Riassunto

Beschwerde nach § 53 VRPG. - Rechtsverweigerung im Sinne von § 53 VRPG meint ausschliesslich das Nichthandeln der Behörde (Bestätigung der Rechtsprechung).

Testo integrale

348 Verwaltungsgericht 2000 zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 175 N 5). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist allerdings eine reformatio in peius unzulässig (§ 152 Abs. 2 StG; § 43 Abs. 1 VRPG); doch hindert dies nach zutreffender Auffassung (Klöti, a.a.O., § 175 N 6) nicht, auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen neuer Tatsachen den angefochtenen Entscheid bei Einverständnis der Steuerpflichtigen zu ihren Ungunsten abzuändern, wenn damit ein Nachsteuerverfahren verhindert werden kann. Dieses Einverständnis liegt vor. 81 Beschwerde nach § 53 VRPG. - "Rechtsverweigerung" im Sinne von § 53 VRPG meint ausschliesslich das Nichthandeln der Behörde (Bestätigung der Rechtsprechung). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in Sachen B.J. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 1. (Keine Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, so dass nur die Beschwerdegründe gemäss § 53 VRPG in Betracht fallen.) 2. b) aa) Bei der Schaffung des VRPG war von allem Anfang an vorgesehen: "Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung können sämtliche letztinstanzlichen Verwaltungsentscheide an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist." (Zwischenbericht der Justizdirektion vom 15. Februar 1965, S. 17). Darunter wurde von den Beteiligten, auch von allen Sachverständigen, - und zwar völlig selbstverständlich! - durchwegs nur das Nichthandeln/Nichtentscheiden (oder das nicht rechtzeitige Handeln) der Behörde verstanden; dies zeigt sich in den Hinweisen, dass hier gar kein weiterziehbarer Entscheid vorliege und dass es sich eigentlich nur um Feststellungsbefunde (des Verwaltungsgerichts) handeln könne (vgl.

2000 Verwaltungsrechtspflege 349 Entwurf Welti vom 26. Juli 1965 für die Vernehmlassung des Obergerichts, S. 15; Protokolle der Arbeitsgruppe für Verwaltungsreform vom 16. Juli 1965, S. 5 f. [Voten Eichenberger, Roos, Fischli], und vom 31. August 1965, S. 11 [Votum Gesetzesredaktor Brunschwiler]). Diese Auffassung wurde nie in Frage gestellt. Der Vorentwurf der Justizdirektion vom Juni 1966, wo die heutige Fassung des § 53 VRPG (damals § 37) vorgeschlagen wurde, enthält keine Erläuterungen. Dass anstelle von letztinstanzlichen Verwaltungsentscheiden nun die Beschwerde "gegen letztinstanzliche Verwaltungsbehörden" vorgesehen wurde, geht offenbar auf die Hinweise zurück, dass bei Rechtsverweigerung und -verzögerung eben gar kein Entscheid vorliege. Warum neu auch die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht als Beschwerdegründe genannt wurden (und warum diese, obwohl hier in aller Regel anfechtbare Entscheide vorliegen, der gleichen Regelung wie die Rechtsverweigerung und -verzögerung unterworfen wurden), ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Selbst nach dieser Änderung wurde in der Expertenkommission davon gesprochen, dass bei dieser Bestimmung eine Exekution des richterlichen Erkenntnisses nicht möglich sei (Protokoll vom 13.-15. September 1966, S. 19 f.), was nur auf die Rechtsverweigerung im Sinne des Nichthandelns zutrifft. In gleicher Weise wurde offenbar in den Beratungen der grossrätlichen Kommission überlegt, als diese den Abs. 2 von § 54 VRPG neu schuf (vgl. Protokoll vom 1. Juli 1968, S. 8 f.) und dabei die "jederzeitige" Beschwerdemöglichkeit vorsah, obwohl diese nur bei der Rechtsverweigerung - im Sinne des Nichthandelns - und -verzögerung sachgerecht ist. bb) Gestützt auf den in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers hat das Verwaltungsgericht den in § 53 VRPG verwendeten Begriff der Rechtsverweigerung in ständiger Rechtsprechung auf die formelle Rechtsverweigerung beschränkt und die Ausdehnung auf die sog. "materielle Rechtsverweigerung" im Sinne von Willkür abgelehnt (AGVE 1971,

350 Verwaltungsgericht 2000 S. 340 f., 349; 1979, S. 272; 1981, S. 284; 1989, S. 315; Merker, a.a.O., § 53 N 7); eine "kleine Staatsrechtliche Beschwerde" habe der Gesetzgeber nicht gewollt (AGVE 1971, S. 349). Dass das Verwaltungsgericht unter den Begriff der Rechtsverweigerung nicht einmal alle Teilbereiche der formellen Rechtsverweigerung, wie sie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestaltet wurden, subsumiert, sondern darunter nur das Nichthandeln versteht (VGE II/37 vom 6. März 1995 in Sachen S.D.M., S. 7 ff., gestützt auf einen Beschluss des Gesamtverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1995; vgl. dazu Merker, a.a.O., § 53 N 33), wird kritisiert (Merker, a.a.O., § 53 N 34). Diese Kritik überzeugt nicht. Wenn der Gesetzgeber unter "Rechtsverweigerung" die formelle Rechtsverweigerung, wie sie sich damals nach der bundesgerichtlichen Praxis gestaltete, insgesamt verstanden hätte, wäre es überflüssig und widersprüchlich gewesen, zusätzlich die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht aufzuführen, wurden doch diese schon damals in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allesamt dem Bereich der formellen Rechtsverweigerung zugerechnet (vgl. die BGE-Generalregister zu Bd. 81-90 und 91-100). Entsprechend wurde in der Botschaft des Regierungsrats zum VRPG vom 3. Mai 1967, auf die sich Merker zu Unrecht beruft, ausgeführt (S. 42): "Mit dieser Generalklausel wird für sämtliche Fälle der Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderer Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften ..." (Hervorhebung beigefügt). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Wille des Gesetzgebers, wie weit er dem Verwaltungsgericht dort Kompetenzen zuerkennen wollte, wo er ihm keine sachliche Zuständigkeit zuwies, erscheint klar. Es wäre Sache des Gesetzgebers, nicht des Verwaltungsgerichts, diese Kompetenzen auszudehnen. Dies gilt umso mehr, als es dafür keiner Änderung auf Gesetzesstufe bedarf, sondern die entsprechende Rechtsetzung ausdrücklich erleichtert wurde und mittels Dekret erfolgen kann (§ 51 Abs. 2 VRPG).

2000 Verwaltungsrechtspflege 351 c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe in verschiedener Beziehung willkürlich entschieden. Hierauf darf nicht eingetreten werden, da - wie dargelegt - die gemäss § 53 VRPG zulässigen Beschwerdegründe die materielle Rechtsverweigerung (= Willkür) nicht umfassen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer ..., und behauptet damit sinngemäss überspitzten Formalismus. Nun ist überspitzter Formalismus zwar ein Teilbereich der formellen Rechtsverweigerung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; doch wird dieser Teilbereich durch § 53 VRPG nicht erfasst (vorne Erw. 2/b/bb). 3. Da der Beschwerdeführer keine der in § 53 VRPG aufgeführten Beschwerdegründe vorbringt, ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 82 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. - Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an den Vertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen. Vgl. AGVE 2000, S. 157, Nr. 41 83 Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör. - Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und verfahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde gutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3). - Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkommission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamthaft zu bewerten (Erw. 3/a). - Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben (Erw. 3/b). Vgl. AGVE 2000, S. 159, Nr. 42

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