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Aargau Obergericht Zivilkammern 24.06.2026 ZSU.2026.159

24 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,529 parole·~8 min·8

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2026.159 (SZ.2025.77) Art. 43

Entscheid vom 24. Juni 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett

Gesuchsteller Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg vertreten durch A._____, Gerichtspräsidentin, Malagarain 2, 5600 Lenzburg

Gesuchsgegnerin/Klägerin B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Leinhardt, […]

Beklagte 1 C._____, […]

Beklagte 2 D._____, […]

Beklagte 3 E._____, […]

Beklagte 4 F._____, […]

1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Marc Peyer, […]

Gegenstand Ausstand

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Am 23. September 2025 reichte die Gesuchsgegnerin/Klägerin (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Lenzburg ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Veräusserungsverbot eines Grundstücks) ein.

1.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 nahmen die Beklagten Stellung zum Gesuch der Klägerin und brachten unter anderem vor, dass die Klägerin von ihrem Nachbarn und Bekannten, G._____ (mittlerweile als Bezirksrichter des Bezirksgerichts Lenzburg berufen), vor der Unterzeichnung des umstrittenen Vertrags beraten worden sei.

1.3. Mit Verfügung vom 11. November 2025 teilte die zuständige Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Parteien mit, dass sich aufgrund der beruflichen Beziehung zu Bezirksrichter G._____ die gesamten Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO als befangen erachteten.

1.4. Mit Eingabe vom 17. November 2025 nahmen die Beklagten den beabsichtigen Ausstand des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg zur Kenntnis und verzichteten auf Bemerkungen hierzu.

1.5. Die Klägerin bestritt den vom Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Lenzburg geltend gemachten Ausstandsgrund in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens durch das amtende Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg.

2. Mit Verfügung vom 9. März 2026 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Antrag der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen, zufolge Vorliegens eines Ausstandsgrundes ab und verfügte, dass das Verfahren zur Überweisung an ein anderes Bezirksgericht an das Obergericht des Kantons Aargau übermittelt werde.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch mit dem Begehren, allen Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg den

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Ausstand zu bewilligen und das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an ein Präsidium eines anderen Bezirksgerichts zu überweisen.

3.2. Am 18. Mai 2026 teilten die Beklagten telefonisch mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichten.

3.3. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen das Gerichtspräsidium gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Ausführungen der Gerichtspräsidentin in der Verfügung vom 9. März 2026, wonach wegen des doppelten Instanzenzugs § 19 lit. d EG ZPO sinngemäss anzuwenden sei, sind verfehlt bzw. überholt. Zwar bestand im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO eine Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht. Diese Lücke wurde allerdings mit dem Inkrafttreten der Änderung von § 38 Abs. 1 lit. e GOG am 1. April 2020 geschlossen. Der doppelte Instanzenzug wird seither gewährleistet, indem das Justizgericht über Beschwerden gegen Ausstandsentscheide des Obergerichts entscheidet. Dem Bezirksgericht Lenzburg kam daher keine Kompetenz zu, über das bestrittene Ausstandsbegehren zu befinden.

1.2. Zuständig zur Zuweisung zusätzlicher Richterinnen und Richter (bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) anderer Bezirksgerichte an ein Bezirksgericht bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter (bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) ist gemäss § 51 Abs. 2 GOG die Justizleitung. Auf das Begehren um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht ist somit mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten.

1.3. Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste).

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2. 2.1. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wird ausgeführt, Bezirksrichter G._____ habe gemäss Darstellung der Beklagten die Klägerin in der vorliegenden Streitsache beraten und ihr als Nachbar und Bekannter zum Abschluss des umstrittenen Vertrages geraten. Auch wenn Bezirksrichter G._____ im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Spruchkörpers sein könne, werde der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erweckt, da sich dieser nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Rahmen mit verschiedensten Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Lenzburg treffe.

2.2. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).

Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 136 I 207 E. 3.1). Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Auf das subjektive

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Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst begründen keinen Ausstandsgrund. Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt im Allgemeinen auch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2; siehe auch BGE 133 I 1 E. 6.6.3; 139 I 121 E. 5.3 und 5.4).

2.3. G._____ ist im vorinstanzlichen Verfahren weder Partei noch Vertreter einer Partei. Er soll die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages beraten haben und wurde deshalb von den Beklagten als Zeuge angerufen. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO nennt als Bezugspersonen lediglich die Partei oder ihre Vertretung. Insofern erscheint bereits fraglich, ob eine Beziehung zu einem (mutmasslichen) Zeugen den Anschein der Befangenheit überhaupt aufkommen lassen kann. Wenngleich dies nicht auszuschliessen ist (WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 47 ZPO), bedarf es hierfür aber Ausführungen darüber, inwiefern dessen Aussage überhaupt (massgeblichen) Einfluss auf das Beweisergebnis haben kann. Allein deshalb, weil G._____ der Klägerin zum Abschluss des "Miet-Wohn-Vertrag betreffend Wohnrecht" geraten haben soll, erschliesst sich dies nicht. Damit ist kein Grund dargetan, weshalb der Ausgang des Rechtsstreits bei einer Befragung von G._____ als Zeuge als nicht mehr offen erscheint. Abgesehen davon begründet eine bloss (sporadische) berufliche Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Eine darüber hinausgehende besonders freundschaftliche oder anderweitig begründete Nähe der gesamten Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg zu G._____, welcher zudem erst im August 2025 als Bezirksrichter gewählt wurde, wurde nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargetan, was zur Abweisung des Ausstandsbegehrens führt.

3. Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Parteientschädigungen sind nicht auszurichten.

Das Obergericht erkennt:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskosten genommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Aarau, 24. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Massari Everett

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