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Aargau Obergericht Zivilkammern 01.07.2026 ZSU.2026.127

1 luglio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,379 parole·~22 min·17

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2026.127 (SR.2025.52) Art. 46

Entscheid vom 1. Juli 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser

Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Benn, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Nikodemus von Gleichenstein, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2025)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für zwei Forderungen von je Fr. 146'220.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2025 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 204.00. Als Forderungsurkunden wurden im Zahlungsbefehl der "Garantievertrag Nr. […] vom 12./13. Februar 2020" und der "Garantievertrag Nr. […] vom 28./29. September 2020" angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der Ehefrau des Beklagten zu dessen Handen am 11. Februar 2025 zugestellt. Gleichentags wurde Rechtsvorschlag erhoben.

2. 2.1. Mit Gesuch vom 24. Februar 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 beantrage der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Klägerin.

2.3. Mit Eingaben vom 28. Juli 2025 (Klägerin) und 29. September 2025 (Beklagter) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein.

2.4. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 25. März 2026:

" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens (Postaufgabe: 24. Februar 2025) wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2025) für den Betrag von CHF 146'220.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2025 und für den Betrag von CHF 146'220.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt

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Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird dieser zurückerstattet. 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt. von 8.1% im Betrag von CHF 149.85) zu bezahlen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. März 2026 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte am 7. April 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist Beschwerde ein und beantragte:

" 1. Es sei dieser Beschwerde ohne Verzug die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. März 2026 sei aufzuheben. 3. Es sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 07. Februar 2025) vollständig abzuweisen und es sei der Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung vollständig zu verweigern. 4. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2026 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

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(vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. 2.1. Die Klägerin ersuchte um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf zwei zwischen den Parteien geschlossene, je als "Garantievertrag" bezeichnete Vereinbarungen vom 13. Februar 2020 und 29. September 2020 (Gesuchsbeilagen 1 f.). Strittig ist, ob es sich dabei um Garantieverträge i.S.v. Art. 111 OR handelt, oder (formnichtige) Bürgschaften i.S.v. Art. 492 ff. OR.

2.2. Die Vorinstanz erwog, der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien sei umstritten bzw. liesse sich rückblickend nicht (mehr) erstellen, und nahm eine objektivierte Auslegung des Sicherungsvertrags nach dem Vertrauensprinzip vor. Für die Qualifikation als Bürgschaftserklärung spreche zwar generell, dass es sich bei den Verträgen vom 13. Februar 2020 und vom 29. September 2020 um Garantieerklärungen einer Privatperson handle. Die konkreten Vertragstexte würden jedoch konsequent die typische Terminologie von Garantieverträgen verwenden ("Garantievertrag", "Für diese Garantie gilt schweizerisches materielles Recht, namentlich Art. 111 OR", "Garantienehmerin" und "Garantiegeber"). Mit dem ausdrücklichen Hinweis, dem Beklagten sei bewusst, "dass diese Garantie keine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR darstellt" (je Ziff. 7 der streitgegenständlichen Verträge) müsse dem Beklagten nach Treu und Glauben bewusst gewesen sein, dass ein Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie bestehe und die vorliegenden Verträge keine Bürgschaften darstellen würden. Der Beklagte hätte als damaliger Alleingesellschafter der Leasingnehmerin ein eigenes Interesse an der Leistung der Klägerin gehabt. Das Eigeninteresse des Sicherungsgebers werde als gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Garantie gewertet. Der Beklagte habe nicht substantiiert, inwiefern er zum Abschluss der Verträge vom 13. Februar 2020 und vom 29. September 2020 gezwungen gewesen sei und diese deshalb nichtig sein sollten. Zudem könne von einem Geschäftsführer, dessen Geschäft offenbar von Leasing- bzw. Finanzierungsverträgen abhängig sei, so dass er sich gezwungen sehe, zur Ausübung seines Geschäfts Sicherungsverträge mit persönlicher Haftung abzuschliessen, erwartet werden, sich bezüglich deren grundlegendsten Ausgestaltungen und Haftungsfolgen zu informieren. Dem Beklagten gelinge es nicht, glaubhaft zu machen, dass die Verträge vom 13. Februar 2020 und vom 29. September 2020 als Bürgschaften zu qualifizieren seien und somit formungültig zustande gekommen und daher nichtig seien. Zumal der Wortlaut, der Einredeverzicht, die fehlende Akzessorietät (je Ziff. 1 der streitgegenständlichen Verträge) und das Eigeninteresse des Beklagten auf einen Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR schliessen liessen. Entsprechend sei von

