Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2025.43 / TR (OF.2024.37)
Entscheid vom 23. April 2026
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, […]
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle, […]
Gegenstand Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 leitete der Kläger beim Gerichtspräsidium Laufenburg das Scheidungsverfahren ein. Dieses wurde bis auf die güterrechtliche Auseinandersetzung mit (Teil-) Entscheid vom 18. September 2024, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, beendet, worauf dem Kläger Frist zur Einreichung einer begründeten Klage zum Güterrecht gesetzt wurde (Verfügung vom 15. Oktober 2024).
1.2. Mit vom 11. Dezember 2024 datierter "begründeter Klage betr. Güterrecht/Schadenersatz" stellte der Kläger folgendes (identisch bereits mit der Scheidungsklage vom 17. Juni 2024 gestelltes) Begehren:
" Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel Güterrecht/Schadenersatz eine nach richterlichem Ermessen festzulegende Zahlung zu leisten."
1.3. Mit Klageantwort vom 6. März 2025 stellte die Beklagte den Antrag, die Parteien seien als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären.
1.4. An der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg vom 19. Juni 2025 erstatteten die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik, in denen sie an ihren bisherigen Begehren festhielten. Anschliessend wurden die Parteien befragt und die Parteivertreter hielten ihre Schlussvorträge.
1.5. Am 14. Juli 2025 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg:
" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus Güterrecht Fr. 5'910.50 zu bezahlen. 2. [Kontakt- und Annäherungsverbot] 3. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen. 4. 4.1 Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00
- 3 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 376.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00 Total Fr. 4'376.00 4.2 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'188.00 auferlegt. Die Anteile der Parteien gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 5. Die Parteikosten sind wettgeschlagen."
2. 2.1. Gegen diesen ihr am 11. August 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – am 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Teil-Entscheid vom 14. Juli 2025 sei im Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Parteien seien als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Vertreterin sei als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zzgl. MwSt.)."
2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 stellte der Kläger folgende Anträge:
" 1. Auf die Beschwerde sei uKEF nicht einzutreten bzw. die Rechtsmittelschrift sei auch nicht als Berufung entgegenzunehmen. 2. Eventualiter sei die Beschwerde uKEF abzuweisen. 3. Die Adresse der Beklagten sei neu wie folgt aufzunehmen: B._____ c/o Familie […]. 4. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als URB zu bewilligen."
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2.3. Die Parteien erstatteten unaufgefordert weitere Eingaben, die Beklagte am 10. November 2025, der Kläger am 19. November 2025.
2.4. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 wurde der Kläger darüber informiert, dass er sich nicht mehr durch seinen Rechtsanwalt, der aus dem Anwaltsregister gelöscht worden sei, vertreten lassen könne.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Zu prüfen ist vorab, ob die von der Beklagten gestellten Rechtsmittelanträge mit Beschwerde (so die Beklagte) oder mit Berufung (so der Kläger) geltend zu machen waren.
1.1.1. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid um einen zweiten Teilentscheid, der im vom Kläger eingeleiteten Ehescheidungsverfahren ergangen ist. Gegen Endentscheide (auch Teilendentscheide) ist – vobehaltlich der in Art. 309 ZPO vorgesehenen, vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen – die Berufung zulässig, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur dann, wenn der Streitwert der [vor Vorinstanz] aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 betragen hat (Art. 308 ZPO). Es ist somit in der ZPO nicht das Gravamensystem verwirklicht, in dem der (Rechtsmittel-) Streitwert der Differenz zwischen den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und dem erstinstanzlichen Urteil entspricht. Deshalb steht selbst für den Fall, dass eine erste Instanz einem Ehegatten, der vor der Urteilsfällung güterrechtlich exakt Fr. 10'000.00 verlangt hat, Fr. 9'990.00 zuspricht, als Rechtsmittel die Berufung zur Verfügung (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 308 ZPO). War dagegen im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt nicht bzw. – etwa zufolge eines teilweisen Klagerückzugs oder eines Vergleichs – nicht mehr über ein oder mehrere Rechtsbegehren mit einem (Gesamt-) Streitwert von Fr. 10'000.00 oder mehr in einem Sach- und/oder Prozessentscheid zu befinden, ist gegen den entsprechenden Endentscheid nur die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).
