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Aargau Obergericht Zivilkammern 23.04.2026 ZOR.2025.55

23 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,655 parole·~23 min·3

Testo integrale

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2025.55 (OF.2024.45)

Entscheid vom 23. April 2026

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Kläusler

Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […]

Beklagte B._____, […]

Gegenstand Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Scheidungsklage vom 15. Februar 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts u.a. folgende Rechtsbegehren:

" […] 4. Es sei richterlich festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig keinerlei güterrechtlichen Ausgleichszahlungen zu leisten haben. […]"

1.2. Mit Klageantwort vom 25. September 2024 stellte die Beklagte u.a. folgende Rechtsbegehren:

" […] 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 1'000.00 (Mindestbetrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens) zu bezahlen. […]"

1.3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 verfügte die Präsidentin des Familiengerichts u.a.:

" […] 4. Der Kläger hat im OF.2024.45 innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen: - Kaufvertrag betreffend STW Q._____ /aaa - Belege zur Finanzierung des Kaufs von STW Q._____ /aaa

[…]"

1.4. Am 15. November 2024 stellte die Beklagte folgende Beweisanträge:

" 1. Es sei der Bruder des Klägers, A._____, […], R._____, als Zeuge vorzuladen.

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2. Der Kläger sei zu verpflichten, von sämtlichen ihm in der fraglichen Zeit gehörenden Bank- oder Postkonten lückenlose Auszüge betreffend alle Belastungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 6. Juli 2021 einzureichen."

1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025 vor dem Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, bei welcher die Parteien befragt wurden und Replik respektive Duplik erstatteten, hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Die Beklagte hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest, wobei der Mindestbetrag gemäss Klageantwortbegehren-Ziff. 3 (vgl. oben Ziff. 1.2) auf Fr. 8'674.00 festgelegt wurde.

1.6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ordnete die Präsidentin des Familiengerichts eine aktuelle Verkehrswertschätzung über das Grundstück STW Q._____ / aaa, […], Q._____, an.

1.7. Am 27. Mai 2025 reichte der Kläger einen "schriftlichen Schlussvortrag" ein, wobei er an Rechtsbegehren-Ziff. 4 gemäss seiner Klage vom 15. Februar 2024 festhielt.

1.8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte auch die Beklagte ihren "schriftlichen Schlussvortrag" ein, hielt an den Anträgen gemäss Klageantwort vom 25. September 2024 fest und stellte folgendes Rechtsbegehren (abschliessende Bezifferung von Klageantwortbegehren-Ziff. 3):

" Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 71'174.25 zu bezahlen."

1.9. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts u.a.:

" […] 4. 4.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von Fr. 11'175.00 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. […]"

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2. 2.1. Gegen den ihr in begründeter Fassung am 29. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte (nunmehr unvertreten) mit Eingabe vom 24. November 2025 (Postaufgabe: 26. November 2025) Berufung und beantragte:

" Der angefochtene Entscheid sei in Dispositiv Ziff. 4.1. dahingehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte (Kläger vor Vorinstanz) verpflichtet wird, der Berufungsklägerin (Beklagten vor Vorinstanz) in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von Fr. 60'925.- zu bezahlen. Es wird ein Vorbehalt angebracht bezüglich der Abänderung und Ergänzung dieses Antrags sowie auch bezüglich eines Antrags auf Scheidungsunterhalt, nach Erhalt der im Editionsbegehren beantragten Informationen."

Des Weiteren stellte sie folgende Verfahrensanträge:

" UP/URP: Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person eines Rechtsanwalts ihrer Wahl zu gewähren. Diese Anträge seien vorab zu Beginn des Verfahrens zu entscheiden.

Editionsbegehren: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Gericht seine vollständige Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen und entsprechende Belege zu edieren, insbesondere:

- Steuerunterlagen (letzte vollständige Steuerklärungen und Veranlagungen der letzten 5 Jahre)

- Bankauszüge von Konti, Wertschriftendepots, Tresorinhalte, Bankkartenauszüge etc.

- vollständiger Darlehensvertrag (alle Seiten!) mit seinem Bruder C._____, im Original.

Der Berufungsklägerin sei nach erfolgter Edition die Möglichkeit einer Stellungnahme und Abänderung bzw. Ergänzung Ihrer Anträge einzuräumen."

2.2. Mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2025 stellte der Kläger folgende Anträge:

" 1. Die Berufung der Klägerin vom 24.11.2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Kläger sei auch im Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

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2.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 16. Dezember 2025 wurde u.a. verfügt:

" 1. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. Über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichtskosten) wird mit dem Endentscheid befunden. […]"

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren ist die mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Oktober 2025 vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Diese strittige Scheidungsfolge ist vermögensrechtlicher Natur.

