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Aargau Obergericht Zivilkammern 03.09.2013 ZSU.2013.210

3 settembre 2013·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,244 parole·~6 min·4

Riassunto

78 § 3 Abs. 2 AnwT. Die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sind Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT.

Testo integrale

2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 403 III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

78 § 3 Abs. 2 AnwT. Die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sind Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 3. September 2013 in Sachen A.L.C.-S. gegen K.A. (ZSU.2013.210). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchsgegnerin habe dem Gesuchsteller einen Teil der Parteikosten zu ersetzen, nämlich 78 %. In casu handle es sich um ein Vollstreckungsverfahren; dabei betrage die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (nachfolgend: AnwT). Der Streitwert betrage Fr. 253'665.65, folglich betrage die Grundentschädigung Fr. 21'391.30 (Fr. 10'230.00 + 4,4 % des Streitwerts). Davon seien 10 % zu nehmen, was einem Betrag von Fr. 2'139.15 entspreche. Da das Verfahren keine Verhandlung zum Gegenstand gehabt und lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden habe, rechtfertige sich, die Entschädigung um 40 % auf Fr. 1'283.50 zu kürzen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Somit habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die richterlich festgesetzten Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'001.15 (78 % von Fr. 1'283.50) zu bezahlen. 3.2. Der Gesuchsteller hat in der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt und geltend gemacht, ihre Annahme, es handle sich beim vorliegenden Verfahren um ein Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 AnwT, sei unzutreffend.

404 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Welche Verfahren vor Gericht durchgeführt werden könnten, regle die Schweizerische Zivilprozessordnung, die im Wesentlichen zwischen dem ordentlichen, dem vereinfachten und dem summarischen Verfahren unterscheide. Daraus gehe klar hervor, dass zwischen dem summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und dem Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden sei. Genau diese Unterscheidung habe der Anwaltstarif vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ebenfalls noch vorgenommen. Damit sei auch erstellt, dass unter dem Begriff "Vollstreckungsverfahren" nicht summarische Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wie im vorliegenden Fall zu verstehen seien. Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung in ihrer Begründung und im Entscheid nicht vorgenommen, weshalb ihr unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen sei. Der geltende Anwaltstarif kenne die Unterscheidung zwischen den summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und den Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Der Regierungsrat und in der Folge der Grosse Rat des Kantons Aargau hätten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in § 3 Abs. 2 AnwT bewusst die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz von der 10-50%-Regelung ausgenommen. Sie hätten generell summarische Verfahren, abgesehen vom Vollstreckungsverfahren, unter die Bestimmung von Satz 2 des Absatzes 2 gestellt, mithin unter die 25-100%-Regelung. Diese generelle Bestimmung für summarische Verfahren ergebe sich aus der Botschaft und der Auslegung des Satzes: "Abgesehen vom Vollstreckungsverfahren gelte für summarische Verfahren Satz 2 von Absatz 2." Jedes Vollstreckungsverfahren sei ein summarisches Verfahren, hingegen sei nicht jedes summarische Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch ein Vollstreckungsverfahren im Sinn des Anwaltstarifs. Nach dem neuen Dekret sei klar und unmissverständlich: für summarische Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gelte neu die 25-100%-Regelung. Das vorliegende Verfahren sei ein Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, hingegen nicht ein Vollstreckungsverfahren. Die Vorinstanz habe diese Unterscheidung in ihrer Begründung und im Entscheid nicht vorgenommen bzw. habe

