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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.03.2026 XBE.2025.64

2 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·6,689 parole·~33 min·12

Testo integrale

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.64 (KEMN.2025.27)

Entscheid vom 2. März 2026

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […]

Betroffene Person B._____, […]

Vater C._____, […]

Beiständin D._____, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 29. April 2025

Betreff Änderung einer Massnahme

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2012, E._____, geboren am tt.mm.2016, und F._____, geboren am tt.mm.2009, sind die Kinder der geschiedenen Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Für alle drei Kinder besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

1.2. Der Betroffene war seit August 2020 unter der Woche freiwillig im Schulheim G._____ (nachfolgend: Schulheim) platziert. Die Wochenenden und Ferien verbrachte er alternierend bei seinen Eltern (vgl. Akten KEBK.2024.130).

E._____ wurde nach der Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin mit Präsidialentscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Februar 2021 von dieser sowie ergänzend von einer Tagesmutter betreut (vgl. Rechenschaftsbericht vom 18. Februar 2022, Akten KE.2016.236/KEBK.2022.89). Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 7. Juni 2022 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. Seit August 2022 ist E._____ ebenfalls im Schulheim platziert (vgl. Akten KE.2016.236/KEMN.2022.356 und KEBK.2024.128).

F._____ lebt seit der Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin mit Präsidialentscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Januar 2021 in deren Haushalt und besucht eine heilpädagogische Tagessonderschule (vgl. act. 151 ff. in KEMN.2025.27).

2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Familiengericht Brugg um Rückplatzierung ihrer Söhne zu ihr. Das Familiengericht Brugg leitete in der Folge ein Verfahren zur Überprüfung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen ein, holte beim Vater sowie bei der Beiständin jeweils eine Stellungnahme ein und hörte den Betroffenen und seinen Bruder am 23. April 2025 sowie die Eltern, die Beiständin und die Betreuungsperson des Betroffenen aus dem Schulheim am 29. April 2025 persönlich an (vgl. Akten KEMN.2025.27).

2.2. Für den Betroffenen erliess das Familiengericht Brugg am 29. April 2025 folgenden Entscheid (KEMN.2025.27):

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" 1. 1.1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über den Betroffenen wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. 1.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Bezirksgericht Brugg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde. 1.3. Der Betroffene wird per 29. April 2025 durch das Bezirksgericht Brugg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde, im Schulheim G._____, […], platziert. 2. 2.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft wird beibehalten und der Aufgabenbereich angepasst. 2.2. Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: a) Die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen; [bisher] b) die Platzierung des Betroffenen im Schulheim G._____ zu organisieren, umzusetzen und unterstützend zu begleiten; [neu] c) mit der Stadt Brugg die Finanzierung der Platzierung im Schulheim G._____ zu klären und diese sicherzustellen; [neu] d) die Besuchs- und Ferientage des Betroffenen bei den Eltern abzusprechen und zu koordinieren; [bisher] e) den Betroffenen in seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von seinem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; [bisher] f) die Koordination zwischen den Eltern und den involvierten Fachpersonen bzw. Schulen zu übernehmen; [bisher] g) die den Eltern mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts vom 22. Januar 2021 (Dispositivziffer 5, SF.2020.51) erteilten Weisungen zu überwachen. [bisher]

2.3. Der Beiständin wird die Berechtigung erteilt, in alle Abklärungs- und Therapieberichte Einsicht zu nehmen und diese direkt von den zuständigen Personen einzuverlangen. 2.4. Die Beiständin wird ersucht, umgehend Bericht zu erstatten, falls die Platzierung des Betroffenen im Schulheim G._____ scheitert, und allfällige Alternativen aufzuzeigen. 2.5. Die bisherige Beiständin wird beibehalten. 2.6. Die mit Entscheid vom 2. April 2024 (KEBK.2024.130) festgesetzte Berichtsperiode vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2025 bleibt unverändert bestehen.

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3. Die Beiständin hat die Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren. 4. Die mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Januar 2021 (SF.2020.51) erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleiben unverändert bestehen und lauten wie folgt: a) einen respektvollen Umgang untereinander sowie mit den Kindern zu pflegen, insbesondere keine Streitereien vor den Kindern auszutragen; b) den Kindern einen unbeschwerten Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. 5. 5.1. Die Stadt Brugg wird ersucht, die nötige Kostengutsprache zu leisten. 5.2. Die Stadt Brugg wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids Stellung zu nehmen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 21. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 29. April 2025 (KEMN.2025.27) sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei anzuordnen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin unverzüglich in den Haushalt der Mutter zurückzuführen sind. Die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin über die Kinder ist wiederherzustellen. 4. Falls dem Hauptbegehren nicht sofort entsprochen wird, sei zumindest eine schrittweise Rückführung unter engmaschiger Begleitung anzuordnen und der KESB klare Auflagen zu erteilen, die auf eine baldige Wiedervereinigung der Kinder mit der Mutter hinwirken. Eventualiter sei festzustellen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin allenfalls noch zu erfüllen hat, damit die Rückführung erfolgen kann, und die KESB

- 5 anzuweisen, entsprechende Unterstützungsmassnahmen anzubieten (etwa Familienhilfe, Erziehungsberatung etc.), anstatt die Platzierung auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. 5. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (zzgl. MwSt)."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.3. Die Beiständin verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre Stellungnahme vom 21. Januar 2025 an das Familiengericht Brugg.

