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Aargau Obergericht Zivilkammern 17.04.2026 ZVE.2025.6

17 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,445 parole·~17 min·12

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZVE.2025.6 (VF.2024.8)

Urteil vom 17. April 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli

Klägerin A._____, geboren am tt.mm.2023, von Kongo, […] gesetzlich vertreten durch B._____, geboren am tt.mm.2005, von Kongo, […]

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […]

Beklagter C._____, geboren am tt.mm.1970, von Kongo, […]

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Scholl, […]

Gegenstand Kinderunterhalt

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. A._____ (Klägerin), geboren am tt.mm. 2023, ist die gemeinsame Tochter der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern B._____ (Kindsmutter) und C._____ (Beklagter).

Am 22. April 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten ein.

2. Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 erkannte die Präsidentin des Familiengerichts Brugg:

1. 1.1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Beklagte, C._____, geboren am tt.mm. 1970, der Vater der Klägerin, A._____, geboren am tt.mm. 2023, ist. 1.2. Das Kindsverhältnis wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet. 2. Die elterliche Sorge über die Klägerin, A._____, wird sowohl der Mutter, B._____, geboren am tt.mm. 2005, als auch dem Vater, C._____, übertragen. 3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Mutter angerechnet. 4. 4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 25. April 2023 folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 0.00 ab 25. April 2023 bis 31. August 2024 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 237.00 ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 737.00 ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2027 (davon Fr. 223.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 737.00 ab 1. August 2027 bis 31. März 2033 (davon Fr. 135.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 737.00 ab 1. April 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 4.2.

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Es wird festgestellt, dass mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge: - Fr. 2'179.00 ab 25. April 2023 bis 31. August 2024 (davon Fr. 1'666.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'990.00 ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 (davon Fr. 1'712.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'490.00 ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2027 (davon Fr. 1'490.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'026.00 ab 1. August 2027 bis 31. März 2033 (davon Fr. 1'026.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'226.00 ab 1. April 2033 bis 31. Juli 2035 (davon Fr. 1'161.00 Betreuungsunterhalt)

- Fr. 331.00 ab 1. August 2035 bis 31. März 2039 (davon Fr. 270.00 Betreuungsunterhalt)

5. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Mutter: - Monatliches Nettoeinkommen (exkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) von 25. April 2023 bis 31. Juli 2027 Fr. 0.00 von 1. August 2027 bis 31. Juli 2035 Fr. 1'500.00 von 1. August 2035 bis 31. März 2039 Fr. 2'400.00 von 1. April 2039 bis zur Volljährigkeit bzw. eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann Fr. 3'000.00 - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) von 25. April 2023 bis 31. August 2024 Fr. 1'666.00 von 1. September 2024 bis 31. Juli 2027 Fr. 1'712.00 von 1. August 2027 bis 31. Juli 2035 Fr. 2'661.00 von 1. August 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann Fr. 2'670.00

Beklagter: - Monatliches Nettoeinkommen (exkl. 13. Monatslohn, inkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) von 25. April 2023 bis 31. August 2024 Fr. 3'022.00 von 1. September 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann Fr. 3'303.25 - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) von 25. April 2023 bis 31. August 2024 Fr. 3'417.00 von 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 3'067.00 von 1. Januar 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann Fr. 2'567.00

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Klägerin: - Monatliches Nettoeinkommen (Kinder- / Ausbildungszulagen) von 25. April 2023 bis 31. März 2039 Fr. 230.00 von 1. April 2039 bis zur Volljährigkeit bzw. eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann Fr. 290.00 - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) von 25. April 2023 bis 31. Juli 2027 Fr. 744.00 von 1. August 2027 bis 31. März 2033 Fr. 831.00 von 1. April 2033 bis 31. Juli 2035 Fr. 1'031.00 von 1. August 2035 bis 31. März 2039 Fr. 1'028.00 von 1. April 2039 bis zur Volljährigkeit bzw. eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann Fr. 944.00

6. 6.1. Ausserordentliche Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), welche den Betrag von Fr. 200.00 übersteigen, werden, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Eltern nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte übernommen. 6.2. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Oktober 2024 mit 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2026, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

Neue Unterhaltsbeiträge =

ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 107.1

8. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für den Entscheid von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 462.40 Total Fr. 2'462.40 Die Verfahrenskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 plus die Kosten der Übersetzung von Fr. 462.40 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'231.20 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide

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Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. 3.1. Der Beklagte erhob am 7. Februar 2025 Berufung gegen das ihm am 24. Januar 2025 zugestellte begründete Urteil und beantragte:

1. Es sei Dispositiv Ziff. 4.1. des Entscheids vom 30. Oktober 2024 teilweise aufzuheben. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2025 bis am 1. Dezember 2035 Fr. 424.75 zu bezahlen. 2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass ab dem 1. Dezember 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Berufungsbeklagten eine AHV- Kinderrente an Stelle der persönlichen Unterhaltspflicht treten wird. 3. Es sei der Bedarf des Berufungsklägers von 1. Januar 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Berufungsbeklagten gemäss Dispositiv Ziff. 5 auf Fr. 2'878.50 festzusetzen. 4. Es sei Dispositiv Ziff. 4.2. (Mankofall) entsprechend den reduzierten Unterhaltsbeiträgen anzupassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.

