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Aargau Obergericht Zivilkammern 22.04.2026 ZSU.2026.93

22 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,905 parole·~15 min·13

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.93 (SR.2026.7) Art. 109

Entscheid vom 22. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Beklagter A._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2025) / Ausstandsgesuch

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 9. Dezember 2025 für eine Forderung von Fr. 4'673.75 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2025 und Mahngebühren von Fr. 35.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "ZOR.2023.54 Entscheid vom 21.02.2024 CHF 3'675.00; SBK.2024.183 Entscheid vom 03.09.2024 CHF 498.75; ZSU.2025.128 Entscheid vom 11.08.2025 CHF 500.00".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 10. Dezember 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Kulm um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'659.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2025 zuzüglich Fr. 35.00 Mahngebühr, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2.2. Der Beklagte nahm mit Eingaben vom 18. und 30. Januar 2026 zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung.

2.3. Am 12. und 15. Februar 2026 reichte der Beklagte weitere Eingaben ein.

2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 24. Februar 2026:

" 1. 1.1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2025) für den Betrag von Fr. 4'659.00 nebst Zins zu 5.00 % seit 4. Dezember 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Die übrigen Anträge werden abgewiesen soweit drauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

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3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.5. Mit Entscheid vom 2. März 2026 berichtigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm ihren Entscheid vom 24. Februar 2026 wie folgt:

" 1. Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Kulm vom 24. Februar 2026 wird wie folgt ersetzt:

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Auslagen von Fr. 133.00 zu ersetzen.

2. Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben."

3. 3.1. Gegen diese ihm am 4. März 2026 zugestellten Entscheide erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Entscheide des BG Kulm vom 24.02.2026 und 02.03.2026 seien ersatzlos aufzuheben. 2. Sämtliche Kosten der Verfahren SR.2026.7 und SR.2025.91 sowie die Verfahrenskosten des Obergerichts sind dem Bezirksgericht Kulm oder MLaw B._____ persönlich aufzuerlegen. Das Bezirksgericht Kulm ist anzuweisen, die unrechtmässig gestellte Rechnung über CHF 250.00 sowie sämtliche weiteren Kostenforderungen umgehend und ersatzlos zu stornieren. 3. Es sei die Befangenheit und fachliche Unfähigkeit von MLaw B._____ (laufende Schadenersatzklagen ZOR.2023.54 und ZSU.2025.128) sowie der Gerichtspräsidentin C._____ festzustellen. 4. Die Verfahren SR.2026.7 und SR.2025.91 sind wegen zweifacher Nichtigkeit (Litispendenz und Missachtung der Unpfändbarkeit nach Art. 93 SchKG) zum Verfahren OZ.2025.12 sofort abzuschreiben. 5. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, sämtliche Einträge zu den Verfahren SR.2026.7 und SR.2025.91 gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG umgehend zu löschen.

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6. Dem Beschwerdeführer ist eine Umtriebsentschädigung von CHF 2'500.00 sowie ein Spesenersatz (Porto und Druckkosten) von CHF 150.00 zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. BGE 125 II 518)."

3.2. Mit Eingabe vom 11. März 2026 beantragte der Beklagte sinngemäss, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss Überschrift und Antrag 1 der Beschwerde vom 5. März 2026 gegen den von der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm im Verfahren SR.2026.7 gefällten Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Februar 2026 und den Berichtigungsentscheid vom 2. März 2026. Andere Verfahren, auf welche der Beklagte in seiner Beschwerde Bezug nimmt, namentlich die (bezirksgerichtlichen) Verfahren SR.2025.91 und OZ.2025.12 sowie die (obergerichtlichen) Verfahren ZOR.2023.54, ZSU.2025.128 und ZSU.2026.79, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

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2. 2.1. Der Beklagte beantragt in seiner Beschwerde, es sei "die Befangenheit und fachliche Unfähigkeit" von Rechtsanwalt B._____ und Gerichtspräsidentin C._____ festzustellen.

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Über den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet im Bestreitungsfall das Obergericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

2.2.2. Die Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ begründet der Beklagte mit "fachlicher Unfähigkeit" bzw. "eklatanter juristischer Unfähigkeit", da sie trotz mehrfacher Rüge der Litispendenz (OZ.2025.12) parallele Verfahren "durchpeitsche".

Da es sich beim vom Beklagten angesprochenen Verfahren OZ.2025.12 nicht um ein früher anhängig gemachtes Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ handelt, sondern um einen vor dem Bezirksgericht Aarau hängigen ordentlichen Zivilprozess betreffend Forderung zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt B._____, hat Gerichtspräsidentin C._____ das Prozesshindernis der Litispendenz (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) zu Recht verneint. Aus der Einrede der Litispendenz kann der Beklagte im vorliegenden Verfahren somit nichts für seinen Standpunkt ableiten. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen eine Partei oder ihre Vertretung mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein im Übrigen keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, stellt in aller Regel keinen Ausstandsgrund dar. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Darüber hinaus hat der Beklagte nichts vorgebracht und belegt, was den objektiven Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ begründen könnte. Das Ausstandsgesuch gegen

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Gerichtspräsidentin C._____ ist demnach offensichtlich unbegründet und erscheint querulatorisch, weshalb es – ohne Einholung einer Stellungnahme von Gerichtspräsidentin C._____ – abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2.2.3. Da nach Art. 47 Abs. 1 Ingress ZPO nur Gerichtspersonen, nicht aber Vertreter der Parteien i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO befangen sein können, stösst die vom Beklagten erhobene Rüge der Befangenheit von Rechtsanwalt B._____ von vornherein ins Leere. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Rechtsanwalt B._____ richtet, ist es somit offensichtlich unzulässig. Insoweit ist deshalb darauf nicht einzutreten.