Erstinstanzliche Entscheide sind in vermögensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist. Die Beklagte hat sodann die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) beachtet.

2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die (unechte) Noven geltend macht, die Substanziierungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3. Im Scheidungsverfahren gelangen hinsichtlich der Nebenfolgen nicht durchgängig die gleichen Verfahrensgrundsätze zur Anwendung. Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht gelten allerdings durchgehend die Dispositionsmaxime (STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 17 der

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Vorbemerkungen zu Art. 196 – 220 ZGB) und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO).

2.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3. 3.1. Die Beklagte stellt mit Berufung mehrere Editionsanträge (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 2.1., Berufung S. 2). Sie hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz gestützt auf unvollständige Informationen über die Finanzsituation des Klägers geurteilt habe. Ehegatten seien gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, einander Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erstatten (vgl. Berufung S. 3).

3.2. 3.2.1. Die Beklagte beantragt zuerst die Edition der Steuerunterlagen (letzte vollständige Steuererklärungen und Veranlagungen der letzten 5 Jahre) beim Kläger (Berufung S. 2). Dieser Beweisantrag stellt die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals, sodass dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist (vgl. oben E. 2.2). Die Beklagte tut nicht dar (vgl. Berufung S. 2 f.) und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb sie denselben bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Er ist im Berufungsverfahren somit unzulässig und abzuweisen.

3.2.2. Die Beklagte beantragt weiter die Edition von Bankauszügen von Konti, Wertschriftendepots, Tresorinhalten, Bankkartenauszügen etc. des Klägers (Berufung S. 2). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Beklagte mit Eingabe vom 15. November 2024 u.a. einen Beweisantrag, indem sie verlangte, dass der Kläger zu verpflichten sei, von sämtlichen ihm in der fraglichen Zeit gehörenden Bank oder Postkonten lückenlose Auszüge betreffend alle Belastungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 6. Juli 2021 einzureichen (vgl. act. 82). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2024 (act. 84) wurde sodann verfügt, dass der Kläger innert 10 Tagen von sämtlichen ihm in der fraglichen Zeit gehörenden Bank- oder Postkonten lückenlose Auszüge betreffend alle Belastungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 6. Juli 2021 einzureichen habe. Der Kläger reichte darauf mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 zwei Kontoauszüge der beiden Konten bei der D._____ "Privatkonto CHF bbb" und "Privatkonto CHF ccc" für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 ein (act. 85; Beilagen zur Eingabe des Klägers vom 5. Dezember 2024). Insofern ist der Kläger dem Editionsantrag der Beklagten bereits im vorinstanzlichen

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Verfahren nachgekommen. Inwiefern der Kläger damit seine vollständige Einkommens- und Vermögenssituation nicht offengelegt hat, hat die Beklagte weder vorinstanzlich noch in ihrer Berufung behauptet oder nachgewiesen (vgl. Berufung S. 2 f.). Wie der Kläger zudem in seiner Berufungsantwort zutreffend ausführt (vgl. Berufungsantwort S. 4), hat die Beklagte vorinstanzlich festgehalten, dass die Beweislage gemäss Klageantwort bzw. Rechtschriftenwechsel als tatsächliche Grundlage für den Scheidungsentscheid gelte und dass sie davon ausgehe, dass die Angelegenheit nun spruchreif sei (vgl. act. 128 f., Eingabe der Beklagten vom 3. Juli 2025 S. 2 f.). Insofern ging auch die Beklagte vorinstanzlich davon aus, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögenssituation vollständig offengelegt hat, womit auch der mit Berufung erneut gestellte Editionsantrag der Beklagten hinsichtlich Bankauszügen etc. abzuweisen ist.

3.2.3. Die Beklagte beantragt mit Berufung auch die Edition des vollständigen Darlehensvertrags (alle Seiten) des Klägers mit seinem Bruder C._____ im Original (Berufung S. 2). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Kläger bereits in Beilage 15 zu seiner Scheidungsklage vom 15. Februar 2024 eine Kopie des dreiseitigen Darlehensvertrags vom tt.mm.2020 eingereicht hat (Beilage 15 zur Klage). Inwiefern es sich dabei um ein Exemplar des Darlehensvertrags mit fehlenden Seiten handeln soll, ist nicht ersichtlich. Die Kopie beginnt mit dem Titel und endet mit den Unterschriften der Vertragsparteien. Dazwischen sind sämtliche Ziffern des Vertrags vollständig ersichtlich. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO können Urkunden in Kopie eingereicht werden. Eine Partei kann nur die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Solche Zweifel an der Echtheit der Kopie des Darlehensvertrags vom tt.mm.2020 werden von der Beklagten weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Insofern kann auf die Edition des Darlehensvertrags im Original verzichtet werden und es ist auch dieses Editionsbegehren der Beklagten abzuweisen.

