Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.340 (SG.2025.169) Art. 86
Entscheid vom 31. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Zangger, […]
Gegenstand Konkurs
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom tt.mm.jjjj für eine Forderung (Akontorechnung vom 7. April 2025) von Fr. 12'905.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 2025 sowie Verzugszins für die Zeit vom 1. Mai 2025 bis 3. Juli 2025 in Höhe von Fr. 112.90 sowie einen weiteren Betrag von Fr. 70.00. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 11. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. September 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg gegen die Beklagte das Konkursbegehren, nachdem diese die in Betreibung gesetzte Forderung auch nach Zustellung der Konkursandrohung am 12. August 2025 nicht innert Frist bezahlt hatte.
2.2. Am tt.mm.2025 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg:
" 1. Über A._____ GmbH, […], Q._____, wird mit Wirkung ab tt.mm.2025, […] Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 19. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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3.2. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG sowie Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. 2.1. Mit der Beschwerde, d.h. zwingend innerhalb der Beschwerdefrist (BGE 139 III 491 E. 4.4), können die Parteien neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (vgl. Art. 174 Abs. 1 [zweiter Satz] SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann – bzw. muss (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 174 SchKG) – die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner – ebenfalls zwingend mit der Einlegung des Rechtsmittels (wiederum BGE 139 III 491 E. 4.4) – seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen, d.h. zwischen der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids und der Beschwerdeerhebung die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Art. 174 SchKG erlaubt es somit dem Schuldner, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde in Abweichung von Art. 326 Abs. 1 ZPO mit gewissen – unechten (Art. 174 Abs. 1 SchKG) bzw. echten (Art. 174 Abs. 2 SchKG) – Noven zu begründen. Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt die Vermeidung sinnloser Konkurse über nicht konkursreife Schuldner (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58; vgl. aber BGE 139 III 491 E. 4.5 zur Grenze dieses Zwecks, wonach die zulässigen Noven eben innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist vorzubringen sind).
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2.2. In ihrer Beschwerde behauptet die Beklagte, vier Zahlungen zugunsten der Klägerin über insgesamt Fr. 53'833.40 geleistet zu haben (Zahlungen vom 22. und 27. Oktober 2025 sowie 12. November 2025 über Fr. 12'021.40 und 2 x Fr. 12'906.00 an die Klägerin direkt [Beschwerdebeilage 5] und Fr. 16'000.00 Hinterlegungsbetrag beim Obergericht [Beschwerdebeilage 6]). Hinsichtlich der ersten drei Zahlungen fehlt aber eine Behauptung der Beklagten, sie habe damit die Forderung beglichen, für die die Klägerin gestützt auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa das Konkursbegehren gestellt hatte und auch den Transaktionsdetails lässt sich nicht entnehmen, welche Forderungen der Klägerin die Beklagte mit diesen drei Zahlungen beglichen hat (Beschwerdebeilage 5). Gemäss der Schuldner- Informationen (Beschwerdebeilage 4) war denn auch am 14. November 2025 und damit über eine Woche nach der Konkurseröffnung, hinsichtlich der Betreibung Nr. aaa noch immer ein Betrag von Fr. 13'728.90 offen, dies neben weiteren von der Klägerin in Betreibung gesetzten Beträgen von Fr. 578.35, Fr. 13'522.45 und Fr. 6'241.90. Dagegen wurde zugunsten der Beklagten am Tag der Beschwerdeerhebung ein Betrag von Fr. 16'000.00 hinterlegt. Dieser Betrag übersteigt den massgeblichen Betrag (Schuld inkl. Zinsen und Kosten) von Fr. 13'995.55 (vgl. Vorladung, act. 8). Die erste Voraussetzung für eine mögliche Aufhebung der Konkurseröffnung (der Nachweis durch Urkunden, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt bzw. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, vgl. dazu GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 174 SchKG) ist somit erfüllt.
2.3. 2.3.1. Dagegen fehlt es offensichtlich an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung einer Konkurseröffnung, der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beklagten:
2.3.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsche dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen aber seine Behauptungen allein nicht. Es liegt an ihm, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel
- 5 zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärungen der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- oder Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist aber der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
2.3.3. 2.3.3.1. Die Beklagte hat ihrer Beschwerde keinen Betreibungsregisterauszug beigelegt, sondern lediglich ein vom 14. November 2025 datiertes Blatt "Schuldner-Informationen" des Betreibungsamtes Q._____ (Beschwerdebeilage 4). Allerdings ist schon dieses nicht geeignet, eine Zahlungsfähigkeit der Beklagten glaubhaft erscheinen zu lassen, sind dort doch im Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 14. November 2025 in Betreibung gesetzte Forderungen über insgesamt Fr. 222'314.82 aufgelistet, wobei noch eine Restschuld von Fr. 156'878.87 gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dem kantonalen Steueramt, der Klägerin sowie der Sammelstiftung BVG der C._____ (vgl. dazu E. 2.3.3.2 nachfolgend) offen ist. Es wird von der Beklagten in der Beschwerde, wenn überhaupt, auf jeden Fall nicht substantiiert dargetan, wie diese Restschuld innert vernünftiger Frist beglichen werden kann. Mit dem Hinweis auf ein zukünftiges Auftragsvolumen von über Fr. 1 Mio. allein von der D._____ AG, U._____, (Beschwerde Rz. 26 und Beschwerdebeilage 13) kann die Zahlungsunfähigkeit zur Begleichung der (auch ohne Betreibungsregisterauszug schon) in den Schuldner- Informationen (Beschwerdebeilage 4) ausgewiesenen Restschulden von Fr. 156'878.87 nicht relativiert werden, wenn gemäss Zwischenerfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 18. November 2025 (Beschwerdebeilage 11) bei einem Umsatz von knapp Fr. 1'856'000.00 lediglich ein Jahresgewinn von Fr. 13'559.54 resultiert.
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2.3.3.2. Hinzu tritt folgender Umstand: Gemäss der von der (als Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH, Art. 772 ff. OR] konstituierten) Beklagten ins Recht gelegten Zwischenbilanz (Beschwerdebeilage 10) beliefen sich ihre Aktiven per 18. November 2025 auf Fr. 304'659.84. Dem stand ein (kurzfristiges) Fremdkapital von Fr. 379'174.12 gegenüber (davon Fr. 193'677.88 Passiven im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer sowie Fr. 163'830.96 "Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungen", die aber offenbar auch andere Positionen, insbesondere das Kontokorrent Quellensteuer, umfassten). Mit anderen Worten war die Beklagte am 18. November 2025 überschuldet. Das Eigenkapital wurde denn auch negativ mit Fr. -74'514.28 ausgewiesen.
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind nicht das Gleiche: Ein zahlungsunfähiger Schuldner braucht nicht überschuldet zu sein; umgekehrt kann ein überschuldeter Schuldner durchaus noch zahlungsfähig sein. Allerdings handelt es sich bei einem überschuldeten Unternehmen – entgegen der offenbar in der Beschwerde (Rz. 23) vertretenen Auffassung – nicht mehr um ein "grundsätzlich gesundes Unternehmen", selbst wenn (zurzeit) die laufenden Einnahmen die Ausgaben (knapp) übersteigen mögen (vgl. E. 2.3.3.1 am Ende). Art. 725b OR, der nicht nur auf Aktiengesellschaften (AG), sondern über die Verweisungsnormen von Art. 820 bzw. Art. 903 OR auch auf die GmbH bzw. die Genossenschaft Anwendung findet, macht es denn auch dem Verwaltungsrat (bei AG), der Geschäftsführung (bei GmbH) und der Verwaltung (bei Genossenschaft) für den Fall, dass die Gesellschaft gemäss Zwischenabschlüssen zu Fortführungs- und Veräusserungswerten überschuldet ist, zur Pflicht, das Gericht zu informieren, das dann den Konkurs eröffnet (vgl. auch Art. 192 SchKG) oder nach Art. 173a SchKG verfährt (Art. 725b Abs. 3 OR), d.h. bei einem Gesuch des Schuldners oder eines Gläubigers um Bewilligung einer Nachlassstundung oder Notstundung oder von Amtes wegen (dies, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen) den Konkurs aussetzen kann. Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben, wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR), oder solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR). Vor diesem Hintergrund ist von einer überschuldeten AG, GmbH oder Genossenschaft, die den auf Begehren eines Gläubigers (Art. 166 SchKG) hin eröffneten Konkurs nach Art. 174 SchKG anficht, zu verlangen, dass sie – mit der Beschwerde – belegt, dass die Voraussetzungen von Art. 725b Abs. 4 OR bereits im
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Zeitpunkt der Konkurseröffnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1) erfüllt waren, was das Ausbleiben der Benachrichtigung des Gerichts im Sinne von Art. 725b Abs. 3 OR zu rechtfertigen vermöchte, oder dass vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung oder Notstundung anhängig war bzw. Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestanden (vgl. Art. 173a SchKG; vgl. aber GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 8 zu Art. 173a SchKG, wonach der erstinstanzliche Konkursrichter nicht von sich aus nach Möglichkeiten einer Sanierung zu forschen hat, sondern sich die Anhaltspunkte direkt aus den Akten ergeben oder ihm durch den Schuldner, Gläubiger oder Drittpersonen zur Kenntnis gebracht werden müssen).
Im vorliegenden Fall lässt die Beschwerde jedwede Ausführung der Beklagten vermissen, dass die durch die Zwischenbilanz (offensichtlich zu Fortführungswerten, die grundsätzlich über den Veräusserungswerten liegen) ausgewiesene Überschuldung im Sinne von Art. 725a Abs. 4 Ziff. 1 OR durch einen (vor der Konkurseröffnung erfolgten) Rangrücktritt von Gesellschaftsgläubigern überwunden werden konnte. Ein Rangrücktritt durch das Gemeinwesen für Steuern bzw. durch Sozialversicherungsträger, die ausweislich der Zwischenbilanz Gläubiger der Passiven in einem die Gesellschaftsaktiven übersteigenden Umfang sind, erscheint ohnehin praktisch von vornherein ausgeschlossen. Ebenso wenig lagen dem Vorderrichter Akten oder Informationen von Gläubiger, Schuldner (die Beklagte nahm am vorinstanzlichen Verfahren nicht teil) oder Dritten vor, die Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder Nachlassstundung ergeben hätten. Im Lichte der Ausführungen in vorstehender E. 2.3.3.1 (am Ende) erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage, behoben werden kann, ohne dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 68 SchKG in Verbindung mit Art. 52 und Art. 61 GebV SchKG). Sie wird in diesem Umfang mit dem von der Beklagten bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 16'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Restanz von Fr. 15'500.00 ist an das Konkursamt Aargau zu überweisen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25a zu Art. 174 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihr hinterlegten Betrag von Fr. 16'000.00 verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 16'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 15'500.00 zu überweisen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
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Aarau, 31. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichttschreiber:
Richli Tognella