Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2025.46 / TR (OF.2022.80)
Entscheid vom 23. April 2026
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […]
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […]
Gegenstand Ehescheidung
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Aus der von den Parteien am 23. September 2005 vor dem Zivilstandsamt Liestal geschlossenen Ehe sind die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2007, sowie D._____, geboren am tt.mm. 2012, hervorgegangen.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 reichte der Kläger beim Gerichtspräsidium Bremgarten die unbegründete Scheidungsklage ein.
2.2. An der Einigungsverhandlung vom 24. November 2022 vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten schlossen die Parteien eine Teilkonvention.
2.3. Nach Einholung von Verkehrswertgutachten hinsichtlich der beiden im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Grundstücke erstattete der Kläger am 30. Mai 2023 die begründete Klage, wobei er bezüglich des vor Obergericht – neben der Frage, ob ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Kläger und Tochter D._____ angeordnet werden soll – allein noch streitigen Unterhaltsbeitrags für Sohn C._____ folgenden Antrag stellte:
"6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____ ab Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides bis zur Mündigkeit bzw. ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen: C._____ CHF 290.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00; D._____ CHF 65.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00"
2.4. Mit Eingabe vom 21. September 2023 stellte die Beklagte, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, folgende Anträge:
"6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ nach Vorliegen des Beweisergebnisses festzusetzende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 1’200.00 für C._____ und CHF 1‘200.00 für D._____, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen."
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2.5. Mit Replik vom 19. Dezember 2023 änderte der Kläger den Antrag betreffend Kinderunterhalt wie folgt:
"6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____ ab Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides bis zur Mündigkeit bzw. ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Kinder folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen: C._____ CHF 79.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00; D._____ CHF 202.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00."
2.6. Mit Duplik vom 16. Februar 2024 änderte die Beklagte den Antrag betreffend Kinderunterhalt wie folgt:
"6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ nach Vorliegen des Beweisergebnisses festzusetzende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen wie folgt zu bezahlen, mindestens jedoch: - CHF 1'075.00 pro Kind bis 31.07.2024; - CHF 1'065.00 pro Kind bis 31.07.2025 und - CHF 1'049.00 pro Kind ab 01.08.2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung; zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen."
2.7. Am 28. August 2024 fand die Anhörung von D._____ statt.
2.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2024 vor Gerichtspräsidium Bremgarten wurden die Parteien befragt. Die Parteivertreter hielten ihre Schlussvorträge, wobei der Kläger neu folgenden Antrag stellte:
"4.bis Die Betreuungsanteile des Klägers bzgl. D._____ seien nach Ermessen des Gerichts im Sinne eines Stufenaufbaus zur Wiederannäherung aufzubauen, eventualiter auch anfänglich mit begleiteten Kontakten, und im Sinne des Kindeswohls kontinuierlich auszudehnen. Der Beklagten sei zu verbieten, D._____ während der Besuchszeiten des Klägers telefonisch und digital zu kontaktieren. Es sei betr. die Parteien eine Mediation anzuordnen."
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2.9. In der Folge reichten die Parteien eine zusätzliche, das Güterrecht und den Vorsorgeausgleich betreffende Teilvereinbarung vom 24./27. Januar 2025 ein und ersuchten um deren Genehmigung.
2.10. Am 6. Juni 2025 erging hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitigen Scheidungsfolgen folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten:
" 3.4 3.4.1. Der Kläger wird berechtigt, D._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - während den ersten sechs Monaten jeden zweiten Samstag von 14:00-17:00 Uhr, - während weiteren sechs Monaten jeden zweiten Samstag von 09:00- 18:00 Uhr, - und danach jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag. Zudem wird der Kläger berechtigt, mit D._____ ab dem Jahr 2027 jährlich auf eigene Kosten zwei Wochen Ferien zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Absprache der Ehegatten vorbehalten. […] 3.6. 3.6.1. […] 3.6.2 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ mindestens bis zur Volljährigkeit, darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge von Fr. 865.00 zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen."
3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. August 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 19. September 2025 Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid OF.2022.80 des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengericht, vom 6. Juni 2025 sei in der folgenden Ziffer aufzuheben bzw. wie folgt neu zu fassen: 3.6.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen
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Erstausbildung monatlich vorschüssige Beiträge von CHF 40.00 zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen. 2. Der Entscheid OF.2022.80 des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengericht, vom 6. Juni 2025 sei in der folgenden Ziffer wie folgt zu ergänzen: 3.4.1. Die Betreuungsanteile des Klägers bzgl. D._____ sind im Sinne der vorgesehenen Stufenaufbaus zur Wiederannäherung anfänglich mit begleiteten Kontakten (BBT) aufzubauen. Die BBT sind vorerst auf 12 Monate zu begrenzen. Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich wiederum in eine kinderorientierte Elternberatung (vorzugsweise beim früheren Familien- und Kindercoach, E._____, F._____ Mediation, Aarau) zu begeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin und Beklagten."
