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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.01.2007 1-HA.2007.7

19 gennaio 2007·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·793 parole·~4 min·1

Riassunto

Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht Einem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht (Erw. II./3.2.).

Testo integrale

314 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.46). Aus den Erwägungen II. 2.3. […] Demzufolge ist erstellt, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, es stehe nicht fest, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zur Zeit reisefähig sei. Anders wäre der Fall im Hinblick auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das Migrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähigkeit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit reiseunfähig ist. 3.2. […] Der Gesuchsgegner hält diesen Argumenten entgegen, er habe sich immer an die Anordnungen der Behörden gehalten und es seien aus den Akten keine angesetzten Termine ersichtlich, welche er nicht wahrgenommen habe. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. Er sei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen. Dem kann so nicht gefolgt werden; wohl hielt sich der Gesuchsgegner den Behörden zur Verfügung, jedoch zu einem Zeitpunkt, als noch kein Ersatzreisedokument vorlag und er nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Deshalb kann nicht darauf abgestellt werden, der Gesuchsgegner werde sich nach Entlassung aus der Haft mit dem Wissen, nach Guinea ausreisen zu müssen, kooperativ verhalten und weiterhin behördlichen Anordnungen Folge leisten. […] 83 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht Einem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht (Erw. II./3.2.).

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 315 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Januar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.7). Aus den Erwägungen II. 3.2. In casu geht das Migrationsamt davon aus, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 des AsylG verletzt, indem er während rund 6 Jahren keine Reisepapiere beschafft habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner legte seine Identität bereits anlässlich des Asylverfahrens offen. Behördlichen Aufforderungen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten leistete er stets Folge und wirkte bei der Befragung von diversen Dolmetschern und Vertretern der guineischen Botschaft betreffend seine Staatsangehörigkeit mit. Sodann stellte sich anlässlich der Verhandlung vor Rekursgericht heraus, dass ein Ersatzreisedokument nur bei der guineischen Botschaft in Paris bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bei der UNO (United Nations Organization) in Genf beschafft werden könnte. Dies war dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Umständen jedoch nicht möglich. Dieses faktische Hindernis in Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren hätte mitberücksichtigt werden müssen. Es darf dem Gesuchsgegner nicht zum Nachteil gereichen, dass die Papierbeschaffung in der Schweiz nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dies gilt umso mehr, weil der Gesuchsgegner von Seiten des Migrationsamtes nicht darüber orientiert worden war, wie er betreffend die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers vorzugehen habe. Unter den gesamten Umständen ist der Gesuchsgegner somit seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Beschaffung gültiger Reisepapiere in genügender Weise nachgekommen. Nachdem auch keine weiteren konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen würde, ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG nicht erfüllt.

316 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 84 Ausschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist (Erw. II./6.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. April 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.27). Aus den Erwägungen II. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. Die Haft ist dann als unverhältnismässig zu bezeichnen, wenn der Vollzug der Ausschaffung auch durch eine weniger einschneidende Massnahme als die Inhaftierung des Betroffenen oder gar ohne Inhaftierung sichergestellt werden kann. Mit anderen Worten, wenn der Vollzug der Wegweisung bzw. die Vorbereitung des Vollzugs (z.B. Beschaffung eines Ersatzreisepapiers) nicht erforderlich erscheint. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur drohenden Freiheitsbeschränkung stehen (Hugi Yar, in: Uebersax / Münch / Geiser / Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.84). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass das Migrationsamt spätestens seit Ende März 2006 Kenntnis von der Inhaftierung des Gesuchsgegners wegen Drogenhandels hatte. Dem Migrationsamt war auch bekannt oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass der Gesuchsgegner am 5. Juli 2006 durch das Bezirksgericht Rheinfelden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und aus der Haft entlassen worden war. Obschon der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt war, verzichtete das Migrationsamt auf eine Inhaftierung. Ebenfalls verzichtet wurde auf eine Inhaftierung nach Vorlie-

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