3.3. Die mit Berufung gestellten Editionsbegehren der Beklagten sind demnach abzuweisen. Damit wird auch der Antrag respektive der Vorbehalt der Beklagten hinsichtlich Einräumens der Möglichkeit einer erneuten Stellungnahme und Abänderung bzw. Ergänzung der Anträge (Unterhalt) durch die Beklagte nach erfolgter Edition (vgl. Berufung S. 2 f.) hinfällig.

4. 4.1. Unbestritten unterstanden die Parteien während der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde die Gütertrennung per Stichtag 6. Juli 2021 angeordnet (angefochtener Entscheid E. 5.3). Damit hat die im vorliegenden Scheidungsverfahren vorzunehmende güterrechtliche

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Auseinandersetzung per 6. Juli 2021 stattzufinden (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschaftsaktiven und -passiven ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinandersetzung in einem streitigen Verfahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl., 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB).

Was die güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Übrigen anbelangt, kann sodann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei Folgendes rekapituliert: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (der Errungenschaftsaktiven) eines Ehegatten unter Einschluss von (nach Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rückschlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechnerische Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten eine Geldforderung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu bezahlen hat. Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermögensgegenstands (auch Anteil am Gesamt- oder Miteigentum) sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf dieser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigengut) zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Gütermassen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu bejahen ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hypothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumteilung zu bewirken (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensgegenstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermögensgegenstands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB.

4.2. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 ff.) hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst den Stichtag der Auflösung des Güterstandes (angeordnete Gütertrennung per 6. Juli 2021) bestimmt und die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) vorgenommen, wobei die von den Parteien behaupteten und genügend substanziierten Vermögenswerte und Schulden den

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Gütermassen zugeordnet wurden. Dabei qualifizierte sie die vom Kläger am 24. Juni 2020 von seinem Bruder erworbene Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa als Errungenschaft, weil deren vollständige Fremdfinanzierung von der Beklagten behauptet und vom Kläger nicht bestritten wurde (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Den Verkehrswert dieser Liegenschaft setzte sie für die Vorschlagsberechnung gestützt auf das E._____-Gutachten vom tt.mm.2025 auf Fr. 775'000.00 fest. Auf der Passivseite berücksichtigte sie (per Stichtag) die Hypothek auf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa nach Abzug der bis dahin geleisteten Amortisationen mit Fr. 464'700.00 (Ausgangswert Fr. 469'500.00 abzüglich Fr. 4'800.00), sowie eine mit dem Erwerb zusammenhängende Schuld gegenüber der Mutter des Klägers mit Fr. 98'000.00. Zusätzlich rechnete sie eine Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers gegen dessen Errungenschaft aus der Hypothekerhöhung auf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /ddd inklusive Mehrwertanteil von total Fr. 90'450.00 als Passivum der Errungenschaft ein. Weiter qualifizierte sie ein Darlehen des Bruders des Klägers als Errungenschaftsschuld und setzte dieses nach einer einzigen Rückzahlung von Fr. 500.00 per Stichtag mit Fr. 99'500.00 ein. Aus Aktiven (Fr. 775'000.00) minus Passiven (Fr. 752'650.00 = [Fr. 464'700.00 + Fr. 98'000.00 + Fr. 90'450.00 + Fr. 99'500.00]) ergab sich ein Vorschlag des Klägers von Fr. 22'350.00 (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Da aufseiten der Beklagten keine zu teilende Errungenschaft berücksichtigt wurde, teilte das Gericht nur den Vorschlag des Klägers hälftig und sprach der Beklagten Fr. 11'175.00 zu.

