Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2026.8 (BE.2025.18)
Entscheid vom 6. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch MLaw Martino Locher, Rechtsanwalt, […]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Pfändung in der Gruppe Nr. aaa (Pfändungsurkunde vom 23. Oktober 2025) / Berechnung des Existenzminimums
Schuldner: B._____, […]
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 11. September 2025 in der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Beschwerdeführerin den Schuldner für den Betrag von Fr. 273'727.05.
1.2. Am 22. September 2025 wurde in der Betreibung Nr. bbb (Pfändungsgruppe aaa) gegen den Schuldner die Pfändung vollzogen. Vorgängig erfolgte eine Lohnpfändungsanzeige an die Arbeitgeberin des Schuldners.
1.3. Mit Verfügung datierend vom 14. Oktober 2025 setzte das Regionale Betreibungsamt Q._____ das Existenzminimum des Schuldners fest. Die Ausfertigung dieser Verfügung für den Gläubiger sowie die entsprechende Pfändungsurkunde datieren vom 23. Oktober 2025.
2. 2.1. Am 30. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, gegen die Verfügung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ datierend vom 14. Oktober 2025 betreffend Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein und beantragte:
" 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 betreffend Berechnung des Existenz-Minimums des Schuldners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, sei in dem Sinne zu berichtigen, dass - dem Schuldner für Arbeitsfahrten monatlich maximal CHF 200.00 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden;
- der unpfändbare Anteil des Schuldners an den Lebenshaltungskosten seiner Familie maximal auf CHF 4'009.05 festgelegt wird.
2. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, bei künftigen Berechnungen des Existenzminimums des Schuldners für Arbeitsfahrten nur die Kosten der Benützung des Öffentlichen Verkehrs hierzu zu berücksichtigen, aktuell maximal CHF 200.00.
3. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 betreffend Berechnung des Existenz-Minimums des Schuldners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, in dem Sinne zu
- 3 berichtigen, dass nur die vom Schuldner konkret belegten Kosten eines Automobils berücksichtigt werden, maximal aber die pauschal berechneten CHF 525.00."
2.2. Am 6. November 2025 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
2.4. Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau die Beschwerde ab.
3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026 aufzuheben und die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 betreffend Berechnung des Existenz-Minimums des Schuldners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, sei in dem Sinne zu berichtigen, dass - dem Schuldner für Arbeitsfahrten monatlich maximal CHF 200.00 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden;
- der unpfändbare Anteil des Schuldners an den Lebenshaltungskosten seiner Familie maximal auf CHF 4'009.05 festgelegt wird.
2. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026 aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, bei künftigen Berechnungen des Existenzminimums des Schuldners für Arbeitsfahrten nur die Kosten der Benützung des Öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen, aktuell maximal CHF 200.00.
3. Eventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026 aufzuheben und die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 betreffend Berechnung des Existenz-Minimums des Schuldners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, sei in dem Sinne zu berichtigen, dass nur die
- 4 vom Schuldner konkret belegten Kosten der Benützung eines Automobils im Zusammenhang mit der Erledigung dienstlicher Aufgaben berücksichtigt werden, maximal aber die pauschal berechneten CHF 525.00."
3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung.
3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner liessen sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde im Wesentlichen, dass sich nicht erstellen lasse, dass dem Fahrzeug des Schuldners Kompetenzqualität i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zukomme, womit die damit zusammenhängenden Kosten nicht im Existenzminimum des Schuldners anzurechnen seien.
2.2. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen seien, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig sei. Andernfalls sei der Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen. Ein Fahrzeug gelte dabei als unpfändbar, wenn der Schuldner entweder verpflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen oder aber wenn
- 5 er wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe. Eine Pfändung könne gar als nichtig aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Anstellung und damit sein Einkommen ohne Wagen verlieren würde. Kompetenzcharakter werde einem Fahrzeug auch dann zugesprochen, wenn der Schuldner bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehr täglich zwei Stunden Arbeitsweg einspare. Die Zeitersparnis betrage vorliegend lediglich 1 Stunde und 18 Minuten täglich und dürfte noch nicht genügen, um die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel generell als unzumutbar zu erachten. Die Frage könne indes offenbleiben. Mit Schreiben der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 bestätige diese, dass dem Schuldner für seinen Arbeitsweg vom Wohnort zum Arbeitsort kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stehe und er für die Benützung des Fahrzeugs weder Spesen noch Vergütungen oder Rückvergütungen erhalte. Ebenfalls seien Fahrten, welche auf dem Arbeitsweg liegen würden, wie beispielsweise, um Fahrzeug-Ersatzteile zu holen oder Geschäfte in Strassenverkehrsämtern zu erledigen, mit dem eigenen Fahrzeug auf dem Arbeitsweg zu vereinen und zu gewährleisten. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens bilde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und könne nicht überprüft werden. Es sei erstellt, dass der Schuldner zwecks Erledigung verschiedener Aufgaben auf seinem Weg vom Wohn- zum Arbeitsort auf ein Privatfahrzeug angewiesen sei, nachdem die Arbeitgeberin denn auch explizit bestätige, ihm für diesen Arbeitsweg kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, aber gleichzeitig eine Gewährleistung solcher Fahrten verlange. Der Schuldner würde mit Blick auf die Ausführungen der Arbeitgeberin Gefahr laufen, die Arbeitsstelle und damit sein Einkommen zu verlieren, was gar die Nichtigkeit einer unterlassenen Einrechnung zur Folge hätte. Die ermessensweise Einrechnung des Fahrzeugs im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners sei damit nicht zu beanstanden. Die Einrechnung von Fr. 0.50 pro Kilometer entspreche dem praxisgemässen Vorgehen und sei ebenfalls nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 3.3).