Der Kläger verkündete seinem Sohn C._____ mit Bezug auf den Kinderunterhalt den Streit.
3.2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 teilte C._____ dem Obergericht mit, sich am Verfahren nicht beteiligen zu wollen und das Urteil des Obergerichts zu akzeptieren.
3.3. Mit Berufungsantwort vom 21. November 2025 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.4. Die Parteien liessen sich in der Folge unaufgefordert mit weiteren Eingaben vernehmen, der Kläger am 19. Dezember 2025 und 26. Januar 2026 und die Beklagte am 5. Januar 2026.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da der Kläger seine Berufung frist- und formgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingereicht und den ihn mit Verfügung vom 23. September 2025 auferlegten Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf seine Berufung einzutreten (zur Beschwer hinsichtlich des Antrags auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, vgl. E. 4.2.1 unten).
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2. 2.1. Streitig sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren einzig noch zwei Scheidungsfolgen, erstens der Unterhaltsanspruch des (mittlerweile) volljährigen Sohnes C._____ während seiner Ausbildung (Lehre) (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und zweitens die Regelung des persönlichen Verkehrs des Beklagten zu seiner Tochter D._____, genauer die Modalitäten des Aufbaus des Besuchsrechts. Im übrigen Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.2. Der Sohn der Parteien, C._____, ist am tt.mm. 2025, d.h. nach der der Ausfällung des angefochtenen Entscheids am 6. Juni 2025 volljährig geworden. Da selbstverständlich er selber Träger des eigenen Unterhaltsanspruchs ist (der während seiner Minderjährigkeit im Scheidungsverfahren von der Mutter als Prozessstandschafterin geltend gemacht worden war), bedarf es dafür, dass nach Eintritt seiner Volljährigkeit dieser Anspruch weiterhin im Scheidungsverfahren seiner Eltern behandelt werden kann, seiner Zustimmung (BGE 129 III 55 E. 3.1.5). Eine solche kann vorliegend sinngemäss darin erblickt werden, dass C._____, nachdem ihm der Kläger in seiner Berufung den Streit verkündet hatte, dem Obergericht mitgeteilt hat, dass er sich nicht am Verfahren beteiligen möchte und das Urteil des Obergerichts akzeptieren werde (vgl. dessen Schreiben vom 28. Oktober 2025).
3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da (auch) hinsichtlich des Anspruchs eines volljährigen Kindes jedenfalls seit 1. Januar 2025 (vgl. Art. 295 ZPO in der seither geltenden Fassung) die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (ebenso die Offizialmaxime; vgl. dazu LUDIN, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht, Grundsätze und ausgewählte Fallstricke, in FamPra 2025, S. 595 f.), erlangt die Novenordnung von Art. 317 ZPO keine Bedeutung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
4. 4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, nachdem sie die Obhut über D._____ (und C._____) der Beklagten zugeteilt hatte, in Anwendung den persönlichen Verkehr zwischen D._____ und dem Kläger geregelt (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Sinne, dass dieser im Sinne eines etappiert aufbauenden Besuchsrecht berechtigt erklärt wurde, jene während der ersten sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids jeden zweiten Samstag von 14:00 bis 17:00 Uhr, während weiterer sechs
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Monate jeden zweiten Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr und danach jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen (zuzüglich eines Ferienrechts von zwei Wochen ab 2027; angefochtener Entscheid E. III.4.2).
In seiner Berufung verlangt der Kläger hinsichtlich dieser Regelung einzig eine Ergänzung dahingehend, dass vorerst für die ersten zwölf Monate ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei und den Parteien die Weisung erteilt werde, sich wieder in eine kinderorientierte Elternberatung zu begeben.
4.2. 4.2.1. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist grundsätzlich eine Alternativmassnahme zum Entzug des persönlichen Verkehrs (Art. 274 Abs. 2 ZGB) (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, 8. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, in: FamKommentar Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 274 ZGB). Der Entzug des persönlichen Verkehrs ist seinerseits materiell als Kindesschutzmassnahme aufzufassen, weil er zum Wohl des Kindes zu verfügen ist, wenn vom nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Gefährdung ausgeht (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der sich gegen ein vom erstinstanzlichen Gericht auferlegtes begleitetes Besuchsrecht wehren will, ist (materiell) beschwert.
Vorliegend verlangt aber der Kläger, obwohl ihm ein unbegleitetes Besuchsrecht (wenn auch ein aufbauendes) gewährt wurde, eine (zusätzliche) Einschränkung des persönlichen Verkehrs. Insoweit stellt sich die Frage, ob auf seiner Seite eine Beschwer (als Rechtsmittelvoraussetzung) gegeben ist. Eine formelle Beschwer lässt sich insofern bejahen, als er schon vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung (act. 306) die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts beantragt hatte. Allerdings fragt sich, ob eine formelle Beschwer ohne materielle ausreicht (vgl. dazu REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 30 ff. der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Dies kann im Lichte der nachfolgenden Ausführungen (E. 4.2.2) offenbleiben.
