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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.06.2011 ZSU.2011.117

20 giugno 2011·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,039 parole·~5 min·2

Riassunto

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO 1. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der anderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat, darauf zu antworten. Wird die Klageantwort dem Kläger erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt, ist dessen rechtliches Gehör verletzt. 2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden, wenn Tatfragen streitig sind.

Testo integrale

30 Obergericht 2011 Gesuchsgegners aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung ist demnach nicht gegeben. 3 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO 1. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der anderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat, darauf zu antworten. Wird die Klageantwort dem Kläger erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt, ist dessen rechtliches Gehör verletzt. 2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden, wenn Tatfragen streitig sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer vom 20. Juni 2011, i.S. B.R. ca. N.F. (ZSU.2011.117). Aus den Erwägungen 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrenspartei zu äussern. Dies bedeutet auch, dass ein Gericht jede bei ihm eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen hat (BGE 133 I 98 ff. Erw. 2.1 und 2.2). Dieses Äusserungsrecht

2011 Zivilprozessrecht 31 steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert oder nicht (BGE 133 I 100 Erw. 4.3; vgl. auch Mazan, Basler Kommentar, Basel 2010, N. 15 zu Art. 253 ZPO; Chevalier, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], Zürich 2010, N. 12 zu Art. 253 ZPO). Diese Verfahrensansprüche gelten auch im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 5A_151/2007 Erw. 3.2; Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 49 zu Art. 84 SchKG). 2.1.2. Die Beklagte erstattete am 11. März 2011 eine Klageantwort. Am 18. März 2011 erging der Entscheid der Vorinstanz, welcher der Klägerin zusammen mit der Klageantwort zugestellt wurde. Die Klägerin konnte sich somit vor Vorinstanz nicht mehr zur Klageantwort äussern. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Prozessleitung ist Aufgabe des Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO), d.h. dieses hat die prozessualen Vorschriften von Amtes wegen zur Anwendung zu bringen, soweit die Prozessordnung nicht einen entsprechenden Parteiantrag voraussetzt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht. 3. Aufl., Zürich 1979, S. 179). Das Gericht hat deshalb selbst dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der anderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat, darauf zu antworten. 2.2. 2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen un-

32 Obergericht 2011 eingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 Erw. 5.1), oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die - wie im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (Freiburghaus/Afheldt, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) - von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (BGE 133 I 100 Erw. 4.9; von Werdt, Die Beschwerde in Zivilsachen, Bern 2010, Rz. 879). 2.2.2. Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, die Klägerin habe die von ihr unterzeichnete Bestätigung nachträglich eigenmächtig um Fr. 4'179.00 für Geschenke, die die Klägerin ihr damals gemacht habe, auf den Betrag von insgesamt Fr. 14'179.00 erhöht. Die Klägerin macht demgegenüber in der Beschwerde geltend, bei den auf der Bestätigung oben aufgeführten Beträgen handle es sich keineswegs um Geschenke, wie von der Beklagten behauptet, sondern um Rechnungen und Einkäufe, die die Beklagte nicht habe bezahlen können, weshalb die Beklagte sie gebeten habe, diese auf der Bestätigung nachzutragen. Streitig sind somit Tatfragen. Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes ist aber die Kognition der Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung reduziert (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO-Kommentar, a.a.O., N.5 zu Art. 320 ZPO). Damit steht dem Obergericht vorliegend nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz und die Gehörsverletzung kann nicht geheilt werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Streitsache ist an diese zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der Beschwerde zurückzuweisen.

2011 Zivilprozessrecht 33 4 Art. 59 ZPO. Die Schlichtungsbehörde ist kein Gericht. Sie hat ausser in den Fällen gemäss Art. 212 ZPO keine Entscheidkompetenz in der Sache und ist deshalb ausser in diesen Fällen grundsätzlich nicht befugt, die Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei fehlenden Prozessvoraussetzungen einen Prozessentscheid zu fällen. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. November 2011 in Sachen H.H. gegen A.M.D.V.C. (ZVE.2011.7). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gericht im Sinn von Art. 59 ff. ZPO ist die Behörde, welche zum Entscheid in der Sache berufen ist (Art. 1 ZPO; Domej, in: Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, Art. 59 N. 10; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 59 N. 5). Die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 197 ZPO ist im Regelfall kein Gericht im Sinn von Art. 59 ff. ZPO, da ihre Hauptaufgabe im Schlichten und nicht im Richten liegt (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7328; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 6; Morf, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, Art. 59 N. 11). Einzig in den Fällen gemäss Art. 212 ZPO amtet sie als echte erste Entscheidinstanz (Botschaft S. 7334; Möhler, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, Art. 212 N. 5; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 212 N. 1). Nach einem Teil der Lehre sind daher im Schlichtungsverfahren die Prozessvoraussetzungen, zu welchen die sachliche und örtliche Zuständigkeit zählen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), grundsätzlich nicht zu prüfen und die Schlichtungsbehörde darf, wo ihr keine Entscheidkompetenz zukommt, keinen Nichteintretensentscheid fällen (Domej,

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