1.1.2. Nachdem der zweite Teilentscheid lediglich im güterrechtlichen Punkt (durch die Beklagte) als vermögensrechtlicher Angelegenheit angefochten worden ist, bestimmt sich das für die Anfechtung zulässige Rechtsmittel
- 5 nach dem Streitwert (der Umstand, dass vor Vorinstanz zuletzt auch noch über einen nicht vermögensrechtlichen Streitpunkt [Kontakt- und Annäherungsverbot nach Art. 28b ZGB] zu befinden war, hat, nachdem dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist [Art. 315 Abs. 1 ZPO], keinen Einfluss auf die Berufungsfähigkeit). Die Beklagte setzt den Rechtsmittelstreitwert mit dem (unter dem Mindestreitwert von Fr. 10'000.00 liegenden) Betrag von Fr. 5'910.50 als dem im "letzten Entscheid strittig gebliebenen Betrag" gleich (vgl. ihre Stellungnahme vom 10. November 2025 S. 3 unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft zur ZPO). Richtigerweise entspricht der Rechtsmittelstreitwert bei einer auf Geldzahlung gerichteten vermögensrechtlichen Angelegenheit aber exakt dem Betrag, über den die Vorinstanz (noch) mittels (materiellem oder formellem) Endentscheid zu befinden hatte. Nach der vom Kläger vertretenen Auffassung waren vor Vorinstanz (zuletzt) insgesamt deutlich über Fr. 80'000.00 "im Spiel" ("Beschwerde"antwort S. 4).
1.1.3. Obwohl die Beklagte von einem verfehlten Begriff des Rechtsmittelstreitwerts ausgeht, verfängt der vom Kläger erhobene Einwand nicht, weil er vor Vorinstanz nie eine Bezifferung seines güterrechtlichen Rechtsbegehrens vorgenommen hat (so zu Recht die Beklagte noch in der Duplik, act. 90):
1.1.3.1. Der Kläger hat vor Vorinstanz die Rückerstattung der Investitionen alternativ aus Güterrecht bzw. als Schadenersatz (wohl gemeint aus unerlaubter Handlung, weil er von der Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Eheschluss "erpresst" worden sei) verlangt. Sowohl der güterrechtliche (Schluss-) Anspruch als auch ein Schadenersatzanspruch sind letztlich auf eine Geldleistung gerichtet.
Für Geldforderungen statuiert Art. 84 Abs. 2 ZPO ein Bezifferungsgebot. Dieses ergibt sich für Ansprüche, die wie der güterrechtliche von der Dispositionsmaxime beherrscht werden, schon aus dieser. Danach darf das Gericht einem Kläger nicht mehr zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als von der beklagten Partei zugestanden wird (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ohne Bezifferung hätte das Gericht von vornherein keine Gewissheit, dass es dem Kläger nicht mehr zuspricht, als er will. Fehlt es an einem bezifferten Rechtsbegehren, ist auf die Klage grundsätzlich nicht einzutreten (so LEUENBERGER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 40 zu Art. 221 ZPO), womit ein genügendes Rechtsbegehren eine Prozessvoraussetzung ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem genügenden Rechtsbegehren sogar die Sonderrolle einer Prozessentstehungsvoraussetzung zu, die anders als die (meisten) anderen Prozessvoraussetzungen nicht noch im Verlauf des Verfahrens bis zur Urteilsfällung erfüllt werden kann, sondern bereits mit der Klage erfüllt sein muss
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(BGE 148 III 322 E. 3.7; vgl. dazu ZÜRCHER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 60 ZPO). Folge des Nichteintretens ist, dass die Klage grundsätzlich erneut erhoben werden kann, ohne dass ihr der Einwand der abgeurteilten Sache (res iudicata) (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) entgegengehalten werden kann (ZÜRCHER, a.a.O., N. 29 zu Art. 60 ZPO).
