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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2007 2-BE.2006.12

30 aprile 2007·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·760 parole·~4 min·5

Riassunto

Lohndekret, Übergangsregelung. - Der Lohn, welcher per 1. April 2001 überführt wurde, kann nicht mittels Beschwerde gegen die auf dieses Datum hin ausgestellte neue Lohnverfügung in Frage gestellt werden (Erw. II/2.4 und 3).

Testo integrale

2007 Besoldung 369 II. Besoldung

104 Lohndekret, Übergangsregelung. - Der Lohn, welcher per 1. April 2001 überführt wurde, kann nicht mittels Beschwerde gegen die auf dieses Datum hin ausgestellte neue Lohnverfügung in Frage gestellt werden (Erw. II/2.4 und 3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. April 2007 in Sachen v. A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau (2-BE.2006.12). Aus den Erwägungen 2.4. In Bezug auf das Übergangsrecht ist wesentlich, dass die früheren Besoldungen grundsätzlich per 1. April 2001 unverändert in das neue Lohnsystem gemäss Lohndekret überführt wurden (Ausnahme: die frühere Besoldung lag unter dem Minimum oder über dem Maximum der neuen Lohnstufe und die Voraussetzungen betreffend Wahrung des Besitzstands waren nicht erfüllt; vgl. Ziffer 1 ff. des Anhangs III Lohndekret). Die erstmaligen individuellen Lohnanpassungen erfolgten per 1. Januar 2002 (Ziffer 5 Anhang III Lohndekret). Eine explizite Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt das neue Lohnsystem vollumfänglich eingeführt bzw. durch die Überführung perpetuierte oder neu entstandene Lohnungleichheiten eliminiert sein müssen, lässt sich den einschlägigen Erlassen nicht entnehmen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die umstrittene Lohnverfügung per 1. April 2001 sei zu korrigieren, da er bereits nach Massgabe des alten Rechts (Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten vom 24. November 1971 [Besoldungsdekret] und dessen Folgeerlasse) nicht korrekt besoldet worden sei. Die 1:1- Überführung sei insofern nicht gerechtfertigt.

370 Personalrekursgericht 2007 3.2. Per 1. Januar 2001 wurde der Lohn des Beschwerdeführers um Fr. 4'488.25 erhöht und auf Fr. 88'696.50 festgelegt. Die entsprechende Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine formelle Überprüfung der erwähnten Verfügung zu verlangen. Tatsächlich bestünde ein derartiger Anspruch (welcher in concreto vor der Anstellungsbehörde als seinerzeitige "letzte Instanz" hätte geltend gemacht werden müssen) nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss § 27 VRPG. 3.3. Mit der umstrittenen Lohnverfügung per 1. April 2001 wurde gemäss Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD der bisherige, d.h. der per 1. Januar 2001 verfügte Lohn überführt. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Rüge (vgl. Erw. 3.1 hievor) implizit davon aus, die Lohnverfügung per 1. April 2001 lasse sich nicht nur in Bezug darauf überprüfen, ob die Überführung korrekt vorgenommen wurde, sondern auch in Bezug darauf, ob der Lohn seinerzeit (nach Massgabe des alten Rechts) rechtmässig festgelegt wurde. Dem Wortlaut der Übergangsregelungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, ebenso wenig den einschlägigen Materialien. Auch nach Massgabe der Gesetzessystematik lassen sich keine relevanten Schlüsse ziehen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass – zusätzlich zur Einteilung der Mitarbeitenden in die einzelnen Lohnstufen – die hauptsächliche Zielsetzung der Lohnverfügungen per 1. April 2001 in der Festlegung bestand, ob der bisherige Lohn unverändert überführt wurde (Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD) oder ob Differenzzahlungen angeordnet werden mussten (Ziffern 2 und 3 Anhang III LD). Der Inhalt der Verfügung war mithin nicht die originäre Festlegung des Lohns, sondern die Regelung der Überführungsmodalitäten ("1:1-Überführung" oder Überführung mit Differenzzahlung). Daraus ergibt sich, dass die bisherige Besoldung im Sinne von Ziffer 1 Anhang III LD, welche mittels Verfügung rechtskräftig festgesetzt worden ist, grundsätzlich nicht mehr mittels Beschwerde gegen die Lohnverfügung per 1. April 2001 in Frage gestellt werden kann.

2007 Besoldung 371 Die skizzierte Regelung hat zur Folge, dass die Unrechtmässigkeit einer allenfalls nicht korrekt festgelegten bisherigen Besoldung über den 1. April 2001 perpetuiert wird. Dies ist indessen als Konsequenz der formellen Rechtskraft der seinerzeitigen Verfügung in Kauf zu nehmen. Wie gesehen (Erw. 3.2 hiervor) kann der Lohn, welcher zu Recht unverändert überführt wurde, nur dann auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden, wenn gegenüber der massgebenden früheren Lohnverfügung die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäss § 27 VRPG erfüllt sind. 3.4. Gründe, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Lohn per 1. Januar 2001 rechtfertigen würden, sind weder erkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer je geltend gemacht. Im Weiteren ist offensichtlich und unbestritten, dass die Überführung korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerde gegen die Lohnverfügung per 1. April 2001 ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe. - Werden Mitarbeitende von einer tieferen in eine höhere Lohnstufe umgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungsanteil beizubehalten (Erw. II/1-4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. September 2007 in Sachen A. gegen Gerichtspräsidium K. (2-BE.2006.28). Gegen den Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem Positionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen. Umstritten ist im vorliegenden Fall die Höhe des Leistungsanteils ab dem 1. Januar 2002. 2. 2.1. Im Anhang I zum Lohndekret legte der Grosse Rat den Lohnstufenplan fest, welcher das Minimum (Positionsanteil) und das

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