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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.06.2011 1-BE.2011.12

9 giugno 2011·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,407 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen Werden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).

Testo integrale

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357 genden Fall weitere Umstände für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprechen. […] 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erlittene eheliche Gewalt ein im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG zu berücksichtigender wichtiger Grund darstellt. Die Beschwerdeführerin hat sich in sprachlicher Hinsicht integriert und beruflich Fuss gefasst, wogegen ihr eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht leicht fallen dürfte. Würde man hier das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinen, stünde die Beschwerdeführerin vor dem Dilemma, entweder die hier erworbenen, namhaften Vorteile aufzugeben oder die widerfahrene eheliche Gewalt weiter zu erdulden, was der Absicht des Gesetzgebers widersprechen würde. Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt somit, dass im vorliegenden Fall wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Damit besteht ein entsprechender Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 88 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen Werden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).

358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juni 2011 in Sachen M.L.S.A., F.A.A.S. und I.A.S. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.12). Sachverhalt (Zusammenfassung) Die mexikanischen Beschwerdeführer reisten im August 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater (ebenfalls Mexikaner). Dieser verfügte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz bereits über eine Aufenthaltsbewilligung. Ende Mai 2010 trennten sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden unter die Obhut ihrer Mutter gestellt, welche sie auch bis anhin betreut hatte. Das MKA verfügte aufgrund der gescheiterten ehelichen Beziehung im August 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies diese aus der Schweiz weg. Aus den Erwägungen II. 5. […] 5.2.4. Wie bereits erwähnt wurde, ist bei Familien nicht die Situation der einzelnen Familienmitglieder isoliert, sondern vielmehr die Familie als Ganzes zu betrachten. Zudem ist das Kindeswohl zu berücksichtigen, welches gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung ist, und im Einzelfall einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen kann (vgl. BGE 135 I 153, E. 2.2.2; BGE 135 I 143, E. 2.3; BVGE C-8128/2008 vom 13. Dezember 2010, E. 7). Vorliegend erscheint zum einen wesentlich, dass es dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 359 der Vorinstanz - nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, zusammen mit seinen Kindern nach Mexiko zurückzukehren, um diese bei der Wiedereingliederung in die heimatlichen Verhältnisse zu unterstützen. Die Rückkehr nach Mexiko hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer seine erfolgreiche berufliche Position, welche er sich in den letzten 14 ½ Jahren [bei seiner heutigen Arbeitgeberin] aufgebaut hat und darin gipfelte, dass ihm von seiner Firma die Gelegenheit geboten wurde, eine Anstellung in der Schweiz zu übernehmen, verlieren würde und in Mexiko von vorne beginnen müsste. Ein solcher Neuanfang wäre voraussichtlich mit massiven negativen wirtschaftlichen Folgen verbunden, was sich selbstredend auf die Situation der gesamten Familie auswirken würde. Im Weiteren ist der vorliegende Sachverhalt insofern speziell, als die Beschwerdeführer 2 und 3 zwar mit Eheschutzurteil des Gerichtspräsidiums B. vom 17. Februar 2010 vorläufig unter die Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt wurden, es sich jedoch deutlich abzeichnet, dass die beiden gemeinsamen Kinder beabsichtigen, in absehbarer Zukunft mit dem Vater zusammenzuleben, spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz verlassen muss. Mit dem Entscheid der Kinder sind die Eltern grundsätzlich einverstanden. Bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführer 2 und 3, ihrer bereits weit fortgeschrittenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse und der sehr guten persönlichen Beziehung zum Vater stehen einem solchen Obhutswechsel grundsätzlich weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, weshalb ein neues Familiennachzugsgesuch des Vaters der Beschwerdeführer 2 und 3 für seine beiden Söhne im Falle des Obhutswechsels nicht bewilligt werden sollte (vgl. Art. 44 AuG sowie Art. 10 Abs. 1 KRK). Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführer 2 und 3 zurzeit zwar nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 44 lit. b AuG), jedoch einen Verdienst erzielt, welcher ihm die Finanzierung einer solchen erlauben würde (vgl. Urteil des Rekursgerichts vom 12. November 2004, BE.2004.00021, E. II/4b). Aufgrund dieser klaren Ausgangs-

