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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.02.2012 1-BE.2010.43

2 febbraio 2012·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·421 parole·~2 min·2

Riassunto

Verwarnung; Fürsorgeabhängigkeit; Verhältnismässigkeit Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dürfen die für Kinder bezogenen Fürsorgeleistungen nicht vollumfänglich dem ausländischen Elternteil angelastet werden (E. II./3.3.1.). Eine Verwarnung unter Androhung einer migrationsrechtlichen Massnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die entsprechende Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ist dies nicht der Fall, so stellt die Verwarnung kein taugliches Mittel dar, eine Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, da die mit der Verwarnung angedrohte Massnahme aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht angeordnet werden kann, sollte die Verwarnung keine Wirkung entfalten. Bei einer derartigen Konstellation wäre die Verwarnung mangels Eignung, den angestrebten Zweck zu erreichen, unverhältnismässig (E. II./4.5.).

Testo integrale

302 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 Ehegatte Wohnsitz hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche für den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch einreichen könnte, hat ihren Wohnsitz nicht im Kanton Aargau und der Familiennachzug in den Kanton Aargau ist weder beantragt und offenbar auch nicht geplant. Damit fällt die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs nicht in die Kompetenz des Kantons Aargau, sondern wäre im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens durch den Wohnsitzkanton der Ehefrau des Beschwerdeführers, aktuell durch den Kanton Zürich, zu prüfen. Aus diesem Grund müssen in casu auch sämtliche Aspekte, welche sich aus der Ehe ergeben, unberücksichtigt bleiben. […] Vorliegend geht es somit einzig um die Nichtverlängerung der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, in deren Besitz er bereits vor seiner Heirat gewesen ist. Zu prüfen ist, ob diese Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. 54 Verwarnung; Fürsorgeabhängigkeit; Verhältnismässigkeit Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dürfen die für Kinder bezogenen Fürsorgeleistungen nicht vollumfänglich dem ausländischen Elternteil angelastet werden (E. II./3.3.1.). Eine Verwarnung unter Androhung einer migrationsrechtlichen Massnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die entsprechende Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ist dies nicht der Fall, so stellt die Verwarnung kein taugliches Mittel dar, eine Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, da die mit der Verwarnung angedrohte Massnahme aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht angeordnet werden kann, sollte die Verwarnung keine Wirkung entfalten. Bei einer derartigen Konstellation wäre die Verwarnung mangels Eignung, den angestrebten Zweck zu erreichen, unverhälntismässig (E. II./4.5.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Februar 2012 in Sachen J.E. betreffend Verwarnung (1-BE.2010.43).

Personalrekursgericht

2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 305 I. Auflösung Anstellungsverhältnis

55 Kündigung des Anstellungsverhältnisses - Die Verwirkung einer Forderung ist im Personalrecht von Amtes wegen zu berücksichtigen (Erw. II/1). - In Bezug auf die Zustellung von Kündigungen bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach PersG sowie nach GAL ist auf die Rechtsprechung betreffend behördliche Sendungen bzw. auf die sog. eingeschränkte Empfangstheorie abzustellen (Erw. II/2). - Konkrete Anwendung der eingeschränkten Empfangstheorie (Erw. II/3-5). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 11. September 2012 i.S. B.S. gegen Kanton Aargau (2-KL.2011.1) Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Vorab ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin erfolgt ist. Die Klägerin beantragt die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung vom 11. Juni 2010 und verlangt gestützt darauf eine Entschädigung; gleichzeitig macht sie in der Klage geltend, das Anstellungsverhältnis sei "bis heute noch nicht beendet worden". Demgegenüber bringt der Beklagte unter anderem vor, das Anstellungsverhältnis sei mit Kündigung vom 20. Dezember 2009 per 31. März 2010 beendet worden.

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