4.2.2. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass ein begleitetes Besuchsrecht zwecks "Anbahnen einer Beziehung" angeordnet werden muss (vgl. BÜCHLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 274 ZGB), doch muss sich dies auf einen Fall beziehen, wo ansonsten vom nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls droht, insbesondere wenn wegen dessen Unerfahrenheit für ein Kleinkind eine Gefahr ausgeht (so der im Urteil des Bundesgerichts 5A_586/2012 vom 12. Dezember 2012 behandelte Fall; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 vom 6. November 2018
- 8 betreffend ein achtjähriges Kind mit Trisomie). Dass von ihm eine Gefährdung des Kindeswohls von D._____ ausgehe, wird vom Kläger nicht behauptet (und ist auch sonst nicht ersichtlich). Im Gegenteil hat dieser in der vorinstanzlichen Parteibefragung ausgesagt, dass er sich selbst als "hervorragende[n], ausgezeichnete[n] und liebevolle[n] sowie fürsorgliche[n] Vater" sehe, der für seine Kinder einstehe (act. 291). Von einem (erwachsenen) Elternteil, aber auch von einem (normal entwickelten) im 14. Altersjahr stehenden Kind darf ohne Weiteres erwartet werden, dass sie bei Aufwendung guten Willens (die von ihnen erwartet werden darf) die Wiederannäherung ohne fremde Hilfe meistern (können). Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger darauf hinweist, dass im Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung (18. März 2021) der Kontakt zu D._____ gut gewesen sei (Berufung Rz. 19), und er sich eben als ausgezeichneten Vater betrachtet (act. 291). Soweit der Kläger das Gefühl haben sollte, er benötige – trotzdem – eine fachliche Hilfe, kann er selber eine solche auf eigene Kosten in Anspruch nehmen. Was nicht angeht, dass ein begleitetes Besuchsrecht als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, deren Kosten dann zulasten beider Elternteile gehen (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Anzufügen ist, dass von einem Kind im Alter von bald 14 Jahren verlangt bzw. erwartet werden darf, dass es sich ernsthaft auf den persönlichen Verkehr mit dem Kläger einlässt (vgl. auch Art. 272 ZGB, wonach Eltern und Kinder einander allen Beistand sowie alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordern), zumal es sich beim Recht auf persönlichen Verkehr um ein Pflichtrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils geht, das ihm – wie umgekehrt dem Kind das Recht auf persönlichen Verkehr mit jenem – um seiner Persönlichkeit willen zusteht (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 273 ZGB).
4.2.3. Damit ist die Berufung, soweit damit die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts verlangt wird, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.3. Dies gilt ebenso für den weiteren Antrag des Klägers, den Parteien sei die Weisung zu erteilen, sich (wiederum) in eine kinderorientierte Elternberatung zu begeben. Es fehlt diesbezüglich denn auch an einer nur halbwegs nachvollziehbaren Begründung, wird doch einzig angegeben, ein solches Vorgehen erscheine sachgerecht und zielführend, um den Kontakt und das Vertrauen zwischen Vater und Tochter wiederaufzubauen (Berufung Rz. 22 S. 14).
Der Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs ist in erster Linie eine Aufgabe von Kläger und der mittlerweile bald 14-jährigen D._____, die sie – wie bereits erwähnt – bei zumutbarer Aufwendung guten Willens ohne fremde Hilfe und grundsätzlich auch ohne Einbezug der Beklagten werden
- 9 bewältigen können. Die Aufgabe der Beklagten als Mutter wird im Wesentlichen in einer Unterlassung (der Kontaktaufnahme keine Steine in den Weg zu legen) bestehen; allenfalls darf von ihr positiv eine Motivation von D._____, den Kontakt wahrzunehmen, verlangt werden. Dafür ist keine kinderorientierte Elternberatung vonnöten.