4.3. Die Beklagte verlangt mit Berufung eine Korrektur der vorinstanzlichen güterrechtlichen Berechnung des Vorschlags des Klägers, weil die Vorinstanz die Darlehensschuld des Klägers gegenüber dessen Bruder zu Unrecht als Errungenschaftsschuld behandelt und vom Wert der Errungenschaftswohnung STW Q._____, Einheit /aaa (Fr. 775'000.00), abgezogen habe. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zunächst zwar richtigerweise selbst festgehalten habe, es handle sich um eine von der Wohnung unabhängige Schuld des Klägers, und damit fehle der sachliche Zusammenhang zur Wohnung. Trotzdem habe die Vorinstanz anschliessend aber die Schuld gestützt auf eine falsche Auslegung von Art. 209 Abs. 2 ZGB als Errungenschaftsschuld qualifiziert. Nach Auffassung der Beklagten sei das Darlehen vielmehr als Eigengutsschuld des Klägers zu behandeln, weshalb es nicht von der zu teilenden Errungenschaft des Klägers abgezogen werden dürfe. Der Kläger habe der Beklagten deshalb anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 11'175.00 Fr. 60'925.00 zu bezahlen (Berufung S. 3 ff.).

4.4. 4.4.1. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2

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ZGB). Damit belastet eine Schuld jene Vermögensmasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht. Bei Schulden aus Investitionen (Objektsschulden) bildet dabei grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des Investitionsobjekts den Anknüpfungspunkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2; HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., 2022, Rz. 843).

4.4.2. In Ziff. II.1 des Darlehensvertrags zwischen C._____ und dem Kläger vom tt.mm.2020 wird folgendes festgehalten (Beilage 15 zur Klage):

" Der Darlehensgeber verkauft seinem Bruder A._____ gemäss heutigem Kaufvertrag das Grundstück bzw. die Eigentumswohnung Stockwerkeigentum Q._____/aaa zu einem Erwerbspreis von CHF 650'000.00. Der Verkäufer gewährt dem Käufer ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.00, ab Datum des Kaufes der Liegenschaft, somit ab 01. Juli 2020."

4.4.3. Entgegen der Beklagten und auch der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.8) ist damit aus dem Darlehensvertrag ersichtlich, dass das Darlehen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom selben Datum abgeschlossen wurde und dass das Darlehen verrechnungsweise zur Finanzierung der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa beitrug. Damit ist unerheblich, dass es zu keiner Auszahlung der Darlehenssumme kam (vgl. Berufung S. 5), da der Bruder des Klägers diesem das Darlehen offensichtlich verrechnungsweise gewährte. Es handelt sich deshalb um eine Objektschuld, die der Masse des zugehörigen Objekts folgt (vgl. soeben E. 4.4.1). Da vorliegend die Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa der Errungenschaft des Klägers zugeordnet wurde (angefochtener Entscheid E. 5.4.3.2) und dies vor Obergericht unangefochten blieb, belastet damit auch die Darlehensschuld des Klägers bei dessen Bruder die Errungenschaft des Klägers. Entgegen der Beklagten handelt es sich deshalb beim Darlehen des Bruders nicht um eine Eigengutsschuld des Klägers.

4.5. Die Beklagte bringt weiter vor, dass der Gesetzesgrundsatz von Art. 202 ZGB besage, dass jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen hafte, der andere Ehegatte hafte nicht. Nach Art. 166 ZGB könne ein Ehegatte den anderen ohne besondere Ermächtigung nur für laufende Bedürfnisse der Familie verpflichten; ein innerfamiliäres Darlehen über Fr. 100'000.00 falle nicht darunter, weshalb der Kläger die Beklagte nicht habe verpflichten können. Die Beklagte habe den Darlehensvertrag zudem nicht unterschrieben, keine Gelder bezogen und habe mit dem Darlehen nichts zu tun; dies spreche gegen eine Belastung der ehelichen Errungenschaft (Berufung S. 4 f.). Die beiden Bestimmungen des ZGB, welche die Beklagte anruft, betreffen die güterrechtliche

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Auseinandersetzung nicht. Sie regeln vielmehr die Wirkung von Verpflichtungen, die die Ehegatten während der Dauer der Ehe eingehen.

Gemäss Art. 201 ZGB verwaltet und nutzt jeder Ehegatte bei Geltung der Errungenschaftsbeteiligung sein eigenes Vermögen innerhalb der gesetzlichen Schranken selbst und verfügt darüber. Wie die Beklagte selbst zutreffend festhält (Berufung S. 4), haftet gemäss Art. 202 ZGB jeder Ehegatte grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden. Mit dem Kauf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa hat der Kläger weder die eheliche Gemeinschaft, noch die Beklagte selbst verpflichtet, was insofern eben gerade auch daraus hervorgeht, dass die Beklagte, wie sie selbst festhält, den Darlehensvertrag nicht mitunterzeichnet hat (Berufung S. 5). Dies bedeutet sodann auch, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag nicht belangt werden könnte. Es hat aber keinen Einfluss darauf, ob die Darlehensschuld des Klägers bei dessen Bruder bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist oder nicht. Denn erst im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt ein wertmässiger Ausgleich der Errungenschaft, die jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat nach Art. 204 ff. ZGB (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 204 ZGB). Somit kann die Beklagte weder aus Art. 202 ZGB noch aus Art. 166 ZGB etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.2.3), ist zudem die Aussage der Beklagten (vgl. Berufung S. 5) aktenwidrig, wonach sich in den Akten keine vollständige Vertragskopie des Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und dessen Bruder befinde.

