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Aargau Obergericht Zivilkammern 31.03.2026 ZSU.2026.63

31 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,528 parole·~8 min·26

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.63 (SG.2025.608) Art. 88

Entscheid vom 31. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso / Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern

Beklagte A._____ SA, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ vom 26. März 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'569.25 (nebst Zins zu 4.5 % seit dem 1. Januar 2025 auf Fr. 2'500.00).

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 16. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 10. Juni 2025 wurde der Beklagten am 7. Juli 2025 zugestellt.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 3. September 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. Februar 2026 wie folgt:

" 1. Über A._____ SA, […], wird mit Wirkung ab 3. Februar 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:

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" 1. Die Aufhebung des Konkursentscheids des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2026; 2. Möglicherweise die Sistierung des Konkursverfahrens und die Genehmigung der angebotenen Zahlungen und der Sicherheitsleistung; 3. Mitteilung der Zahlungsmodalitäten für die dringenden Schulden (MWST, SVA) sowie für die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von CHF 7'000.00; 4. Kostenregelung zulasten des Staates, eventualiter deren Reduktion, unter Berücksichtigung der kooperativen Haltung der Gesellschaft und ihrer wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit; 5. Veröffentlichung der Aufhebung des Konkurses im SHAB (FUSC) und in den amtlichen Registern nach erfolgter Gutheissung."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2026 beantragte die Klägerin das Folgende:

" 1. Sofern die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung über das Unternehmen. 2. Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens seien die Kosten der A._____ SA in Liquidation aufzuerlegen."

3.3. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2026 wurde die Beschwerdeantwort der Klägerin vom 10. März 2026 der Beklagten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" durch die Post retourniert.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innerhalb von 10 Tagen mit Beschwerde nach schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 ZPO).

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2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunde beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, §36 N. 58).

2.2. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2026 wurde der Beklagten am 6. Februar 2026 zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete folglich am 16. Februar 2026 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), womit die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich auf Fr. 3'212.95 (act. 8).

Die Beklagte reicht mit Beschwerde zwei Bankbelege der Aargauischen Kantonalbank vom 13. Februar 2026 ein, welchen zwei Zahlungen über Fr. 350.00 und Fr. 3'212.95 zu entnehmen sind. Sowohl aufgrund der Empfänger (die Klägerin und das Betreibungsamt S._____), der Zahlungsinformationen ("Rückerstattung Gebühr Entscheid Nr. SG.2025.608 […]"; "Betreibung Nr. aaa – A._____ SA, S._____") sowie der beiden Beträge (welche der Konkursforderung und der Gerichtsgebühr entsprechen [wobei diese in der Konkursforderung eigentlich bereits enthalten ist und nicht zusätzlich bezahlt werden musste]) bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die beiden Zahlungen die Konkursforderung betroffen haben. Unklar bleibt jedoch, ob und zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. So ist den beiden Bankbelegen in der Fusszeile der Hinweis zu entnehmen, dass sämtliche Informationen ohne Gewähr erfolgen würden und es sich um keine Ausführungsbestätigung handle. Mit diesen Dokumenten hat die Beklagte daher nicht bewiesen, dass die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 3'212.95 am 13. Februar 2026 auf ihrem Konto belastet und auf dem Konto des Betreibungsamtes S._____ gutgeschrieben wurde. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren weder eine Belastungsanzeige noch ein anderes Dokument eingereicht, aus welchem verlässlich hervorginge, dass und in welchem genauen Zeitpunkt die Konkursforderung von Fr. 3'212.95 von ihrem Konto abgebucht wurde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass am 13. Februar 2026 eine Zahlung über Fr. 350.00 und am 18. Februar 2026 (damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) eine Zahlung über Fr. 3'196.90 (wohl durch das Betreibungsamt S._____) eingegangen ist, wobei letzterer Zahlungseingang nicht exakt mit der Konkursforderung übereinstimmt. Letztlich kann die Frage betreffend

- 5 die Rechtzeitigkeit der Tilgung der Konkursforderung, ebenso wie diejenige, ob der Beschwerdeantwortantrag 1 der Klägerin als (bedingungsloser) Verzicht auf die Durchführung des Konkurses zu verstehen ist, offen bleiben, da die Beklagte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch ihre Zahlungsfähigkeit nicht nachgewiesen hat.

Wenn die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Konkursforderung bzw. Verzicht auf die Durchführung des Konkurses) erfüllt wäre, wäre zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerde aber weder sachdienliche Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit gemacht noch Belege (Betreibungsregisterauszug, Jahresabschlüsse, Debitoren- und Kreditorenlisten, Steuererklärungen, Bankbelege etc.) dafür eingereicht hat, kann diese vorliegend nicht geprüft werden. Die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit) ist damit (auch) nicht erfüllt, womit die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2026 gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

3. Mit der vorliegenden Bestätigung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung sind die weiteren Beschwerdeanträge (Sistierung des Konkursverfahrens, "Genehmigung der angebotenen Zahlungen und der Sicherheitsleistung", Mitteilung der Zahlungsmodalitäten, Veröffentlichung der Aufhebung des Konkurses im Amtsblatt) gegenstandslos geworden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und mit dem von ihr in Höhe von Fr. 400.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei einer Reduktion "unter Berücksichtigung der kooperativen Haltung der Gesellschaft und ihrer wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit" nicht stattgegeben werden kann. Ferner hat die Beklagte ihre Parteikosten selber zu tragen.

Die Klägerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit ihr keine zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 31. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

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