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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 16.12.2004 AGVE_2004_1

16 dicembre 2004·Deutsch·Argovia·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·787 parole·~4 min·9

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung

Testo integrale

2004 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung Beschluss der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Dezember 2004 1. Die Zuständigkeit liegt für die a) Anordnung und Überprüfung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB), die als Eingriff in die elterliche Sorge von einer blossen Anweisung an die Kindseltern zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts (Art. 307 ZGB) über dessen Beschränkung durch eine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung der elterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem Drittort (Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 und 312 ZGB) gehen können, bei den vormundschaftlichen Behörden (Art. 315 ZGB), kantonal-letztinstanzlich der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als Aufsichts- und gerichtliche Beschwerdeinstanz (Art. 361 Abs. 2 ZGB/§ 59 Abs. 4 EGZGB i.V.m. Art. 314a Abs. 1 ZGB) und nur für die b) gerichtliche Beurteilung der angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) für "eine mündige oder entmündigte Person" durch deren Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt (Art. 397a Abs. 1 ZGB) beim Verwaltungsgericht (Art. 397d ZGB i.V.m. § 67o EGZGB). 2. Die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnete Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) ist mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz wei-

26 Obergericht / Handelsgericht 2004 terziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB). 3. Dieser Kindesschutzmassnahme gleich steht die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) auf Veranlassung des Vormunds angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB). Auch ein solcher Beschluss der Vormundschaftsbehörde ist mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des Art. 405a Abs. 2 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das 16.Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 405a Abs. 3 ZGB). 4. Die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt ist ein in das Sorgerecht der Kindseltern eingreifender Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und kann als solcher nur durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnet werden, der mit vormundschaftlicher Beschwerde nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist, und zwar auch durch das Kind, wenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB). 5. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Beschwerden von psychisch kranken Unmündigen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren gegen bezirksärztliche Anstaltseinweisungen zur - vorübergehenden - stationären Behandlung (Art. 314a Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67b Abs. 2 EGZGB) sowie gegen Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (§ 67ebis EGZGB).

2004 Zivilrecht 27 2 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB. Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel. 1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes in einer Anstalt ist als Eingriff in das elterliche Sorgerecht ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. 2. Einem solchen gleich steht die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines unter Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) der Fürsorge des Vormunds (Art. 405 Abs. 2 ZGB) unterstehenden Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB). 3. Zuständig zur gerichtlichen Beurteilung der durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt auf Begehren der Eltern oder des über 16 Jahre alten Kindes (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. Art. 405a Abs. 2 und 3 ZGB) ist die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Beschwerdeinstanz. 4. Diese kann dagegen binnen zehn Tagen mit Beschwerde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) direkt angerufen werden (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 397d ZGB). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 20. Dezember 2004 Aus den Erwägungen 1. Das ZGB unterscheidet zwischen unmündigen, d.h. in seiner Terminologie als "Kind" bezeichneten Personen ab Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr einerseits und mündigen Personen ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, sog. Erwachsenen, andererseits (vgl. Art. 14 ZGB). Es regelt dementsprechend einerseits im dritten Abschnitt unter dem Titel "Die elterliche Sorge" (Art. 296 ff. ZGB) den Kindesschutz durch Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB) mit Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (Art. 313 bis

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