5. 5.1. 5.1.1. Im angefochtenen Entscheid wird von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien sowie von C._____ ausgegangen:
C._____ Kläger Beklagte Einkommen 250 7'090 5'765
Grundbetrag 600 1'200 1'200 Wohnkosten(anteil) 250 1'080 1'335* Krankenkassenprämien (KVG und VVG) 165 435 495 Arbeits-, Schulweg 165 425 260 auswärtige Verpflegung --- 220 --- Steuern --- 620 500 1'180 3'980 3'790 ./. Ausbildungszulage 250 ./. Lehrlingslohn 350 ungedeckter Bedarf 580 *Wohnkosten von Fr. 1'835.00 abzüglich der Wohnkostenanteile von C._____ und D._____ von je Fr. 250.00
Die Vorinstanz hat sodann für D._____ einen nicht durch die Kinderzulage gedeckten Bedarf von Fr. 815.00 errechnet (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 165.00 abzüglich Kinderzulage Fr. 200.00). Damit bestehe aufseiten des Klägers ein Überschuss von Fr. 1'715.00 (= Fr. 7'090.00 [Einkommen des Klägers] ./. Fr. 3'980.00 [eigener familienrechtlicher Bedarf] ./. Fr. 1'395.00 [ungedeckter familienrechtlicher Bedarf Kinder]). Dieser Überschuss sei zu zwei Dritteln mit Fr. 1'145.00 dem Kläger und zu je einem Sechstel mit Fr. 285.00 den Kindern zuzuweisen. Der vom Kläger für C._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei somit auf Fr. 865.00 (= Fr. 580.00 + Fr. 285.00) festzusetzen (angefochtener Entscheid E. IV).
5.1.2. Demgegenüber geht der Kläger in seiner Berufung von folgenden Zahlen (Änderungen gegenüber angefochtenem Entscheid fett markiert) aus:
C._____ Kläger Beklagte Einkommen 268 7'090 5'795
Grundbetrag 600 1'200 1'200
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Wohnkosten(anteil) 250 1'080 1'335 Krankenkassenprämien (KVG und VVG) 165 435 495 Arbeits-, Schulweg 165 519 154 auswärtige Verpflegung --- 220 --- Steuern --- 620 450 Schuldentilgung --- 500 --- 1'180 4'574 3'634 ./. Ausbildungszulage 268 ./. Lehrlingslohn (60 %) 842 ungedeckter Bedarf 70
Leistungsfähigkeit (54 %) 2'516 (46 %) 2'161
Von C._____ ungedecktem Bedarf von Fr. 70.00 habe der Beklagte entsprechend seiner Leistungsfähigkeit von 54 % (= Fr. 2'516.00 : Fr. 4'677.00 [= Fr. 2'516.00 + Fr. 2'161.00] x 100) gerundet Fr. 40.00 zu tragen (Berufung Rz. 8 und 11).
5.1.3. In der Berufungsantwort (S. 4 f.) wird demgegenüber von folgenden Werten ausgegangen:
C._____ Kläger Beklagte Einkommen 268.00 7'090.00 5'765.00
Grundbetrag 1'100.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten(anteil) 792.50 1'080.00 792.50 Krankenkassenprämien (KVG und VVG) 469.65 435.00 495.00 Arbeits-, Schulweg 260.00 425.00 260.00 auswärtige Verpflegung --- 220.00 --- Steuern --- 620.00 500.00 Schulkosten 225.00 --- --- 2'847.15 3'980.00 3'247.50 ./. Ausbildungszulage 268.00 ./. Lehrlingslohn 350.00 ungedeckter Bedarf 2'229.15
Leistungsfähigkeit (55.3 %) 3'110.00 (44.7 %) 2'517.50
Von C._____ ungedecktem Bedarf von Fr. 2'229.15 hätte der Beklagte entsprechend seiner Leistungsfähigkeit von 55.3 % (= Fr. 3'110.00 : Fr. 5'627.50 [= Fr. 3'110.00 + Fr. 2'517.50] x 100) gerundet Fr. 1'232.70 und damit mehr als von der Vorinstanz zugesprochen zu tragen. Indessen werde keine Anschlussberufung erhoben, weshalb die Berufung abzuweisen sei.
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5.2. Die Vorinstanz hat faktisch für C._____ Volljährigenunterhalt festgesetzt. Der angefochtene Entscheid erging zwar am 6. Juni 2025 noch vor C._____ 18. Geburtstag (am tt.mm. 2025). Da bei Vorliegen eines Präliminar- oder (wie hier) Eheschutzentscheids der Unterhalt bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt durch den entsprechenden Eheschutz- oder Massnahmenentscheid rechtskräftig geregelt ist (BGE 142 III 193 E. 5.3 und 141 III 376 E. 3.3.4), hätte er im Fall von C._____ höchstens bei einer unverzüglichen Zustellung ohne Anfechtung noch für ein paar Tage den Minderjährigenunterhalt regeln können. Auf jeden Fall gilt es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren für C._____ nur mehr Volljährigenuntehalt festzulegen.
Die Festsetzung von Volljährigenunterhalt erfolgt nicht exakt nach den gleichen Grundsätzen wie das Festsetzen von Minderjährigenunterhalt, auch wenn grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung zur Anwendung gelangt (dazu E. IV.2.1 des angefochtenen Entscheids). Erstens ist der Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt wie derjenige auf Betreuungsunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit hat das volljährige Kind nicht mehr an einem allfälligen Überschuss der leistungsfähigen Eltern teil. Zweitens erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die elterliche Sorge und damit die Betreuungs- und Erziehungspflicht, weshalb der Unterhaltsanspruch unter den Eltern ausschliesslich nach deren jeweiliger finanzieller Leistungsfähigkeit zu bestimmen ist, ohne dass es einen Betreuungsanteil des Elternteils, bei dem das Kind (allenfalls) wohnt, mitzuberücksichtigen gälte. Die Parteien sind sich denn auch im Berufungsverfahren darüber einig, dass – entgegen dem angefochtenen Entscheid – sich auch die Beklagte am Unterhalt von C._____ beteiligen muss.
