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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2005.21

30 marzo 2007·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,408 parole·~7 min·3

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt i.c. keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, da es beiden Kindern zumutbar ist, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen (Erw. II./4.).

Testo integrale

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 333 schwerdeführer ist es aufgrund der aufgezeigten Konstellation nicht zumutbar, die Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägypten zu vollziehen, da er in diesem Falle die bisher gepflegte Beziehung zu seiner Tochter nicht fortsetzen könnte. Die Verweigerung des Familiennachzugs würde damit zweifellos zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen. 94 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt i.c. keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, da es beiden Kindern zumutbar ist, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen (Erw. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.21). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juni 2007 (2C_185/2007). Aus den Erwägungen II. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK stand hält. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dadurch, dass die Kinder die Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen müssten, werde Art. 8 EMRK verletzt. Auch in diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die innige Beziehung zwischen ihrem Ehemann und den Kindern, ohne dafür irgendwelche Beweise zu offerieren. Der vorliegende Fall entspreche nicht demjenigen von BGE 122 II 289, in dem das Bundesgericht davon ausging, es bestehe zwischen Vater und Kind keine tatsächliche gelebte Beziehung, so dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK nicht tangiere. 4.1.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Wird einem Betroffenen die Anwesenheit in der Schweiz

334 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 untersagt, kann dies einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bedeuten. Ein Berufen auf Art. 8 EMRK ist nur dann möglich, wenn ein Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt und dieses Familienleben zudem durch die gerügte Verfügung tangiert wird (vgl. Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006, 1-BE.2005.54, E. 4.2.2.). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor gesetzlicher Vater ihrer Kinder ist, liegt ein Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vor. Das jüngere der beiden Kinder verfügt lediglich über eine Aufenthaltbewilligung und teilt damit das Schicksal seiner Mutter. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin würde damit bedeuten, dass auf jeden Fall auch das jüngere der beiden Kinder ausreisen müsste, womit das Familienleben zwischen ihm und dem gesetzlichen Vater tangiert würde. Die Beschwerdeführerin kann sich damit indirekt auf Art. 8 EMRK berufen. 4.1.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt. Kein Eingriff liegt vor, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Entscheid des Rekursgerichts vom 12. September 2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3., S. 17). Da die Kinder nicht beabsichtigen, künftig mit ihrem gesetzlichen Vater zusammenzuleben, stellt sich nicht primär die Frage, ob es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen, sondern ob es ihnen zumutbar ist, die bisher gepflegte familiäre Beziehung künftig vom Ausland aus aufrecht zu erhalten. Entscheidend ist dabei, wie intensiv die Beziehung bislang insbesondere in affektiver Hinsicht geführt wurde und ob der Vater seinen Unterstützungspflichten nachkam. In affektiver Hinsicht liegt ein Eingriff in das geschützte Familienleben nur dann vor, wenn es dem Betroffenen verunmöglicht würde, eine überdurchschnittlich intensive Beziehung weiterzuführen oder wenn ein im üblichen Rahmen ausgeübtes Besuchsrecht gänzlich verunmöglicht würde.

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 335 Das Bundesgericht führte zum Aufenthaltsrecht eines ausländischen Elternteils, dessen Kinder in der Schweiz leben, aus: "Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (…)" (BGE 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.1.). Gleiches gilt, wenn die Kinder die Schweiz verlassen müssen und die bisher gepflegte familiäre Beziehung künftig vom Ausland aus aufrechterhalten werden muss. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittlich intensive Beziehung zu seinen Kindern pflegt und zum Beispiel massgeblich an der Betreuung der Kinder beteiligt ist. Dies umso weniger, als der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Klage auf Anfechtung des Kindsverhältnisses eingereicht hat. Sollte diese erfolglos bleiben, wird dem Ehemann gegebenenfalls ein im üblichen Rahmen auszuübendes Besuchsrecht eingeräumt. Da dieses Besuchsrecht in modifizierter Form zum Beispiel im Rahmen von Ferienaufenthalten oder verlängerten Wochenenden auch dann ausgeübt werden könnte, wenn die Kinder ausreisen müsste, liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vor.

336 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 4.2. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und grundsätzlich berechtigt ist, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten. Es ist deshalb zu prüfen, ob sich daraus für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ergibt. 4.2.1. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Gül gegen die Schweiz vom 19. Februar 1996, Application Nr. 23218/94, § 32). 4.2.2. Nachdem der ältere Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung nicht verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, erscheint klar, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin ihr durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben tangieren könnte, sollte der ältere Sohn effektiv in der Schweiz bleiben wollen. Die Beschwerdeführerin kann sich damit auf Art. 8 EMRK berufen. 4.2.3. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führt. Ein Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK liegt nur dann vor, wenn das Familienleben durch die Wegweisung der Mutter künftig verunmöglicht würde. Wie bereits ausgeführt, liegt kein Eingriff vor, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Entscheid des Rekursgerichts vom 12. September 2006, 1-BE.2006.5, E. 4.3., S. 17). 4.2.4. Nachdem es dem älteren Sohn der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, zwecks Weiterführung seines Familienlebens mit seiner Mutter ins Heimatland zu übersiedeln, liegt auch hier kein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vor. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hält damit vor Art. 8 EMRK stand.

2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 337 95 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK I.c. stellt die Verweigerung des Familiennachzugs keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, seine Familie im Heimatland zusammenzuführen. Seine polnische Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind haben keine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass es ihnen unzumutbar wäre, diese zu verlassen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen M.K. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.35). Aus den Erwägungen II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im November 1995 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Seit Juni 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über elf Jahren in der Schweiz. Es stellt sich die Frage, ob es ihm unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammenführung in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reiste ursprünglich als Erwachsener im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er hat demzufolge seine gesamte Kindheit und auch einen Teil des Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Im Weiteren hält er sich gemäss eigenen Angaben regelmässig in seinem Heimatland auf. Zudem besitzt er dort auch einen Anteil an einer Liegenschaft. Er ist demnach mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Zeit integriert. Es sind jedoch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausüben könnte. Während

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