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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 1-BE.2007.23

30 maggio 2008·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·522 parole·~3 min·2

Riassunto

Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Abgrenzung von Warenlieferung und Dienstleistung Lieferung und Montage von Möbeln stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar, wenn der Wert der Tätigkeit im Verhältnis zum Wert der gelieferten Waren in einem deutlich untergeordneten Verhältnis steht. Keine Meldepflicht (E. II./2.3.).

Testo integrale

412 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 beheben liess ohne diese Arbeiten dem Migrationsamt zu melden. […] 88 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Abgrenzung von Warenlieferung und Dienstleistung Lieferung und Montage von Möbeln stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar, wenn der Wert der Tätigkeit im Verhältnis zum Wert der gelieferten Waren in einem deutlich untergeordneten Verhältnis steht. Keine Meldepflicht (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai 2008 in Sachen M.D.G. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.23). Aus den Erwägungen II. 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete die Entsendung zweier Arbeitnehmer zur Küchenmontage am 5. und 6. Februar 2007 in R., worauf das Migrationsamt ihr die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit am 9. Januar 2007 bestätigte. Am 6. Februar 2007 führte das Migrationsamt am von der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitsort eine Kontrolle durch und stellte fest, dass vier Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin dort anwesend waren. Gemäss Rapport der Arbeitsmarktkontrolle Bau Aargau vom 6. Februar 2007 wurden die beiden nicht gemeldeten Personen mit Werkzeug beim "Zusammenbauen" eines Salontisches angetroffen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin haben die beiden Mitarbeiter am 6. Februar 2007 ein Sofa, einen Tisch, eine Wohnwand, ein Sideboard und Stühle geliefert und soweit als notwendig in gebrauchstauglichen Zustand versetzt. Sie geht davon aus, dass es sich dabei um eine reine Warenlieferung handelte, die nicht meldepflichtig ist. Auch die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass für eine reine Warenlieferung keine Meldung erforderlich ist. Sie geht jedoch davon aus, dass in casu aufgrund der Montage der Wohnwand und des Sideboards keine reine Warenlieferung mehr vorliegt.

2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413 Reine Warenlieferungen stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar und sind deshalb nicht meldepflichtig. Unklar ist damit einzig, ob und wenn ja, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Warenlieferung ausgeführt werden dürfen, ohne dass dadurch eine Dienstleistung im Sinne des Entsendegesetzes entsteht. Als Abgrenzungskriterium drängt sich dabei das Verhältnis des Wertes, der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware auf. Steht der Wert der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware in einem deutlich untergeordneten Verhältnis, so rechtfertigt es sich, von einer reinen Warenlieferung auszugehen. Im Weiteren erweist es sich als sinnvoll, solange von einer Warenlieferung auszugehen, als die Ware durch die Tätigkeit kein Bestandteil einer Immobilie wird, sondern Fahrnis im sachenrechtlichen Sinne bleibt. Diese Voraussetzungen treffen auf die Lieferung von Möbeln wie im vorliegenden Fall zu. Einerseits bleiben sie Fahrnis und andererseits erscheint die Montage in den gebrauchstauglichen Zustand als derart untergeordnete Nebenleistung, dass noch von einer reinen Warenlieferung gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen hat es die Beschwerdeführerin zu Recht unterlassen, ihre beiden Arbeitnehmer für die Lieferung der Möbel am 6. Februar 2008 beim Migrationsamt zu melden. Ein Meldepflichtverstoss liegt somit nicht vor. 89 Erteilung einer Grenzgängerbewilligung; Domizil des Arbeitgebers Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung darf nicht verlangt werden, dass der Arbeitgeber ein Schweizer Unternehmen ist oder sein Domizil in der Schweiz hat (E. II./3.). Ob der Arbeitnehmerin eine Grenzgängerbewilligung auszustellen ist, hängt i.c. von der Frage ab, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmende für die Dauer von mehr als 90 Tagen in die Schweiz zu entsenden (E. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen E. AG betreffend Erteilung einer Grenzgängerbewilligung (1-BE.2008.20).

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