2.3. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Zeitersparnis, welche der Schuldner im Vergleich zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erzielen könne, liege klar unter der Grenze von zwei Stunden pro Tag und es sei dem Schuldner ohne Weiteres zumutbar, seinen Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen (Beschwerde Rz. 21 ff.). Weiter handle es sich bei der Arbeitgeberin des Schuldners um eine Autogarage in R._____ (C._____ AG). Im Widerspruch zum Schreiben der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 räume diese im gleichen Schreiben ein, dass dem Schuldner für geschäftliche Fahrten während der Arbeitszeit je nach Verfügbarkeit ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Der Schuldner habe sodann eine eigene Garagennummer (Beschwerde Rz. 26 ff.). Die C._____ AG habe nie ausdrücklich behauptet, sie würde den Schuldner entlassen, hätte dieser kein Privatfahrzeug. Wenn die
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Arbeitgeberin des Schuldners während der Arbeitszeiten ein Auto zur Verfügung stellen könne, so sei nicht ersichtlich, warum sie nicht in der Lage sein solle, dem Schuldner auch dann ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn dieser auf seinem Arbeitsweg geschäftliche Angelegenheiten regeln solle. Es sei denn auch völlig unglaubhaft, dass die C._____ AG, eine Autogarage, tatsächlich nicht in der Lage sein solle, dem Schuldner auch für Arbeiten, welche sich gut mit seinem Arbeitsweg vereinbaren liessen, ein Auto zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche könne nicht einzig auf das Schreiben vom 5. November 2025 abgestellt werden. Vielmehr sei D._____ als Zeugin zu befragen. Dies hätte bereits vor Vorinstanz getan werden müssen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass es sich beim Schuldner um einen langjährigen Mitarbeiter handle. Die C._____ AG sei sodann über die finanzielle Situation des Schuldners mindestens dahingehend informiert, als gegen diesen eine Lohnpfändung laufe. Es sei nicht abwegig, dass die C._____ AG dem Schuldner nur aus Gefälligkeit bestätigt habe, dieser müsse für gewisse geschäftliche Fahrten auf ein Privatfahrzeug zurückgreifen. Auch hierzu sei D._____ als Zeugin zu befragen. Dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dränge sich auch aufgrund der Tatsache auf, dass die darin erwähnten Aufgaben, welche der Schuldner auf dem Arbeitsweg für die Arbeitgeberin erledigen solle, nur generisch beschrieben seien und bei genauer Betrachtung gar keinen Sinn ergäben. So schreibe D._____ von "Geschäfte in Strassenverkehrsämtern", gemeint sei offenbar nicht nur das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in Schafisheim, doch läge selbst dieses nicht auf dem Arbeitsweg des Schuldners. Angesichts der arbeitsrechtswidrigen Geschäftspraxis der C._____ AG (arbeitsbedingte Fahrten mit dem privaten Auto ohne Anrechnung der Spesen) dürfe erst recht nicht vorschnell und einzig auf die schriftliche Auskunft der Arbeitsgeberin abgestellt werden (Beschwerde Rz. 31 ff.).
Auch könne der Schuldner problemlos auf das Auto seiner Ehefrau zurückgreifen, denn gemäss Amtsbericht des Betreibungsamtes vom 6. November 2025 bestreite der Schuldner seinen Arbeitsweg hauptsächlich mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, beim Schuldner für jede Fahrt zur Arbeit die Kosten der Benützung eines Privatfahrzeugs zu berücksichtigten. Sollte der Schuldner belegen können, dass die C._____ AG in Verletzung des Arbeitsrechts keine Erstattung ausrichte, so könnten die Auslagen einzelner Fahrten, nicht aber jede Fahrt zum Arbeitgeber, im Bedarf des Schuldners berücksichtigt werden (Eventualantrag). Denn die C._____ AG mache zu Recht nicht geltend, der Schuldner müsse jeden Tag auf dem Arbeitsweg Aufgaben für sie erledigen. Da der Schuldner bei Bedarf auf das Auto seiner Ehefrau zurückgreifen könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dieser würde seine Anstellung verlieren, wenn man in seinem Bedarf nicht sämtliche Fahrkosten
- 7 eines Automobils zum Arbeitsplatz und zurück einrechne (Beschwerde Rz. 37 ff.).
3. 3.1. Auf die vorstehend widergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zum Kompetenzcharakter von Fahrzeugen kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 2.2). Es fragt sich, ob die Vorinstanz annehmen durfte, das Fahrzeug sei für den Schuldner für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit unbedingt notwendig.
3.2. In der Tat ist, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, dass vom Schuldner erwartet werden soll, dass "Fahrten, welche auf dem Arbeitsweg liegen, wie zum Beispiel, Fahrzeug- Ersatzteile holen oder Geschäfte in Strassenverkehrsämtern erledigen, mit dem eigenen Fahrzeug auf dem Arbeitsweg zu vereinen und zu gewährleisten sind", diesem für die Benützung des privaten Fahrzeugs gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 5. November 2025 aber "keine Spesen, Vergünstigungen oder Rückvergütungen aus Treibstoffbezügen" ausbezahlt werden. Davon abgesehen wurde die Funktion des Schuldners bei der C._____ AG nicht näher erläutert und wurde der Arbeitsvertrag des Schuldners nicht ins Recht gelegt. Weshalb es gerade der Schuldner sein soll, der Verrichtungen wie Ersatzteile abholen oder Termine auf Strassenverkehrsämtern wahrnehmen zu erledigen hätte, ist nicht nachvollziehbar, umso weniger, dass diese zwingend mit dem Arbeitsweg zu vereinbaren wären und nicht etwa während den normalen Arbeitszeiten mit einem Geschäftsauto der C._____ AG erledigt werden könnten (zumal Strassenverkehrsämter ausserhalb der üblichen Öffnungs-/Arbeitszeiten einer Autogarage geschlossen sein dürften). Auf weitere Erhebungen diesbezüglich kann jedoch verzichtet werden, da ohnehin nicht plausibel ist, dass ein Mitarbeiter einer Autogarage dauerhaft auf ein privates Fahrzeug angewiesen sein soll. Es wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, auch nicht ansatzweise substantiiert dargetan, dass die von der C._____ AG erwähnten Besorgungen regelmässig anfallen würden. Weiter ist anzunehmen, dass, sollten solche gelegentlich im Betrieb erforderlich sein, man mit der Arbeitgeberin eine Lösung findet. Sei dies, dass man die Benützung der offenkundig vorhandenen Geschäftsfahrzeuge (vgl. act. 9 und Beilage zum Amtsbericht vom 6. November 2025) unter den Mitarbeitern koordiniert, dass der Schuldner punktuell das Auto seiner Ehefrau (vgl. act. 15) oder ausnahmsweise das Privatauto eines anderen Mitarbeiters benützt, dass die Abholung von Ersatzteilen oder die Wahrnehmung von Terminen auf dem Strassenverkehrsamt nötigenfalls durch einen anderen Mitarbeiter der Arbeitgeberin erfolgt, dass bedarfsweise eine Carsharing-Lösung o.ä. in Anspruch genommen wird, etc.
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Ein ansatzweise plausibler Grund, weshalb ein Fahrzeug für die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Schuldners unbedingt notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz, dass erstellt sei, dass der Schuldner Besorgungen mit dem Privatfahrzeug auf dem Arbeitsweg zu gewährleisten habe, andernfalls er Gefahr laufe, seine Arbeitsstelle zu verlieren, stützt sich auf eine einseitige Würdigung der implausiblen Bestätigung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Schuldner gelegentlich Fahrten auf seinem Arbeitsweg für die Arbeitgeberin unternimmt, liesse dies überdies nicht den Schluss zu, dass es unbedingt notwendig wäre, dass der Schuldner stets über ein Privatfahrzeug verfügt. Die Vorinstanz ging insofern zu Unrecht von der Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Schuldners aus.
