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Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2026 ZSU.2025.243

12 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,097 parole·~10 min·3

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.243 (SR.2025.21) Art. 65

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin A._____, […] vertreten durch Susanne Crameri, Advokatur Brandschenke, […]

Beklagter D._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ vom 18. Dezember 2024 für Forderungen in Höhe von Fr. 7'208.50 (1) und Fr. 4'351.50 (2) jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2024. Als Grund für die Forderungen wurde im Zahlungsbefehl Folgendes angegeben:

" 1. Forderung betreffend indexierte Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 02. März 2009 und Vereinbarung vom 7./8. August 2008:

- Für den Zeitraum September 2023 bis und mit Dezember 2023: CHF 2857.00 (CHF 714.34 x 4 Monate) - Für den Zeitraum Januar 2024 bis und mit Juni 2024: CHF 4351.50 (CHF 725.26 x 6 Monate)

2. Juli 24 bis und mit Dez 24: CHF 4351.56 (CHF 725.26 x 6 Monate) Privilegiert"

1.2. Gegen den ihm am 4. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte am 5. Februar 2025 Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Bezirksgericht Brugg das Rechtsöffnungsbegehren.

2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 18. März 2025 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.3. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

2.4. Nach einem zweiten Schriftenwechsel erging am 13. Oktober 2025 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024) für den Betrag von

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Fr. 11'560.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG). 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 887.35 (inkl. Fr. 66.50 MwSt.) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG)."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. November 2025 in vollständiger Begründung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. November 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).

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1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin mit Urteil vom 13. Oktober 2025 die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 2. März 2009 handle es sich grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die gerichtliche Zahlungspflicht bestehe nur "bis zum Abschluss der Erstausbildung von A._____". Die vom Beklagten aufgeführten Gründe für den Lehrabbruch – namentlich, dass die Lehre resp. der Job doch nicht so gepasst habe, wie die Klägerin gedacht habe und dass das Pflegen der Patienten ihr zu anstrengend gewesen sei – habe die Klägerin bestritten. Damit habe sie den Eintritt der Resolutivbedingung bzw. die Vereitelung durch einen eigenverschuldeten Abbruch weder anerkannt, noch sei ein solcher notorisch. Dies habe der Beklagte nicht mit Urkunden bewiesen und die Gründe, weshalb die Klägerin die erste Lehre per Sommer 2022 abgebrochen habe, seien im Dunklen verblieben. Bei den Einwänden des Beklagten – wonach er unter dem Existenzminimum lebe, seine Tochter volljährig sei und er auswandern wolle – handle es sich zudem um unzulässige Einreden im Verfahren um definitive Rechtsöffnung. Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Auswanderungspläne sei er auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.

2.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde, wie bereits vor Vorinstanz, vor, dass seine Tochter die Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt habe, indem sie ihre Ausbildung kurz vor Ende ohne zwingenden Grund abgebrochen habe. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und sich lediglich auf die formale Urkundenvoraussetzung gestützt. Es sei Rechtsöffnung erteilt worden, obwohl die Gründe für den Lehrabbruch im Dunkeln geblieben seien. Dabei handle es sich um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Schliesslich habe die Vorinstanz, indem sie seine wirtschaftliche Lage vollständig ignoriert habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und gegen Art.12 BV verstossen.

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3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 2a zu Art. 81 SchKG).

3.2. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2).

3.3. Beim Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 2. März 2009 (OF.2008.126 [Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil E. 2.2), um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (S. 1 des Urteils) am 31. März 2009 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte wurde darin, unter Verweis auf die vom Gerichtspräsidium Brugg abgestempelte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7./8. August 2008, zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflichtet. So wurde in Ziffer 2 festgehalten: "Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an den Unterhalt von A._____ monatlich vorschüssig Fr. 700.— zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Dieser Betrag ist gerichtsüblich zu indexieren und geschuldet bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung von A._____". Die Unterhaltspflicht des Beklagten steht damit, nach Auffassung der Mehrheit des Obergerichts, unter einer Resolutivbedingung (zur Minderheitsmeinung vgl. E. 4 hiernach).

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Den Eintritt dieser Resolutivbedingung hätte der Beklagte mittels Urkunden zweifelsfrei nachweisen müssen, was er jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht getan hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1.4). Auch im Beschwerdeverfahren ist ihm nicht gelungen, liquid nachzuweisen, dass die Resolutivbedingung erfüllt wurde bzw. als erfüllt gilt, d.h. dass die Klägerin infolge eines eigenverschuldeten Abbruchs der ersten Lehre den Abschluss einer angemessenen Erstausbildung im Sinne von Art. 156 OR wider Treu und Glauben vereitelt hat. So beschränkt er sich lediglich darauf, den Eintritt der Resolutivbedingung zu behaupten, was vorliegend jedoch nicht ausreicht. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtöffnung erteilt. Schliesslich hat die Vorinstanz die Einwendungen des Beklagten insb. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen richtigerweise nicht berücksichtigt und ihn auf das Abänderungsverfahren verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3). Der Beklagte bringt schliesslich auch keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) vor.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist folglich abzuweisen.

4. Eine Minderheit des Obergerichts ist der Auffassung, dass es sich beim sog. Ausbildungsunterhalt nicht um eine Resolutiv-, sondern um eine Suspensivbedingung handelt. Im vorliegenden Fall würde jedoch auch diese Ansicht nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die

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Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 12. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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