5.3. Einkommen 5.3.1. Kläger Was die Einkünfte (Nettoerwerbseinkommen der Parteien und C._____ sowie Ausbildungszulage) anbelangt, ist das von der Vorinstanz auf Fr. 7'090.00 veranschlagte Nettoeinkommen des Klägers unbestritten geblieben.
5.3.2. Beklagte Unklar ist, ob der Kläger in seiner Berufung das von der Vorinstanz für die Beklagte ermittelte Einkommen (Fr. 5'765.00) beanstandet oder nicht. Einerseits wird in der Berufung (Rz. 10) moniert, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den durchschnittlichen monatlichen variablen Lohn der Beklagten von Fr. 1'100.00 zu berücksichtigen. Anderseits setzt der Kläger bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit nicht einen Betrag von Fr. 6'865.00 (Fr. 5'765.00 + Fr. 1'100.00), sondern einen Betrag von
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Fr. 5'795.00 ein (Berufung Rz. 11), was fast dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag (Fr. 5'765.00) entspricht.
Nachdem sich die Beklagte mit der Berufungsantwort darüber ausgewiesen hat, dass sie seit Mai 2020 nicht mehr im Schichtbetrieb arbeitet und entsprechend auf keine Schichtzulagen ausbezahlt erhält (Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2025, Berufungsantwortbeilage 5), bleibt es beim von der Vorinstanz aufseiten der Beklagten festgestellten Einkommen von Fr. 5'765.00. Für den davon um Fr. 30.00 abweichenden, vom Kläger in der Berufung genannten Betrag von Fr. 5'795.00 ist mangels einer Erklärung für die Abweichung davon auszugehen, dass ein blosser Verschrieb vorliegt.
5.3.3. C._____ 5.3.3.1. Ausbildungszulage Mit Bezug auf C._____ Ausbildungszulage stimmen die Parteien darin überein, dass diese – in Abweichung von der Vorinstanz – Fr. 268.00 betrage. Nachdem aber die Ausbildungszulage per 2026 auf Fr. 278.00 erhöht worden ist (Art. 5 Abs. 2 FamZG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EG FamZG), ist dieser Betrag einzusetzen.
5.3.3.2. Lehrlingslohn C._____ befindet sich seit Sommer 2023 in der Lehre und damit aktuell im dritten Lehrjahr. Sein Lehrlingslohn beläuft sich derzeit auf Fr. 1'250.00 brutto (Duplikbeilage 4), was unter Berücksichtigung der Beiträge für AHV/IV/EO von 5.2 % sowie für die Arbeitslosenversicherung von 1.1 % netto Fr. 1'171.00 (= Fr. 1'250 x 0.937) ergibt. Soweit der Kläger gestützt auf die Empfehlung 2024 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz (Berufungsbeilage 3) für das dritte Lehrjahr einen Lohn von (brutto) Fr. 1'500.00 angerechnet haben will (Berufung Rz. 6), ist ihm zu entgegnen, dass selbstverständlich nur der tatsächlich erzielte Lehrlingslohn angerechnet werden kann (NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, 2023, Rz. 281).
Weiter stellt sich die Frage, in welchem Umfang C._____ seinen Lehrlingslohn zur Bestreitung seines familienrechtlichen Existenzminimums heranziehen muss. Ausgangspunkt bilden Art. 276 Abs. 3 ZGB und Art. 323 Abs. 2 ZGB. Nach Ersterem sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Nach Letzterem können Eltern vom Kind, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leiste. Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheint in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit dahin zu bestehen, dass unter dem Titel Eigenversorgungskapazität vom Kind nicht gefordert werden kann, dass es seinen ganzen Lohn für die Bestreitung seines familienrechtlichen Existenzminimums einsetze (dazu ausführlich HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch
- 13 des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kapitel 6 Rz. 218 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Was den konkreten Anteil anbelangt, den das eine Lehre absolvierende Kind zu seinem familienrechtlichen Existenzminimum beisteuern muss, veranschlagt ihn FOUNTOULAKIS (in: Basler Kommentar, 8. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 276 ZGB) auf in der Regel 60 % des (Arbeits-) Einkommens bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen auch 80 %. Nach HAUSHEER/SPY- CHER (a.a.O., Kapitel 6 Rz. 232) soll letztlich das Kind nicht deutlich besser oder schlechter dastehen als seine Eltern. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht unangemessen, wenn der Kläger die Anrechnung von 60 % von C._____ Lehrlingslohns verlangt, der allerdings eben lediglich auf netto Fr. 1'171.00 (und nicht Fr. 1'404.00) zu veranschlagen ist, sodass sich ein Betrag von Fr. 703.00 ergibt.