3.3. 3.3.1. Weiter stellte die Vorinstanz gestützt auf die ins Recht gelegten Ausdrucke von Google Maps fest, dass der Arbeitsweg des Schuldners mit dem Motorfahrzeug 33 Minuten dauere (Beilage 5 zur Beschwerde vom 30. Oktober 2025), während man mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und 12 Minuten für denselben Weg brauche (Beilage 6 zur Beschwerde vom 30. Oktober 2025). Dies entspreche einer Zeitersparnis von täglich einer Stunde und 18 Minuten. Die Vorinstanz erwog, diese Zeitersparnis dürfte für sich noch nicht genügen, um die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel generell als unzumutbar zu erachten. Es liess die Frage, ob die Praxis des Betreibungsamts Q._____, wonach bei einer Zeitersparnis von einer Stunde grundsätzlich Kompetenzqualität angenommen werde, zulässig sei, aber offen, da es aufgrund der Bestätigung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 von der Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Schuldners ausging. Da sie diesen Schluss wie gezeigt zu Unrecht zog, bleibt zu prüfen, ob die festgestellte Zeitersparnis dazu führt, dass dem Privatfahrzeug des Schuldners Kompetenzqualität zuzusprechen ist.
3.3.2. Grundsätzlich führt eine blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Unannehmlichkeiten noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (oder zu Fuss oder mit dem Fahrrad) in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.30 vom 14. April 2025 E. 2.4.2.4 und ZSU.2023.21 vom 3. April 2023 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3). Ein zeitlicher Mehraufwand von täglich einer Stunde ist einem Betreibungsschuldner grundsätzlich ohne weiteres zuzumuten, vorbehalten der konkreten Umstände im Einzelfall (BGE 110 III 17). Gemäss Lehre zu den nicht pfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG wird für die Bejahung
- 9 des Kompetenzcharakters eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag vorausgesetzt, die hier nicht erreicht wird (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3.3 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2). Umstände, die einen Arbeitsweg von einer Stunde und zwölf Minuten bzw. einen um eine Stunde und 18 Minuten längeren Arbeitsweg pro Tag gegenüber der Verwendung eines Privatfahrzeugs im konkreten Fall unzumutbar machen würden, wurden vom Schuldner nicht geltend gemacht und solche sind nach Ausgeführtem auch nicht ersichtlich.
3.4. 3.4.1. Nach dem Gesagten sprach die Vorinstanz dem Fahrzeug des Schuldners zu Unrecht Kompetenzqualität zu und rechtfertigt es sich nicht, ihm die Fahrzeugkosten im Existenzminimum anzurechnen. Stattdessen ist ihm der Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7] Ziff. II.4).
3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schuldner müsse für die Bewältigung des Arbeitswegs mit dem ÖV fünf Zonen des Tarifverbundes A-Welle durchqueren. Die Kosten für ein Monatsabo der A-Welle, 2. Klasse, betrage für fünf Zonen Fr. 200.00 (Beilagen 9 und 10 zur Beschwerde vom 30. Oktober 2025; Beschwerde Rz. 42).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den ÖV-Kosten sind zutreffend. Entsprechend sind in der Existenzminimumberechnung des Schuldners statt Fahrzeugkosten in Höhe von Fr. 525.00 Kosten für die Benützung des ÖV in Höhe von monatlich Fr. 200.00 einzusetzen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Berichtigung der Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts vom 14. Oktober 2025 (bzgl. Arbeitsfahrtkosten und Anteil des Schuldners am gemeinsamen Existenzminimum; vgl. Beschwerde Rz. 43) und weiter, dass das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen sei, bei künftigen Berechnungen des Existenzminimums des Schuldners nur die Kosten der Benützung des ÖV zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Rz. 44). Sachgerecht ist, das Betreibungsamt Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners in der Pfändung Nr. aaa ab sofort die Arbeitsfahrten mit Fr. 200.00 einzusetzen und eine entsprechende Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich die weiteren
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Berechnungsfaktoren seit dem Pfändungsvollzug bzw. der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Q._____ verändert haben und bei einer Lohnpfändung die gepfändete Quote nicht rückwirkend zulasten des Schuldners heraufgesetzt werden kann (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS210080 vom 22. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweis auf BGE 81 III 14; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG). Darüber hinaus besteht kein Anlass, dem Betreibungsamt für die Zukunft verbindliche Anweisungen zu erteilen und ist auf die Beschwerde insofern mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026 aufgehoben und mit folgender Bestimmung ersetzt:
1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, im Rahmen der Einkommenspfändung (Pfändung Nr. aaa) das Existenzminimum des Schuldners unter Einsetzung von Auslagen für Arbeitsfahrten von Fr. 200.00 anzupassen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Sulser