3.4. Der Vater reichte mit Eingabe vom 2. August 2025 (Postaufgabe: 5. August 2025) eine Stellungnahme ein.

3.5. Mit Eingabe vom 18. August 2025 stellte die Beschwerdeführerin u.a. folgende Beweisanträge:

"- Edition: sämtliche Journal-/Incident-Reports, Schuldisziplinar- und Unfallberichte, Personalschlüssel/Qualifikationen, Sicherheitskonzept; aktuelle Therapie-/Schulberichte; Vergleichsangebot(e) Tagesschule. - Auftrag gem. Art. 446 Abs. 2 ZGB an Fachstelle/Gutachter*in zur milderen Massnahme (Machbarkeits- & Risikoanalyse) statt sofortiger stationärer Fortführung. - Befragung von B._____ und E._____ durch das Obergericht. - Einsetzung eines Kinderanwalts für B._____ und E._____."

3.6. Mit Eingabe vom 16. September 2025 ging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein.

3.7. Mit Verfügung vom 22. September 2025 holte die Instruktionsrichterin bezüglich des Betroffenen einen Verlaufsbericht beim Schulheim ein und wies im Übrigen die "Beweisanträge/Abklärungen" der Beschwerdeführerin vorläufig ab.

3.8. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erstattete das Schulheim einen Bericht über den Betroffenen.

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3.9. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 6. November 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2. Die Akten KE.2016.236 werden beigezogen.

3. 3.1. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 verschiedene Beweisanträge gestellt hatte, wurde für den Betroffenen ein Verlaufsbericht des Schulheims eingeholt und die weiteren Beweisanträge mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. September 2025 vorläufig abgewiesen. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, erscheint der für den Entscheid relevante Sachverhalt umfassend dokumentiert. Auf die Abnahme der weitergehenden Beweisanträge, namentlich die Einholung weiterer

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Berichte sowie die Anordnung eines Gutachtens, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

3.2. 3.2.1. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung des Betroffenen durch das Obergericht und die Einsetzung eines Kindesvertreters für den Betroffenen.

3.2.2. In Kindesschutzverfahren richtet sich die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB. Eine Kindesvertretung gemäss dieser Bestimmung ist nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen. Bei der Prüfung der Fremdplatzierung von Kindern ist nicht automatisch ein Kindesvertreter zu bezeichnen. Die Anordnung der Kindesvertretung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde (AFFOL- TER/VOGEL, in: Berner Kommentar [Art. 296 bis 327c], 2016, N. 24 zu Art. 314abis ZGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4).

3.2.3. Die Erhebung des Willens des Kindes hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Errichtung einer Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Damit werden die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107) konkretisiert.

3.2.4. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich der Kinderanhörung wurden mit der bereits korrekt durchgeführten Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht Brugg im Verfahren betreffend Prüfung des Rückplatzierungsantrags der Beschwerdeführerin eingehalten (act. 192 ff. in KEMN.2025.27). Der Wille des Kindes ist, wenn überhaupt feststellbar, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zudem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher praxisgemäss erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).

Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung wurde die Interessenlage des Betroffenen abgeklärt. Dieser äusserte dabei den Wunsch, seine frühere Schule zu besuchen, was er könne, wenn er bei seinem Vater leben würde.

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Wenn er bei der Mutter leben würde, könnte er vielleicht auch in diese Schule gehen, der Schulweg sei dann aber weiter. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten, dass sich diese Willensäusserung seither wesentlich verändert haben könnte. Vor diesem Hintergrund würde einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen keinerlei Erkenntniswert zukommen, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1). Nachfolgend ist vielmehr zu prüfen, ob die Fremdplatzierung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betroffenen und der erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin weiterhin gerechtfertigt ist.

Die Begehren der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer Kindesvertretung und um erneute Anhörung des Betroffenen sind nach dem Dargelegten abzuweisen.

4. 4.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Betroffenen und dessen Platzierung im Schulheim.

4.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend (HÄFELI, Grundriss zum Kindesund Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September

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2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids betreffend den Betroffenen vor, dass dieser verschiedene durch Fachpersonen festgestellte Defizite in seiner Entwicklung aufweise. Gemäss schulpsychologischem Fachbericht liege beim Betroffenen eine soziale Beeinträchtigung, eine Lernschwäche sowie sprachliche Schwierigkeiten vor, welche einen verstärkten Bedarf notwendig machen würde. Es gelte an den Defiziten des Betroffenen gezielt zu arbeiten und ihn entsprechend zu fördern und zu unterstützen. Er benötige Erfolgserlebnisse, um seine Freude und Motivation am Lernen zu erhöhen und eine günstige Auswirkung auf seinen Selbstwert zu ermöglichen. Ferner sei er auf eine engmaschige Betreuung, Unterstützung und Förderung in einem individualisierten Setting mit Kleingruppe angewiesen. Diese Förderung ermögliche es dem Betroffenen einerseits, Selbstvertrauen und eine Lebenskompetenz zu entwickeln und adaptive Strategien in Alltagssituationen durch eine sozialpädagogische Begleitung zu erlernen. Andererseits solle dadurch der Aufbau von Lernbereitschaft sowie die Fähigkeit, Anforderungen und Arbeitsaufträge anzunehmen, gefördert werden. Im Schulheim werde dem Betroffenen diese benötigte schulische und soziale Förderung und die dazu notwendigen stabilen Beziehungen in verschiedenen Lebensbereichen geboten. Durch die Strukturen des Schulheims, die Therapieangebote und die ausserschulischen Aktivitäten als auch die stabilen Bindungen im Schulheim habe sich bereits eine erhebliche Verbesserung der schulischen Leistungen des Betroffenen eingestellt. Das Ausmass der Schläge des Zimmergenossen des Betroffenen sei gemäss dem Betreuer in einem begrenzten Rahmen, zumal nicht bekannt sei, dass aussergewöhnliche Ereignisse dokumentiert worden seien. Die Dispute zwischen dem Betroffenen und seinem Zimmergenossen seien wohl teilweise auch dem jugendlichen Alter geschuldet. Der Wunsch des Betroffenen, bei seinem Vater zu wohnen, sei nachvollziehbar. Der Betroffene habe allerdings einen grossen Unterstützungs- und Förderbedarf, welcher ausserhalb des stationären Rahmens einer Sonderschule nicht in genügendem Umfang abgedeckt werden könne. Die Beziehung zu den Eltern werde durch regelmässige Wochenendaufenthalte im Wechsel sowie durch Besuchsrechte und Telefonkontakte unter der Woche gewährleistet. Das Schulheim sei die geeignete Institution, um den Betroffenen in seiner Entwicklung kindeswohlgerecht und individuell zu fördern. Schliesslich könne er im Schulheim dem zwischen den Parteien seit Jahren vorherrschenden Spannungsfeld entkommen und weiterhin mehr Ruhe in seinem Alltag erleben (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids).