5.4. Bedarfe 5.4.1. C._____ Alle Positionen von C._____ familienrechtlichem Existenzminimum (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien und Kosten des Schulwegs) sind im Berufungsverfahren von beklagtischer Seite bestritten:
5.4.1.1. Grundbetrag Die Vorinstanz berücksichtigte in C._____ Bedarf einen Grundbetrag von Fr. 600.00, der gemäss Ziff. 2.2. der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) in Verbindung mit Ziff. I./4. der SchKG-Richtlinien (KKS.2005.7). In der Berufungsantwort wird dessen Erhöhung auf Fr. 1'100.00 gemäss Ziff. I.2 der SchKG- Richtlinien (Grundbetrag für eine erwachsene Person, die in Hausgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person lebt) verlangt.
Der Kinderzuschlag bezieht sich in erster Linie auf minderjährige Kinder, in zweiter Linie aber auch auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schuloder Lehrausbildung (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 24b zu Art. 93 SchKG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.2.2 und 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb einem im Haushalt mit den Eltern bzw. einem Elternteil lebenden Kind bis zum Alter von 18 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 600.00 und danach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung derjenige einer alleinstehenden Person in Haushaltsgemeinschaft (Fr. 1'100.00; vgl. I./2. der SchKG-Richtlinien) anzurechnen wäre, handelt es sich dann doch beim Eintritt der Volljährigkeit 18. Altersjahr nicht um eine Zäsur, die die Höhe des familienrechtlichen Bedarfs beeinflusst.
- 14 -
5.4.1.2. Wohnkostenanteil Aus dem gleichen Grund bleibt es beim Wohnkostenanteil von Fr. 250.00.
5.4.1.3. KVG- und VVG-Prämien Ab Beginn des auf den 18. Geburtstags folgenden Jahres erhöht sich die KVG-Prämie des Kindes (erheblich), weil es nunmehr als "junger Erwachsener" (vgl. Art. 61 Abs. 3 KVG) gilt. Mit der Berufungsantwort hat sich die Beklagte darüber ausgewiesen, dass C._____ Krankenkassenprämien seit Januar 2026 Fr. 469.65 betragen (Berufungsantwortbeilagen 1 [KVG-Prämie Fr. 335.75] und 2 [Zusatzversicherungsprämien Fr. 133.90]).
5.4.1.4. Abonnementskosten Hinsichtlich der Kosten des Schulwegs (gemäss Vorinstanz Fr. 161.00 für ein 6-Zonen-Streckenabonnement) wird in der Berufungsantwort ein Betrag von Fr. 260.00 (Kosten für das von C._____ gelöste Monats-Jugend- Generalabonnement, vgl. Berufungsantwortbeilage 3) geltend gemacht. Die von der Beklagten für den Wechsel vom Streckenabonnement zum Generalabonnement angeführte Begründung, dass C._____ nach Turgi, Baden und Brugg gelangen können müsse (Berufungsantwort S. 3), überzeugt nicht. Dieses Bedürfnis lässt sich mit der Erweiterung des Streckenabonnements um eine Zone (570) decken. Das Jahresabonnement für ein 7-Zonen-Streckenabonnement kostet Fr. 1'692.00 (www.a-welle.ch/billette-und-abos/preisrechner), was Fr. 141.00 pro Monat ergibt. In diesem Sinn ist die vorinstanzliche Bedarfsberechnung zu C._____ Ungunsten zu korrigieren, weil – ohne gegenteilige, vorliegend nicht ersichtliche überzeugende Begründung – lediglich die auf den Monat heruntergebrochenen Kosten eines Jahresabonnements berücksichtigt werden.
5.4.1.5. Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Anderseits sind zugunsten von C._____ als weitere Gewinnungskosten die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zu berücksichtigen. Solche wurden von der Beklagten vor Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht. Jedoch hat die Beklagte in der Parteibefragung angegeben, dass C._____ mit seinem Lehrlingslohn unter anderem das Essen auswärts bestreite (act. 299). Da die Bestimmung des familienrechtlichen Existenzminimums und die Bestimmung des anzurechnenden Lohnanteils nicht zu vermischen sind, ist zuerst der Bedarf mit allen Positionen zu ermitteln und alsdann der Teil des Lehrlingslohn zu bestimmen, den das Kind an den so ermittelten Bedarf beizutragen hat. Die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sind wie beim Kläger auf Fr. 220.00 zu veranschlagen.