4.6. Damit ist die Berufung der Beklagten abzuweisen und es hat mit der vorinstanzlich festgelegten güterrechtlichen Ausgleichszahlung sein Bewenden.

5. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens – die Beklagte unterliegt vollumfänglich – sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Grundansatz für die obergerichtlichen Gerichtskosten – welche sich nach der Höhe der geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichsansprüche richten (vgl. § 7 Abs. 4 GebührD i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) – ist bei einem Streitwert von Fr. 49'750.00 (Fr. 60'925.00 – Fr. 11'175.00) auf Fr. 4'275.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD).

Die Beklagte ist zudem zu verpflichten dem Kläger dessen Parteikosten zu ersetzen. Die Grundentschädigung für die Parteientschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und d AnwT beträgt beim Streitwert von Fr. 49'750.00 Fr. 8'547.50. Von dieser Grundentschädigung ist ein Abzug von 20% wegen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen. Unter

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Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25% (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer resultieren Parteikosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 5'710.00 (= Fr. 8'547.50 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081).

6. 6.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht.

6.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistands (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO).

6.3. 6.3.1. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Geht es – wie hier – um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen, die das Gesuch stellende Partei sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).

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6.3.2. Die Berufung der Beklagten war von Anfang an aussichtlos. Die Editionsanträge der Beklagten waren allesamt abzuweisen, weil diese einerseits verspätet vorgetragen wurden (vgl. E. 3.2.1) und andererseits weil sich diese als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant erwiesen (vgl. E. 3.2.2 f.). Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheiterte das beklagtische Vorbringen bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substantiierten Tatsachenvortrag und entsprechender Beweismittel. Der angefochtenen güterrechtlichen Berechnung des Vorschlags des Klägers hält die Beklagte nichts Substantielles entgegen. Daher überstiegen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten im vorliegenden Berufungsverfahren bei Weitem und eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur vorliegenden Berufung entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

Der Antrag der Beklagten auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde bereits mit Instruktionsrichterverfügung vom 16. Dezember 2025 abgewiesen.

6.4. 6.4.1. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Klägers ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit sich die von der Beklagten zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten.

6.4.2. Bei Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die gesuchstellende Person nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels

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Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.4.3. Der Kläger verweist bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die gesamten Vorakten und die darin enthaltenen durch ihn eingereichten Unterlagen. Nach wie vor sei er über alle Massen verschuldet. Die den Hypothekarkredit finanzierende Bank sei nicht bereit, dem Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation noch irgendeinen zusätzlichen Kredit oder eine Erhöhung des Grundpfanddarlehens zu gewähren. Ohne Unterstützung durch seine Mutter und seine Schwester hätte der Kläger wohl bereits die Insolvenz anmelden müssen. Der Kläger macht damit im Berufungsverfahren seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft. Es fehlen Behauptungen und Belege zur finanziellen Situation und zu seinem Vermögen. Lediglich die Behauptung, er sei verschuldet und er könne keinen zusätzlichen Kredit erlangen ohne dazu Belege einzureichen, genügt nicht, um die Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Im Übrigen geht auch aus den Akten der Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers nicht hervor. Der Kläger selbst geht dort ohne Berücksichtigung seiner Schulden von einem monatlichen Überschuss von Fr. 466.05 aus (Einkommen: Fr. 4'600.00 ./. zivilprozessualer Zuschlag: Fr. 300.00 ./. Bedarf: Fr. 3'833.95) und hinsichtlich seiner Schulden weist er keine diesbezüglich notwendige regelmässige Schuldentilgung nach (Klage S. 7 f., act. 4 f.). Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ist deshalb abzuweisen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2. 2.1. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'275.00 wird der Beklagten auferlegt.

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4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dessen zweitinstanzliche Parteikosten in der richterlich festgestellten Höhe von Fr. 5'710.00 (inkl. Auslagen und MWSt), zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 49'750.00.

Aarau, 23. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Kläusler

ZOR.2025.55 — Aargau Obergericht Zivilkammern 23.04.2026 ZOR.2025.55 — Swissrulings