Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.49 (SG.2025.175) Art. 71
Entscheid vom 19. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Insolvenzerklärung
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. A._____ stellte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung).
2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 20. Januar 2026:
" 1. Das Gesuch um Konkurseröffnung wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller hat die Verfahrenskosten im Pauschalbetrag von Fr. 350.00 an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen. 3. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'350.00 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, und die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten."
3. Gegen diesen ihm am 3. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 191 SchKG. Zudem beantragte er die aufschiebende Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.Vm. Art. 174 Abs. 1 SchKG, ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG).
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1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG).
2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller als einziges Aktivum ein Fahrzeug mit einem geschätzten Wert von Fr. 7'000.00 ausweise, von welchem er jedoch gleichzeitig behaupte, dass diesem Kompetenzcharakter zukomme, da er auf ein Fahrzeug zur Bewältigung des Arbeitswegs angewiesen sei. Die Konkursmasse würde demzufolge keine Aktiven aufweisen, welche verwertet werden könnten, weshalb das Konkursverfahren als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Indem der Gesuchsteller schliesslich auch ausführe, dass die Umstände über den Weg der Lohnpfändung nicht haltbar seien, bringe er sein Ziel der Beseitigung der Lohnpfändung klar zum Ausdruck und das Konkursbegehren sei auch unter diesem Aspekt rechtsmissbräuchlich.
2.2. Der Gesuchsteller bestreitet beschwerdeweise nicht, dass er als einziges Aktivum lediglich sein Fahrzeug angeboten habe und dieses für die Bewältigung des Arbeitswegs benötige. Er will jedoch nicht gewusst haben, dass dadurch das Fahrzeug nicht gepfändet werden könne. Er habe damit nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der Entscheid sei insofern willkürlich und leide an einem inneren Widerspruch, da einerseits festgestellt werde, dass das Fahrzeug nicht pfändbar sei und die Konkursmasse keine Aktiven aufweise, andererseits aber kein Konkurs eröffnet und das Gesuch wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werde.
3. 3.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 SchKG und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen,
- 4 die über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1).
Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt. Da die Insolvenzerklärung ein Konkursgrund ist und ein Konkursverfahren – wie erwähnt – in erster Linie auf Verteilung von Geld an Konkursgläubiger ausgerichtet ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG), ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen dem Schuldner mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kennt, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1, mit Hinweisen).
3.2. Der Gesuchsteller deklarierte in dem bei der Vorinstanz eingereichten Gesuchsformular in der Rubrik "Vermögenswerte" einzig ein Motorfahrzeug mit geschätztem Wert von Fr. 7'000.00 und liess die übrigen Spalten betreffend Sparguthaben, Bankkonten etc. leer. Gleichzeitig führte er aus, auf das Fahrzeug wegen des 24-stündigen Pikett- und Morgendienstes und fehlender Anbindung an den öffentlichen Verkehr angewiesen zu sein, ansonsten er die Arbeitsstelle verliere. Damit argumentierte er selbst, dass man ihm das Fahrzeug nicht wegnehmen dürfe, es mithin nicht als verwertbarer Vermögenswert zur Verfügung steht. Diese Schlussfolgerung dürfte ihm auch als Laie bekannt gewesen sein, etwas anderes ergibt sich aus seiner Darstellung nicht. Dass es folglich am Ende eines Konkursverfahrens gar nichts zu verteilen gäbe und den Gläubigern lediglich für ihre Konkursforderungen ein Konkursverlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG), war auch für ihn bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres erkennbar. Dass er mit Wegfall des Konkurses seine Arbeitsstelle behalten könnte und die finanzielle Hilfe durch Dritte zur Bezahlung zwingender Ausgaben gesichert sei, ist im Übrigen durch nichts belegt. Ein Konkurs würde seinen Gläubigern überhaupt nichts bieten, sondern einzig dem Gesuchsteller zu deren Lasten eine finanzielle Erleichterung resp. Erholung ermöglichen. Solches verheimlicht der Gesuchsteller gar nicht, indem er ausführt, dass ein Konkurs ihm u.a. eine berufliche Weiterbildung ermöglichen und seine finanzielle Situation stabilisieren würde. Nach der in E. 3.1. hievor
- 5 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Konkursbegehren des Gesuchstellers als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
3.3. Nach dem Dargelegten ist die Abweisung des Konkursbegehrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4. Der vom Gesuchsteller gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers ist abzuweisen. Die Beschwerde erwies sich als von Anfang an aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO), da sich der Gesuchsteller im Wesentlichen darauf beschränkte, seine (nicht stichhaltigen) Ausführungen vor Vorinstanz zu wiederholen.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Die Differenz aus dem Kostenvorschuss von Fr.500.00, mithin Fr. 200.00, wird dem Gesuchsteller nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückbezahlt.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Differenz von Fr. 200.00 zu bezahlen.
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Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Dos Santos Teodoro