5.4.1.6. Schulkosten Mit der Berufungsantwort (S. 3) werden Schulkosten von Fr. 225.00 geltend gemacht (unter Hinweis auf die Berufungsantwortsammelbeilage 4), die vom Kläger in der Replik vom 19. Dezember 2025 der Höhe nach nur generell (Rz. 1) und damit unzureichend (Art. 222 Abs. 2 ZPO) bestritten
- 15 werden. Nicht zu hören ist der in besagter Eingabe (Rz. 6) erhobene Einwand, bei den geltend gemachten Schulkosten handle es sich "allesamt um einmalige oder bloss temporäre Investitionen, welche die Eltern bereits hälftig tragen müssen", sodass sich der Kläger nach der Konzeption der Beklagten "diesbetreffend" zweimal finanziell beteiligen müsste. Damit nimmt der Kläger mutmasslich Bezug auf Art. 286 Abs. 3 ZGB, der – zusätzlich zu zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen – die hälftige Aufteilung der Kosten für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse vorsieht. Bei Schulkosten handelt es sich aber, auch wenn sie von Semester zu Semester variieren können, um vorhersehbare ordentliche Kosten für die Ausbildung. Diese gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es ist einem Kind grundsätzlich nicht zumutbar, die Ausbildungskosten für jedes Semester – womöglich im Nachhinein und gar in separaten Prozessen – geltend zu machen.
5.4.1.7. Steuern Anzufügen ist, dass das volljährige Kind für sein eigenes Einkommen – nicht aber für den empfangenen Unterhaltsbeitrag (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 277 ZGB) – steuerpflichtig wird. Bei einem jährlichen Nettoeinkommen von ca. Fr. 14'050.00 (12 x Fr. 1'171.00, vgl. E. 5.3.3.2) fallen indes, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Steuern an.
5.4.2. Kläger Im klägerischen familienrechtlichen Existenzminimum sind zwei Positionen streitig:
5.4.2.1. Arbeitswegkosten Zum einen rügt der Kläger, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seiner Arbeitswegkosten (aber auch derjenigen der Beklagten) lediglich mit einem Ansatz von Fr. 0.50/km und nicht mit einem solchen von Fr. 0.70/km gerechnet habe (Berufung Rz. 12). In der Tat wird nach der Praxis der 1. Zivilkammer des Obergerichts dieser höhere Kilometeransatz zur Anwendung gebracht. Bei der täglich zurückgelegten Strecke von 2 x 19 km und – unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen – ca. 19 Arbeitstagen pro Monat (= [365 Tage des Jahres ./. 104 Wochenendtage ./. ca. 33 Ferien- und Feiertage] : 12) resultieren Arbeitswegkosen von gerundet Fr. 505.00 (= 19 x 2 x 19 km x Fr. 0.70).
5.4.2.2. Schuldentilgung Der Kläger verlangte vor Vorinstanz die Berücksichtigung einer Schuldentilgung von insgesamt Fr. 750.00 (Amortisation eines angeblich zur Bestreitung von Prozesskosten aufgenommen Darlehens im Umfang von monatlich Fr. 400.00 und Fr. 350.00 Tilgung Steuerschuld, vgl. begründete Klage, act. 147 Rz. 21). Die Vorinstanz hat die Schuldentilgung nicht im familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. IV.4.8.1). Im Berufungsverfahren hält der Kläger nur an der Amortisation des Darlehens
- 16 fest, die nun aber – ohne Begründung – abweichend neu auf Fr. 500.00 statt Fr. 400.00 pro Monat beziffert wird (Berufung Rz. 14).
Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, dass die Berücksichtigung der Amortisation eines für die Prozessfinanzierung aufgenommenen Darlehens im familienrechtlichen Existenzminimum nicht ausgeschlossen ist, wäre hier zu berücksichtigen, dass das (offenbar in Etappen aufgenommene, zinslose) Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 51'400.00 jedenfalls seit Januar 2022 mit Fr. 400.00 monatlich durch Verrechnung mit dem Lohn amortisiert wird (Replikbeilagen 19 und 27). Bis und mit März 2026 hat sich die Rückzahlung auf mindestens Fr. 20'000.00 (= 50 x Fr. 400.00) belaufen. Dieser Betrag erscheint für die Prozessfinanzierung ausreichend. Auf jeden Fall zeigt der Kläger nicht auf, dass ein höherer Betrag für das Scheidungsverfahren in beiden Instanzen aufgewendet werden müsste (oder gar bereits aufgewendet wurde). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.