3. 3.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).

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3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid SR.2026.7 vom 24. Februar 2026 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'659.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2025, nicht aber für Mahngebühren von Fr. 35.00. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftigen Entscheide ZOR.2023.54 vom 21. Februar 2024, SBK.2024.183 vom 3. September 2024 und ZSU.2025.128 vom 11. August 2025 des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Beklagte habe in seinen Stellungnahmen weder Tilgung oder Stundung geltend gemacht noch die Verjährung angerufen. Vielmehr mache er geltend, dass vor dem Bezirksgericht Aarau ein Verfahren in gleicher Sache hängig sei. Dies treffe indessen nicht zu, denn beim Verfahren OZ.2025.12 des Bezirksgerichts Aarau handle es sich um eine Klage betreffend Forderung gegen Rechtsanwalt B._____, nicht gegen den Staat. Dabei handle es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte, weshalb keine Litispendenz vorliege. Auch sei vorliegend nicht ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (durch die Gegenpartei oder das Betreibungsamt) ersichtlich, die eine Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben könnten. Ferner spiele es im vorliegenden Vollstreckungsstadium noch keine Rolle, ob der Beklagte über pfändbares Vermögen verfüge oder nicht; dies werde erst später geprüft. Schliesslich sei die Rechtsöffnungsrichterin für Anträge auf Bereinigung des Betreibungsregisters nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei.

3.2.2. 3.2.2.1. Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift vom 5. März 2026 und in der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2026 mit keinem Wort aus, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) zu Unrecht bejaht haben soll. Er macht lediglich geltend, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm und Rechtsanwalt B._____ trotz mehrfacher Rüge der Litispendenz (OZ.2025.12) parallele Verfahren durchpeitschten, zeuge von einer "eklatanten juristischen Unfähigkeit". Hierbei handle es sich um eine vorsätzliche Missachtung der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO) zum Nachteil eines IV-Rentners. Weshalb die Vorinstanz das Prozesshindernis der Litispendenz zu Unrecht verneint haben soll, hat er damit nicht begründet. Insoweit erfüllen die eingangs erwähnten Eingaben des Beklagten die in E. 3.1 dargestellten gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.2.2.2. Weiter macht der Beklagte geltend, Rechtsanwalt B._____ und Gerichtspräsidentin C._____ hätten "die durch ihre Unfähigkeit entstandenen Kosten (inkl. der obergerichtlichen Auslagen) persönlich zu verantworten."

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Allfällige Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen Rechtsanwalt B._____ waren jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens SR.2026.7. Gleiches gilt in Bezug auf allfällige Haftungsansprüche des Beklagten gegenüber dem Staat als Folge von Handlungen der Vorinstanz. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2.2.3. Nachdem das Prozesshindernis der Litispendenz dem Rechtsöffnungsverfahren SR.2026.7 nicht entgegenstand, ist dieses Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht nichtig. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2.2.4. Weshalb entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid die Rechtsöffnungsrichterin für Anträge auf Löschung von Einträgen im Betreibungsregister gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zuständig sein soll, führte der Beklagte im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht aus. Solches ergibt sich auch nicht aus Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Folglich ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.2.2.5. Soweit der Beklagte geltend macht, er sei IV-Rentner und verfüge über keine pfändbaren Einkünfte i.S.v. Art. 93 SchKG, ist er im Rechtsöffnungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit nicht zu hören. Diesen Einwand hätte der Beklagte im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu erheben. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

3.2.3. Aufgrund der Ausführungen in E. 3.2.2 hievor ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid dem Kläger in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2025) für Fr. 4'659.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt hat.

3.3. Schliesslich rügt der Beklagte in seiner Beschwerde, dass ihn die Vorinstanz zur Bezahlung von "absurden Kopierkosten (Fr. 133.00)" verpflichtet habe. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, was an dieser Kostenauflage nicht korrekt sein soll. Ausserdem hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren zu dieser Frage überhaupt nicht geäussert, obwohl im Rechtsöffnungsgesuch ein entsprechender bezifferter und begründeter Antrag gestellt wurde. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl.

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E. 1.2 hievor). Mangels Substantiierung und wegen des Novenverbots ist in diesem Punkt auf die Beschwerde somit ebenfalls nicht einzutreten.

3.4. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 11. März 2026 sinngemäss, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens

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Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'659.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 22. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

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