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4.4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückplatzierung des Betroffenen und seines Bruders in ihren Haushalt. Die Vorinstanz habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt und sich nicht mit alternativen Unterstützungsleistungen auseinandergesetzt. Unbestritten sei, dass der Betroffene besondere schulische Förderung benötige. Sonderschulung bedeute nicht zwingend Heimerziehung rund um die Uhr. Ein strukturiertes Fördersetting liesse sich beispielsweise auch durch den Besuch einer Tagessonderschule erreichen, kombiniert mit einer intensiven Betreuung der Kinder im Elternhaus und ambulante Hilfen. Bei älter werdenden Kindern wie dem Betroffenen würden Aspekte wie familiäre Bindung, soziale Integration im normalen Lebensumfeld und seelische Stabilität an Gewicht gewinnen. Die Vorinstanz würdige die Lernfortschritte des Betroffenen, erwähne aber nur am Rande dessen emotionale Verfassung. Er fühle sich im Heim unglücklich und isoliert. Die Vorinstanz habe die Defizite des Betroffenen erhoben, aber die Ressourcen und Chancen in der Herkunftsfamilie unzureichend berücksichtigt.

Die Verhältnisse rund um den anhaltenden Elternkonflikt hätten sich geändert. Der Verweis auf den Loyalitätskonflikt sei nicht überzeugend, zumal keine aktuellen Vorfälle dokumentiert seien, wonach die Eltern die Kinder jüngst erheblich psychisch belastet hätten. Um den elterlichen Konflikt bei einer Rückplatzierung zu senken, könnte eine professionelle Mediation oder Elternberatung installiert werden. Gemäss den Angaben des Betroffenen werde unter den Geschwistern mittlerweile weniger gestritten als früher.

Es sei richtig, dass es in der Vergangenheit Probleme gegeben habe, die zur Fremdplatzierung geführt hätten. Sie habe indes in den letzten Jahren umfangreiche Hilfe angenommen (Therapie der Kinder, sozialpädagogische Familienhilfe, Zusammenarbeit mit der Beiständin etc.) und an der Verbesserung ihrer familiären Situation gearbeitet. Es würden aktuelle fachliche Einschätzungen ihrer Erziehungsfähigkeit fehlen. Stattdessen unterstelle die Vorinstanz ohne neuerliche Abklärung, sie sei nach wie vor überfordert. Es gebe keinen Hinweis, dass sie die Kinder nicht ausreichend versorgen oder gefährden würde.

Sie wolle auf jeden Fall eine familiäre Lösung der Heimerziehung vorziehen. Sie wäre im Zweifel bereit, die Rückführung der Kinder auch dann zu unterstützen, wenn diese (vorläufig) zum Vater statt zu ihr erfolgen sollte.

Der Betroffene sei im Kinderheim nicht mehr führbar und lasse sich weder beschulen noch sonst wie integrieren. Zuletzt sei er auch strafrechtlich belangt worden. Diese Entwicklung zeige, dass die Kindeswohlgefährdung im Schulheim bestehe und nicht bei ihr. Der Schaden einer Fremdplatzierung

- 11 sei deutlich grösser als der höchstens potentielle Nachteil einer Rückplatzierung.

4.5. Der Vater erachtet eine Rückführung der Kinder zur Beschwerdeführerin nicht als sinnvoll. Die Kinder würden unter der Obhut der Beschwerdeführerin einen "totalen Rückfall erleiden". Es gebe bei der Beschwerdeführerin keine klaren Strukturen. Die Fremdplatzierung des Betroffenen sei erforderlich und verhältnismässig. Wenn der Betroffene bei ihm wohnen würde, würde ihm die Schulumstellung bestimmt schwer fallen, da er mit dem schulischen Stand nicht mithalten könnte. Er sei der Meinung, dass der Betroffene im Schulheim besser auf das Leben vorbereitet werden könne, auch in Bezug auf seine spätere Berufswahl. Eine Pflegefamilie komme nicht in Frage. Seit Juli 2025 habe der Betroffenen einen neuen Zimmergenossen und der alte Zimmergenosse, der ihn geschlagen habe, habe das Schulheim verlassen. Dieser Konflikt habe sich somit geklärt. Einer Tagesschule für den Betroffenen könnte er unter Umständen zustimmen. Das Schulheim würde er allerdings vorziehen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung habe im Haushalt der Beschwerdeführerin keinen Erfolg gebracht. Sie habe immer wieder Termine abgesagt. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit der Erziehung der Kinder überfordert. Sie lehne jegliche psychologische Hilfe ab. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezahle er Unterhaltszahlungen, und zwar direkt an das Sozialamt […]. Die Zahlungen würden ihm direkt vom Lohn abgezogen.

4.6. Der Betroffene führte anlässlich der Kinderanhörung vom 23. April 2025 zusammengefasst aus, dass er in der Schule keine Freunde habe. Er lebe auf der Wohngruppe mit neun anderen Personen und auch dort möge er niemanden. Zwischen seinen Geschwistern sei es nicht immer einfach, weil es oft Streit gebe. Die Wochenenden bei seinen Eltern seien aber gut. Sein Zimmerkamerad im Schulheim sei ein Streittyp. Dieser schlage ihn auch manchmal, was er dann auch einer erwachsenen Person mitteile. Diese würden jedoch nicht viel unternehmen. Sein Zimmerkamerad schlage ihn täglich mit der Faust gegen den Kopf oder den Oberkörper. Die Schläge würden ihm aber nicht weh tun. Er finde es "mittelmässig", im Schulheim in der Schule zu sein. Er sehe ein Vorteil darin, dass er dort etwas für die Zukunft lerne. Einen Nachteil könne er gerade nicht benennen. Er wolle nicht mehr im Schulheim bleiben und würde gerne die Schule wechseln. Wenn er beim Vater leben würde, könnte er in seine alte Schule. Er habe dort noch Freunde, welche er manchmal auf dem Schulhausplatz am Wochenende sehe. Er wisse nicht, in welcher Klasse seine ehemaligen Schulfreunde mittlerweile seien. Wenn er bei seiner Mutter wohnen würde, wisse er nicht, in welche Schule er gehen müsste (act. 192 ff. in KEMN.2025.27).

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5. 5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die familiäre Situation bereits vor der freiwilligen Platzierung des Betroffenen im Schulheim ausgeprägt konfliktbeladen und hoch belastet war. Der Familienalltag der Kinder war durch verbale und physische Gewalt im Rahmen der Erziehung geprägt. Der Betroffene zeigte sodann Auffälligkeiten im sozialen Verhalten, konnte sich im Schulunterricht nicht auf Aufgabenstellungen einlassen und war gegenüber seinen Geschwistern öfters aggressiv (act. 22 f. in KEMN.2020.25). Trotz anfänglicher Begleitung der Familie durch eine Früherzieherin der Stiftung H._____ erwiesen sich die Bemühungen um die Etablierung einer tragfähigen familiären Tagesstruktur sowie um eine nachhaltige Verbesserung im Umgang mit Gewalt als nicht erfolgsversprechend. Die Beschwerdeführerin sagte Termine mit der Stiftung H._____ wiederholt ab (vgl. Sozialbericht der Sozialberatung Gemeinde T._____ vom 4. Dezember 2017, act. 36 in KEMN.2020.25). Auch die nachfolgend installierte sozialpädagogischen Familienbegleitung vermochte mit den getroffenen ambulanten Massnahmen weder die erhoffte Beruhigung noch eine nachhaltige Stabilisierung des Familiensystems herbeizuführen (vgl. Coaching-Berichte der sozialpädagogischen Familienbegleitung in den Akten KEMN.2020.288 und KEMN.2021.500). Nachdem der Betroffene in der öffentlichen Schule nicht mehr tragbar war, ergaben zudem die Abklärungen durch den schulpsychologischen Dienst, dass die Notwendigkeit einer stationären Sonderschulung ausgewiesen sei, damit der Betroffene auch ausserhalb der Schule in einer unbelasteten, gut strukturierten und förderlichen Umgebung Selbstvertrauen und Lebenskompetenzen entwickeln könne (vgl. schulpsychologischer Fachbericht vom 21. April 2020 in KEMN.2020.288). Seit August 2020 ist der Betroffene unter der Woche freiwillig im Schulheim platziert. Mit angefochtenem Entscheid wurde diese freiwillige Platzierung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in eine behördliche Platzierung überführt, indem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen wurde.

5.2. Um die Notwendigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern bzw. eine Rückplatzierung des Betroffenen zur Beschwerdeführerin beurteilen zu können, ist nachfolgend zu prüfen, wie sich einerseits der Förderbedarf sowie das Verhalten des Betroffenen und andererseits die erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin entwickelt haben.

5.3. Hinsichtlich des Förderbedarfs und des Verhaltens des Betroffenen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

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5.3.1. Eine Betreuungsperson des Betroffenen im Schulheim führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 29. April 2025 zusammengefasst aus, dass der Betroffene in letzter Zeit sowohl in der Schule als auch im Wohnbereich enorme Fortschritte gemacht habe. Er habe es geschafft, sich in der Schule und auch den Strukturen in der Wohngruppe anzupassen. Er könne gruppenübergreifend allerdings bessere Freundschaften pflegen als auf der Wohngruppe. Eine Zeit lang habe er als Therapieform auf dem Bauernhof mithelfen können. Dadurch habe er nebst der Schule ein Alternativprogramm gehabt, bei welchem er habe aufblühen können. Momentan habe er einmal wöchentlich eine Therapie. Er sei mit einem anderen Jungen im Zimmer. Es sei keine gute Freundschaft zwischen ihnen. Sie hätten mehr eine Zweckgemeinschaft. Es führe nicht zu grossen Problemen, aber auch nicht zu einer engen Verbundenheit. Schläge durch seinen Zimmergenossen seien ihm nicht bekannt. Aus seiner Sicht könne es nicht so drastisch sein, weil er nichts von den Vorfällen wisse. In der Regel seien sie über solche schwierigen Beziehungen aufgeklärt. Der Betroffene könne sehr mitfühlend sein. Er sei sehr freundlich im Umgang mit Kindern und Erwachsenen. Er strahle eine gewisse Ruhe aus, sei aktiv und sehr fröhlich. Die Kognition sei eine Schwäche des Betroffenen. Momentan würde er stark am Lesen arbeiten. Das Leseverständnis sei sehr schwierig. Es komme bei beiden Brüdern ein Frust auf, weil sie merkten, dass sie in der Schule nicht gleich mitkommen würden wie andere Kinder. Der Betroffene profitiere von stabilen Beziehungen, stabilen Strukturen und dass er sich in einem gegebenen Rahmen sicher fühlen könne. Sie könnten sehr individuell auf die Kinder und deren Ansprüche eingehen und sie individuell beschulen. Es werde ständig abgesprochen, was das Beste für das Kind sei oder welche Förderangebote sie noch schaffen könnten. Der Betroffene sei in seiner Freizeit gerne unterwegs. Er gehe gerne ins Dorf hinunter und wenn die Gruppe etwas brauche, gehe er gerne einkaufen. Die verschiedenen Spielund Freizeitangebote, die sie bereitstellen würden, nütze der Betroffene auch gerne. Er nutze auch bewusst ihr Angebot, in der Küche zu helfen. Ihre Köchin biete an, dass die Kinder, zum Teil auch während des Unterrichts, wenn sie sich nicht mehr konzentrieren könnten, beim Backen und Kochen aushelfen dürfen. Den Betroffenen treffe man häufig in der Küche an (vgl. act. 202 ff. in KEMN.2025.27).

5.3.2. Aus dem schulpsychologischen Fachbericht vom 25. Februar 2025 geht hervor, dass der Betroffene (seit Sommer 2024) im Schulheim die 6. Klasse (Klasse B) besucht. Die Schule beschreibe den Betroffenen als hilfsbereiten und in lebenspraktischen Bereichen motivierten Jungen. Er zeige besonders Freude an praktischen Arbeiten, v.a. auf dem Bauernhof. Er kenne die geltenden Regeln und übernehme Aufgaben und Ämtli. Das Einleben in der Schulklasse "B" falle dem Betroffenen schwer und er besuche aktuell nur teilweise den Unterricht. Da der Betroffene den Unterricht aktiv störe,

- 14 komme es momentan oft zu Auseinandersetzungen im Unterricht. Es falle dem Betroffenen noch schwer, sich auf Arbeitsaufträge und Anforderungen einzulassen. Oft zeige er dann eine Verweigerungshaltung. Die testpsychologische Abklärung vom 26. November 2024 habe gezeigt, dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Betroffenen unterdurchschnittlich sei und eine Lernschwäche sowie sprachliche Schwierigkeiten und eine soziale Beeinträchtigung vorliegen würden. Der Betroffene habe ausgeführt, dass es für ihn sehr wichtig sei, dass es seinen Eltern gut gehe. Wenn es Streit gäbe, insbesondere in der Familie (Bruder, Eltern) würde ihn das sehr belasten. Das Gespräch mit dem Betroffenen verstumme schnell, sobald es auf Emotionales und seine eigene Befindlichkeit gelenkt werde. Es scheine dem Betroffenen schwer zu fallen, eigene Gefühle und Bedürfnisse wahrzunehmen und auszudrücken. Im Sinne einer gelingenden Persönlichkeitsentwicklung sei es deshalb für den Betroffenen enorm wichtig daran zu arbeiten. Aufgrund der sozialen Beeinträchtigung des Betroffenen, seiner unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit sowie seiner negativen Lernerfahrungen erscheine es wichtig, seine Lernziele zu individualisieren und individuelle Bezugsnormen anzuwenden, um damit Erfolgserlebnisse zu ermöglichen. Diese sollen die Freude und Motivation des Betroffenen am Lernen erhöhen und sich günstig auf seinen Selbstwert und seine Selbstverwirksamkeitserwartung auswirken. Ausserdem sei er auf eine engmaschige Betreuung, Unterstützung und Förderung in einem individualisierten Setting mit Kleingruppe angewiesen. Im Mittelpunkt stehe der Aufbau von Lernbereitschaft sowie die Fähigkeit, Anforderungen und Arbeitsaufträge anzunehmen. Für eine positive Entwicklung brauche der Betroffene ebenso vertrauensvolle, stabile Beziehungen sowie ein gut strukturiertes, förderorientiertes Umfeld, das ihm die Entwicklung von Selbstvertrauen sowie Lebenskompetenz und das Lernen von adaptiven Strategien in Alltagssituationen durch sozialpädagogische Begleitung ermögliche (vgl. act. 181 ff. in KEMN.2025.27).

5.3.3. Aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom 9. Mai 2025 des Schulheims mit den Eltern und der Beiständin lässt sich entnehmen, dass der Betroffene sich im Alltag zurzeit viel Mühe gebe beim Lernen. Es falle ihm aber schwer, Lösungen zu finden. Er reagiere stark auf Störreize und lasse sich von anderen mitreissen. Er mache gerne Ämtli und übernehme auch Aufgaben im Alltag. Auf Emotionen reagiere er mit Schweigen und habe wenig Antrieb auf Wiedergutmachung. Es fehle dem Betroffenen am altersentsprechenden Wortschatz. Er äussere selten oder nie seine eigene Meinung. Der Betroffene bewege sich gerne draussen. Er sei geschickt im Alltag mit Geräten und Werkzeugen. Auf der Wohngruppe sei der Betroffene hilfsbereit und übernehme teilweise Verantwortung. Er sei tolerant gegenüber anderen. In Konflikten äussere er sich, wenn überhaupt, nur gegenüber Schwächeren (vgl. Protokoll Standortgespräch vom 9. Mai 2025; Beilage zur Berichterstattung des Schulheims vom 22. Oktober 2025).

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5.3.4. In ihrer Berichterstattung vom 22. Oktober 2025 führte das Schulheim aus, dass die Schulkarriere des Betroffenen mit vielen Hochs und Tiefs verlaufen sei, es aber gelungen sei, die Situation grundsätzlich zu stabilisieren. Dem Betroffenen gelinge es, regelmässig am Unterricht teilzunehmen. Er sei im 7. Schuljahr. Auch durch viel Zuwendung und Individualisierung gelinge es, den Betroffenen im Rahmen des stationären Settings zu tragen und zu begleiten. Die Beziehungsarbeit sei ein wesentlicher Teil des Alltags. Die schulischen Leistungen des Betroffenen seien knapp am HPS- Niveau. Sein IQ sei leicht über 70. Der Betroffene sei in der Klasse grundsätzlich gut integriert. Punktuell pflege er aktive Beziehungen zu Mitschülern. Einzelne Kinder und Jugendliche benenne er als Freunde. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei anspruchsvoll. Vor allem die Beschwerdeführerin sei gegen die Platzierung der Kinder im Schulheim. Manchmal äusserten sich die Kinder dementsprechend. Der Betroffene habe sich mit der Situation und der Platzierung grundsätzlich arrangiert. Nach den Ferien oder freien Tagen brauche er oft Zeit, sich wieder auf das Setting einzulassen. Durch sein Alter habe er gelernt, besser mit den Widersprüchen der Eltern umzugehen.

5.4. Bezüglich der Entwicklung der erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin ergeben sich folgende Feststellungen:

5.4.1. Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Beschwerde aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, eine Rückkehr der Kinder zu ihr würde eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Der Schaden einer Fremdplatzierung sei deutlich grösser als der höchstens potentielle Nachteil einer Rückplatzierung. Es sei richtig, dass es in der Vergangenheit Probleme gegeben habe, die zur Fremdplatzierung geführt hätten. Unbestritten sei auch, dass der Betroffene besondere schulische Förderung benötige. Daraus folge jedoch nicht zwingend die Notwendigkeit einer stationären Sonderschulung. Ein strukturiertes Fördersetting liesse sich beispielsweise auch durch den Besuch einer Tagessonderschule erreichen, kombiniert mit einer intensiven Betreuung der Kinder im Elternhaus und ambulante Hilfen. Die Verhältnisse rund um den anhaltenden Elternkonflikt hätten sich geändert. Sie habe in den letzten Jahren umfangreiche Hilfe angenommen (Therapie der Kinder, sozialpädagogische Familienhilfe, Zusammenarbeit mit der Beiständin etc.) und an der Verbesserung ihrer familiären Situation gearbeitet. Der Verweis der Vorinstanz auf den Loyalitätskonflikt sei nicht überzeugend, zumal keine aktuellen Vorfälle dokumentiert seien, wonach die Eltern die Kinder jüngst erheblich psychisch belastet hätten. Zur Reduktion des elterlichen Konfliktpotentials im Falle einer Rückplatzierung könne zudem eine professionelle Mediation oder

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Elternberatung installiert werden. Gemäss den Angaben des Betroffenen werde unter den Geschwistern mittlerweile weniger gestritten als früher. Sie verfüge trotz gewisser vergangener Schwierigkeiten über eine intakte Bindung zu ihren Söhnen und sei willens, alles Nötige zu unternehmen, um ihnen gerecht zu werden. Die Vorteile des Aufwachsens in der eigenen Familie (Geborgenheit, individuelle Zuwendung, Erhalt der Herkunftssprache und -kultur etc.) würden die Risiken überwiegen, zumal flankierende Hilfen installiert werden könnten. Es würden aktuelle fachliche Einschätzungen ihrer Erziehungsfähigkeit fehlen. Stattdessen unterstelle die Vorinstanz ohne neuerliche Abklärung, sie sei nach wie vor überfordert. Es gebe keinen Hinweis, dass sie die Kinder nicht ausreichend versorgen oder gefährden würde.

5.4.2. Die Beiständin hält in Bezug auf die elterlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin fest, dass diese die entwicklungsbedingten Bedürfnisse ihrer Kinder nur bedingt erkenne. Die jahrelange sozialpädagogische Familienbegleitung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter F._____ habe nur wenig Wirkung in Bezug auf die Sicherstellung von konstanten, verlässlichen Abläufen und Strukturen gezeigt. Gemäss Einschätzung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin im Herbst 2023 befinde sich die Beschwerdeführerin unter anhaltendem Druck, so dass sie keine zeitlichen und psychischen Ressourcen zur Verfügung habe, um die Termine der Familienbegleitung regelmässig wahrzunehmen und an den gemeinsam vereinbarten Zielen zu arbeiten. Die Erfahrung der Begleitung der Beschwerdeführerin und F._____ zeige, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht zu greifen vermochte in Bezug auf die Stärkung der Erziehungskompetenzen und dem Etablieren von Strukturen. Die Betreuung und Erziehung aller drei Kinder mit speziellen Bedürfnissen wäre für die Beschwerdeführerin nicht leistbar und es würde sich sehr schnell eine erneute Kindswohlgefährdung abzeichnen. Bei einer Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin würde das Konfliktpotential zwischen den Eltern ausserdem deutlich erhöht, was den Loyalitätskonflikt der Kinder und somit ihr Leidensdruck massiv verstärken und sich somit nachteilig auf ihre weitere Entwicklung auswirken würde. Das Schulheim begleite den Betroffenen auch in Bezug auf seinen Loyalitätskonflikt und übernehme somit eine wichtige Schutzfunktion. Die Bezugspersonen der Wohngruppe federten die elterlichen Konflikte ab und unterstützten den Betroffenen, im Spannungsfeld der Eltern zurecht zu kommen (act. 151 f. in KEMN.2025.27).

5.4.3. Der Vater bringt vor, es gebe bei der Beschwerdeführerin keine klaren Strukturen. Eine Familienbegleitung habe diesbezüglich keinen Erfolg gebracht. Die Beschwerdeführerin sei mit der Erziehung der Kinder überfordert und lehne jegliche psychologische Hilfe ab. Auch eine Umstellung an eine neue Schule würde den Betroffenen schwer fallen, da er mit dem

- 17 schulischen Stand nicht mithalten könnte (vgl. Beschwerdeantwort des Vaters vom 2. August 2025).

5.5. Aus den dargelegten Berichten und den Ausführungen der Fachpersonen wird deutlich, dass beim Betroffenen weiterhin ein erheblicher Förder- und Unterstützungsbedarf besteht. Die unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit, die Lernschwäche und die sprachlichen Schwierigkeiten sowie das in Überforderungssituationen auftretende störende bzw. verweigernde Verhalten und die eingeschränkten Problemlösungsstrategien belegen die Notwendigkeit einer individualisierten, fachlich angeleiteten Förderung im Lern- und im sozial-emotionalen Bereich. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit des Betroffenen, eigene Gefühle wahrzunehmen und auszudrücken, ist er in instabilen und konflikthaften Umfeldern besonders belastet, weshalb eine engmaschige sozialpädagogische Begleitung angezeigt ist. Zwar wird der Betroffene durch die Schule und den Betreuer der Wohngruppe in mehreren Bereichen als freundlich, mitfühlend und in lebenspraktischen Tätigkeiten motiviert beschrieben und es werden in jüngerer Zeit deutliche Fortschritte in der Anpassung an die schulischen und gruppenbezogenen Strukturen festgehalten. Der neueste Schulbericht vom 22. Oktober 2025 attestiert ebenfalls eine Stabilisierung der Situation. Diese positiven Entwicklungen relativieren den Förderbedarf jedoch nicht, sondern bestätigen vielmehr, dass der Betroffene in einem hochgradig strukturierten Rahmen mit stabilen Bezugspersonen und individualisierten Angeboten profitieren und Entwicklungsschritte vollziehen kann. Die festgestellte Stabilisierung ist somit nicht Ausdruck eines weggefallenen Unterstützungsbedarfs, sondern als Ergebnis der bestehenden, tragfähigen Unterstützungsstruktur zu werten. Der regelmässig erneut auftretende Eingewöhnungsbedarf nach Ferien und freien Tagen unterstreicht die ausgeprägte Sensibilität für Übergänge und Strukturbrüche und spricht gegen eine rasche, umfassende Veränderung der Lebensumstände. Es ist zudem davon auszugehen, dass die vom Betroffenen geltend gemachten Schläge durch seinen Zimmergenossen seit dessen Wegzug aus dem Schulheim nicht mehr erfolgen (vgl. Beschwerdeantwort des Vaters vom 2. August 2025). Angesichts des weiterhin hohen Förderbedarfs, der fragilen Stabilität sowie der Vorgeschichte im elterlichen Konfliktfeld ist es mit Blick auf das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung, dass der Betroffene aktuell in einem Setting lebt, das ihm ein Mindestmass an Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit und pädagogisch-professioneller Unterstützung bietet.

Demgegenüber ist bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Motivation keine ausreichende Entwicklung der Erziehungs- und Strukturierungskompetenzen erkennbar, um den besonderen Förderungsbedarf des Betroffenen im häuslichen Umfeld verlässlich zu decken und die für seine Entwicklung erforderlichen Strukturen dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere gelingt es der

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Beschwerdeführerin nach fachlicher Einschätzung der Beiständin, welche ebenfalls als Beiständin für die Tochter der Beschwerdeführerin amtet und daher Einblick in den Haushalt und die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin hat, seit Jahren nur unzureichend, konstante und verlässliche Abläufe und Strukturen zu etablieren. Sowohl die anfängliche Beratung der Familie durch die Stiftung H._____ als auch die langjährige sozialpädagogische Familienbegleitung konnten diesbezüglich nur eine geringe Wirkung erzielen. Die Beiständin berichtet von anhaltendem Belastungsdruck, mangelnden zeitlichen und psychischen Ressourcen sowie ungenügender Umsetzung gemeinsamer Ziele. Nachdem die Beschwerdeführerin die Termine der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht regelmässig wahrgenommen hatte und es sich zeigte, dass sie nicht bereit war, an den vereinbarten Zielen zu arbeiten, wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung im Sommer 2024 sistiert (act. 151 ff. in KEMN.2025.27). Aus den Akten ergibt sich sodann kein weiterer Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin seit der Platzierung ihrer Söhne im Schulheim intensiv und nachhaltig an der Behebung ihrer Erziehungsdefizite arbeitet. Die Betreuung mehrerer Kinder mit besonderen Bedürfnissen ist für die Beschwerdeführerin im normalen Alltag (abgesehen von den Wochenenden und den Ferien, in denen jedoch kein Schulalltag herrscht) nicht leistbar und würde das Kindswohl ihrer Söhne nicht verbessern. Angesichts dieser Umstände kommt derzeit auch ein Wechsel an eine Tagessonderschule nicht in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehlten aktuelle fachliche Einschätzungen ihrer Erziehungsfähigkeit, ist festzuhalten, dass mit der fortlaufenden Beistandschaft und der mehrjährigen sozialpädagogischen Familienbegleitung durchaus fachliche und praxisnahe Beobachtungen vorliegen, welche die Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit im Alltag und in der Umsetzung von Massnahmen betreffen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich die massgeblichen Problembereiche (mangelnde Verlässlichkeit, unzureichende Strukturierung, begrenzte Ressourcen unter Druck, eingeschränkte Bedürfniswahrnehmung und das Problembewusstsein generell) in einer Weise verbessert hätten, die eine tragfähige Rückplatzierung erlauben würde. Demgegenüber zeigen die Akten gerade, dass die ambulanten Hilfen in der Vergangenheit in Bezug auf Strukturen und Erziehungskompetenzen nicht nachhaltig greifen konnten, was im Lichte des fortbestehenden hohen Förder- und Betreuungsbedarfs des Betroffenen besonders schwer wiegt.

Nicht ausser Acht zu lassen ist die Konfliktdynamik zwischen den Eltern. Eine Rückführung würde erfahrungsgemäss das elterliche Konfliktpotential deutlich erhöhen, den Loyalitätskonflikt verschärfen und den Leidensdruck des Betroffenen massiv steigern, was sich nachteilig auf seine Entwicklung auswirken würde. Der Betroffene ist gegenüber den familiären Konflikten emotional stark belastet. Das Schulheim übernimmt insofern eine wichtige

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Schutzfunktion, indem es den Betroffenen vor der direkten Konfrontation mit diesen familiären Spannungen bewahrt und seinen Loyalitätskonflikt sozialpädagogisch auffängt und ihm hilft, im Spannungsfeld der Eltern zurechtzukommen. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Betroffenen und seinem Bruder in den mütterlichen Haushalt die bereits im stationären Schulheim zu einer Trennung der Wohngruppen führenden Streitigkeiten zwischen den Brüdern wieder aufflammen würden.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Betroffene auch künftig auf ein strukturiertes, professionell getragenes Setting angewiesen bleibt und dass die Beschwerdeführerin – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt, diesen Bedarf im Familienrahmen in hinreichendem Umfang zu decken. Die Entwicklung des Betroffenen und der elterlichen Kompetenzen lässt eine Rückplatzierung daher derzeit nicht zu. Aus kindeswohlrechtlicher Sicht überwiegen die Risiken einer Rückführung klar, weshalb die weitere stationäre Platzierung im Schulheim als weiterhin erforderliche und verhältnismässige Massnahme zu bestätigen ist und derzeit auch eine schrittweise Rückplatzierung ausgeschlossen ist.

6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei festzustellen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin zu erfüllen habe, damit eine Rückplatzierung erfolgen könne und es sei das Familiengericht anzuweisen, entsprechende Unterstützungsmassnahmen anzubieten.

6.2. Sofern seitens der Beschwerdeführerin ein Bedarf zur Stärkung ihrer Erziehungs- und Belastungsressourcen ersichtlich wird, kann die Beistandsperson geeignete Fachstellen vermitteln und – sofern angezeigt – beim Familiengericht eine geeignete Unterstützungsmassnahme beantragen. Im Übrigen hat das Familiengericht gestützt auf die regelmässige Berichterstattung der Beistandsperson fortlaufend zu prüfen, ob die stationäre Platzierung des Betroffenen im Schulheim weiterhin erforderlich und angemessen ist. Ergeben sich künftig Veränderungen sowohl hinsichtlich der erzieherischen Kompetenzen als auch des Förderbedarfs bzw. des Entwicklungsdefizits des Betroffenen, ist die Beistandsperson im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB ohnehin gehalten, unverzüglich die erforderlichen Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.

7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der

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Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

7.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen.

7.3. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Der Zuschlag für die in den Beschwerdeverfahren XBE.2025.63 und XBE.2025.64 eingereichten, inhaltsgleichen Eingaben vom 18. August 2025, 16. September 2025 und 6. November 2025 wurde bereits im Verfahren XBE.2025.63 berücksichtigt und fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatz von 3 % (Fr. 48.60, § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) sind die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'803.75 festzusetzen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […], dessen gerichtlich auf Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

XBE.2025.64 — Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.03.2026 XBE.2025.64 — Swissrulings