2014 Zivilrecht 311
I. Zivilrecht A. Familienrecht 54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).
55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).
312 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014
56 Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Bei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der gleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher Massnahmen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. April 2014 in Sachen H. S. und J. S. (XBE.2013.108). Aus den Erwägungen 4.3. Aus den Vorakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen gilt es aber zunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall seiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeichnete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstützungs- und Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. angemessen sicherzustellen. Das neue Recht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). So hat die Erwachsenenschutzbehörde insbesondere bei Vorsorgeaufträgen zu