Zudem ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. Mit Berufungsantwort vom 21. März 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag zu Lasten des Beklagten. Zudem ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin infolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Obergerichtskasse.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die ab dem 1. Januar 2025 zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeträge. In den übrigen Punkten ist das

- 6 vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, ab dem 1. Januar 2025 bis zur Volljährigkeit der Klägerin bzw. bis zu deren Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 737.00 an ihren Unterhalt zu bezahlen. Die Vorinstanz ist anhand des Einkommens und betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Klägerin von einem Manko von Fr. 514.00 bis 31. Juli 2027, von Fr. 601.00 bis 31. März 2033, von Fr. 801.00 bis 31. Juli 2035, von Fr. 798.00 bis 31. März 2039 und von Fr. 654.00 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung ausgegangen. Bei der die Klägerin betreuenden Kindsmutter (B._____) hat die Vorinstanz ein Manko von Fr. 1'712.00 bis zum 31. Juli 2027, von Fr. 1'161.00 bis zum 31. Juli 2035 und von Fr. 270.00 bis zum 31. März 2039 festgestellt. Beim Beklagten hat die Vorinstanz ab dem 1. Januar 2025 ein Nettoeinkommen von Fr. 3'303.25 und ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'566.65, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 960.00 und Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 406.65, berücksichtigt, woraus ein Überschuss von gerundet Fr. 737.00 resultierte (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1 ff.; Dispositivziffer 5).

2.2. 2.2.1. Der Beklagte macht mit Berufung geltend, in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien zusätzlich Nebenkosten der Wohnung von Fr. 40.00, eine Kommunikationspauschale von Fr. 150.00, Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.00 und Besuchsrechtskosten von Fr. 91.85 anzurechnen (Berufung Ziff. II.1).

2.2.2. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (KBKS-Richtlinien; BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7), soweit diese die KBKS- Richtlinien präzisieren. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unum-

- 7 gängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, allenfalls angemessene Schuldentilgung und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

2.2.3. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die von ihm geltend gemachten Kosten nicht in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Anhand der im Übrigen unbestritten gebliebenen Einkommens- und Bedarfspositionen der Beteiligten steht fest, dass ein Mankofall vorliegt, der keine Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf das familienrechtliche Existenzminimum erlaubt. Dies anerkennt auch der Beklagte, indem er die Berücksichtigung der Kosten im Rahmen seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums verlangt. Eine Kommunikations- und Versicherungspauschale und die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts können jedoch lediglich im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums und nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind solche Kosten aus dem monatlichen Grundbetrag des alleinstehenden Beklagten von Fr. 1'200.00 zu decken, zumal die Kosten für Privatversicherungen darin ausdrücklich enthalten sind (KBKS- Richtlinien Ziff. I). Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind sodann zwar Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume anzurechnen (KBKS-Richtlinien Ziff. II). Die vom Beklagten zusätzlich zum Mietzins von Fr. 960.00 behaupteten Nebenkosten von Fr. 40.00 sind jedoch nicht belegt. Vielmehr ergibt sich aus dem eingereichten Mietvertrag des Beklagten, dass die Nebenkosten im Mietzins von Fr. 960.00 inbegriffen sind (Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 17. September 2024). Soweit sich der Beklagte darüber hinaus auf die Verbrauchskosten für Elektrizität zu beziehen scheint (Eingabe des Beklagten vom 17. September 2024 Rz. 6), sind diese im monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 enthalten («Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, etc.» KBKS-Richtlinien Ziff. I). Damit hat es bei dem von der Vorinstanz festgestellten betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 2'566.65 sein Bewenden.

2.3. 2.3.1. Der Beklagte macht mit Berufung weiter geltend, er werde im Dezember 2035 pensioniert und werde mit seiner AHV-Rente keine Unterhaltszahlungen mehr leisten können. Die AHV-Kinderrente trete dann an die Stelle der persönlichen Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltszahlungen seien deshalb bis am 1. Dezember 2035 zu befristen (Berufung Ziff. II.2).