Für das Güterrecht gelten indes besondere Regeln. Da es sich dabei um eine der in Art. 119 ff. ZGB aufgeführten Scheidungsfolgen (Art. 120 ZGB) handelt und diese nach dem in Art. 283 ZPO verankerten Grundsatz "Einheit des Entscheids (= Scheidungsurteils)" grundsätzlich zusammen in einem Verfahren zu behandeln und zu erledigen sind, kann einerseits dem Bezifferungsgebot nicht die Bedeutung einer Prozess(entstehungs)voraussetzung zukommen (die im Rahmen des Güterrechts gestellten Begehren bestimmen weder die sachliche Zuständigkeit und noch die Verfahrensart). Ebenso wenig kann die Nichtbezifferung zu einem Nichteintreten führen; vielmehr ist mit dem Scheidungsurteil das Güterrecht materiell zu erledigen, sei es, dass das Gericht feststellt, die Parteien seien güterrechtlich (per Saldo aller Ansprüche) auseinandergesetzt, sei es, dass es betreffend Güterrecht einen Abweisungsentscheid trifft (vgl. MINNIG, Rechtsbegehren im Güterrecht, in: FamPra.ch 2024, S. 57 f.; vgl. demgegenüber die abweichende Meinung von BRUNNER [Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, Rz. 596], der davon ausgeht, dass einem Nichteintretensentscheid nichts entgegensteht, dass aber wegen des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils auch an den Nichteintretensentscheid die "Präklusionswirkung für zukünftige Klagen hinsichtlich vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen" zu knüpfen sei).
1.1.3.2. Zwar hat der Kläger sowohl in der unbegründeten Klage (act. 2 f.) wie auch in der begründeten Klage (act. 53 ff.) eine ganze Reihe (vor der Ehe und während der Ehe getätigter) "Investitionen" aufgeführt, die er vor und nach der Eheschliessung für die Beklagte getätigt habe. Dabei wurden die einzelnen Investitionen in der unbegründeten Klage weit überwiegend als Circa-Beträge aufgeführt, wobei abschliessend ein Total von "mehr als Fr. 80'000.00" festgehalten wurde (act. 2 f.). In der begründeten Klage wurden die einzelnen Investitionen zumindest teilweise genau beziffert, dafür aber keine Gesamtsumme mehr ermittelt (act. 53 ff.; vgl. nun die klägerische Rechtsmittelantwort [S. 4], wonach Forderungspositionen von insgesamt Fr. 85'397.80 aufgeführt worden seien). Dagegen hat der Kläger, obwohl anwaltlich vertreten, keine Bezifferung in einem formellen Rechtsbegehren vorgenommen. Dieses lautete sowohl in der unbegründeten, als auch in der begründeten Klage vielmehr wie folgt:
" Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel Güterrecht/Schadenersatz eine nach richterlichem Ermessen festzulegende Zahlung zu leisten." (kursive Hervorhebung nicht im Original)
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Dabei handelt es sich nicht um ein unklares formelles Rechtsbegehren, das allenfalls nach Treu und Glauben anhand der Begründung eindeutig ausgelegt werden kann (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 221 ZPO). Ebenso wenig ist der Fall gegeben, dass sich das von der klagenden Partei Verlangte mit der nötigen (franken- und rappen-) genauen Präzision der Rechtsschrift (Begründung) entnehmen liesse, was insbesondere bei einem juristischen Laien, der nicht anwaltlich vertreten ist, grundsätzlich für die Bejahung eines genügenden Rechtsbegehrens ausreichen muss. Vielmehr liegt das von einem Anwalt formulierte Begehren vor, das nach Treu und Glauben so zu verstehen ist, dass für die geltend gemachten Investitionen ein ins Ermessen des Gerichts gestellter Betrag zugesprochen werden soll. Im Bereich der von der Dispositionsmaxime beherrschten Ansprüchen wie dem Güterrecht ist es aber eben Sache Partei, die geforderte (Geld-) Leistung (auf Franken und Rappen) genau zu bestimmen.
Bei anwaltlich vertretenen Parteien ist das Gericht nicht gehalten, den Sinngehalt unsorgfältig formulierter Begehren durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) oder nach Art. 132 ZPO zu ermitteln (BGE 148 III 322 E. 4). Von einem Anwalt dürfen schlüssige und in sich stimmige Vorbringen erwartet werden. Besondere Sorgfalt darf von einem Anwalt bei der Ausformulierung der Rechtsbegehren als dem "Kern des Verfahrens" (BGE 148 III 322 E. 3.2) verlangt werden. Es wird denn auch teilweise die Auffassung vertreten, dass das Rechtsbegehren nicht unter die (unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen) "Vorbringen einer Partei" im Sinne von Art. 56 ZPO fallen, die Anknüpfungspunkt für eine richterlichen Fragepflicht bilden (vgl. dazu ausführlich BRUN- NER, a.a.O., Rz. 565 ff. [mit zahlreichen Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, in der die Frage mal bejaht, mal verneint, mal offengelassen wurde, vgl. die in Fn. 1663 erwähnten Entscheide], der selbst überzeugend die Auffassung vertritt, dass auch Rechtsbegehren unter die "Vorbringen fallen", die eine Fragepflicht auslösen können, der aber auch zur starken Zurückhaltung der Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Personen mahnt, vgl. Rz. 573).
1.1.4. Ohne beziffertes Rechtsbegehren stand vor Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt ein (gültiges) Rechtsbegehren im Streit, gestützt auf welches die Vorinstanz dem Kläger etwas hätte zusprechen dürfen. Da sie es dennoch getan hat, muss der Beklagten selbstredend ein Rechtsmittel zugestanden werden, mit dem die Korrektur des Entscheids der Vorinstanz erreicht werden kann. Für die Bestimmung des Rechtsmittels, mit dem die Abänderung korrekterweise verlangt werden muss, ist in der gegebenen Situation behelfsmässig darauf abzustellen, welche formelle Beschwer die Beklagte durch den (fehlerhaften) Entscheid der Vorinstanz erfahren hat. Somit ist im Ergebnis mit der Beklagten der Rechtsmittelstreitwert auf Fr. 5'910.50
- 8 zu veranschlagen, sodass die von der Beklagten ergriffene Beschwerde das richtige Rechtsmittel ist.
Anzufügen ist Folgendes: Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen muss vor der materiellen Prüfung erfolgen. Mit den vorstehenden Ausführungen ist keine Vorwegnahme der materiellen Prüfung des Rechtsmittels verbunden. Vielmehr hat das Obergericht den (Rechtsmittel-) Streitwert als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu bestimmen, was eben die Prüfung der zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren impliziert (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., N. 90 zu Art. 59 ZPO). Die Feststellung, dass vor Vorinstanz kein streitwertbegründendes Begehren gestellt worden war, hat dann aber zwingend die Gutheissung der Beschwerde zur Folge (vgl. E. 2 unten).
1.2. Nachdem die Beklagte auch die für die Beschwerde vorgesehen Frist- und Formvorschriften (Art. 321 ZPO) eingehalten hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Anzufügen ist, dass selbst für den Fall, dass man mit dem Kläger von einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ausgehen wollte, der zur Berufung berechtigen würde, auf jeden Fall eine Konversion des Rechtsmittels stattzufinden hätte, zumal für die kürzere Rechtsmittelfrist für die Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Beschwerde gegenüber Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Berufung) eingehalten wurde und die anderen Rechtsmittelvoraussetzungen (Antrag und Begründung) für Beschwerde und Berufung übereinstimmen. Es würde in der vorliegend verwirklichten Situation in höchstem Masse gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) verstossen, wenn der Kläger mit seiner prozessualen Argumentation das Nichteintreten erwirken und so die Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids verhindern könnte.
2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zum Nachteil der Beklagten über Ansprüche materiell befunden, über die sie mangels eines rechtsgenügenden Begehrens nicht hätte befinden dürfen. Allein aus diesem Grund sind die Parteien in Gutheissung der Beschwerde als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären, ohne dass eine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die von der Vorinstanz zugesprochenen Forderungen bestanden oder nicht.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 5'910.50 ist die von ihm zu tragende Entscheidgebühr auf Fr. 1'550.00 (§ 7 Abs. 1 GebührD) festzusetzen. Ausserdem ist er zu verpflichten, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'410.30 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs für die entfallene
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Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 10. November 2025 kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 bzw. § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'710.85 (= Fr. 2'410.30 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.
4. 4.1. Beide Parteien beantragen im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Deren Gewährung setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus und zum anderen, dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die letztere Voraussetzung ist aufseiten beider Parteien erfüllt, nachdem die Beklagte mit ihrer Beschwerde obsiegt und der Kläger vor Vorinstanz im Umfang der Anfechtung Recht erhalten hatte.
4.2. 4.2.1. Der Kläger verfügt über Einkünfte von Fr. 3'312.00 (AHV-Rente von Fr. 2'218.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'094.00 Beschwerdeantwortbeilage 8) und nicht Fr. 3'211.00, wie in der Beschwerdeantwort (S. 13 f.) geltend gemacht. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum liegt bei Fr. 3'114.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Wohnkosten Fr. 1'100.00, Krankenkassenprämie Fr. 489.00; Steuern Fr. 25.00; vgl. Beschwerdeantworbeilagen 8 und 9) und nicht bei Fr. 3'299.20, wie vom Kläger behauptet (Beschwerdeantwort S. 14): Die steuerliche Belastung beträgt gemäss Berufungsantwortbeilage 9 Fr. 298.00 pro Jahr und damit knapp Fr. 25.00 pro Monat. Mobilitätskosten können im zivilprozessualen Notbedarf eines nicht mehr erwerbstätigen Rentners keine Berücksichtigung finden. Mit dem Überschuss von Fr. 198.00 (Fr. 3'312.00 ./. Fr. 3'114.00) vermag der Kläger das Rechtsmittelverfahren (Entscheidgebühr von Fr. 1'550.00 sowie eigene Parteikosten von Fr. 1'710.85) innert des massgeblichen Zeithorizonts von zwei Jahren (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1) zu finanzieren. Damit ist sein Gesuch abzuweisen.
4.2.2. Die Beklagte veranschlagt ihr monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 3'685.00 und ihren zivilprozessualen Notbedarf auf Fr. 3'785.45 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Wohnkosten Fr. 1'000.00, KVG-Prämie Fr. 449.45, Zahnbehandlungen Fr. 200.00, Mobilität Fr. 86.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Steuern Fr. 230.00, Versicherungen/Telekommunikation Fr. 100.00). Daraus ergebe sich ein Manko von Fr. 100.45 (Beschwerde S. 12 f.).
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Der Kläger weist (in seiner Beschwerdeantwort S, 3) bezüglich des zivilprozessualen Notbedarfs der Beklagten zu Recht darauf hin, dass die Beklagte der Quellenbesteuerung unterliegt (vgl. die als Beschwerdesammelbeilagen 13 und 14 eingereichten Lohnabrechnungen ihrer beiden Arbeitgeberinnen für die Monate Januar bis und mit August 2025; in der definitiven Steuerveranlagung 2024 [Beschwerdebeilage 18] wurde denn auch ein Guthaben zugunsten der Beklagten errechnet) und dass die zum familienrechtlichen Existenzminimum zählende Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 nicht in den zivilprozessualen Notbedarf gehört. Schon deshalb reduziert sich der zivilprozessuale Notbedarf der Beklagten auf Fr. 3'455.45 (Fr. 1'200.00 + Fr. 300.00 + Fr. 1'000.00 + Fr. 449.45 + Fr. 200.00 + Fr. 220.00 + Fr. 86.00). Zutreffend ist auch der Einwand des Klägers, bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens der Beklagten von Fr. 3'685.00 (gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen genau Fr. 3'683.10) seien zu Unrecht die von einer Arbeitgeberin vorgenommenen Rückstellungen für Ferienentschädigung und 13. Monatslohn (ausweislich Lohnabrechnung August [bei Beschwerdesammelbeilage 13] Fr. 283.40 bzw. Fr. 2'539.06) unberücksichtigt geblieben; deshalb sei das Einkommen auf Fr. 4'035.90 (= Fr. 3'683.10 + [Fr. 283.40 + Fr. 2'539.06] : 8) zu veranschlagen (Beschwerdeantwort S. 3 f.) .
Schon so verfügt die Beklagte über einen monatlichen Überschuss von Fr. 580.00 (Fr. 4'035.90 ./. Fr. 3'455.45), mit dem sie das Beschwerdeverfahren im Umfang der eigenen Parteikosten finanzieren kann (hinsichtlich der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'550.00 ist ihr Gesuch gegenstandslos geworden, nachdem sie dem Kläger auferlegt wird, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren vom Kläger im Zusammenhang mit dem zivilprozessualen Notbedarf der Beklagten vorgetragenen Rügen (betreffend Wohnkosten, KVG-Prämie, Zahnbehandlung und auswärtige Verpflegung), und auch ihr Gesuch ist abzuweisen.
Das Obergericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 14. Juli 2025 aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt:
1. Die Parteien werden als güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärt.
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2. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden abgewiesen, das Gesuch der Beklagten insoweit, als es nicht ohnehin als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'550.00 wird dem Kläger auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'710.85 (inkl. MWSt) zu ersetzen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'910.50.
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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 23. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella