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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.02.2000 AGVE_2000_67

16 febbraio 2000·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,246 parole·~16 min·9

Riassunto

Akteneinsicht in Referenzauskünfte. - Das Akteneinsichtsrecht ist im SubmD abschliessend geregelt (Erw. 2/a). - Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht bezüglich Referenzangaben grundsätzlich ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht (Erw. 2/b). - Im Normalfall ist das Interesse des nicht berücksichtigten Anbietenden an der Offenlegung belastender Referenzauskünfte erheblich grösser und gewichtiger als die Interessen der Vergabestelle und des Referenzgebers an der Geheimhaltung (Erw. 2/b/cc/ddd).

Testo integrale

2000 Submissionen 279 67 Akteneinsicht in Referenzauskünfte. - Das Akteneinsichtsrecht ist im SubmD abschliessend geregelt (Erw. 2/a). - Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht bezüglich Referenzangaben grundsätzlich ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht (Erw. 2/b). - Im Normalfall ist das Interesse des nicht berücksichtigten Anbietenden an der Offenlegung belastender Referenzauskünfte erheblich grösser und gewichtiger als die Interessen der Vergabestelle und des Referenzgebers an der Geheimhaltung (Erw. 2/b/cc/ddd). Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Februar 2000 in Sachen ARGE E. AG/M. AG gegen den Beschluss / die Verfügung des Abwasserverbands O. Aus den Erwägungen 1. a) Die Vergabestelle hat zusammen mit der Vernehmlassung insgesamt elf Beilagen eingereicht. Die Beilagen 9 und 11 hat sie ausdrücklich als „vertrauliches Dokument ausschliesslich zu Handen des Verwaltungsgerichts“ deklariert. Es handelt sich hierbei einerseits um Telefonnotizen betreffend Referenzauskünfte über die M. AG und die E. AG aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Referenzliste und anderseits um den mit „Grundlagen für die Vergabe“ bezeichneten Bericht der T. AG vom 10. Dezember 1999 zuhanden der Vergabestelle. b) Der Abwasserverband O. begründet die Vertraulichkeit dieser beiden Beilagen damit, dass den Auskunftspersonen seitens der Vergabestelle Diskretion zugesichert worden sei. Falls Auskünfte von Referenzpersonen offen gelegt werden müssten, sei es in Zukunft wohl unmöglich, offene und kritische Auskünfte zu erhalten, und zur Einschätzung der Qualität blieben nur „objektive“ Kriterien, wie namentlich die ISO-Zertifizierungen. Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Auffassung, ihnen sei Einblick auch in diese beiden Beweisbeilagen zu

280 Verwaltungsgericht 2000 gewähren, denn sie müssten Gelegenheit erhalten, zu allen entscheidrelevanten Behauptungen Stellung nehmen zu können. Nicht offen gelegte Auskünfte von angeblichen Referenzpersonen dürften beim Entscheid über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Das Argument, Referenzauskünfte könnten nicht mehr erhältlich gemacht werden, wenn sowohl Referenzperson als auch Inhalt der Referenz bekannt gemacht werden müssten, sei rechtlich nicht stichhaltig. Wer wettbewerbsrelevante Äusserungen über die Qualität eines Unternehmens abgebe, müsse sich genau gleich überlegen, ob die Behauptung gegebenenfalls belegt werden könne, wie jemand der über einen Dritten ehrenrührige Äusserungen abgebe. c) Die Beschwerdeführerinnen vertreten sodann die Auffassung, der Umstand, dass ihnen vom Verwaltungsgericht keine Einsicht in die Offerte der B. AG, namentlich in die Referenzliste, gewährt werde, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Einen ausdrücklichen Antrag auf Einsicht in diese Beilage haben sie indessen nicht gestellt. 2. a) Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in einem früheren Fall in grundsätzlicher Weise mit dem Anspruch auf Akteneinsicht im Submissionsverfahren auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 7. Mai 1998 in Sachen ARGE A., publiziert in: ZBl 99/1998, S. 527 ff.). Es ist auf dem Wege der Auslegung zum Ergebnis gekommen, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 2 und 20 Abs. 2 und 3 SubmD aufgrund der wesensmässigen Besonderheiten des Submissionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht sowohl im erstinstanzlichen Submissionsverfahren als auch im Submissionsbeschwerdeverfahren abschliessend regelten, weshalb für die Anwendung der allgemeinen die Akteneinsicht betreffenden Bestimmungen des VRPG, namentlich § 16 VRPG, kein Raum bleibe (ZBl 99/1998, S. 530 ff.). In Bezug auf das Rechtsmittelverfahren im Besonderen wurde festgehalten: „Die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) und eine eher grosszügige Handhabung von § 20 Abs. 2 SubmD bieten im besonderen Kontext

