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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.06.2008 1-HA.2008.62

23 giugno 2008·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·499 parole·~2 min·2

Riassunto

Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug Die aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.). Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.). Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.). Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.). Die Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Migrationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.).

Testo integrale

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399 troffene von illegalem Heroinkonsum und der damit verbundenen Kriminalität fernzuhalten. Die Abgabe von Methadon muss im Kanton Aargau in der Regel durch den Kantonsarzt bewilligt werden. Da sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Durchsetzungshaft kein Heroin beschaffen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb er weiter Methadon konsumieren müsste. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken - dafür besorgt zu sein, den Methadonentzug auch gegen den Willen des Gesuchsgegners durchzuführen. Der Gesuchsteller hat deshalb beim Kantonsarzt die Beendung der Methadonabgabe zu erwirken. Sollte sich der Gesuchsgegner weiterhin weigern, einen freiwilligen Methadonentzug durchzuführen und sollte der Gesuchsteller keine Bestätigung der zuständigen algerischen Institution beibringen können, wonach der Gesuchsgegner trotz Methadonkonsums in sein Heimatland zurückkehren kann und er dort weiterhin Methadon erhält oder mit ihm ein adäquater Methadonentzug durchgeführt wird bzw. sollte keine Verfügung des Kantonsarztes erwirkt werden können, wonach dem Gesuchsgegner nur noch so lange Methadon verabreicht wird, als dies bei einem "warmen" Methadonentzug notwendig ist, wäre die Weiterführung der Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. In jedem Fall ist bei einem Methadonentzug den Bedenken des Bezirkarztes betreffend Selbst- und Drittgefährdung Rechnung zu tragen. Die Durchsetzungshaft ist deshalb für die Dauer des Methadonentzugs bzw. soweit medizinisch indiziert in der Psychiatrischen Klinik K. oder einer anderen geeigneten Entzugsanstalt zu vollziehen. […] 81 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Haftvollzug Die aktuelle bauliche Infrastruktur des Ausschaffungszentrums Aarau lässt eine migrationsrechtliche Inhaftierung von maximal sechs Monaten zu. Aus migrationsrechtlichen Gründen Inhaftierte müssen sich nicht entgegenhalten lassen, die Infrastruktur müsse mit Untersuchungshäftlingen geteilt werden und sei auf deren Bedürfnisse ausgelegt (E. II./4.4.9.).

400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grundsätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.). Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Beschäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäftigungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.). Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Ausschaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.). Die Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Migrationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. betreffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 (2C_483/2008). Anmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaffungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter diesen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts mehr einzuwenden. 82 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass diese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich darum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen Tag untätig sein müssen (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. Juli 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.71).

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