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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.11.2000 AGVE_2000_74

29 novembre 2000·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,204 parole·~6 min·8

Riassunto

Intransparente Kostenermittlung. - Will die Vergabestelle die Betriebs- oder Servicekosten in die Berechnung miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls den Zeitraum angeben, für den die Kostenberechnung erfolgt.

Testo integrale

326 Verwaltungsgericht 2000 handlung bzw. Nichtdiskriminierung der Anbietenden verpflichteten Submissionsverfahren. Die ohne sachliche Notwendigkeit vorgenommene nachträgliche Anpassung der Preisbewertung erweist sich damit auch im vorliegenden Fall als unzulässig. 74 Intransparente Kostenermittlung. - Will die Vergabestelle die Betriebs- oder Servicekosten in die Berechnung miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls den Zeitraum angeben, für den die Kostenberechnung erfolgt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2000 in Sachen H. AG gegen Verfügung des Kantonsspitals Baden. Aus den Erwägungen 4. Die Vergabebehörde hat den Grundsatz der Transparenz vorliegendenfalls noch in einem weiteren Punkt verletzt, wie die folgenden Ausführungen zeigen: a) Zuschlagskriterium sind gemäss den Ausschreibungsunterlagen u. a. die „Kosten“. Welche Aspekte unter dem Gesichtspunkt „Kosten“ im Einzelnen bewertet werden sollen, lässt sich den Ausschreibungsunterlagen nicht entnehmen. Im Rahmen der Bewertung hat die Vergabestelle die „Kosten“ dann in die Teilaspekte „Anschaffungskosten“, „Betriebskosten“ und „Unterhaltskosten“ unterteilt. Die Betriebskosten für die einzelnen Fabrikate wurden pro Waschgang, pro Tag und pro Jahr berechnet. In den Offertvergleich mit einbezogen wurden schliesslich die Betriebskosten für zehn Jahre. Auch die Unterhalts- bzw. Servicekosten wurden für zehn Jahre berechnet. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich der Einbezug der Betriebs- und Servicekosten nicht grundsätzlich beanstanden. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, ausschliesslich auf die Investitionskosten, d. h. den Preis, abzustellen. Auch der

2000 Submissionen 327 Kriterienkatalog in § 18 Abs. 2 SubmD erwähnt ausser dem Preis die Betriebs- und Unterhaltskosten als mögliche Zuschlagskriterien. Die Anbietenden mussten im vorliegenden Fall aufgrund der „offenen“ Bezeichnung des Preiskriteriums als „Kosten“ grundsätzlich damit rechnen, dass bei der Bewertung nicht nur die reinen Anschaffungskosten (Preis), sondern weitere Kostenelemente berücksichtigt würden. Nur wenn die Vergabestelle statt des Kriteriums „Kosten“ das Kriterium „Preis“ bekannt gegeben hätte, könnte sich die Frage stellen, ob die Vergabestelle dabei im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinne zu behaften ist. Bezüglich der Kosten sind in den Ausschreibungsunterlagen allerdings keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden; insbesondere finden sich keinerlei Hinweise, für welche Zeitdauer die Betriebsund Unterhaltskosten miteinbezogen werden sollen. Die Anbietenden hatten in Bezug auf die Betriebskosten auch keine eigenen Angaben bzw. Berechnungen zu machen; in den Ausschreibungsunterlagen wurden diesbezüglich keine konkreten Fragen gestellt. Erst mit Schreiben vom 15. Juni 2000 wurden die Anbietenden aufgefordert, für die Erstellung einer Betriebskostenrechnung „zusätzliche/nochmalige“ Angaben zu machen. c) aa) Die Vergabestelle hat in den Offertvergleich die Gesamtkosten für zehn Jahre miteinbezogen. Diese betragen beim Angebot der Beschwerdeführerin Fr. 407'305.-- (ohne Wärmepumpe) und Fr. 398'764.-- (mit Wärmepumpe). Beim Angebot der M. AG belaufen sich die Gesamtkosten auf Fr. 368'059.-- (ohne Wärmepumpe) und auf Fr. 390'210.-- (mit Wärmepumpe).

(Tabellarische Kostenzusammenstellung mit/ohne Wärmepumpe) Bei den Anschaffungskosten erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin sowohl bei der Offerte ohne Wärmepumpe als auch bei der Offerte mit Wärmepumpe deutlich günstiger als die ent-

328 Verwaltungsgericht 2000 sprechenden Angebote der M. AG. Der Preisunterschied beträgt Fr. 12'665.86 (ohne WP) bzw. Fr. 14'0404.14 (mit WP). Bei den Gesamtkosten liegen hingegen die beiden Offerten der M. AG vorne; sie sind Fr. 39'246.-- (ohne WP) bzw. Fr. 8'554.-- (mit WP) günstiger als diejenigen der Beschwerdeführerin. Ausschlaggebend für die unterschiedliche Rangfolge gegenüber den Anschaffungskosten sind die auf 10 Jahre berechneten Betriebskosten. Die Vergabestelle hat für die streitbetroffenen Geschirrwaschanlagen die folgenden Betriebskosten berechnet:

(Tabellarische Betriebskostenrechnung mit/ohne Wärmepumpe) bb) Die jährliche Betriebskostendifferenz zwischen der Beschwerdeführerin und der M. AG beträgt Fr. 5'222.70 (ohne WP) bzw. Fr. 2'327.35 (mit WP). Legt man der Gesamtkostenberechnung (ohne Wärmepumpe) nun die Betriebskosten für ein Jahr oder für zwei Jahre zugrunde, so bleibt das Angebot der Beschwerdeführerin wegen der niedrigeren Anschaffungskosten das kostengünstigere. Beim Angebot mit Wärmepumpe bleibt das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt kostengünstiger, wenn man die Betriebskosten für maximal sechs Jahre miteinberechnet; erst dann vermögen sich die höheren Betriebskosten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken. Mit dem Einbezug der Betriebskosten in die Kostenberechnung entsteht für die Vergabestelle somit klarerweise eine Manipulationsmöglichkeit, die mit einem transparenten und fairen Vergabeverfahren unvereinbar ist. Je nach der Dauer, für die sie die Betriebskosten berechnet, kann sie die bei den Anschaffungskosten bestehende Differenz ausgleichen und auf diese Weise einen Anbieter bevorzugen oder benachteiligen. Die Vergabestelle hält in der Vernehmlassung denn auch an sich zutreffend fest, sie hätte die Betriebskostenrechnung auch über 20 Jahre erstellen können, wodurch der Preisvorteil der M. AG noch deutlicher ausgefallen wäre. Die den Betriebskosten zugrunde gelegten zehn Jahre entsprechen wohl der

2000 Submissionen 329 von der Vergabestelle angenommenen Lebensdauer der Geschirrwaschanlage. Für den Kostenvergleich erscheint diese Dauer aber nicht zwingend; es handelt sich um eine Annahme. Die Vergabestelle hätte die Betriebskosten zu Vergleichszwecken genauso gut auch nur für ein Jahr (mit oder ohne Wärmepumpe) oder für fünf Jahre (mit Wärmepumpe) berechnen können, wodurch die Beschwerdeführerin preislich im Vorteil gewesen wäre. Will die Vergabestelle daher die Betriebskosten miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls den Zeitrahmen angeben, für den die Kostenberechnung erfolgt, um allfällige Manipulationsmöglichkeiten von vornherein auszuschliessen. Zweckmässigerweise wird sie die Betriebskostenberechnung auch von den Anbietenden selbst als Bestandteil des Angebots verlangen und diese Angaben dann im Rahmen der Offertbereinigung nachprüfen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Vergabestelle nicht von falschen, nicht dem Angebot entsprechenden Annahmen ausgeht. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unrichtigkeit der ermittelten Betriebskosten näher einzugehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint die vorgebrachte Kritik allerdings nicht völlig unbegründet. d) Das soeben Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für die Servicekosten. Auch hier wurde in den Ausschreibungsunterlagen unzulässigerweise nirgends darauf hingewiesen, dass der Kostenberechnung die Service-Kosten für zehn Jahre zugrunde gelegt würden. e) Nur mehr am Rande bleibt festzustellen, dass es dem Grundsatz der Transparenz wesentlich besser entspricht, wenn die Vergabestelle den Preis, d. h. die Anschaffungs- oder Investitionskosten, und die Betriebs- und Unterhaltskosten als zwei verschiedene Zuschlagskriterien behandelt (wie dies im Übrigen auch § 18 Abs. 2 SubmD vorsieht) und getrennt bewertet. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die dem Vergabeentscheid zugrunde gelegte Kostenermittlung in zu wenig transparenter und in mit willkürlichen Elementen behafteter Weise erfolgt

330 Verwaltungsgericht 2000 ist, weshalb sich auch aus diesem Grund die Wiederholung des Verfahrens rechtfertigt. 75 Fehlende Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien; unzulässige „Gleichbewertung“ aller Anbietenden. - Fehlen in der Ausschreibung Zuschlagskriterien vollständig, ist ausschliesslich auf den Preis abzustellen (Erw. 3/c/aa). - Sind in der Ausschreibung Zuschlagskriterien enthalten, nicht aber deren Gewichtung (in Prozenten, Punkten, etc.), ist von der Ungültigkeit des Verfahrens auszugehen und dieses ist auf der Grundlage einer korrekt formulierten Ausschreibung zu wiederholen (Erw. 3/c/bb). - Wenn die Ausschreibung Kriterien wie „Qualität“ und „Erfahrung“ als in erster Linie massgebende Kriterien nennt, dürfen die Anbietenden davon ausgehen, dass diesen ein erhöhtes Gewicht zukommt und die qualitativen Kriterien einer differenzierten Bewertung unterliegen, damit diese und nicht ausschliesslich der Preis über den Zuschlag entscheiden (Erw. 3/d). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Dezember 2000 in Sachen M. AG gegen Verfügung der Stiftung A. in Gränichen. Aus den Erwägungen 3. Als problematisch erweist sich im vorliegenden Fall die fehlende Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt damit ein Verstoss gegen § 18 Abs. 3 SubmD vor. a) § 18 Abs. 3 SubmD in der ursprünglichen Fassung vom 26. November 1996 verlangte, dass die ausgewählten Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen waren. Nicht geregelt waren die sich aus dem Fehlen von Vergabekriterien ergebenden Konsequenzen. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass in Fällen, in denen es die Vergabestelle unterlassen habe, Zuschlagskriterien festzulegen und den

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