2000 Submissionen 281 des Submissionsverfahrens genügend Gewähr für eine rechtsstaatlich korrekte Rechtsfindung“ (ZBl 99/1998, S. 33). Ein Anspruch des unterlegenen Anbieters auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten sei wegen der damit verbundenen Gefahr der Verletzung von Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnissen bereits auf generell-abstrakter Ebene ausgeschlossen worden, indem der Dekretsgeber den Geheimhaltungsinteressen grösseres Gewicht eingeräumt habe (ZBl 99/1998, S. 535). b) Die vorliegendenfalls hauptsächlich streitige Frage, ob und wieweit einem nicht berücksichtigten Anbietenden von der Vergabestelle eingeholte Referenzauskünfte offen zu legen sind, beurteilt sich somit ausschliesslich nach den §§ 2 und 20 Abs. 2 und 3 SubmD. aa) Nach § 2 Satz 1 SubmD behandelt die Vergabestelle die Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich. Vorbehalten bleiben die nach dem Zuschlag zu veröffentlichenden Mitteilungen und die den nicht berücksichtigten Anbietenden zwingend zu erteilenden Auskünfte. Gemäss § 20 Abs. 2 SubmD gewährt die Vergabestelle den nicht berücksichtigten Anbietenden nach erfolgtem Zuschlag Einsicht in das Öffnungsprotokoll und das Verzeichnis der bereinigten Schlusssummen und erteilt ihnen auf Gesuch hin umgehend Auskünfte (vgl. § 20 Abs. 2 lit. a – e SubmD) über das angewandte Vergabeverfahren, den Namen der berücksichtigten Anbietenden, den Preis des berücksichtigten Angebots, die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung und die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots. Diese Einsichts- und Auskunftsrechte stehen dem nicht berücksichtigten Teilnehmer an einer Submission unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu. Sie sollen ihn zusammen mit der Begründung des Vergabeentscheids in die Lage versetzen, sachgerecht über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu entscheiden und eine allfällige Beschwerde in Kenntnis der Entscheidgründe substanziert einreichen zu können (AGVE 1998, S. 426 ff.). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Akteneinsicht

282 Verwaltungsgericht 2000 ebenfalls nach § 20 Abs. 2 SubmD, geht aber insofern weiter, als grundsätzlich Einsicht in alle entscheidrelevanten und vom Gericht nicht als vertraulich im Sinne von § 2 Satz 1 SubmD qualifizierten Aktenstücke - wie generell die Offerten sowie im Einzelfall Unterlagen der Vergabestelle, die vertraulich zu behandelnde Angaben über die Anbietenden enthalten - zu gewähren ist. bb) aaa) Von der Vergabestelle von Dritten eingeholte, negativ ausgefallene Referenzauskünfte können beim erfolglosen Anbietenden ein wesentlicher Grund für die Nichtberücksichtigung im Sinne von § 20 Abs. 2 lit. d SubmD sein. Beim Zuschlagsempfänger können sich Referenzauskünfte zu seinen Gunsten ausgewirkt haben und insofern - im weiteren Sinn - unter die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots gemäss § 20 Abs. 2 lit. e SubmD fallen. Mithin ist das Auskunftsrecht in Bezug auf Referenzauskünfte, die die Vergabestelle von Dritten erhalten hat, im Grundsatz zu bejahen. bbb) Soweit Auskünfte zu erteilen sind, ist grundsätzlich auch Einblick in die einschlägigen Akten zu geben. Die Vergabestelle kann sich bei ihren Unterlagen, seien es von ihr selbst erstellte Telefonnotizen über Referenzauskünfte oder von Dritten erhaltene schriftliche Referenzangaben, nicht darauf berufen, es handle sich hierbei um verwaltungsinterne Akten, dies jedenfalls dann nicht, wenn die im betreffenden Papier enthaltenen Informationen beim Vergabeentscheid Berücksichtigung gefunden haben. In diesen Fällen kommt dem Aktenstück Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zu; es hat Beweischarakter (vgl. ZBl 99/1998, S. 528 f.; BGE 115 V 303; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 8 N 66 ff., mit weiteren Hinweisen). ccc) § 20 Abs. 2 SubmD gebietet der Vergabestelle aber weder die Herausgabe von Unterlagen an die Anbietenden noch schreibt er vor, dass die zusätzlichen Auskünfte zwingend schriftlich zu erteilen

2000 Submissionen 283 sind. Anlässlich der Beratung von § 20 SubmD im Grossen Rat wurde ein Antrag, der die Vergabestelle verpflichten wollte, den nicht berücksichtigten Bewerbern nicht nur Einsicht in das Öffnungsprotokoll und das Verzeichnis der bereinigten Schlusssummen zu gewähren, sondern diese Unterlagen den Submissionsteilnehmern gleich auch (zusammen mit dem Vergabeentscheid) zuzustellen, abgelehnt (vgl. Protokoll der 184. Sitzung des Grossen Rates vom 26. November 1996, S. 621). Ein weitergehender Anspruch lässt sich grundsätzlich auch aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör und dem sich daraus ergebenden Recht auf Akteneinsicht nicht ableiten. Dieses Recht umfasst den Anspruch, die Akten, in die Einsicht gewährt werden muss, am Sitz der Behörde einzusehen und davon Notizen zu machen, nicht aber den Anspruch auf Aushändigung der Akten (BGE 122 I 112; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 72). Aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich immerhin der Anspruch, auf einem Kopiergerät der Verwaltung Fotokopien gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit es für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt (BGE 116 Ia 327 f. mit Hinweisen; AGVE 1995, S. 363 f.). Beim anwaltlich vertretenen Gesuchsteller werden die Akten allerdings in der Regel dem Rechtsvertreter zum Studium ausgehändigt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 72). Der Anbietende hat somit Anspruch darauf, dass die ihm gemäss § 20 Abs. 2 SubmD zwingend zustehenden Informationen von der Vergabebehörde zumindest mündlich erteilt werden, und er ist berechtigt, in dem Umfang, in dem die Auskunftspflicht besteht, Einsicht in die entsprechenden Akten der Vergabestelle zu nehmen. cc) aaa) Der Anspruch auf Auskunft bzw. Akteneinsicht besteht nicht unbeschränkt. Die Auskunft und damit auch die entsprechende Akteneinsicht können nach § 20 Abs. 3 SubmD verweigert werden, wenn öffentliche Interessen verletzt würden (lit. a) oder wenn berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde (lit. b).

284 Verwaltungsgericht 2000 Die um Auskünfte bzw. Akteneinsicht angegangene Behörde hat somit eine Abwägung zwischen den Interessen des unberücksichtigt gebliebenen Anbietenden an der Auskunftserteilung und allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen sowie den privaten Interessen von Mitanbietenden und – insbesondere im hier zu beurteilenden Fall von Referenzauskünften – allfälligen Drittpersonen vorzunehmen. bbb) Der von einer nachteiligen Referenzauskunft, die mit zu seiner Nichtberücksichtigung beim Zuschlag geführt hat, betroffene Anbietende hat zweifellos ein sehr erhebliches Interesse, zu erfahren, welches der genaue Inhalt dieser Auskunft war und wer sie erteilt hat. Damit er sich gegen die im Rahmen eines Submissionsverfahren erteilten, seiner Ansicht nach ungerechtfertigt schlechten oder sogar falschen Referenzauskünfte wehren kann, muss er zunächst wissen, was ihm vorgeworfen wird. Hinzu kommt, dass eine negative Referenzauskunft nicht nur im konkreten Submissionsverfahren eine Rolle spielt, sondern unter Umständen auch eine wettbewerbsrelevante Handlung im Sinne des UWG sein kann (vgl. Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 716). ccc) Dem Interesse des Anbietenden, über Referenzgeber und Inhalt der Referenzauskunft informiert zu werden, steht das (öffentliche) Interesse der Vergabestelle gegenüber, die jeweiligen Referenzgeber nicht offen legen zu müssen. Referenzauskünfte sind in der Vergabepraxis für die Beurteilung eines Anbieters bzw. eines Angebots von erheblicher Bedeutung. Die Vergabestellen sind auf objektive und wahrheitsgemässe Auskünfte angewiesen. Die vom Abwasserverband geäusserte Befürchtung, falls Informationen von Referenzpersonen offen gelegt werden müssten, sei es in Zukunft unmöglich, offene und kritische Auskünfte zu erhalten, lässt sich nicht von vornherein als unbegründet abtun. Die Möglichkeit, dass im Wissen um die spätere Bekanntgabe keine oder nur noch nichtssa-

2000 Submissionen 285 gende Referenzauskünfte erteilt werden, ist nicht gänzlich zu verneinen. Zum öffentlichen Interesse der Vergabestelle an der Geheimhaltung gesellt sich das private Interesse des Referenzgebers, ungenannt zu bleiben. Ihm können aus dem Umstand, dass Auskünfte, die er der Vergabestelle auf deren Anfrage hin über einen bestimmten Anbieter erteilt hat, diesem später offen gelegt werden, gewisse Unannehmlichkeiten erwachsen. Negative Reaktionen lassen sich jedenfalls nicht ausschliessen. Anderseits darf diese Gefahr auch nicht überbewertet werden. Wenn der Referenzgeber die Auskünfte, um die er nachgefragt worden ist, nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und nicht einfach unbewiesene Behauptungen zu Lasten eines Anbietenden in den Raum stellt, sondern gemachte negative Äusserungen auch zu belegen vermag, dürfte er in der Regel nachteilige Reaktionen nicht ernsthaft zu befürchten haben, auch wenn in Einzelfällen solche natürlich nicht ausgeschlossen werden können. Auch der Vergabestelle nützen im Übrigen nur wahrheitsgemässe, in der Sache zutreffende Referenzangaben. ddd) Wägt man die beteiligten Interessen gegeneinander ab, gelangt man zum Schluss, dass im Normalfall das Interesse des nicht berücksichtigten Anbietenden an der Offenlegung belastender Referenzauskünfte erheblich grösser und gewichtiger ist als die Interessen der Vergabestelle und des Referenzgebers an der Geheimhaltung. Die blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten im Besonderen vermag die Geheimhaltung des Informanten nicht zu rechtfertigen. Allfällige Kritik, Widerspruch oder Richtigstellung seitens des Betroffenen hat der Informant hinzunehmen (Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Berner Diss., Zürich 1990, S. 124 ff. mit Hinweisen; ders., in: Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, hrsg. von Urs Maurer / Nedim Peter Vogt, Basel 1995, Art. 9 N 17). Eine vergleichbare Situation besteht im Übrigen im Arbeitsrecht, wo der Arbeitnehmer als Stellenbewerber gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) vom 19. Juni

286 Verwaltungsgericht 2000 1992 grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in das Personaldossier und auch auf vollständige und richtige Auskunft über eingeholte Referenzauskünfte hat. Falls über die eingeholte Referenzauskunft keine schriftliche Aktennotiz erstellt wird, hat der Bewerber Anspruch auf wahrheitsgemäss und vollständige mündliche Information (Hans Ueli Schürer, Datenschutz im Arbeitsverhältnis, Rechte und Pflichten nach neuem Datenschutzgesetz, Zürich 1996, S. 126; vgl. auch Manfred Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/1, Der Arbeitsvertrag, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319-330 a OR, Bern 1985, Art. 330a N 27). Überwiegen könnten die privaten Interessen des Referenzgebers an der Geheimhaltung ausnahmsweise dann, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm seitens des betroffenen Anbietenden nicht bloss Unannehmlichkeiten, sondern eigentliche Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen (Dubach, Akteneinsicht, S. 129 mit Hinweisen). Die Gefahr solch massiver Konsequenzen für den Referenzgeber dürfte im Bereich des öffentlichen Vergabewesens indessen selten gegeben sein. eee) Verlangt der unberücksichtigt gebliebene Anbieter, auch über die den Zuschlagsempfänger betreffenden Referenzen bzw. Referenzauskünfte informiert zu werden, kann ihm ein schützenswertes Interesse grundsätzlich ebenfalls nicht abgesprochen werden. Die Referenzen können - wie erwähnt (Erw. bb/aaa hievor) - auch Vorteile des berücksichtigten Angebots (bzw. Anbieters) sein, über die grundsätzlich genauso Auskunft zu erteilen ist. Der unterlegene Anbieter kann beispielsweise geltend machen, sein erfolgreicher Konkurrent sei aufgrund falscher Referenzauskünfte viel zu gut beurteilt worden und habe den Zuschlag zu Unrecht erhalten. Bei Auskünften über Mitanbietende gilt § 2 Satz 1 SubmD, wonach Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich zu behandeln sind. Von Dritten erteilte Referenzauskünfte über den Zuschlagsempfänger fallen - zwar nicht als Angaben der Anbietenden selbst, aber als Angaben über die Anbietenden, was im vorliegenden Zusammenhang

2000 Submissionen 287 gleich zu werten ist - ebenfalls unter § 2 Satz 1 SubmD; indessen dürfte hier der Anspruch des nicht berücksichtigten Anbietenden auf Auskunft gemäss § 20 Abs. 2 lit. e SubmD regelmässig vorgehen (vgl. auch § 2 Satz 2 SubmD). In der Regel lauten die Referenzangaben über den Zuschlagsempfänger ohnehin positiv und können schon deshalb ohne Weiteres offen gelegt werden, und im Normalfall sind in solchen Auskünften auch keine Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse usw. enthalten. Von den Anbietenden selbst zusammen mit der Offerte eingereichte Referenzauskünfte Dritter, Referenzlisten sowie Listen über Referenzobjekte sind grundsätzlich Bestandteile des Angebots. Als solche wären sie an sich generell, das heisst ohne Interessenabwägung im Einzelfall, vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen (Erw. a hievor). Die generelle Verweigerung der Akteneinsicht in solche selbst eingereichten Referenzen würde nun allerdings zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit den von Dritten eingeholten Referenzauskünften führen; das Geheimhaltungsinteresse im Sinne der Wahrung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen oder Kalkulationsgrundlagen, das die Hauptmotivation für den Ausschluss der Konkurrenzofferten von der Akteneinsicht bildet, dürfte auch in jenen Fällen regelmässig bedeutungslos sein. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf von den Anbietenden selbst als Bestandteil ihres Angebots eingereichte Referenzen, Referenzlisten oder Listen von Referenzobjekten grundsätzlich - vorbehältlich der Wahrung der erwähnten Geheimhaltungsinteressen - ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. dd) Es stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfang im Zusammenhang mit Referenzauskünften Auskunft bzw. Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. auch Erw. bb/bbb und ccc hievor). Die kurze Begründung des Vergabeentscheids gemäss § 20 Abs. 1 SubmD zusammen mit den gemäss § 20 Abs. 2 SubmD von der Vergabebehörde zu erteilenden zusätzlichen Auskünften muss den Anbietenden über die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung ins

288 Verwaltungsgericht 2000 Bild setzen und es ihm ermöglichen, sachgerecht über eine Beschwerdeerhebung zu entscheiden. In Bezug auf Referenzauskünfte genügt es hiefür im Regelfall, wenn der Betroffene von der Vergabestelle Auskunft darüber erhält, auf welche frühere Arbeitsleistung sich die belastende Referenzangabe bezieht und was im Einzelnen bemängelt wurde. In entsprechendem Umfang ist ihm auch Einsicht in vorhandene Unterlagen zu gewähren. Die Vergabestelle darf sich also nicht darauf beschränken, dem betreffenden Anbieter mitzuteilen, gemäss Referenzauskünften sei ihr bekannt, dass er verschiedentlich Termine nicht eingehalten habe (eine solche Mitteilung mag für die Kurzbegründung der Zuschlagsverfügung nach § 20 Abs. 1 SubmD noch genügen), sondern sie muss ihm konkret sagen, wann und wo – z. B. auf welchen Baustellen – es seinetwegen zu Terminverzögerungen gekommen ist. Nur so kann er sich gegebenenfalls gegen die Vorwürfe wehren und beispielsweise geltend machen, dass zwar tatsächlich Terminverzögerungen aufgetreten, diese jedoch nicht von ihm, sondern von einem anderen Unternehmer oder vom Bauherrn selbst verursacht worden seien. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass auf der Stufe der Vergabe dem Anbieter auch der Name der Referenzperson bekannt gegeben wird (vielfach wird ein Rückschluss auf die Person allerdings ohnehin nicht zu vermeiden sein). Entscheidet sich der betroffene Anbieter anschliessend zur Beschwerdeerhebung, weil er die erteilten Referenzauskünfte als unrichtig erachtet, ist ihm dagegen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich vollumfänglich Auskunft über die Referenzauskünfte, einschliesslich der Person des Referenzgebers, zu erteilen und auch entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. Nur so kann der Beschwerdeführer seine Möglichkeiten und Rechte im Beschwerdeverfahren richtig wahrnehmen. Eine Beschränkung rechtfertigt sich in diesem Verfahrensstadium nur noch ausnahmsweise, sei es, im Fall von Referenzen betreffend den Zuschlagsempfänger, weil die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen usw. auf dem Spiele steht, oder sei es, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

2000 Submissionen 289 Referenzgeber bei namentlicher Bekanntgabe mit rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch den Beschwerdeführer zu rechnen hätte. 3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt was folgt: a) Bei der Beschwerdebeilage 9 handelt es sich um die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Referenzliste der M. AG. Die beiden Listen sind von der Vergabestelle mit handschriftlichen Anmerkungen versehen worden, bei denen es sich im Wesentlichen um stichwortartige Notizen über drei telefonisch eingeholte Referenzauskünfte betreffend die M. handelt. Der Vergabeentscheid zugunsten der B. AG wird unter anderem damit begründet, dass sich bei der Firma M. AG Referenzpersonen in Bezug auf die Qualität als auch in Bezug auf die Abwicklung der Bauvorhaben unterschiedlich geäussert hätten. Schwachpunkte (teilweise Mühe mit Terminen, Regiewesen und Ähnlichem) seien vor allem bei der Abwicklung der Bauaufträge erwähnt worden. Die Beschwerdeführerinnen stellen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese Aussagen in Abrede; sie bestreiten, Mühe mit Terminen und mit dem Regiewesen zu haben oder gehabt zu haben. Ihr Interesse, Einsicht in die sie belastenden Telefonnotizen zu nehmen, um sich konkret gegen die erhobenen Vorwürfe wehren und diese substanziert widerlegen zu können, ist bei diesem Sachverhalt erheblich und offensichtlich, während die gegenläufigen Interessen der Vergabestelle und der Referenzgeber sich im üblichen Rahmen bewegen und somit von eher untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Erw. 2/b/cc/ccc hievor). Anhaltspunkte dafür, dass die Referenzgeber mit rechtswidrigen Nachstellungen oder Beeinträchtigungen seitens der Beschwerdeführerinnen zu rechnen hätten, bestehen keine. Die Beschwerdebeilage 11 wird gebildet aus dem Bericht und dem Vergabeantrag der T. AG zuhanden des Abwasserverbands. Der Bericht enthält unter anderem eine Zusammenfassung betreffend die Referenzauskünfte der E. AG, der M. AG und der B. AG und - im vorliegenden Zusammenhang der wesentlichste und heikelste Teil - „Auskünfte über Offertsteller“. Die Akteneinsicht

290 Verwaltungsgericht 2000 erweist sich bezüglich der die E. AG und B. AG betreffenden Angaben als unbedenklich, da alle eingeholten Auskünfte durchwegs positiv sind und auch keine geschäftlichen oder betrieblichen Details genannt werden. In Bezug auf die M. AG sind - mit Ausnahme der Feststellung bei den Hochbau-Referenzen „Auskunftsperson gibt keinen Kommentar!“ - keine Angaben enthalten, die über die in Beilage 9 enthaltenen Informationen hinausgehen würden. Die übrigen Feststellungen des Berichts, soweit sie die vorliegendenfalls relevanten Baumeisterarbeiten betreffen, sind allgemeiner Natur und enthalten nichts, das einer Einsichtnahme entgegenstehen würde. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Beilagen bzw. Anhänge 1 – 7 zur Beilage 11, mit Ausnahme von Beilage 5 (Bestätigung Bonitätsnachweis der B. AG). 68 Referenzauskünfte. - Mündlich eingeholte Auskünfte zuhanden der Vergabestelle bezüglich der zuschlagsrelevanten Punkte müssen vollständig, sachlich richtig und unmissverständlich festgehalten bzw. wiedergegeben werden, was eine entsprechend sorgfältig abgefasste schriftliche Aktennotiz erfordert. - Formelle Mindestanforderungen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. März 2000 in Sachen ARGE E. AG/M. AG gegen den Beschluss / die Verfügung des Abwasserverbands O. Aus den Erwägungen 2. d) bb) Die öffentlichrechtliche Vergabestelle im Sinne von § 5 SubmD ist wie jede andere Verwaltungsbehörde verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen. Dies ergibt sich schon aus § 25 Abs. 2 lit. b SubmD, wonach die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung einen Beschwerdegrund darstellt. Mit anderen Worten gilt auch im erst-

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