Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.347 (SZ.2025.184) Art. 21
Entscheid vom 24. März 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler
Kläger A._____, […]
Beklagte B._____, […]
Gegenstand Revisionsgesuch
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte mit Entscheid ZSU.2025.240 vom 31. Oktober 2025:
" 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Mit Eingabe vom 19. November 2025 (Postaufgabe) stellte der Kläger beim Obergericht ein Gesuch um Revision dieses Entscheids bzw. des diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2025. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.
3. 3.1. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ab und forderte den Kläger zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung auf. Die Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde dem Kläger am 11. Dezember 2025 zugestellt.
3.2. Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist setzte die Instruktionsrichterin dem Kläger mit Verfügung vom 12. Februar 2026 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde.
3.3. Die Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde dem Kläger am 23. Februar 2026 zugestellt.
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3.4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 ersuchte der Kläger erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie (sinngemäss) um Stornierung des verlangten Kostenvorschusses.
3.5. Die Obergerichtskasse vermerkte am 9. März 2026 die Nichtbezahlung des mit Verfügung vom 12. Februar 2026 verlangten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, hat gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens innert einer ihr von der Instruktionsrichterin anzusetzenden Frist zu leisten. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts hat den Kläger nach Eingang seines Revisionsgesuchs mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 in Anwendung dieser Vorschrift und nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 für das obergerichtliche Verfahren aufgefordert.
Die Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde dem Kläger am 11. Dezember 2025 zugestellt. Eine Zahlung blieb aus.
2. 2.1. Leistet die Partei der Verfügung der Instruktionsrichterin mit der Anordnung zur Bezahlung des festgelegten Kostenvorschusses innert der ihr gesetzten Frist keine Folge, so hat ihr die Instruktionsrichterin gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die Instruktionsrichterin hat dem Kläger mit Verfügung vom 12. Februar 2026 in Anwendung dieser Verfahrensvorschrift eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 gesetzt.
Der Kläger hat hierauf am 26. Februar 2026 erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
2.2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2025 wegen Aussichtslosig-
- 4 keit rechtskräftig abgewiesen. Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 beantragte der Kläger erneut unentgeltliche Rechtspflege und berief sich sowohl auf Mittellosigkeit als auch darauf, dass die Revision nicht aussichtslos sei. Insofern fusst das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts, wie er der Abweisung des ersten Gesuchs zugrunde lag. Es hat daher den Charakter eines nicht weiter begründeten Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen materielle Beurteilung kein Anspruch besteht. Auf das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.
2.3. Nachdem der Kläger auch innert der ihm mit Verfügung vom 12. Februar 2026 angesetzten letzten Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist auf sein Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.
3. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs wurde auf die Zustellung des Gesuchs an die Beklagte zur Erstattung einer Stellungnahme verzichtet (Art. 330 ZPO).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger, auf dessen Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Der Vorschuss für die Gerichtskosten wurde in der Instruktionsrichterverfügung vom 3. Dezember 2025 auf Fr. 1'000.00 festgelegt. Die Gerichtskosten sind nun aber auf Fr. 300.00 festzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Das Obergericht erkennt:
1. Auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Kläger auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'042.80.
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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 24. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Hungerbühler