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2.3.2. Das Gericht kann gemäss Art. 286 Abs. 1 ZGB anordnen, dass sich der Unterhaltsbeitrag bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Veränderung der Verhältnisse können somit berücksichtigt werden, um ein späteres Änderungsverfahren so weit wie möglich zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_666/2016 vom 25. April 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Das Gericht ist aufgrund der Möglichkeit des Abänderungsverfahrens (Art. 286 Abs. 2 ZGB) jedoch nicht dazu verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.3).

2.3.3. Der am tt. Dezember 1970 geborene Beklagte wird anhand der aktuellen Rechtslage im Dezember 2035 das ordentliche Rentenalter («Referenzalter») erreichen und ab Januar 2036 Anspruch auf eine AHV-Altersrente sowie eine AHV-Kinderrente für die Klägerin (Art. 21 und Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 AHVG) und – was der Beklagte in seiner Berufung zu übersehen scheint – auch eine Alters- und Kinderrente der beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 1 BVG, Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 und Art. 22 Abs. 3 BVG) haben. Die für die Klägerin ausgerichteten Kinderrenten treten entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an Stelle des Unterhaltsbeitrags, sondern sind – wie die Familienzulagen – zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 2 ZGB) und im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Damit ist zwar absehbar, dass sich infolge der Pensionierung des Beklagten die Verhältnisse in Bezug auf das Einkommen des Beklagten und der Klägerin verändern werden. Der Umfang der Veränderung erweist sich jedoch nicht als absehbar, zumal die Höhe der voraussichtlich in fast zehn Jahren auszurichtenden Renten noch nicht feststeht. Der Beklagte legt denn auch nicht dar, von welchem Renteneinkommen ab seiner Pensionierung auszugehen sei. Eine bereits vorweggenommene Anpassung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. Sollten die ab seiner Pensionierung ausgerichteten Renten eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangen, steht dem Beklagten das Abänderungsverfahren offen.

2.4. Die Rügen des Beklagten sind damit unbegründet und es bleibt bei den von der Vorinstanz festgestellten Einkommens- und Bedarfspositionen in den jeweiligen Phasen. Gestützt auf die Ausbildungszulagen von Fr. 290.00 und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin von Fr. 944.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 94.00; vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1.7, 6.4.5.1.1, 6.4.7.2 f.; Dispositivziffer 5) besteht jedoch ab 1. April 2039 ein Manko der Klägerin von Fr. 654.00 und ist der vom Beklagten zu

- 9 bezahlende Unterhaltsbeitrag – entgegen der Vorinstanz – dementsprechend ab 1. April 2039 auf Fr. 654.00 festzusetzen. Im Übrigen bleiben die Unterhaltsbeträge unverändert.

3. 3.1. In Anbetracht der Berufungsanträge obsiegt der Beklagte lediglich in vernachlässigbarem Umfang, womit es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Aufgrund der dem Beklagten zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (siehe dazu unten) sind die Kosten des Berufungsverfahrens einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Betrag ist vom Beklagten zurückzufordern, sobald er zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

3.2. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvertreterinnen als ihre unentgeltlichen Rechtsbeistände.

Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien – insbesondere angesichts eines zu berücksichtigenden Zuschlags von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) – erfüllt. Infolge des Obsiegens der Klägerin ist ihr Gesuch hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bewilligen.

Gemäss § 10 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT berechnet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls. Die Grundentschädigung ist unter Berücksichtigung dessen, dass hinsichtlich der im Streit stehenden Unterhaltsbeträge nur einzelne Bedarfspositionen angefochten bzw. geltend gemacht worden sind, auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 AnwT) sowie des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'800.00.

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Entschädigung ist vom Beklagten zurückzufordern, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123

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Abs. 1 ZPO). Die dem unterliegenden Beklagten gewährte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Klägerin (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da der obsiegenden Klägerin ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist und die Parteientschädigung beim unterliegenden Beklagten voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'800.00 (siehe dazu oben) auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Entschädigung ist vom unterliegenden Beklagten zurückzufordern (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Das Obergericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositivziffer 4.1 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, B._____ (Kindsmutter) an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 25. April 2023 folgende Beträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 0.00 ab 25. April 2023 bis 31. August 2024 - Fr. 237.00 ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 737.00 ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2039 - Fr. 654.00 ab 1. April 2039 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen.

3. 3.1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3.2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

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4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Der unterliegende Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Beklagten zurückgefordert, sobald er dazu in der Lage ist.

4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom unterliegenden Beklagten zurückgefordert.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf

- 12 die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six M. Stierli

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