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Aargau Obergericht Zivilkammern 25.03.2026 ZSU.2025.368

25 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,919 parole·~10 min·19

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.368 (SR.2025.123) Art. 77

Entscheid vom 25. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagter A._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts S._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 75'723.40 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2025 sowie Fr. 29'759.90. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" Ausstehende Sozialversicherungsforderung, 20.06.2024 Differenzabrechnung persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende (12.2015) Fr. 103'032.80

13.02.2025 Verzugszins 21.06.2024 – 13.02.2025 Fr. 2'450.50"

1.2. Gegen diesen ihm am 3. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin beantragte am 22. Mai 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg Folgendes:

" 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamt S._____ über den Betrag von CHF 29'759.90, zuzüglich dem akzessorischen Verzugszins (Art. 41bis AHVV) von 5 % ab dem 14.02.2025, sowie über CHF 75'723.40 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Der Betrag in Höhe von CHF 29'759.90 setzt sich aus dem Erhebungszins aus der ursprünglichen Verfügung, gem. Art. 41bis, 41ter und 42 AHVV in Höhe von CHF 27'239.40, den Mahngebühren gem. Art. 34a AHVV in Höhe von CHF 70.00 sowie dem Zahlungsverzugszins bis zur Einreichung des Betreibungsbegehrens, gem. Art. 41bis AHVV in Höhe von CHF 2'450.50 zusammen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchgegners / der Gesuchsgegnerin."

2.2. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.3. Die Parteien reichten am 20. Juli 2025 (Beklagter), 5. September 2025 (Klägerin), 10. September 2025 (Beklagter) und 20. September 2025 (Beklagter) weitere Stellungnahmen ein.

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2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 24. November 2025 wie folgt:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat der Gerichtskasse Lenzburg noch CHF 1'000.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Postaufgabe am 9. Dezember 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:

" 1. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24.11.2025 seien aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ (Zahlungsbefehl vom 18.02.2025) für den Betrag von CHF 75'723.40 und den Betrag von CHF 29'689.90 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit 14.02.2025 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 beantragte der Beklagte Folgendes:

" 1. Die Beschwerde der SVA Aargau vom 3. Dezember 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. November 2025 sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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4. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen."

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügung vom 20. Juni 2024, für welche sie jedoch keine Rechtskraftoder Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht habe. Der von ihr eingereichte Sendenachweis sei nicht dafür geeignet, die Vollstreckbarkeit der Verfügung nachzuweisen, da unklar bleibe, ob innert Frist – wie vom Beklagten geltend gemacht – ein Rechtsmittel erhoben worden sei oder nicht. Der Verfügung vom 20. Juni 2024 sei die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen worden, weswegen ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel fehle und das Rechtsöffnungsbegehren entsprechend abzuweisen sei.

2.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, dem Rechtsöffnungsbegehren sei die Verfügung vom 20. Juni 2024 beigelegt worden, worauf deren Rechtskraft bescheinigt sei. Die erfolgreiche Zustellung dieser Verfügung sei vom Beklagten nicht bestritten worden. Das Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2024 sei nicht als Einsprache, sondern als blosse Mitteilung zu qualifizieren. Eine Fristerstreckung für die Begleichung der Beitragsrechnungen der Beitragsjahre 2014 und 2015 habe sie abgewiesen, jedoch hätten sich die Parteien auf einen Tilgungsplan geeinigt. Der Beklagte habe die Verfügung nachweislich erhalten und innert Frist keine Einsprache erhoben, womit die

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Verfügung vom 20. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Rechtskraft sei bescheinigt worden und die entsprechende Bescheinigung habe der Vorinstanz vorgelegen.

2.3. Der Beklagte führt demgegenüber aus, bei seinem Schreiben vom 27. Juni 2024 habe es sich sinngemäss um eine Einsprache gehandelt, habe er doch damit die Zahlungspflicht ausdrücklich bestritten. Solange die Einsprache hängig sei, trete weder formelle Rechtskraft noch Vollstreckbarkeit ein. Es liege kein Einspracheentscheid vor und ein Tilgungsplan begründe keinen stillschweigenden Einspracheverzicht. Mangels rechtskräftiger Verfügung fehle ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 SchKG.

3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

3.2. Auf der im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs eingereichten Verfügung vom 20. Juni 2024 befindet sich eine Rechtskraftbescheinigung per 22. Mai 2025 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 9). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.2) hat die Klägerin damit eine Rechtskraftbescheinigung eingereicht und es ist festzustellen, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. November 2025 aufzuheben.

4. 4.1. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sieht Art. 327 Abs. 3 ZPO vor, dass die Beschwerdeinstanz entweder (kassatorisch) den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zurückweist (lit. a) oder (reformatorisch) neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist eine Angelegenheit dann, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt auf Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise resp. der im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu erhebenden Beweise vollständig feststeht, so dass es für die Rechtsanwendung keiner weiteren tatsächlichen Abklärungen mehr bedarf. Kassatorisch ist zu entscheiden, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist, der entscheidrelevante Sachver-

- 6 halt also noch nicht vollständig erstellt ist. Unabhängig davon, ob der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt ist oder nicht, hat die Beschwerdeinstanz einen kassatorischen Entscheid zu fällen, wenn auch die Berufungsinstanz aufgrund von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO kassatorisch zu entscheiden hätte, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 635 ff.).

4.2. Vorliegend sind infolge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wesentliche Punkte unklar bzw. unbeurteilt geblieben. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beklagte Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024 erhoben hat, ob die Rechtskraftbescheinigung vor dem Hintergrund einer allfälligen Einsprache Bestand haben kann und ob allenfalls bereits eine teilweise Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgt ist. Der Sachverhalt erweist sich daher im Wesentlichen als noch nicht erstellt, womit die Sache nicht spruchreif ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. 5.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.

5.2. 5.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'250.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

5.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BE- NEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 104 ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/SU- SANNE AFHELDT, ebenda, N. 24 zu Art. 327 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung dieser Bestimmung auszusetzen.

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5.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Das Obergericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. November 2025 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zurückgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzulegen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

- 8 inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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