360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 lage kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht darüber hinweggesehen werden, dass den Beschwerdeführern 2 und 3 selbst bei einer Abweisung des Rechtsmittels der weitere Aufenthalt zu bewilligen wäre, sobald das entsprechende Familiennachzugsgesuch gestellt wird. Im Moment leben beide Kinder noch bei der Mutter. Während der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Alters von bald 17 Jahren nicht mehr auf eine ständige Betreuung durch die Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 2A.469/2001 vom 6. März 2002, E. 3.4), ist dies beim Beschwerdeführer 3, der erst 14 Jahre alt ist, ungleich stärker der Fall. Damit die bisherige positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers 3 nicht gefährdet wird, ist dieser insbesondere darauf angewiesen, dass er sowohl für die schulischen Belange als auch für die Bewältigung des restlichen Alltags über eine engmaschige persönliche Unterstützung verfügt. Dass diese Unterstützung durch den Vater ausreichend sichergestellt werden könnte, erscheint zumindest fraglich, auch wenn er sich dieser Aufgabe gemäss eigenen Angaben gewachsen sieht. Der Vater des Beschwerdeführers 3 geht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach, welche offenbar mit einer grossen zeitlichen Belastung verbunden ist und regelmässige kurzzeitige Auslandaufenthalte mit sich bringt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 3 anlässlich der gerichtlichen Befragung geht schliesslich hervor, dass es auch ihm selber bewusst ist, dass er im Moment noch der Unterstützung seiner Mutter bedarf. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 aus Sicht des Kindeswohls im heutigen Zeitpunkt noch auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis im Scheidungsrecht, gemäss welcher dem kinderbetreuenden Ehegatten in der Regel eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2), ist auch in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer 3 sein 16. Altersjahr vollendet hat (Februar 2013), von einem besonderen Betreuungsbedürfnis auszugehen ist.

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361 5.2.5. Damit liegen bei einer Würdigung der Gesamtsituation und unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz erforderlich machen. Diese Schlussfolgerung steht indessen einerseits unter dem Vorbehalt, dass die Betreuung des Beschwerdeführers 3 weiterhin durch die Beschwerdeführerin 1 wahrgenommen wird. Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach Vollendung des 16. Altersjahres des Beschwerdeführers 3 mit Blick auf die familiäre Betreuungssituation wohl kaum mehr auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe berufen können wird. Diese Frage braucht im heutigen Zeitpunkt indessen noch nicht abschliessend beurteilt zu werden. 89 Familiennachzug; Nachzugsfristen; Vertrauensschutz - Der Familiennachzug eines Kindes, das im Zeitpunkt eines in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses über zwölf Jahre alt ist, muss innert zwölf Monaten beantragt werden. Für ein in diesem Zeitpunkt noch nicht über zwölf Jahre altes Kind gilt eine Nachzugsfrist von fünf Jahren. Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird. Eine "Verkürzung" der Fünfjahresfrist auf maximal noch zwölf Monate nach vollendetem zwölften Altersjahr kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (E. II./2.7.3. f.). - Art. 126 AuG ist analog zu Art. 47 AuG auszulegen. In übergangsrechtlichen Konstellationen kann damit für Kinder, die am 1. Januar 2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren, der Familiennachzug grundsätzlich bis am 3. Januar 2013 beantragt werden (E. II./2.7.5.). - Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar grundsätzlich vor. I.c. sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des MKA jedoch zu schützen, da das MKA die (falsche) Auskunft in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der Rechtsänderung erteilte (E. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezember 2011 in Sachen S.V. und V.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2010.34).

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