5.4.3. Beklagte Aufseiten der Beklagten sind im Berufungsverfahren die Bedarfsposition Wohnkostenanteil durch die Beklagte und die Positionen Arbeitswegkosten und Steuern durch den Kläger gerügt:
5.4.3.1. Wohnkostenanteil Die Beklagte erachtet in der Berufungsantwort ihren Wohnkostenanteil gemäss Vorinstanz in Höhe von Fr. 1'335.00 (Wohnkosten Fr. 1'835.00 ./. 2 x 250.00 Wohnkostenanteile von C._____ und D._____) als zu hoch. "Richtigerweise" sei der Wohnkostenanteil von C._____ gleich hoch wie derjenige der Beklagten auf Fr. 792.50 zu veranschlagen. Nachdem nun aber C._____ Wohnkostenanteil bei Fr. 250.00 zu belassen ist (vgl. E. 5.4.1.2), drängt sich insoweit keine Änderung des beklagtischen Wohnkostenanteils auf. Immerhin ist wegen der Geltung der Offizialmaxime (vgl. E. 3) von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zum dritten Mal Mutter geworden ist (vgl. act. 303). Für den Wohnkostenanteil von G._____, des Halbgeschwisters von C._____ und D._____, in Höhe von ebenfalls Fr. 250.00 hat der Freund der Beklagten aufzukommen, unbesehen darum, dass nach Art. 255 ZGB eine Vaterschaftsvermutung "zulasten" des Klägers bestand/besteht. Dies nachdem offenbar der Kläger die Vaterschaft angefochten (act. 291) und die Beklagte nie die biologische Vaterschaft des Klägers behauptet hat. Damit reduziert sich der eigene Wohnkostenanteil der Beklagten auf Fr. 1'085.00 (= Fr. 1'835.00 ./. 3 x Fr. 250.00).
5.4.3.2. Arbeitswegkosten Die Vorinstanz hat der Beklagten Arbeitswegkosten von Fr. 260.00 (= 6 km x 4 x 21.75 Tage x Fr. 0.50) zugestanden. Wie beim Kläger ist der Kilometeransatz auf Fr. 0.70 zu erhöhen und von durchschnittlich 19 Arbeitstagen
- 17 pro Monat auszugehen (vgl. E. 5.4.2.1). Es ergeben sich Arbeitswegkosten von gerundet Fr. 319.00 (19 x4x6 km x Fr. 0.70).
5.4.3.3. Steuern In der Berufung (Rz. 11 und 13) veranschlagt der Kläger die steuerliche Belastung der Beklagten auf Fr. 450.00 (= Fr. 500.00 gemäss Vorinstanz abzüglich eines Steueranteil von Fr. 50.00 für D._____). Auch wenn dem Kläger beizupflichten ist, dass die Vorinstanz die Ausscheidung eines Steueranteils von D._____ missachtet hat, gilt es für die Unterhaltsberechnung die gesamte steuerliche Belastung des beklagtischen Haushalts, die mit Fr. 500.00 nicht beanstandet ist, zu berücksichtigen. Andernfalls müsste unter Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft der Minderjährigenunterhalt für D._____ erhöht werden (vgl. Art. 282 Abs. 2 ZPO, vgl. auch BGE 149 III 172).
5.5. Zusammenfassend ist von folgenden Einkommenszahlen und familienrechtlichen Existenzminima auszugehen:
C._____ Kläger Beklagte Einkommen 278 7'090 5'765
Grundbetrag 600 1'200 1'200 Wohnkosten(anteil) 250 1'080 1'085 Krankenkassenprämien (KVG und VVG) 470 435 495 Arbeits-, Schulweg 141 505 319 auswärtige Verpflegung 220 220 --- Steuern --- 620 500 Schulkosten 225 --- --- Unterhaltsbeitrag D._____ --- 1'100 --- 1'906 5'160 3'599 ./. Ausbildungszulage ./. 278 ./. Lehrlingslohn ./. 703 ungedeckter Bedarf 925 Leistungsfähigkeit (47.1 %) 1'930 (52.9 %) 2'166
Nach dem Gesagten ist der Kläger zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von gerundet Fr. 435.00 (47.1 % von Fr. 925.00) an C._____ direkt (Art. 289 Abs. 1 ZGB e contrario) zu verpflichten.
6. Der Kläger unterliegt hinsichtlich des nicht vermögensrechtlichen Punktes (begleitetes Besuchsrecht) vollständig und im vermögensrechtlichen Punkt fast zur Hälfte. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00, § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) zu drei Vierteln dem Kläger mit Fr. 3'375.00 und zu einem Viertel der Beklagten mit Fr. 1'125.00 aufzuerlegen und den Kläger zu verpflichten,
- 18 der Beklagten die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 5. Januar 2026 kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 3'194.15 (= Fr. 4'500.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon hat der Kläger der Beklagten somit die Hälfte (Fr. 1'597.10) zu ersetzen.
Das Obergericht erkennt:
1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 3.6.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 6. Juni 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3.6.2 Der Kläger wird verpflichtet, C._____ bis zum Abschluss seiner Erstausbildung monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge von Fr. 435.00 zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulage zu bezahlen.
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird zu drei Vierteln dem Kläger mit Fr. 3'375.00 und zu einem Viertel der Beklagten mit Fr. 1'125.00 auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'194.15 (inkl. MWSt), somit Fr. 1'597.10, zu ersetzen.
Zustellung an: […]
- 19 -
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella