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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.12.2000 AGVE_2000_108

19 dicembre 2000·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·457 parole·~2 min·9

Riassunto

Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung. - Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderung einer Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung. - Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen.

Testo integrale

462 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000 gehalten wird, dass er vor der Information tatsächlich darauf vertraute, bei Erhalt der Ausnahmebewilligung würden ihm die IP-Beiträge ausgezahlt, kann ihm dies nach der Information für die restliche Zeit des IP-Jahres in rechtlich relevanter Weise nicht mehr zugute gehalten werden. (...) 108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung. - Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderung einer Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung. - Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19. Dezember 2000 in Sachen T. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen ...2.5.3. Auf einen Widerruf der Subventionsverfügung und damit auf die Rückforderung ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, welche in Art. 30 Abs. 2 SuG umschrieben sind und kumulativ erfüllt sein müssen, zu verzichten (LKE DZ.99.50004 vom 27. April 2000 i. S. E. W., Erw. 2.5.3.1.; DZ.97.50002 vom 26. Februar 1998 i. S. P. M., Erw. 3.5.; RRB Nr. 2410 vom 8. November 1995 i. S. A. F., Erw. 3b). Die geleistete Akontozahlung stellt jedoch keine Verfügung, sondern eine sog. Realakte dar (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufage Zürich 1998, N. 704), so dass sich die Frage des Verzichts auf den Widerruf einer Verfügung nicht stellt, da gar keine zu widerrufende Verfügung vorliegt. Zudem bezweckt Art. 30 Abs. 2 SuG, einen Widerruf bzw. eine Rückforderung zu verhindern, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Empfängers vorliegt, das Erhaltene nicht wieder zurückgeben zu müssen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und

2000 Direkzahlungen 463 Abgeltungen, in: Bundesblatt 1987 I 415). Akontozahlungen sind per definitionem Leistungen, welche ohne vorgängige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden. Deshalb kann zum vornherein kein schützenswertes Vertrauen gegeben sein, dass die Beiträge auch nach Prüfung und daraus folgender Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen der staatlichen Rückforderung entzogen sind. (...) 109 Sanktionsschema (Richtlinien "Verwaltungsmassnahmen, Kürzung der Direktzahlungen bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen" vom 1. Juli bzw. 1. November 1999). - Funktion und Bindungswirkung (Erw. 2.3.3.1. - 2.2.3.3.2). - Zulässigkeit einer Toleranz von 10 Punkten (Erw. 2.3.3.2.5.1.) Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19. Dezember 2000 in Sachen U. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen ...2.3.3.1. Art. 70 Abs. 1 DZV räumt den rechtsanwendenden Behörden ein grosses Ermessen hinsichtlich der auszufällenden Sanktion ein. Damit soll aber nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Deshalb müssen die Behörden bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 357). 2.3.3.2.1. Um kantonale Unterschiede bei der Handhabung des Ermessens zu vermeiden, hiess die interkantonale Landwirtschaftsdirektorenkonferenz an der Sitzung vom 1. Juli 1999 die vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgearbeiteten Richtlinien "Verwaltungs-

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