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Garantieverträgen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Der Beklagte habe sich in den Garantieverträgen vom 13. Februar 2020 und vom 29. September 2020 verpflichtet, auf erste Aufforderung hin jeden Betrag bis je Fr. 146'220.00 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 sei der Beklagte unter Inanspruchnahme der Garantieverträge aufgefordert worden, je Fr. 146'220.00 zu zahlen. Bei den Verträgen vom 13. Februar 2020 und vom 29. September 2020 handle es sich somit um Schuldanerkennungen, die ohne Weiteres zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (angefochtener Entscheid E. 5).

2.3. Der Beklagte macht mit Beschwerde zusammengefasst geltend, weder die Leasingnehmerin (die C._____ GmbH) noch der Beklagte – im Zeitpunkt der Abschlüsse der "Garantieverträge" und der Leasingverträge alleiniger Gesellschafter der Leasingnehmerin – seien geschäftsgewandt im Sinne der Rechtsprechung. Insofern habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (im Einzelnen Beschwerde Rz. 9-18). Zudem liege aufgrund der Schlussfolgerung der Vorinstanz ein Fall von falscher Rechtsanwendung vor. Bei nicht geschäftsgewandten Vertragsbeteiligten dürfe nicht ohne weiteres vertrauenstheoretisch von einem klaren Vertragswortlaut auf den Willen geschlossen werden. In solchen Fällen sei zum Schutze der sich verpflichtenden Partei erforderlich, dass im Vertrag selbst für die nicht geschäftsgewandte Partei klar verständlich und in individueller, d.h. nicht formularmässiger Weise, dargelegt werde, dass sich der Interzedent der Tragweite der eingegangenen Verpflichtung bewusst sei und aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform einer Bürgschaft verzichtet werde. Der Vertragstext lege vorliegend bloss in formularmässiger Weise aber nicht für den nicht geschäftsgewandten Beklagten klar verständlich und in individueller Weise dar, dass er sich der Tragweite der eingegangenen Verpflichtung bewusst sei und schon gar nicht, aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform einer Bürgschaft verzichtet werde. Vielmehr werde bloss lapidar festgehalten, dass sich der Garantiegeber bewusst sei, dass diese Garantie keine Bürgschaft darstelle. Es könne nicht davon gesprochen werden, der Beklagte habe von der ihm zustehenden autonomen Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Sicherungsabreden Gebrauch gemacht. Dies gelte in besonderem Masse, weil der Vertragstext nicht vom Beklagten, sondern der Klägerin verfasst worden sei. In Zweifelsfällen sei für Bürgschaft zu entscheiden. Bei den streitgegenständlichen "Garantieverträgen" handle es sich entsprechend um formungültige Bürgschaften (Beschwerde Rz. 19-22).

Auch die Tatsache, dass auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen aus den entsprechenden Leasingverträgen verzichtet worden sei, vermöge für sich allein nicht die Annahme eines Garantievertrags zu begründen, da es sich um eine nach Massgabe des Bürgschaftsrechts nichtige Verpflichtung handeln könne und

- 6 vorliegend auch handle. Gleiches gelte für die fehlende Akzessorietät (Beschwerde Rz. 24 f.). Weiter würden sich die Verpflichtungen des Beklagten bei beiden "Garantieverträgen" genau auf denselben Betrag wie die Verpflichtung der C._____ GmbH beziehen (Sicherstellung des Kaufpreises für die beiden Bohrgeräte i.H.v. je Fr. 146'220.00), was für eine Bürgschaft spreche (Beschwerde Rz. 26 f.). Schliesslich habe entgegen dem angefochtenen Entscheid kein Eigeninteresse des Beklagten vorgelegen. Die "Garantieverträge" seien das "nötige Übel" gewesen, um die Leasingverträge abschliessen zu können. Es habe ein grosses Interesse der C._____ GmbH – und nicht des Beklagten – am Zustandekommen der Leasingverträge bestanden. Selbst wenn ein Eigeninteresse bestanden hätte, würde dies nichts ändern, da ein offensichtliches Interesse des Sicherungsgebers nicht ausschlaggebend sei (Beschwerde Rz. 28).

2.4. Die Klägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Behauptung des Beklagten, weder er selbst noch die C._____ GmbH könnten als geschäftsgewandt gelten, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar, welche unbelegt geblieben sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche dem Beklagten Geschäftsgewandtheit im Zusammenhang mit Sicherungsverträgen zuerkenne, sei in keiner Weise zu beanstanden. Erst recht sei in der Beweiswürdigung keine Willkür zu erkennen (im Einzelnen Beschwerdeantwort Rz. 13-20). Ob der Beklagte als geschäftsgewandt einzustufen sei, bleibe ohnehin ohne Bedeutung. Entscheidend werde die Frage nur in Grenzfällen. Es liege hier ein eindeutiger Fall vor (Beschwerdeantwort Rz. 23 f.). Der Einwand, wonach der umfassende Einredeausschluss und die damit verbundene unzweideutige Wegbedingung der Akzessorietät die Qualifikation als Garantieverträge i.S.v. Art. 111 OR nicht zu rechtfertigen vermöchten, gehe an der Sache vorbei, denn deutlicher lasse sich ein Ausschluss gar nicht formulieren (Beschwerdeantwort Rz. 25). Die Leistungsversprechen aus den Garantieverträgen seien zudem nicht identisch mit jenen der C._____ GmbH aus den Leasingverträgen. Beim Leasingvertrag bestehe die Leistungspflicht in der Zahlung periodischer Leasingraten, wogegen Zahlungen unter der Garantie auf erste Aufforderung hin, verbunden mit der Bestätigung, im Ausmass des geforderten Betrags bei Fälligkeit keine Zahlung erhalten zu haben, zu leisten seien (Beschwerdeantwort Rz. 26). Für die Feststellung der jeweiligen Leistungspflicht des Beklagten müsse nicht auf die Grundverhältnisse zurückgegriffen werden. Der Beklagte habe sich jeweils verpflichtet, auf erste Aufforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit der Rechtswirkungen des Leasingvertrages und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Leasingvertrag, nach Erhalt einer schriftlichen Zahlungsaufforderung jeden Betrag bis Fr. 146'220.00 zu zahlen, sofern aus der schriftlichen Zahlungsaufforderung hervorgehe, dass die Klägerin im Ausmass des geforderten Betrags bei Fälligkeit keine Bezahlung erhalten habe. Damit werde die Leistung des Beklagten in den Garantietexten selbst umschrieben. Für die Auslösung der Zahlungspflicht

- 7 erforderlich und ausreichend sei die Beibringung einer Bestätigung, wonach trotz Fälligkeit des verlangten Betrags keine Zahlung geleistet worden sei. Dass diese Erklärung ohne jegliche weitere Nachweise für die Auslösung der Zahlungspflicht des Beklagten ausreiche, spreche für eine selbständige Garantie, zumal er auf jedwelche Einreden und Einwendungen verzichtet habe, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Leasingvertrag gültig sei oder nicht. Damit scheide der vom Beklagten gezogene Schluss auf akzessorische Verpflichtungen aus (Beschwerdeantwort Rz. 27). Soweit der Beklagte ausführe, dass die C._____ GmbH ein grosses Interesse am Zustandekommen der Leasingverträge gehabt habe, so treffe das zwingend gleichermassen auf den Beklagten als damaligen alleinigen Gesellschafter zu. Der Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, die Garantieverträge zu unterschreiben. Da ihm aber daran gelegen gewesen sei, dass die von ihm beherrschte Gesellschaft die Maschinen nutzen können, habe er sich entschlossen, die Garantieverträge als "nötiges Übel" abzuschliessen (Beschwerdeantwort Rz. 28 f.).

3. 3.1. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sind alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, insbesondere auch solche gegen Bestand und Höhe der Forderung. Der Betriebene kann sich dabei auch mit rechtlichen Einwänden behelfen und z.B. geltend machen, dass die Schuldanerkennung nichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2).

3.2. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt, wie er für die Auslegung von Verträgen in erster Linie massgebend wäre (Art. 18 OR). Die Parteien machen nicht geltend, ein solcher sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden und es fehlen diesbezüglich auch substantiierte Behauptungen und Beweismittel. Die Auslegung der beiden Verträge hat somit nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Danach sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteile des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2, 4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 3.2). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Dementsprechend misst die Rechtsprechung dem Umstand, dass die Parteien präzise juristische Bezeichnungen verwendet haben, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Anders verhält es sich dort, wo geschäftserfahrene, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandte Personen involviert sind. Ihnen gegenüber kann eine strikte Auslegung nach dem

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Wortlaut angezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.3).

3.3. 3.3.1. Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaft setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt von dieser ab. Die Bürgschaft hat somit einen akzessorischen Charakter. Sie garantiert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages. Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Erscheinungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jedwelchem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im engeren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Als Abgrenzungskriterium zwischen der bürgschaftsähnlichen Garantie und der Bürgschaft steht die Akzessorietät im Vordergrund, d.h., ob die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2).

3.3.2. Für die Beurteilung, ob eine Verpflichtung selbständiger oder akzessorischer Natur vorliegt, sind verschiedene Anhaltspunkte bzw. Indizien zu berücksichtigten, die nach der Rechtsprechung für das eine oder das andere sprechen können. So spricht es namentlich für eine Bürgschaft, wenn der Promittent erklärt, einzig für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einstehen zu wollen, sein Leistungsversprechen mithin identisch mit der Leistungspflicht des Hauptschuldners ist, die er sicherstellt. Demgegenüber ist es ein Indiz für eine Garantie, wenn die Summe, die der Promittent zu zahlen verspricht, nicht mit derjenigen übereinstimmt, die der Hauptschuldner schuldet. Vermutungsweise liegt eine Bürgschaft vor, wenn zur Feststellung der Garantenleistung vollumfänglich auf das Grundverhältnis zurückgegriffen werden muss, während es auf eine Garantie hindeutet, wenn im Sicherungsvertrag selber ein detaillierter, selbständiger Leistungsbeschrieb enthalten ist. Verzichtet der Promittent auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen, spricht dies dafür, es sei eine Garantie gewollt gewesen, wenn es auch für sich allein kaum die Annahme eines Garantievertrags zu begründen vermag, da es

- 9 sich dabei auch um eine nach Massgabe des Bürgschaftsrechts (Art. 492 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 502 OR) nichtige Verpflichtung handeln könnte. Verspricht der Promittent zudem, auf erstes Verlangen zu bezahlen, spricht dies eher für einen Garantievertrag (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.3). Wenn die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, greifen nach Lehre und Rechtsprechung verschiedene Vermutungen Platz. So gilt die Vermutung, dass zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichteten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen ist. Weiter sollen Garantieerklärungen geschäftsgewandter Banken und Sicherungsgeschäfte über Auslandverträge vermutungsweise als Garantien, Garantieerklärungen von Privatpersonen demgegenüber eher als Bürgschaften gewertet werden (ebd., E. 4.4.4).

4. 4.1. Die streitgegenständlichen Sicherungsverträge sprechen von "Garantie" und bezeichnen die Klägerin als "Garantienehmerin" und den Beklagten als "Garantiegeber". Die Terminologie wird konsequent verwendet und in Ziff. 7 der Vereinbarungen wird jeweils explizit erwähnt, dass schweizerisches materielles Recht, namentlich Art. 111 OR, gelte, und sich der Garantiegeber bewusst sei, dass diese Garantie keine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR darstelle. Dem Wortlaut der von den Parteien verwendeten juristischen Begriffe kommt zwar gemäss Rechtsprechung – zumindest bei in Sicherungsgeschäften nicht geschäftsgewandten Personen – keine entscheidende Bedeutung zu (E. 3.2). Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin aber namentlich auf erste Aufforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweils eingangs erwähnten Leasingvertrages und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem jeweiligen Leasingvertrag, jeden Betrag bis maximal Fr. 146'220.00 zu bezahlen (Ziff. 1 der Garantieverträge). Hierzu war lediglich erforderlich, dass die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsaufforderung zukommen lässt, die die Bestätigung enthält, dass sie im Ausmass des unter der Garantie verlangten Betrages bei Fälligkeit keine Zahlung erhalten hat (Ziff. 2 der Garantieverträge). Insofern wird die Leistungspflicht des Beklagten in der Garantie selbst umschrieben. Für deren Auslösung ist erforderlich und ausreichend, dass die Klägerin eine Zahlungsaufforderung mit der Bestätigung beibringt, sie habe trotz Fälligkeit des verlangten Betrags keine Zahlung erhalten, ohne dass der Vertrag in irgendeiner Form darauf schliessen liesse, dass hierzu weitere Nachweise, z.B. über einen effektiven Schaden, nötig wären. Insofern lässt der Wortlaut des Garantievertrags klar auf eine selbständige Garantie i.S.v. Art. 111 OR schliessen.

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4.2. 4.2.1. Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf BGE 129 III 702. Dort wurde erwogen, bei nicht geschäftsgewandten Vertragsbeteiligten dürfe nicht ohne weiteres vertrauenstheoretisch von einem klaren Vertragswortlaut auf den Willen geschlossen werden. Wollen solche Parteien tatsächlich eine kumulative Schuldübernahme oder eine Garantie anstelle einer Bürgschaft wählen, sei für die Kundgebung ihres klaren diesbezüglichen Willens mehr erforderlich, als die blosse Verwendung präziser juristischer Fachausdrücke wie "Garantie" oder "solidarische Mitverpflichtung", allenfalls gekoppelt mit Zitaten der entsprechenden Gesetzesbestimmungen, damit es bei einer grammatikalischen Auslegung des Vertrags sein Bewenden haben könne. In solchen Fällen sei zum Schutze der sich verpflichtenden Partei erforderlich, dass im Vertrag selbst für die nicht geschäftsgewandte Partei klar verständlich und in individueller, d.h. nicht formularmässiger Weise, dargelegt werde, dass sich der Interzedent der Tragweite der eingegangenen Verpflichtung bewusst sei und aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform einer Bürgschaft verzichtet werde (BGE 129 III 702 E. 2.4.3; s. Beschwerde Rz. 19). Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt.

4.2.2. Ob es sich beim Beklagten um eine in Sicherungsgeschäften geschäftsgewandte Person handelt, kann offenbleiben. Selbst unter der Annahme, dass dies zu verneinen wäre und ferner, dass die Erklärungen in den streitgegenständlichen Sicherungsverträgen den eben beschriebenen bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genügten, mit der Folge, dass nicht allein auf den Wortlaut der Sicherungsverträge abgestellt werden könnte, lassen auch die übrigen Auslegungselemente auf einen Garantievertrag schliessen (hierzu sogleich), wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht annahm. Ob der Vorinstanz betreffend die Frage, ob der Beklagte geschäftsgewandt ist, eine (offensichtlich) falsche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist, braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden.

4.3. 4.3.1. Ein unmittelbares eigenes Interesse des Promittenten am Geschäft, für dessen Erfüllung er einzustehen verspricht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass keine akzessorische, sondern eine selbständige Verpflichtung vorliegt (BGE 101 II 323 E. 1a). Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein eigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie besonderen, sozialpolitisch motivierten Formvorschriften unterstellt wurde (BGE 129 III 702 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom

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28. Juni 2017 E. 2.4.3, 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1). Auch wenn ein eigenes Interesse des Promittenten für die Abgrenzung der Bürgschaft vom Garantievertrag vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) nicht ausschlaggebend ist, so bildet es doch ein Indiz für die Annahme eines Garantievertrags (BGE 125 III 305 E. 2b, 111 II 276 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 4.6).

4.3.2. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Abschlüsse der Sicherungsverträge bzw. der Leasingverträge alleiniger Gesellschafter der Leasingnehmerin, der C._____ GmbH (vgl. Gesuch Rz. 2; Gesuchsbeilage 3). Der Beklagte hatte somit offenkundig ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Abschluss der Leasingverträge zwischen der Klägerin und der Leasingnehmerin, die mit den hier streitgegenständlichen Sicherungsverträgen gesichert werden sollten. Der Beklagte bezeichnete diese selbst als "nötiges Übel" (Beschwerde Rz. 28). Er handelte nicht uneigennützig, wie es für Bürgschaften typisch ist. Dies ist – wenn auch für sich allein nicht ausschlaggebend – ein gewichtiges Indiz, dass eine selbständige Verpflichtung vorliegt.

4.4. Entgegen der Darstellung des Beklagten trifft es zudem nicht zu, dass das Leistungsversprechen des Beklagten identisch mit der Leistungspflicht der Leasingnehmerin ist. Während sich der Beklagte in den Sicherungsverträgen jeweils verpflichtete, auf erste Aufforderung jeden Betrag bis Fr. 146'220.00 zu bezahlen, war die Leasingnehmerin unter dem jeweiligen Leasingvertrag zur Zahlung monatlicher Leasingraten von Fr. 2'580.50 (Gesuchsantwortbeilage 2) bzw. Fr. 2'534.05 (Gesuchsantwortbeilage 3) verpflichtet, die unter Berücksichtigung der Leasingdauer von je 72 Monaten auch in ihrer Gesamtheit nicht mit dem in den streitgegenständlichen Sicherungsverträgen geschuldeten Beträgen identisch sind. Der Hinweis auf den "Lieferpreis" von je Fr. 146'220.00 in den Leasingverträgen, auf den sich der Beklagte in diesem Zusammenhang zu beziehen scheint, ändert daran nichts, zumal nicht substantiiert behauptet wurde, inwiefern dieser Betrag mit Bezug auf die Leistungspflichten der Leasingnehmerin relevant gewesen wäre. Dass sich die Leistungspflicht des Beklagten und jene der Leasingnehmerin nicht decken, spricht ebenfalls für eine selbständige Verpflichtung.

4.5. Anders als offenbar im Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019, wo das Vorliegen eines Zweifelsfall in einem eine provisorische Rechtsöffnung betreffenden Fall bejaht wurde, muss für die Bestimmung der Leistungspflicht des Beklagten auch nicht auf das Grundverhältnis gegriffen werden und ist nicht ersichtlich und wurde nicht behauptet, dass der Verzicht auf Einreden und Einwendungen beschränkt worden wäre (im

- 12 erwähnten Bundesgerichtsentscheid bestand die Zahlungspflicht "in Höhe der gemäss Darlehensvertrag noch ausstehenden Amortisationsraten und Zinsen" [dort E. 4.1, vgl. auch 4.4.5.3] und wurden Einwendungen aus dem Grundverhältnis nur insofern umfassend wegbedungen, als sie nicht die Forderungshöhe betrafen [dort E. 4.4.5.4]). Vorliegend kann insgesamt nicht von einem Zweifelsfall gesprochen werden. Insofern braucht nicht auf die Vermutung zurückgegriffen werden, wonach in Zweifelsfällen auf eine Bürgschaft zu schliessen ist (E. 3.3.2).

4.6. Insgesamt ist der Vorinstanz keine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen, wenn sie die streitgegenständlichen Sicherungsverträge nicht als (formnichtige) Bürgschaften qualifizierte, sondern als (formlos gültige) Garantieverträge i.S.v. Art. 111 OR. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Der Antrag des Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

6. Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 2'250.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren hat er der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'929.20 (Fr. 23'097.35 bei einem Streitwert von Fr. 292'440.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sowie Auslagen von pauschal 3 % gerichtlich auf gerundet Fr. 4'282.25 (Fr. 6'929.20 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen.

Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID-Register, UID CHE-[…]). Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). Entsprechend ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'282.25 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 292'440.00.

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Aarau, 1. Juli 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser

ZSU.2026.127 — Aargau Obergericht Zivilkammern 01.07.2026 ZSU.2026.127 — Swissrulings