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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 10.10.2014 XBE.2014.29

10 ottobre 2014·Deutsch·Argovia·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·441 parole·~2 min·6

Riassunto

§ 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes-und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist.

Testo integrale

2014 Zivilrecht 317

59 § 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29). Aus den Erwägungen 2.3. Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Unterschreitet das Vermögen der betroffenen Person nach Belastung der Entschädigung den Mindestsatz von Fr. 15'000.00, ist die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz des Beistands von der Gemeinde zu tragen (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). Der Anspruch auf Entschädigung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand oder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings nicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn noch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404 ZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbeistände selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB) sowie Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person für sich vereinnahmen kann. In der Organisationsstruktur

318 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014

der Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie kann dies insbesondere über einen Verband organisieren. 2.4. Das Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privatkontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskontoguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kontoguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Guthaben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von Fr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen, ergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen der Verbeiständeten zu belasten. Es ist allerdings nicht Sache der Vorinstanz zu prüfen, inwieweit die Gemeinde ihrer verbandsinternen Kostentragungspflicht nachgekommen ist. Diese verwaltungsinterne Angelegenheit ist nicht Gegenstand des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens.

60 Art. 415 Abs. 2 ZGB Eine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den Bericht des Beistandes und erteilt oder verweigert die Ge-

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