2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 405 fälschlicherweise ein Vollstreckungsverfahren angenommen, weshalb ihr unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen sei. 3.3. 3.3.1. Gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 (Stand 1. Januar 2013) beträgt im Vollstreckungsverfahren sowie bei der Vertretung des Geschädigten für Zivilansprüche im Strafverfahren die Grundentschädigung 10–50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25–100 % der Ansätze gemäss Absatz 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT). Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung galt Satz 1 von § 3 Abs. 2 AnwT auch in summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Der Gesetzgeber hatte danach unterschieden zwischen Vollstreckungsverfahren, summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sowie übrigen summarischen Verfahren. Diese Unterscheidung hat er in der geltenden Fassung von § 3 Abs. 2 AnwT aufgegeben und den Vollstreckungsverfahren einzig die summarischen Verfahren gegenübergestellt. Daraus hat die 4. Zivilkammer des Obergerichts im Entscheid ZSU.2013.54 vom 6. Mai 2013 geschlossen, dass zu diesen auch die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz zu zählen seien, sodass in allen summarischen Verfahren mit Ausnahme der Vollstreckungsverfahren Satz 2 von Absatz 2 gelte, und sich damit der Auffassung des Gesuchstellers angeschlossen. 3.3.2. In der Folge hat sich herausgestellt, dass die 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts gegenteilig entschieden und die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz als Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT behandelt hatten. Die 4. Zivilkammer des Obergerichts hat sich in der Beratung vom 20. Juni 2013 dieser Auffassung angeschlossen und beschlossen, nicht mehr an der Rechtsprechung gemäss Entscheid vom 6. Mai 2013 festzuhalten. Das Schuldbetreibungsrecht ist ein besonderer Teil des Vollstreckungsrechts (Amonn/Walther, Grundriss des

406 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 1 N. 12 ff.), die betreibungsrechtlichen Summarsachen gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sind somit ohne Zweifel vollstreckungsrechtlicher Natur. Deshalb ist es richtig, die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz unter die Vollstreckungsverfahren gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT zu subsumieren. In der alten Fassung von § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT waren die beiden Verfahren einander gleichgestellt. Der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Februar 2010 zur Änderung der Verfassung des Kantons Aargau, zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO] und zum Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte lässt sich nicht entnehmen, dass der Regierungsrat mit der Änderung des Wortlauts von § 3 Abs. 2 AnwT eine inhaltliche Änderung im Sinn, dass neu die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht mehr zu den Vollstreckungsverfahren zu zählen seien, vorschlagen wollte. Die Änderung war vielmehr die Folge davon, dass mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung altArt. 25 Ziff. 2 SchKG, welcher die Kantone angewiesen hatte, die Bestimmungen über die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz zu erlassen, aufgehoben wurde. Es kann somit entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht behauptet werden, der Regierungsrat und in der Folge der Grosse Rat des Kantons Aargau hätten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in § 3 Abs. 2 AnwT bewusst die summarischen Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz von der 10-50%-Regelung ausgenommen. Die Vorinstanz hat folglich das Recht nicht unrichtig angewendet.

Spezialverwaltungsgericht

2013 Abteilung Steuern 409 I. Abteilung Steuern

79 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Mangels eines "ausgeübten Berufs" liegt keine Weiterbildung vor, wenn zwischen Erstausbildung und (Vollzeit-)Fachhochschulstudium kein Berufseinstieg vollzogen wurde. Im Verhältnis zu Einkommen aus Vermögenserträgen handelt es sich nicht um Gewinnungskosten. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist deshalb nicht verletzt. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Januar 2013 in Sachen S.F. (3-RV.2012.120). Aus den Erwägungen 4.3. Zwar ist es richtig, dass gemäss gängiger Praxis im Kanton Aargau Fachhochschulstudiengänge als Weiterbildungen im steuerrechtlichen Sinn anerkannt werden können. Der Abzug der Kosten des Fachhochschulstudiums scheitert vorliegend jedoch primär daran, dass gar kein "ausgeübter" Beruf gegeben war, an den sich eine Weiterbildung anschloss. Das zeigt sich gerade auch daran, dass der Rekurrent weder im Jahr 2010 noch in den Vorjahren nach Abschluss der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielte, sondern das Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2010 ausschliesslich aus Vermögenserträgen stammte. Der Rekurrent war nach eigenen Angaben nach dem Abschluss der Berufslehren im Jahr 2009 nie berufstätig. Auch im vorliegend relevanten Steuerjahr 2010 übte er keinen Beruf aus. Vielmehr schloss er an die vorangegangenen Lehrausbildungen (…) (nach einem Zwischenjahr mit Sprachaufenthalt im Ausland) sogleich eine weitere Fortbildung (…) an, ohne einen eigentlichen Berufseinstieg in den erlernten Berufen vorzunehmen. Die entstandenen

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