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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.04.2026 ZSU.2026.53

20 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,911 parole·~15 min·8

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.53 (SG.2025.176) Art. 103

Entscheid vom 20. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Tellistrasse 67, 5001 Aarau

Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana, Marktgasse 10a, Postfach, 4310 Rheinfelden

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 20. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 5'874.20 nebst Zins zu 4,5 % seit 17. Juni 2025 und Verzugszins bis 16. Juni 2025 von Fr. 77.85.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 10. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 4. September 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 27. Januar 2026:

" 1. Über die A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 27. Januar 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Der Gläubiger haftet gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gläubigers verrechnet, so dass dem Gläubiger gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.– zusteht."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

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" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 27. Januar 2026, im Verfahren SG. 2025.176, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 12. Februar 2026 ab.

3.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 beantragte die Beklagte, der Beschwerde sei in Wiedererwägung von Ziff. 1 der Verfügung vom 12. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.4. Der Kläger nahm mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte

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Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

2.2. Die Beklagte hat mit der Beschwerde einen Beleg für eine Zahlung von ihrem Kontokorrent bei der Raiffeisenbank R._____ zu Gunsten des Vertreters des Klägers in Höhe von Fr. 6'211.10 mit Valutadatum 8. Januar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage [BB] 38). Ob diese Einzahlung die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin betraf, ergibt sich aus diesem Beleg zwar nicht. Gemäss Schuldner-Informationen des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 30. Januar 2026 (BB 34) wurde der erwähnte Betrag aber in dieser Betreibung (Nr. 20252304) verbucht. Da die Konkursforderung samt der bis zur Konkurseröffnung am 27. Januar 2026 aufgelaufenen Zinsen und Kosten jedoch Fr. 6'683.65 betrug (vorinstanzliche Akten act. 5), wurde diese mit der erwähnten Zahlung vor der Konkurseröffnung nicht vollständig getilgt. Damit hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt hat.

Am 5. Februar 2026, mithin während der Beschwerdefrist, hat die Beklagte total Fr. 15'235.28 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist der offen gebliebene Restbetrag der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 472.55 gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174

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Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.

2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).

2.3.2. Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2 sowie 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner

- 6 seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern früherer (Wohn-)Sitze. Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIG- GELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten (DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG).

2.3.3. 2.3.3.1. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde die Schuldner-Informationen des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 30. Januar 2026 (BB 34) eingereicht. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte im Jahr 2025 sechs Konkursandrohungen angehäuft hat, was als Indiz für ihre Zahlungsunfähigkeit gilt. Den Schuldner-Informationen lassen sich hingegen keinerlei Angaben über offene Verlustscheine gegen die Beklagte entnehmen. Ebenso wenig geht daraus hervor, wann die aufgeführten Betreibungen angehoben wurden. Die Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht überprüfen, ob Verlustscheine gegen die Beklagte bestehen, was nebst offenen Betreibungen und Konkursandrohungen ebenfalls Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.2 hievor). Das Obergericht ist nicht

- 7 verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2).

2.3.3.2. In ihrer Beschwerde (Rz. 17) räumte die Beklagte ein, dass sie im Jahr 2025 wiederholt Liquiditätsengpässe hatte, weshalb ihr Geschäftsführer mehrfach – im Januar, September, Oktober und Dezember 2025 – private Mittel in der Höhe von total Fr. 21'000.00 als Darlehen einschiessen musste. Grund für die Zahlungsschwierigkeiten sei ein Debitorenstand von Fr. 140'417.80. Dieser sei im Wesentlichen auf zwei fällige Rechnungsausstände über Fr. 50'647.30 und Fr. 56'285.00 der Generalunternehmerin B._____ AG zurückzuführen (Beschwerde Rz. 20). In einer am 25. November 2025 abgeschlossenen Vereinbarung (BB 33) habe sich die B._____ AG zusammen mit ihren Verwaltungsräten solidarisch verpflichtet, der Beklagten bis am 31. März 2026 noch Fr. 56'285.00 zu bezahlen (Beschwerde Rz. 25), gemäss Vereinbarung per saldo aller Ansprüche, wobei als Solidarschuldner auch der Geschäftsführer der Beklagten aufgeführt ist und anhand der unleserlichen Unterschriften nicht erkennbar ist, wer diese Vereinbarung unterschrieben hat (BB 33). Ausstehende Forderungen für erbrachte Leistungen, auch wenn sie bereits in Rechnung gestellt wurden (vgl. BB 13 – 23), stellen allerdings bloss zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel dar und können deshalb nicht als liquide Mittel betrachtet werden.

Weiter bringt die Beklagte vor, wegen der Zahlungssäumigkeit der B._____ AG sei sie von ihrer Lieferantin C._____ AG für Fr. 32'597.10 betrieben worden. Nach einer von ihr am 24. Dezember 2025 geleisteten Teilzahlung von Fr. 5'000.00 sei der offene Restbetrag "offenbar" zwischenzeitlich getilgt worden (Beschwerde Rz. 26). Am diesbezüglichen Beleg (Belastungsanzeige der Bank Cler vom 4. Februar 2026) fällt indessen auf, dass die Zahlung von Fr. 27'397.10 zwar für die Beklagte, aber zu Lasten eines Kontokorrentkontos der D._____ GmbH erfolgte, wobei die Belastungsanzeige an E._____ in S._____ adressiert war (BB 37). Die Tilgung der Schuld erfolgte demnach durch eine Drittperson und kann deshalb nicht als Indiz für die Liquidität der Beklagten angesehen werden.

Schliesslich hat die Beklagte weder den Jahresabschluss noch einen Zwischenabschluss 2025 vorgelegt. Auch aktuelle Bankkontoauszüge liegen nicht vor. Der einzig verurkundete Auszug aus dem Kontokorrent bei der Raiffeisenbank R._____ für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 (BB 11) mit einem Saldo per 31. Dezember 2025 von lediglich Fr. 863.06 enthält nur Gutschriften, aber keine Belastungen. Aus einem solchen unvollständigen Kontoauszug lässt sich kein Eindruck über die regelmässigen Ausgaben gewinnen.

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Damit hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie über sofort und konkret verfügbare liquide Mittel verfügt, um ihre Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen.

2.4. Aufgrund der Ausführungen in E. 2.3.3 ist zusammenfassend festzustellen, dass über die finanzielle Lage der Beklagten (Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben) nicht ansatzweise ein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaften Unterlagen, die sie im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Januar 2026 gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3. Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 20. Februar 2026, ihrer Beschwerde sei in Wiedererwägung von Ziff. 1 der Verfügung vom 12. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THO- MAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENE- DIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI,

- 9 a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 15'235.28 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.00 verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 15'235.28 und den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 200.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

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