Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2025.16 (OF.2020.32)
Entscheid vom 17. März 2026
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Kläusler
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, […]
Gegenstand Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Klägerin, geboren am tt.mm.1961, und der Beklagte, geboren am tt.mm.1952, heirateten am tt.mm.1990 in Q._____. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1992 und D._____, geboren am tt.mm.1996, hervorgegangen. Die Parteien leben seit 1. Oktober 2014 getrennt (Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 7. Juli 2014 im Eheschutzverfahren SF.2014.14).
2. 2.1. Mit Scheidungsklage vom 3. April 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden u.a. folgende Rechtsbegehren:
" […] 3. 3.1 Die einfache Gesellschaft bezüglich die eheliche Liegenschaft R._____ / aaa E-GRID CH bbb sei aufzulösen und die Liegenschaft sei ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen, gegen Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht. 3.2 Ein allfälliger Gewinn oder Verlust aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft bezüglich eheliche Liegenschaft R._____ / aaa E-GRID CH bbb sei je hälftig an die Parteien zuzuweisen. 3.3 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht mindestens CHF 50'000.00 zu bezahlen. 3.4 Nach Vollzug der Ziffern 3.1 bis 3.3 sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich vollständig und per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 4. Die Rententeilung sei gemäss Art. 124a Abs. 1 ZGB vorzunehmen und der Klägerin sei die Hälfte der Rente des Beklagten zuzusprechen. Die Pensionskasse des Beklagten, die Pensionskasse der E._____ AG, Postfach, S._____, sei anzuweisen, den Wert der hälftigen Rente im Betrag von mindestens CHF 450'000.00 an die Pensionskasse der Klägerin, die Personalvorsorgestiftung der F._____ AG, c/o G._____ AG, Postfach, T._____, zu übertragen. […]"
2.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 stellte der Beklagte u.a. folgende Rechtsbegehren:
- 3 -
" […] 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Die einfache Gesellschaft bezüglich die eheliche Liegenschaft R._____ / aaa sei aufzulösen und die Liegenschaft in das Alleineigentum des Ehemannes zu übertragen, gegen Entlassung der Ehefrau aus der Schuldpflicht. Es sei festzustellen, dass der Ehefrau gegenüber dem Ehemann in Bezug auf Liegenschaft R._____ / aaa keine güterrechtlichen Ansprüche zustehen. 4. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen. […]"
2.3. Am 27. Januar 2021 fand eine Einigungsverhandlung vor dem Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden ohne Ergebnis statt.
2.4. Mit Klagebegründung vom 8. Juni 2021 stellte die Klägerin u.a. folgende Rechtsbegehren:
" […]
3. 3.1 Die einfache Gesellschaft bezüglich die eheliche Liegenschaft R._____ / aaa E-GRID CH bbb sei aufzulösen und die Liegenschaft sei ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen, gegen Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht. 3.2 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht CHF 69'240.00 zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 3.3 Nach Vollzug der Ziffern 3.1 und 3.2 sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich vollständig und per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
4. Die ehelichen Pensionskassenguthaben der Parteien seien nach Art. 122 ZGB wie folgt zu teilen:
- 4 -
4.1. Die Pensionskasse der Klägerin, die Personalvorsorgestiftung der F._____ AG, sei anzuweisen, vom Konto der Klägerin, Versicherten Nr. ccc, Vertrags-Nr. ddd, CHF 27'098.00 auf ein vom Beklagten zu nennendes Konto zu überweisen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 4.2. Das eheliche Pensionskassenguthaben des Beklagten sei nach Art. 124a Abs. 1 ZGB zu teilen, indem der Klägerin ein Rentenanteil der Rente des Beklagten von CHF 2'453.00 zugesprochen wird. Die Pensionskasse des Beklagten, die Pensionskasse der E._____ AG, Postfach, S._____, sei anzuweisen, jährlich, spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres, die von ihr gestützt auf den Rentenanteil berechnete lebenslange Rente zuzüglich Zins, an die Pensionskasse der Klägerin, die Personalvorsorgestiftung der F._____ AG, c/o G._____ AG, Postfach, T._____, zu übertragen. Weiter sei die Pensionskasse der E._____ AG, Postfach, S._____ anzuweisen, mit Erreichen des Pensionsalters der Klägerin die von ihr gestützt auf den Rentenanteil von CHF 2'453.00 berechnete lebenslange Rente direkt an die Klägerin zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. […]"
2.5. Mit Klageantwort vom 9. September 2021 stellte der Beklagte u.a. folgende Rechtsbegehren:
" […] 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Die einfache Gesellschaft in Bezug auf die eheliche Liegenschaft R._____ / aaa sei aufzulösen und die Liegenschaft dem Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen, gegen Entlassung der Klägerin aus der persönlichen Schuldpflicht der auflastenden Hypothek. Für den Fall, dass die Liegenschaft R._____ / aaa dem Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten zusätzlich aus Güterrecht den Betrag von mindestens Fr. 127'386.80 zu bezahlen. Für den Fall, dass die Liegenschaft R._____ / aaa der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei sie zu verpflichten, dem Beklagten unter Entlassung aus der persönlichen Schuldpflicht der auflastenden Hypothek zusätzlich aus Güterrecht den Betrag von mindestens Fr. 593'886.80 zu bezahlen. 4. Die ehelichen Pensionskassenguthaben der 2. Säule seien gemäss Art. 122 ff. ZGB zu teilen.
- 5 -
5. Soweit die Klägerin mehr oder anderes fordert, sei die Klage abzuweisen. […]"
2.6. Mit Replik vom 13. Januar 2022 stellte die Klägerin u.a. folgende Begehren:
" […] Ziffer 3.2 des Klagebegehrens lautet neu wie folgt:
'3.2 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht mindestens CHF 80'965.-- zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. Eventualiter für den Fall, dass die Liegenschaft nicht ins Alleineigentum der Klägerin übertragen werden sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht mindestens CHF 327'465.05 zu bezahlen.'
[…]"
2.7. Mit Duplik vom 29. April 2022 hielt der Beklagte an seinen mit Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
2.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2024, bei welcher die Parteien befragt wurden, ergänzte der Beklagte seine Anträge dahingehend, dass das Gericht entscheiden soll, wem die Liegenschaft zugewiesen werde und dieser Partei eine Frist nach Rechtskraft ansetzen solle, um den Nachweis für die Schuldentlassung des anderen Ehegatten zu erbringen. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, solle die Gegenseite die Möglichkeit haben, eine solche Erklärung abzugeben. Falls beide den Nachweis nicht erbringen könnten, solle die Versteigerung der Liegenschaft angeordnet werden. Die Klägerin schloss sich dieser Ergänzung der Anträge an.
2.9. Mit Entscheid vom 29. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts u.a.:
" […] 3. 3.1. Die Personalvorsorgestiftung der F._____ AG, c/o G._____ AG, Postfach, T._____, wird nach Rechtskraft des Entscheides angewiesen, vom Altersguthaben der Klägerin, A._____, geb. tt.mm.1961 (Versicherten-Nr. ccc, Vertrags-Nr. ddd, den Betrag von Fr. 27'098.00 zuzüglich
- 6 reglementarischen Zins seit 3. April 2020 auf ein von B._____, geb. tt.mm.1952, noch bekannt zu gebendes Konto zu übertragen. 3.2. Von der Pensionskassenrente des Beklagten, B._____, geb. tt.mm.1952, wird ein Rentenanteil von Fr. 2'421.80 auf die Klägerin, A._____, geb. tt.mm.1961, übertragen. Die Pensionskasse des Beklagten, Pensionskasse der E._____ AG, Postfach, S._____, wird angewiesen, die von ihr gestützt auf den Rentenanteil der Klägerin berechnete lebenslange Rente auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
4. 4.1. Es wird richterlich festgehalten, dass der Klägerin ein überwiegendes Interesse für eine Zuweisung der im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft R._____ / aaa zuzubilligen ist. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils angesetzt, um den Nachweis für die Finanzierung und Schuldentlassung des Beklagten zu erbringen. Kann sie den Nachweis erbringen, ist das Grundbuchamt U._____ anschliessend anzuweisen, die Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Die Kosten der Handänderung sind den Ehegatten je hälftig aufzuerlegen. Sie werden vom Grundbuchamt direkt in Rechnung gestellt. Es wird von einem Gesamtverkehrswert von Fr. 920'000.00 ausgegangen. 4.2. Die Klägerin hat dem Beklagten diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von Fr. 204'273.00 zu bezahlen. 5. 5.1. Kann die Klägerin den Nachweis für die Finanzierung und Schuldentlassung des Beklagten innert der ihr angesetzten und allenfalls erstreckten Frist nicht erbringen, wird anschliessend dem Beklagten eine Frist angesetzt, um den Nachweis für die Finanzierung und Schuldentlassung der Klägerin zu erbringen. Kann er den Nachweis erbringen, ist das Grundbuchamt U._____ anschliessend anzuweisen, die Liegenschaft in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die Kosten der Handänderung sind den Ehegatten je hälftig aufzuerlegen. Sie werden vom Grundbuchamt direkt in Rechnung gestellt. Es wird von einem Gesamtverkehrswert von Fr. 920'000.00 ausgegangen. 5.2. Der Beklagte hat der Klägerin diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von Fr. 82'227.10 zu bezahlen. 6. Nach Vollzug der Ziffern 4 bzw. 5 wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
- 7 -
[…]"
3. 3.1. Gegen den ihm in vollständig begründeter Fassung am 24. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. März 2025 Berufung und beantragte:
" 1. Es seien die Ziffern 4.1., letzter Satz, 4.2., 5.1, letzter Satz, 5.2 und 6. des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2025 aufzuheben und es sei eine sachverständige Person zu beauftragen, für die eheliche Liegenschaft in R._____ (Liegenschaft R._____ Nr. aaa) gemäss Art. 183 ZPO ff. eine Verkehrswertschätzung zu erstellen. 2. Anschliessend sei den Parteien Gelegenheit zu geben, unter Aufhebung der Ziffern 4.1., letzter Satz, 4.2., 5.1, letzter Satz, 5.2 und 6. des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2025 ihre güterrechtlichen Ansprüche neu und abschliessend zu beziffern. 3. Eventualiter seien die Ziffern 4.1., letzter Satz, 4.2. 5.1, letzter Satz und 5.2. des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2025 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
Ziffer 4.2.:
Die Klägerin hat dem Beklagten diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von Fr. 423'102.75 zu bezahlen. Dabei ist unter Aufhebung von Ziffer 4.1., letzter Satz, von einem Verkehrswert der Liegenschaft R._____ Nr. aaa von Fr. 1'200'000.00 auszugehen. Ziffer 5.2.: Der Beklagte hat der Klägerin diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von Fr. 65'246.25 zu bezahlen. Dabei ist unter Aufhebung von Ziffer 5.1., letzter Satz, von einem Verkehrswert der Liegenschaft R._____ Nr. aaa von Fr. 1'200'000.00 auszugehen.
4. Eventualiter seien Ziffern 4.1., letzter Satz, 4.2., 5.1, letzter Satz, 5.2 und 6. des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Rheinfelden zurückzuweisen. Gleichzeitig sei das Bezirksgericht Rheinfelden anzuweisen, eine sachverständige Person zu beauftragen, für die eheliche Liegenschaft in R._____ (Liegenschaft R._____ Nr. aaa) gemäss Art. 183 ZPO ff. eine Verkehrswertschätzung zu erstellen. 5. Die Ziffer 3.2. sei aufzuheben und von der Pensionskassenrente des Beklagten sei neu ein Rentenanteil von Fr. 1'709.00 auf die Klägerin zu übertragen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."
- 8 -
3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 27. Mai 2025 stellte die Klägerin folgende Anträge:
" 1. Die Berufung des Beklagten vom 26. März 2025 sei abzuweisen. 2. Anschlussberufung: Es sei die Ziffer 4.2 des Entscheides vom 29. Januar 2025 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
Die Klägerin hat dem Beklagten diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von höchstens CHF 43'941 zu bezahlen.
Das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten. 3. Anschlussberufung: Es sei die Ziffer 5.2 des Entscheides vom 29. Januar 2025 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
Der Beklagte hat der Klägerin diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von mindestens CHF 242'559 zu bezahlen.
Das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Ferner stelle die Klägerin folgende Beweisanträge:
" 1. Es seien die folgenden Unterlagen bei der E._____ AG einzuholen: • Bericht zu den Gründen/Umständen der Frühpensionierung des Beklagten • Bericht zur Untersuchung der Staatsanwaltschaft S._____ gegen den Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der E._____ AG bis 2012 • Bericht zum Inhalt des Safes bei der E._____ per Stichdatum 2. April 2014
2. Es seien die folgenden Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft S._____ einzuholen: • Bericht zur Untersuchung der Staatsanwaltschaft S._____ gegen den Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der E._____ AG bis 2012
3. Es seien die Akten der Strafuntersuchung/en der Staatsanwaltschaft S._____ gegen den Beklagten aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 beizuziehen.
- 9 -
4. Es seien die folgenden Unterlagen beim Steueramt R._____ einzuholen: • Steuererklärung 2013 mit sämtlichen Beilagen • Steuererklärung 2014 mit sämtlichen Beilagen"
3.3. Mit Stellungahme und Anschlussberufungsantwort vom 19. August 2025 hielt der Beklagte an seinen mit Berufung vom 26. März 2025 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte, dass die Anschlussberufung und die damit verbundenen Beweisanträge abzuweisen seien.
3.4. Am 8. September 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren sind die mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Januar 2025 vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung (insbesondere der Wert der ehelichen Liegenschaft, deren Finanzierung aus Eigengut oder Errungenschaft beim Erwerb sowie beim An-/Umbau) und die Teilung der Pensionskassenrente des Beklagten strittig. Diese Scheidungsfolgen sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. betreffend den Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Ehescheidung [Art. 122 ff. ZGB]: Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 III 353).
Erstinstanzliche Entscheide sind in vermögensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist. Der Beklagte hat sodann die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) beachtet. Gleiches gilt betreffend die Anschlussberufung der Klägerin. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.
2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
- 10 -
(Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die (unechte) Noven geltend macht, die Substanziierungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3. 3.1. Die Klägerin stellt mit Berufungsantwort respektive Anschlussberufung vom 27. Mai 2025 diverse Beweisanträge (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 2, Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 3), die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hatte und die mit Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 2. Februar 2024 abgewiesen wurden.
3.2. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen Beweise abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt indes nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere auch die in der ZPO nicht explizit geregelte, aber zulässige antizipierte Beweiswürdigung (HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 9 und 33a ff. zu Art. 152 ZPO; vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht insbesondere, untaugliche oder ungeeignete Beweismittel abzulehnen und die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 157 ZPO; vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 134 I 140 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3).
Wenn die beweisbelastete Partei (bzw. die Partei, welche sich darauf beruft) eine beweisrelevante Urkunde nicht hat, sondern sie bei der Gegenpartei oder einem Dritten vermutet, kann sie sich der sogenannten Urkundenedition bedienen (vgl. GÖKSU, Urkundenedition nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: ZZZ 26/2011-2012, S. 91 ff., S. 92 ff.). Gegenstand der Herausgabepflicht sind nicht alle irgendwie relevanten Urkunden, sondern nur jene, welche die beweisführende Partei zum Nachweis ihrer Sachvorbringen unbedingt benötigt. Dementsprechend muss ein Konnex bestehen zwischen der beweisbedürftigen Tatsachenbehauptung, und der Urkunde, welche die beweisführende Partei braucht, aber nicht besitzt. Die herauszugebende Urkunde ist möglichst genau zu bezeichnen, denn für die herausgabepflichtige Person muss zweifelsfrei feststehen, welche
- 11 -
Dokumente sie zu edieren hat. Ist die gesuchstellende Partei nicht in der Lage, das verlangte Dokument exakt zu beschreiben oder ist ihr dies nicht zuzumuten, so muss ein allgemein formulierter Antrag genügen, doch müssen die Gründe dargelegt werden, aus welchen eine genauere Bezeichnung der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar war, denn es geht nicht an, ein allgemein gehaltenes Begehren zu stellen in der vagen Hoffnung, dass möglicherweise einschlägige Dokumente aufgefunden werden könnten. Unzulässig ist ein allgemein formuliertes Begehren um Herausgabe oder Vorlage von Akten, welche erst die Begründung des Prozessstandpunktes einer Partei ermöglichen sollen. Denn das Editionsbegehren darf nicht auf eine Ausforschung der Gegenpartei oder von Drittpersonen (sog. fishing expedition) hinauslaufen. Das Herausgabebegehren muss hinreichend substanziiert werden. Dazu gehört, dass die antragsstellende Partei darlegt, dass sie zum Nachweis ihrer Tatsachenbehauptung auf die herausverlangte Urkunde unbedingt angewiesen ist. Weiter muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass das herausverlangte Dokument sich im Gewahrsam der Gegenpartei oder einer Drittperson befindet. Ob der Beweisantrag genügend umschrieben ist, entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen (HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., N. 11a ff. zu Art. 160 ZPO; SCHMID, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 23 ff. zu Art. 160 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 10.7.1 f.).
3.3. Die Beweisanträge der Klägerin sind nicht genügend substanziiert. Die Klägerin hat es unterlassen, die zu edierenden Akten genügend zu umschreiben oder darzulegen, warum ihr dies nicht möglich ist.
Bezüglich der bei der E._____ AG zu edierenden Urkunden ist zudem nicht ersichtlich, ob solche Urkunden überhaupt existieren. Dass sich die herausverlangten Dokumente in Gewahrsam der E._____ AG befinden, macht die Klägerin jedenfalls nicht glaubhaft, womit diese Beweisanträge auch deshalb abzuweisen sind. Es ist insbesondere fraglich, ob eine Bank darüber Auskunft erteilen kann, welchen Inhalt ein Banksafe bzw. ein Bankschliessfach in einem spezifischen Zeitpunkt in der Vergangenheit aufgewiesen haben soll. Zudem verfällt die Klägerin in Mutmassungen, wenn sie festhält, dass sich Gelder oder andere Vermögenswerte im Safe befunden haben könnten und dass der Beklagte Honorare in Bar erhalten habe, die er dann im Safe aufbewahrt habe, obwohl der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren aussagte, dass ab 1991 die Honorare nicht mehr bar ausbezahlt worden seien (vgl. act. 141, Protokoll S. 8). Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese festhält, dass den Steuererklärungen 2013 und 2014 inkl. Wertschriftenverzeichnissen keine Anhaltspunkte zu weiterem Vermögen des Beklagten in einem Safe zu entnehmen seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.1).
- 12 -
Hinsichtlich der Akten, die bei der "Staatsanwaltschaft S._____" zu edieren seien, unterlässt es die Klägerin darzulegen, aus welchen Gründen sie auf eine Edition dieser Unterlagen angewiesen wäre; ein allgemein formuliertes Begehren um Herausgabe oder Vorlage von Akten, welche erst die Begründung des Prozessstandpunktes einer Partei ermöglichen sollen, ist unzulässig (vgl. E. 3.2 oben). Wenn die Klägerin festhält, dass die Akten des Strafverfahrens wohl Aufschluss über den damaligen Inhalt des Safes geben könnten, dann dienen diese Editionsbegehren nicht dem Beweis von konkreten Behauptungen, sondern der Abklärung der in Mutmassungen bestehenden Darstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2). Damit sind auch diese Beweisanträge abzuweisen.
Hinsichtlich der beim Steueramt R._____ zu edierenden Urkunden, kann auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer Edition abgesehen werden. Die Vorinstanz hat die Steuererklärungen 2013 und 2014 inkl. Wertschriftenverzeichnissen im angefochtenen Entscheid gewürdigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.1 mit Verweis auf Beilagen 150 f. zur Eingabe des Beklagten vom 24. November 2022). Inwiefern das Einholen der Steuererklärungen 2013 und 2014 beim Steueramt R._____ am Ergebnis etwas zu ändern vermöge, konnte die Klägerin in ihrer Berufung nicht rechtsgenüglich aufzeigen.
3.4. Die mit Berufung erneut gestellten Editionsbegehren der Klägerin sind demnach abzuweisen.
4. 4.1. Unbestritten unterstanden die Parteien während der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Auf entsprechende von beiden Parteien gestellte Anträge hin wurde allerdings schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens im Eheschutzverfahren SF.2014.14 die Gütertrennung angeordnet, und zwar mit Wirkung ab 2. April 2014 (Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzentscheides vom 7. Juli 2014; Klagebeilage 3). Damit hat die im vorliegenden Scheidungsverfahren vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung bezogen auf den 2. April 2014 als Auflösungsdatum stattzufinden (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschaftsaktiven und -passiven ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinandersetzung in einem streitigen Verfahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl., 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB). Eine (scheinbare) Ausnahme gilt für Geldforderungen und Geldschulden: Da sie naturgemäss keiner Bewertung bedürfen, sind
- 13 sie grundsätzlich zum Nominalwert einzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aufwiesen. Sodann gilt für den Fall, dass nach Auflösung des Güterstandes Errungenschaftswerte gegen Entgelt veräussert werden, grundsätzlich, dass der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung des veräusserten Gegenstandes tritt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 214 ZGB).
Was die – von der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime beherrschte – güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Übrigen anbelangt (insbesondere auch die gesetzlichen Vermutungen von Art. 205 ZGB, wonach Vermögenswerte, die sich im Zeitpunkt der Güterstandsauflösung im gemeinsamen Besitz befunden haben, im Miteigentum beider Ehegatten stehen, und alles Vermögen eines Ehegatten [auch Miteigentumsanteile nach Art. 205 Abs. 2 ZGB] bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelten) kann sodann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei zum einen Folgendes rekapituliert: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (der Errungenschaftsaktiven) eines Ehegatten unter Einschluss von (nach Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rückschlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechnerische Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten letztlich eine Geldforderung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu bezahlen hat. Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermögensgegenstands (auch Anteil am Gesamtoder Miteigentum) sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf dieser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigengut) zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Gütermassen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu bejahen ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hypothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumteilung zu bewirken (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensgegenstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermögensgegenstands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. Der Umstand, dass der andere Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb des Vermögensgegenstands beigetragen hat, lässt dagegen eine Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB entstehen.
- 14 -
4.2. 4.2.1. Unbestritten ist weiter, dass die Parteien während ihrer Ehe ein Grundstück samt Liegenschaft kauften und dabei als Gesamteigentümer ins Grundbuch eingetragen wurden. Die Liegenschaft bildete das Hauptaktivum im ehelichen Vermögen der Parteien (angefochtener Entscheid E. 3.2).
4.2.2. Erwerben Eheleute eine eheliche Wohnung zu Gesamteigentum, liegt eine sogenannte Ehegattengesellschaft vor, die eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 196 ZGB). Ist im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Auflösung eines ordentlichen Güterstandes eine Ehegattengesellschaft zu berücksichtigen, ist das Vorgehen ein zweistufiges. Zuerst hat eine Liquidation nach Art. 548 ff. OR stattzufinden (unter Umständen nur virtuell, wenn das Gesamteigentum weitergeführt wird oder noch kein Verkauf stattgefunden hat). Alsdann sind die Liquidationsergebnisse güterrechtlich den verschiedenen Gütermassen zuzuordnen (HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., 2022, Rz. 1123 ff.).
Die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung (Liquidation) richtet sich nach Art. 548 ff. OR. Danach hat zuerst die äussere Liquidation zu erfolgen, in der die Beziehungen zu Dritten aufgelöst und insbesondere Schulden (Hypotheken) zurückbezahlt werden. Im Rahmen der anschliessenden inneren Liquidation sind zunächst den Gesellschaftern die Auslagen und Verwendungen im Sinn von Art. 537 OR zu ersetzen und dann die von ihnen (ursprünglich und nachträglich) geleisteten Einlagen zurückzuerstatten, wenn auch nur wertmässig (vgl. Art. 548 OR, insbesondere Abs. 1 und 2 wonach die Gesellschafter – zumindest von Gesetzes wegen – die zu Eigentum [quoad dominium] eingebrachten Sachen nicht an den Gesellschafter, der sie eingebacht hat, zurückfallen, dieser jedoch Anspruch auf den Wert hat, für den sie übernommen worden ist; zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 548/549 OR). Schliesslich ist ein allfällig verbliebener Gewinn oder ein allfälliger Verlust zu verteilen, nach der dispositiven gesetzlichen Bestimmung zu gleichen Teilen (Art. 549 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 533 Abs. 1 OR), d.h. bei zwei Gesellschaftern hälftig (so HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 1119 sowie Anhang VII S. 707). Der erzielte und nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln aufgeteilte Gewinn bzw. Verlust ist nach den güterrechtlichen Vorschriften den Gütermassen der Ehegatten zuzuordnen. Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist also eine Zuordnung zur Errungenschaft und zum Eigengut der Ehegatten vorzunehmen. Entscheidend ist der Erwerbsgrund bzw. die Finanzierung der Gesellschaftsanteile (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 1123). Wenn bei einer Ehegattengesellschaft die
- 15 -
Liegenschaft einem Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen wird, ändert sich an der Herangehensweise respektive am Beizug der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nichts. Für die Feststellung der Ansprüche der Ehegatten ist der geschätzte Verkehrswert massgeblich (vgl. WIETLISBACH, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, N. 487).
Im Berufungsverfahren blieb unstrittig, dass der Klägerin ein überwiegendes Interesse für eine Zuweisung der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Liegenschaft zuzubilligen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.4). Zudem wird der Klägerin nach Rechtskraft des Verfahrens eine Frist angesetzt, um den Nachweis für die Finanzierung und Schuldentlassung des Beklagten zu erbringen. Kann sie den Nachweis erbringen, wird das Grundbuchamt U._____ anschliessend angewiesen, die Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Kann die Klägerin den Nachweis nicht erbringen, wird dem Beklagten eine entsprechende Frist angesetzt (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4.1 und 5.1). Falls auch er den Nachweis nicht erbringen kann, wird die Versteigerung der Liegenschaft angeordnet (angefochtener Entscheid E. 3.2.4).
4.3. Die Vorinstanz stellte per Stichtag (2. April 2014) beim Beklagten eine Errungenschaft von Fr. 194'429.10 (ohne Liegenschaft) fest, die sich aus drei E._____-Konten mit einem Wert von Fr. 97'326.75 und dem Rückkaufswert eines Säule 3a-Guthabens von Fr. 97'102.35 zusammensetzt. Betreffend letzterem habe der Beklagte nicht nachweisen können, dass ein Teil davon (Fr. 16'000.00) vorehelich angespart worden sei. Weitere Vermögenswerte (im Safe der E._____) seien nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1).
Bei der Klägerin stellte die Vorinstanz per Stichtag Eigengut von Fr. 20'000.00 (E._____-Konto) und eine Errungenschaft von Fr. 13'201.50 (E._____-Konto; ohne Liegenschaft) fest (angefochtener Entscheid E. 3.4.2).
Betreffend die Liegenschaft R._____ / aaa hielt die Vorinstanz fest, diese stehe zufolge einfacher Gesellschaft im Gesamteigentum der Parteien (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Vorinstanz nahm zunächst die äussere Liquidation vor. Dabei ging sie von einem Verkehrswert von Fr. 920'000.00 gemäss dem oberen Kaufpreisrahmen der Schätzung von I._____ vom tt.mm.2018 aus, zog davon die Hypothek von Fr. 633'500.00 ab und ermittelte ein Liquidationsergebnis von Fr. 286'500.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.2). In einem nächsten Schritt nahm die Vorinstanz die innere Liquidation vor. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest, die Liegenschaft sei am tt./tt.mm.1994 für Fr. 720'000.00 erworben worden. Sie sei mit einer Hypothek von Fr. 605'000.00, einem Darlehen der Mutter der
- 16 -
Klägerin von Fr. 25'000.00 (Rückzahlung per 13. September 1999 durch Erbschaft des Beklagten) und einem Darlehen an die Eheleute von der Verwandten des Beklagten von Fr. 25'000.00 (Rückzahlung durch Errungenschaft) finanziert worden. Hinsichtlich der restlichen Finanzierung von Fr. 65'000.00 sei von Errungenschaft des Beklagten auszugehen. Die Liegenschaft sei aufgrund der überwiegenden Finanzierung durch Errungenschaft der Errungenschaft zuzuweisen. Das Eigengut des Beklagten habe eine Ersatzforderung von Fr. 25'000.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.3.1).
Hinsichtlich der Renovation der Liegenschaften von 2000 bis 2002 ging die Vorinstanz von nachgewiesenen Zahlungen aus Eigengut des Beklagten von Fr. 356'224.00 und einer entsprechenden Ersatzforderung des Eigenguts aus (angefochtener Entscheid E. 3.5.3.4). Es bestehe ein Verlust von Fr. 94'724.00 (= Fr. 286.500.00 [Ergebnis äussere Liquidation] – Fr. 25'000.00 [Rücknahme ursprüngliche Einlage des Beklagten] – Fr. 356'224.00 [Rücknahme nachträgliche Einlagen Eigengut Beklagter]) (angefochtener Entscheid E. 3.5.3.4). Der Verlustanteil (Hälfte) je Partei betrage Fr. 47'362.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.5). Die Vorinstanz weist dem Eigengut des Beklagten Fr. 286'500.00 zu und den Errungenschaften der Parteien jeweils den Verlustanteil von Fr. 47'362.00 zu. Den Rückschlag hätten die Parteien selber zu tragen. Der Ausgleichsanspruch des Beklagten für die ins Alleineigentum der Klägerin zu überführende eheliche Liegenschaft betrage Fr. 286'500.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.5).
Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Beklagte schulde der Klägerin noch Unterhalt von Fr. 8'693.60 (angefochtener Entscheid E. 3.7).
Die Vorinstanz ermittelte beim Beklagten abschliessend eine Errungenschaft von Fr. 147'067.00 (Fr. 194'429.00 – Fr. 47'362.00). Bei der Klägerin bestehe keine Errungenschaft. Sie habe einen Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung von Fr. 73'533.50 und Anspruch aus offenen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 8'693.60. Die Verrechnung der Ansprüche ergebe ein Guthaben des Beklagten aus güterrechtlicher Auseinandersetzung gegenüber der Klägerin von Fr. 204'272.90 (= Fr. 286'500.00 [Ausgleich Liegenschaft], – Fr. 73'533.50 [Anspruch Klägerin aus Vorschlagsteilung] – Fr. 8'693.60 [Anspruch Klägerin aus Unterhaltsausständen]). Bei einer Zuteilung der Liegenschaft an den Beklagten hätte die Klägerin einen Anspruch gegenüber dem Beklagten von Fr. 82'227.10 (= Fr. 73'533.50 [Anspruch Klägerin aus Vorschlagsteilung] + Fr. 8'693.60 [Anspruch Klägerin aus Unterhaltsausständen]; angefochtener Entscheid E. 3.8).
4.4. 4.4.1. Der Beklagte rügte hinsichtlich des Werts der Liegenschaft der Parteien eine Verletzung des Rechts auf Beweis, da die Vorinstanz seinen
- 17 -
Beweisantrag, dass für den Wert der Liegenschaft der Parteien eine Verkehrswertschätzung einzuholen sei, abgelehnt und stattdessen auf die Schätzung von I._____ vom tt.mm.2018 abgestellt habe (Berufung S. 4 ff.).
4.4.2. 4.4.2.1. Hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Gemäss dem Verhandlungsgrundsatz müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Diese Regel beschlägt die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel. Sie betrifft die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also zustande kommt, und steht dem Untersuchungsgrundsatz gegenüber, der dem Gericht in gesetzlich eigens geregelten Fällen vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 55 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 5.2). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB (BGE 141 III 241 E. 3.1). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime müssen diejenigen Tatsachen behauptet werden, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen (MAIER, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024, N. 130). Tatsachen müssen in einem Prozess zunächst behauptet werden, wobei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als einer doppelseitigen Klage (actio duplex; vgl. STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 23 der Vorbemerkungen zu Art. 196-220 ZGB) beide Parteien die für ihren Standpunkt wesentlichen Tatsachen vorzubringen haben, die von der Gegenpartei gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO genügend bestritten werden müssen (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1). Nur im Falle der Bestreitung bedürfen Behauptungen auch des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1; 144 III 519 E. 5.2.2.1).
4.4.2.2. Wenn Tatsachenbehauptungen infolge der Bestreitung als ungenügend erscheinen, müssen die bestrittenen Tatsachenbehauptungen mit weiteren Tatsachenbehauptungen verfeinert, d.h. substanziiert werden. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem
- 18 prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Liegt seitens eines Ehegatten eine rechtsungenügende bzw. zu wenig substanziiert vorgebrachte Behauptung vor, so wird diese prozessual einer Nichtbehauptung gleichgestellt (MAIER, a.a.O., N. 155).
4.4.2.3. Ob eine Bestreitung vorliegt, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet, beurteilt sich nach dem gesamten Verhalten der Partei (HASENBÖH- LER/YAÑEZ, a.a.O., N. 15 zu Art. 150 ZPO) sowie auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO; GUYAN, in: BSK ZPO, a.a.O., N. 25 zu Art. 222 ZPO). Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen, auch wenn sie sich anders zugetragen haben sollten (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 37 zu Art. 55 ZPO; BAUMGARTNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO). Vorbehalten bleibt jedoch – der materiellen Wahrheit dienend (vgl. VI- SCHER/LEU, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [DIKE-Komm.], 3. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 153 ZPO) – die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 ZPO. Demnach kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3).
4.4.3. 4.4.3.1. Die Klägerin machte mit Klagebegründung zum Wert der Liegenschaft geltend, dieser betrage gemäss der Bewertung von I._____ zwischen Fr. 840'000.00 und Fr. 920'000.00. Der mittlere Preis betrage Fr. 880'000.00 (act. 34, Klagebegründung S. 8). In der Klageantwort legte der Beklagte dar, dass sich der Wert der Liegenschaft der Parteien gemäss der von der Klägerin eingereichten Verkehrswertschätzung auf Fr. 990'000.00 belaufe und er das Resultat dieser Verkehrswertschätzung vorsorglich bestreite. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsgutachten und sei im Juni 2018 erstellt worden und nicht mehr aktuell. Es sei von einem realistischen Verkehrswert von mindestens Fr. 1'100'000.00 auszugehen (act. 54 f., Klageantwort S. 11 f. [ein Beweisantrag fehlt hier]). Mit Replik hielt die Klägerin fest, auch der Beklagte gehe von der Verkehrswertschätzung von I._____ aus. Es sei vom Mittelwert von
- 19 -
Fr. 880'000.00 auszugehen (act. 80, Replik S. 14). Mit Duplik hielt der Beklagte fest, die Verkehrswertschätzung von I._____ gebe den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft nicht korrekt wieder. Er beantrage deshalb, für den Fall der Zuweisung an die Beklagte, dass durch das Gericht eine Verkehrswertschätzung in Auftrag gegeben werde (act. 105, Duplik S. 16). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. März 2024 hielt die Klägerin fest, es sei nicht zulässig, nur für den Fall der Zuweisung der Liegenschaft an sie eine neue Verkehrswertschätzung zu verlangen (act. 148, Protokoll S. 15). Der Beklagte hielt dazu fest, bei der Zuweisung an die Ehefrau sei der Verkehrswert massgebend für die Berechnung seiner Ansprüche. Er sehe nicht ein, weshalb kein solcher Antrag gestellt werden könne (act. 150, Protokoll S. 17).
4.4.3.2. Zu prüfen ist nun, ob die Vorinstanz mit Blick auf die übrigen Ausführungen und den Beweisantrag des Beklagten (vgl. act. 105, Duplik S. 16) ein neues Verkehrswertgutachten hätte in Auftrag geben müssen und ob dieser Beweisantrag, wie vom Beklagten behauptet, zulässig ist (Berufung S. 4 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich unabhängig davon, ob die Liegenschaft der Klägerin oder dem Beklagten zugewiesen wird, der (aktuelle) Verkehrswert der Liegenschaft bei der Auflösung der einfachen Gesellschaft als Ausgangspunkt der Berechnungen von Relevanz ist. Es ist somit widersprüchlich vom Beklagten, nur für den Fall, dass die Liegenschaft der Klägerin zugewiesen wird, einen Beweisantrag zu stellen und ansonsten die vorliegende Verkehrswerteinschätzung (implizit) gelten zu lassen. Der Beweisantrag des Beklagten zielt darauf ab, dass er an einem durch ein neues Gutachten aufgedeckten möglichen höheren Verkehrswert partizipiert, sofern die Liegenschaft an die Klägerin zugewiesen wird. Für den Fall, dass die Liegenschaft ihm zugewiesen wird, verhindert der einseitige Beweisantrag des Beklagten jedoch, dass die Klägerin ebenfalls von einem möglichen höheren Verkehrswert profitiert. Dieser soll nach dem Beklagten dann (mit der Liegenschaft) nur ihm zugutekommen. Ein solcher Beweisantrag, mit dem in ein und demselben Verfahren sich widersprechende Positionen eingenommen werden (Verkehrswert erstellt, sofern die Liegenschaft der Klägerin zugewiesen wird; Verkehrswert nicht erstellt, sofern die Liegenschaft dem Beklagten zugewiesen wird), verstösst gegen Treu und Glauben und ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_506/2024 vom 18. März 2025 E. 8.2; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 18 47 vom 9. Oktober 2020 E. 4.1).
Der Beklagte bringt weiter vor, dass das von der Klägerin eingeholte Parteigutachten von 2018 mit Blick auf den Zeitablauf von fast 7 Jahren kein taugliches Beweismittel sei, um den aktuellen Verkehrswert im Urteilszeitpunkt zu beziffern. Darin werde auch festgehalten, dass es nur für ca. sechs Monate Gültigkeit habe (Berufung S. 5, Stellungnahme/Anschlussberufungsantwort S. 4 f.). Es könne als notorisch gelten, dass die
- 20 -
Liegenschaftspreise seit 2018 in der Schweiz generell und auch in R._____ gestiegen seien, wobei der Beklagte auf den vom Bundesamt für Statistik erhobenen Schweizerischen Immobilienpreis verweist. Dies sei eine offenkundige Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO. Es habe ein Anspruch auf Neubewertung des Grundstücks bestanden (Berufung S. 5 ff.).
Auch wenn bekannt sein sollte, dass im Allgemeinen die Verkehrswerte von Immobilien im zeitlichen Verlauf steigen und dass die vorliegende Expertise aus dem Jahr 2018 stammt, vermochte dies allein keine erheblichen Zweifel beim Gericht zu begründen, dass der obere Preisrahmen (Fr. 80'000.00 über dem unteren Preisrahmen) den im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt bestehenden Verhältnissen nicht hinreichend Rechnung trägt. Die vom Beklagten angegebene Statistik zu den Schweizerischen Immobilienpreisen ist eher grober Natur und nur wenig differenziert: Sie bezieht sich etwa nicht auf den konkreten Lageort der Liegenschaft (R._____, sondern bloss Schweiz). Ebenso ist zu beachten, dass sich andere Umstände auch negativ auf den Liegenschaftswert auswirken können (Renovationsbedarf, negative Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3) und einer Wertsteigerung (im statistischen Umfang) entgegenstehen können. Die Vorinstanz hat daher mangels erheblichen Zweifeln am Verkehrswert im Rahmen der vorliegend anwendbaren Verhandlungsmaxime zu Recht nicht von Amtes wegen ein Verkehrswertgutachten gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO eingeholt.
Auf die Behauptungen des Beklagten zur fehlenden fachlichen Qualifikation des Schätzers ist nicht weiter einzugehen. Der Beklagte trägt diese Äusserung in seiner Berufung erstmals vor. Entsprechend handelt es sich um neu vorgetragene Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte tut nicht dar (vgl. Berufung S. 5) und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb er dieselbe bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können. Sie ist im Berufungsverfahren verspätet und somit unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne E. 2.2).
4.4.4. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach die "Marktorientierte Einschätzung" vom tt.mm.2018 dem Entscheid unmittelbar zugrunde gelegt wird (angefochtener Entscheid E. 3.5.2), erfolgte demnach nach pflichtgemässem Ermessen, ist nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Berufung des Beklagten ist abzuweisen. Zudem kann auch vorliegend auf die Einholung eines Gutachtens (Berufungsbegehren Ziff. 1) verzichtet werden. Das im Übrigen sonst nicht beanstandete vorinstanzlich festgestellte Ergebnis der äusseren Liquidation (zum Rechtlichen vgl. oben E. 4.2.2) – die Vorinstanz ging von einem Verkehrswert der Liegenschaft der Parteien von Fr. 920'000.00 gemäss dem oberen Kaufpreisrahmen der Schätzung von I._____ vom tt.mm.2018 aus, zog davon die Hypothek von Fr. 633'500.00
- 21 ab und ermittelte so ein Liquidationsergebnis von Fr. 286'500.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.2) – bleibt demnach bestehen.
4.5. Weiter ist – dem Aufbau des vorinstanzlichen Entscheids folgend – auf die Bestimmung der Errungenschaft des Beklagten ohne Liegenschaft einzugehen (angefochtener Entscheid E. 3.4).
4.5.1. In diesem Zusammenhang bringt der Beklagte in seiner Berufung (S. 10) vor, ein Teil seines Säule 3a-Kontos gehöre zu seinem Eigengut. Klageantwortbeilage 8 zeige, dass die Vorsorgepolice bei der J._____ bereits am 30. Januar 1986 mit einer Laufzeit bis 30. Januar 2017 abgeschlossen worden sei. Die Versicherungssumme habe Fr. 80'000.00 betragen. Daraus sei zu schliessen, dass die jährlich zu leistende Prämie Fr. 2'660.00 betragen habe. Es erscheine unmöglich, dass der Beklagte in der kurzen Zeit zwischen dem Abschluss der Ehe am tt.mm.1990 und dem Rückkauf der Police per Ende 1992 Fr. 14'900.00 vollständig aus seinem ehelichen Einkommen bezahlt habe. Vielmehr könne sicherlich davon ausgegangen werden, dass er ab 1986 jährliche Prämien von ca. Fr. 2'660.00 zu leisten gehabt habe, woraus sich voreheliche Zahlungen von ca. Fr. 14'000.00 ergäben, welche somit inkl. dem Überschussanteil von Fr. 1'230.00 seinem Eigengut zuzuordnen seien.
4.5.2. Die Äusserungen, dass die jährlich zu leistende Prämie Fr. 2'660.00 betragen habe und dass es unmöglich erscheine, dass der Beklagte in der kurzen Zeit zwischen dem Abschluss der Ehe am tt.mm.1990 und dem Rückkauf der Police per Ende 1992 Fr. 14'900.00 vollständig aus seinem ehelichen Einkommen bezahlt habe, bringt der Beklagte in seiner Berufung erstmals vor, weshalb sie als verspätet nicht zu hören sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne E. 2.2). Zudem wurde die Äusserung des Beklagten, wonach ca. Fr. 16'000.00 seines Säule 3a-Guthabens bereits vor Eheschliessung angespart worden und deshalb Eigengut seien (act. 48, Klageantwort S. 5), von der Klägerin in deren Klageantwort bestritten (act. 74, Replik S. 8). Unter diesen Umständen war es am Beklagten, in seiner zweiten schriftlichen Äusserungsmöglichkeit (Duplik) seine Sachdarstellung zu substanziieren. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Der Beklagte brachte in der Duplik Folgendes vor (act. 96, Duplik S. 7):
" Der Beklagte hat in der Klageantwort ausführlich dargelegt, über welche Säule 3a-Guthaben er per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung verfügt hatte. Er besass stets nur ein einziges entsprechendes Konto und hatte sein geäufnetes Guthaben dann von einer Vorsorgeeinrichtung auf die andere übertragen. Bei der E._____ AG hatte er nie über entsprechende Guthaben verfügt, was von dieser ausdrücklich bestätigt wird. Per Stichtag 2. April 2014 verfügte er somit lediglich über das Säule 3a-
- 22 -
Guthaben bei der K._____ AG. Es hätte ja auch überhaupt keinen Sinn gemacht, gleichzeitig mehrere Guthaben der 3. Säule zu führen."
Aus diesen Ausführungen wird nicht ersichtlich, geschweige denn nachgewiesen, dass ca. Fr. 16'000.00 seines Säule 3a-Guthabens bereits vor Eheschliessung angespart worden und deshalb seinem Eigengut zuzuordnen sind. Somit kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie festhält, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass vom Säule 3a-Guthaben ein Teil Eigengut ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Die Berufung des Beklagten ist deshalb diesbezüglich abzuweisen.
4.6. Wiederum dem Aufbau des angefochtenen Entscheids folgend ist weiter auf die innere Liquidation der Liegenschaft der Ehegatten einzugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5.3).
4.6.1. 4.6.1.1. In diesem Zusammenhang bringt der Beklagte mit Berufung (vgl. S. 8) vor, dass der Betrag von Fr. 25'000.00, der durch die Vorinstanz als Darlehen an die Eheleute von den Verwandten des Beklagten bezeichnet worden und der Errungenschaft des Beklagten zugeordnet worden sei (vgl. E. 4.3 oben), in Wahrheit aus seinem Eigengut stamme. Mit Verweis auf Klageantwortbeilage 26 bringt er vor, dass ihm am 20. Juli 1994 Fr. 20'000.00 aus der Erbschaft seiner Mutter L._____ und am 21. Juli 1994 von seinem Vater M._____ ein Betrag von Fr. 5'000.00, welcher ebenfalls aus dem mütterlichen Nachlass gestammt habe, jeweils auf sein Konto beim damaligen N._____ überwiesen worden seien. Diesem Konto sei dann am 2. August 1994 wiederum die Kaufpreiszahlung von Fr. 720'000.00 belastet worden. Anschliessend habe sich der Saldo dieses Kontos lediglich noch auf Fr. 2'350.50 belaufen. Aus diesem Umstand und dem engen zeitlichen Zusammenhang könne nur geschlossen werden, dass auch der Betrag von Fr. 25'000.00 für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft verwendet worden sei. Zudem gehe aus dem Schreiben vom 31. August 1994 hervor, dass der Beklagte den Betrag von Fr. 25'000.00 zu Eigentum und nicht bloss als Darlehen erhalten habe. Seinem Vater sei daran lediglich die Nutzniessung zugestanden.
4.6.1.2. Der Beklagte hat in seiner Klageantwort (act. 51, Klageantwort S. 8) die Behauptung aufgestellt, dass der Baranteil im Kaufpreis von Fr. 115'000.00 vollumfänglich aus Eigengut finanziert worden sei. Fr. 25'000.00 davon seien mit der Erbschaft seiner Mutter L._____ und Fr. 65'000.00 mittels einer Barzahlung getilgt worden. Die letztgenannten Mittel hätten aus Stiftungshonoraren gestammt, welche er in den Jahren 1985 bis 1990, also vor der Ehe, erworben habe. Diese sehr allgemein gehaltene Behauptung
- 23 hat die Klägerin in der Replik (act. 77 f., Replik S. 11 f.) detailliert bestritten und insbesondere ausgeführt, dass sich aus dem vom Beklagten verfassten Schreiben, das auf den 31. August 1994 datiert sei, einzig ergebe, dass dem Beklagten möglicherweise sein Vater, M._____, aus dem Nachlass der längst verstorbenen Mutter des Beklagten ein Darlehen gewährt habe. Unter diesen Umständen war es am Beklagten, in seiner zweiten schriftlichen Äusserungsmöglichkeit (Duplik) seine Sachdarstellung aus der Klageantwort zu substanziieren. Daran fehlt es. Zwar brachte der Kläger in der Duplik (act. 98, Duplik S. 9) Folgendes vor:
" Beim Betrag von Fr. 25'000.00 handelte es sich sehr wohl um eine Erbschaft seiner Mutter. Die im Schreiben vom 31. August 1994 erwähnte Verzinsung bezieht sich einzig darauf, dass sein Vater am Nachlass der Mutter über die Nutzniessung verfügt und ihm dafür ein Zinsanspruch zustand."
Darin kann keine substanziierte Verfeinerung der von der Klägerin bestrittenen Tatsachenbehauptung erblickt werden (vgl. oben E. 4.4.2.2). Der Beklagte hätte nachweisen müssen, dass der Betrag von Fr. 25'000.00 aus der Erbschaft seiner Mutter effektiv in den Kauf der Liegenschaft geflossen ist; dieser Nachweis ist dem Beklagten allerdings nicht gelungen. Ohnehin datiert das Schreiben bzgl. des Vorbezugs aus der Erbmasse in Klageantwortbeilage 20 auf den 31. August 1994 und ist damit nach der Kaufpreiszahlung der Liegenschaft am 2. August 1994 entstanden. Zudem wird darin festgehalten, dass der Beklagte den Betrag von Fr. 25'000.00 in Bar erhalten habe (vgl. Klageantwortbeilage 20). Die beiden in Klageantwortbeilage 20 ebenfalls enthaltenen Gutschriftsanzeigen zugunsten des Beklagten im Betrag von insgesamt Fr. 25'000.00 stammen einerseits von L._____ und andererseits von M._____ (vgl. auch Klageantwortbeilage 26). Ein Zusammenhang zwischen den drei Dokumenten in Klageantwortbeilage 20 ist damit nicht erstellt, wurde aber vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin auch nicht behauptet. Insofern kann der Beklagte auch nichts aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Gutschriftsanzeigen (Klageantwortbeilage 20) und der Kaufpreiszahlung für sich ableiten. Insgesamt ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Mittel der Verwandtschaft des Beklagten aus einer Erbschaft der Mutter stammten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.3.1).
4.6.2. 4.6.2.1. Der Beklagte bringt weiter vor (vgl. Berufung S. 8 f.), dass es sich auch beim Betrag von Fr. 65'000.00, der ebenfalls in die Liegenschaft der Partei geflossen sei, um Eigengut von ihm gehandelt habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er unmöglich in der kurzen Zeit zwischen seiner Heirat am tt.mm.1990 und dem Erwerb der Liegenschaft im Juli 1994 in der Lage gewesen wäre, aus seinem Einkommen Ersparnisse in Höhe von
- 24 -
Fr. 65'000.00 zu bilden. In den Jahren 1990 bis 1993 habe er sein Nettoeinkommen von durchschnittlich lediglich ca. Fr. 80'000.00 für den Unterhalt seiner Familie benötigt und verbraucht.
4.6.2.2. Es fehlt im vorinstanzlichen Verfahren an einem Nachweis, wonach Fr. 65'000.00 der Kaufpreiszahlung mittels einer Barzahlung geleistet worden wären und diese Mittel aus Stiftungsratshonoraren stammten, welche der Beklagte in den Jahren 1985 bis 1990, also noch vor der Ehe, erworben hätte (vgl. act. 51 f., Klageantwort S. 8 f.). Die bereits mit Duplik (vgl. act. 98 f., Duplik S. 9 f.) vorgebrachte Äusserung, wonach es unmöglich sei, dass der Beklagte innerhalb der Jahre 1990 bis 1993 Fr. 65'000.00 an Errungenschaft gebildet haben könne, ändert daran nichts. Sie stellt keine substanziierte Tatsachenbehauptung dar, mit der die bestrittene Behauptung, wonach der Betrag von Fr. 65'000.00, der in die Liegenschaft der Partei geflossen ist, Eigengut des Beklagten darstelle, in rechtsgenüglicher Weise konkretisiert worden wäre (vgl. oben E. 4.4.2.2). Zudem verstrickt sich der Beklagte in logische Widersprüche: Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, wenn er wiederholt festhält, dass im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass die Substanz vorhandener Eigengutsmittel (Vermutungsbasis) nicht für laufende Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft, sondern in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt wird (Vermutungsfolge). Allein daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss bzw. in Vertauschung von Vermutungsbasis und Vermutungsfolge, dass eine bestimmte Investition, nur weil sie - wie etwa die Anschaffung einer Liegenschaft - als ausserordentlich gelten muss (neue Vermutungsbasis), vermutungsweise auch mit Eigengutsmitteln finanziert wurde (neue Vermutungsfolge), und erst recht nicht, dass diese Investition deshalb selbst (im Sinne von Art. 198 Ziff. 4 ZGB) dem fraglichen Eigengut zuzuordnen ist. Die natürliche Vermutung betrifft die Verwendung der Geldmittel. Sie hat mit der güterrechtlichen Zuordnung eines Vermögensgegenstands nichts zu tun. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.4.3).
4.6.3. 4.6.3.1. Die Klägerin macht im selben Zusammenhang mit Anschlussberufung (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 8 f.) geltend, dass auch der von der Vorinstanz als beklagtisches Eigengut qualifizierte Teilbetrag von Fr. 25'000.00 als Errungenschaft des Beklagten zu qualifizieren sei. Der Beweis, dass es sich bei den Fr. 25'000.00 um Eigengut handle, habe der Beklagte nicht erbracht.
- 25 -
4.6.3.2. Der Beklagte stellte in seiner Klageantwort (act. 51, Klageantwort S. 8) die Behauptung auf, dass das Darlehen der Mutter der Klägerin im Umfang von Fr. 25'000.00 aus Mitteln der Erbschaft seiner Tante im Jahre 1999 zurückbezahlt worden sei. Dazu legte er einen Zahlungsbeleg (Klageantwortbeilage 24) mit dem Vermerk "Rückzahlung Darlehen" ins Recht, womit ihm der Beweis gelang. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Akten als nachgewiesen erachtet hat, dass der Beklagte das Darlehen der Mutter der Klägerin im Umfang von Fr. 25'000.00 mit Eigengutsmitteln zurückbezahlt hatte (angefochtener Entscheid E. 3.5.3.1 und 3.5.3.4). Dass dies schlüssig erscheint, anerkennt im Übrigen auch die Klägerin (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 9). Insofern ist die Anschlussberufung der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
4.7. In einem weiteren Schritt ist auf die An- und Umbaukosten der ehelichen Liegenschaft einzugehen (angefochtener Entscheid E. 3.5.3.2 ff.).
4.7.1. 4.7.1.1. Die Klägerin bringt mit Anschlussberufung (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 9 ff.) im Wesentlichen vor, die An- und Umbaukosten der Liegenschaft der Parteien seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen. Der Beklagte habe vorinstanzlich nicht konkret aufgezeigt, wie sich die Behauptungen aus den mitgelieferten Beilagen ergäben. Es sei nur pauschal auf diese verwiesen worden. Weder konkrete Rechnungsbeträge noch Zahlungseingänge oder -ausgänge seien erklärt und es sei dem Gericht überlassen worden, sich aus den verschiedenen Beilagen einen Reim auf die Behauptungen zu machen. Der Beklagte habe die Anforderungen der Substanziierungspflicht bei Weitem nicht erfüllt. Damit sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, die Behauptungen des Beklagten substanziiert zu bestreiten bzw. einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen. Dem Beklagten sei mit seinen Aussagen zur Herkunft der Gelder für den An- und Umbau der ehelichen Liegenschaft der Beweis des Eigenguts nicht gelungen. Zudem misslinge ihm auch der Beweis der Höhe der An- und Umbaukosten, was bedeute, dass sie zu einem Betrag von CHF 0.00 zur Errungenschaft des Beklagten hinzuzurechnen und somit in der Liquidationsberechnungen nicht zu berücksichtigen seien (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 9 f.).
4.7.1.2. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (vgl. zum Ganzen oben E. 4.4.2).
- 26 -
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungsund Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet aber nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen, namentlich etwa für Abrechnungen oder Kontoaufstellungen. Das Bundesgericht hat in seiner gefestigten Rechtsprechung klargestellt, dass ein solcher Verweis unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise genügen kann. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.4 mit Hinweisen).
4.7.1.3. 4.7.1.3.1. Der Beklagte behauptete in seiner Klageantwort (act. 52) pauschal, dass Umbaukosten von Fr. 468'345.85 aus der Erbschaft seiner Tante finanziert worden seien. Die Klägerin bestritt mit Replik (act. 79) sowohl die Höhe der Kosten als auch die Finanzierung aus der Erbschaft. Unter diesen Umständen war es am Beklagten, in seiner zweiten schriftlichen Äusserungsmöglichkeit seinen Tatsachenvortrag aus der Klageantwort zu konkretisieren (vgl. oben E. 4.4.2.2). Mit Duplik behauptete der Beklagte unsubstanziiert, dass die fraglichen Erbschaften auf sein Konto bei der E._____ überwiesen worden seien und mit diesen Mitteln alle Rechnungen für den Um- und Anbau bezahlt worden seien (act. 99 f.). Er machte jedoch nur beispielhaft
- 27 -
Angaben zu einzelnen Transaktionen ("insbesondere"), ohne dazu auf eine bestimmte Beilage zu verweisen. Er behauptete nicht, aus welchen Mitteln welche Rechnungen für welche Arbeiten bezahlt worden wären und aus welchen Beweismitteln sich dies jeweils konkret ergäbe, sondern er verwies pauschal auf 123 Beilagen. Weder nannte der Beklagte ein spezifisches Aktenstück, aus welchem sich die konkreten Zahlungsflüsse ergäben, noch ist eine solche Beilage, denen die entsprechenden Transaktionen übersichtlich und selbsterklärend zu entnehmen wäre, ersichtlich. Der Beklagte verweist zwar im vorliegenden Verfahren auf die Baukostenabrechnung des Architekten O._____ (vgl. Stellungnahme/Anschlussberufungsantwort S. 8 f.), die durch Klageantwortbeilage 35 sowie Duplikbeilage 10 bereits vorinstanzlich aktenkundig war, allerdings hat er weder in der Klageantwort (vgl. act. 52 ff.) noch in der Duplik (vgl. act. 99 ff.) diese Beilage derart konkretisiert und erläutert, dass die Informationen daraus ohne Weiteres zugänglich würden und nicht durch das Gericht oder die Gegenpartei interpretiert und zusammengesucht werden müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.4).
4.7.1.3.2. Entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Stellungnahme/Anschlussberufungsantwort S. 7 ff.) genügen seine Behauptungen und Substanziierungen zu den An- und Umbaukosten im vorinstanzlichen Verfahren demnach den vorgenannten Anforderungen (vgl. oben E. 4.4.2) nicht. Es wäre an ihm gewesen, in seiner Duplik seine Tatsachenbehauptungen in Einzeltatsachen zu zerlegen und die einzelnen Positionen des An- und Umbaus der Liegenschaft mit der jeweiligen Rechnung und dem jeweiligen Zahlungsbeleg einzeln auszuweisen. Dies tat er nicht, vielmehr sind seine Behauptungen so pauschal formuliert, dass ein substanziiertes Bestreiten durch die Klägerin oder das Antreten des Gegenbeweises nicht möglich war. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, die entsprechenden Angaben aus den unzähligen Belegen zusammenzusuchen.
4.7.1.3.3. Die Vorinstanz hat in E. 3.5.3.4. des angefochtenen Entscheids zutreffend festgestellt, dass auf dem Konto, von welchem die angeblichen Zahlungen an die Umbauarbeiten aus Eigengut stattgefunden haben sollen, eine Vermischung von Eigenguts- und Errungenschaftsmitteln stattgefunden hat. Anschliessend hat sie festgehalten es könne "anhand der vom Beklagten eingereichten Beilagen annäherungsweise festgestellt werden, in welchem Umfang die Investitionen in den Um- und Anbau der Liegenschaft als vom Eigengut des Beklagten stammend nachgewiesen erscheinen". Gestützt auf diese Überlegung hat die Vorinstanz, ohne sich auf substanziierte Behauptungen des Beklagten abstützen zu können, detaillierte Recherchen in den eingereichten Beilagen angestellt, um die pauschale Behauptung des Beklagten, der Investition von Eigengut in die eheliche Liegenschaft,
- 28 zu beweisen. Das ist unter der Geltung der Verhandlungsmaxime unzulässig.
4.7.1.3.4. Weiter hat eine Partei gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO nur dann ein Recht auf Beweisabnahme, wenn diese von ihr form- und fristgerecht angeboten wurden und tauglich sind. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn es sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Deshalb sind die einzelnen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung"; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3; KILLIAS/MÖHLER, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band III, 2. Aufl. 2026, N. 29 zu Art. 221 ZPO). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1). Indem der Beklagte nacheinander 123 Beweismittel aufführt, verletzt er das Prinzip der Beweismittelverbindung, weshalb die vorgenommene Beweisabnahme der Vorinstanz zu den behaupteten An- und Umbaukosten auch deswegen hätte unterbleiben sollen.
4.7.1.3.5. Der Beklagte kann auch nichts aus dem erneuten Verweis auf die Vermutung, dass die laufenden Bedürfnisse in der Regel aus der Errungenschaft bestritten werden (vgl. Stellungnahme/Anschlussberufungsantwort S. 12 f.), zu seinen Gunsten ableiten. Diese Vermutung begründet, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.6.2.2), im Umkehrschluss bzw. in Vertauschung von Vermutungsbasis und Vermutungsfolge keine neue Vermutung, dass ausserordentliche Ausgaben in der Regel mit Eigengut bestritten werden.
4.7.1.4. Die angeblichen Investitionen in die eheliche Liegenschaft mittels An- und Umbaus sind demnach mangels substanziierter Behauptungen in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung nicht zu berücksichtigen, womit die vorinstanzliche Feststellung, wonach dem Beklagten seine Einlage aus Eigengut im Umfang von Fr. 356'224.00 zurückzuerstatten ist (angefochtener Entscheid E. 3.5.3.4), zu korrigieren ist. Es liegt weder eine Einlage aus Eigengut noch eine solche aus Errungenschaft des Beklagten aus den Investitionen in die eheliche Liegenschaft mittels An- und Umbaus vor.
4.8. 4.8.1. Infolge der anzupassenden Berechnung in Bezug auf die nicht vorliegende Einlage aus Eigengut des Beklagten (vgl. oben E. 4.3) ist nachfolgend auf
- 29 die diesbezüglichen Auswirkungen bei der Auflösung der Grundstücksehegattengesellschaft einzugehen.
4.8.2. Das Ergebnis der äusseren Liquidation von Fr. 286'500.00 (vgl. oben E. 4.3) ist zur Rückerstattung der ursprünglichen Einlagen des Beklagten aus Eigengut und Errungenschaft zu verwenden. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die von der Klägerin anerkannte (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 14) ursprüngliche Einlage des Beklagten aus Errungenschaft im Umfang von Fr. 90'000.00 (Fr. 115'000.00 abzüglich der Einlage aus Eigengut von Fr. 25'000.00) zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend nachzuholen.
Aus der inneren Liquidation ergibt sich demnach ein Gewinn von Fr. 171'500.00:
Ergebnis äussere Liquidation Fr. 286'500.00 Rücknahme ursprüngliche Einlagen Beklagter aus Eigengut Fr. 25'000.00 Rücknahme ursprüngliche Einlagen Beklagter aus Errungenschaft Fr. 90'000.00 Gewinn Fr. 171'500.00
4.8.3. Dieser Gewinn ist hälftig auf die Ehegatten zu verteilen (vgl. oben E. 4.2.2), wobei ihr jeweiliger Gewinnanteil Fr. 85'750.00 beträgt. Der Errungenschaft der beiden Parteien wird je Fr. 85'750.00 hinzugerechnet.
Es ist anhand der vorinstanzlich vorgenommenen und im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebenen güterrechtlichen Auseinandersetzung vorzugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.8): Der vorinstanzlich festgestellten Errungenschaft des Beklagten (ohne Liegenschaft) von Fr. 194'429.10 ist die Einlage aus der Liquidation der Liegenschaft von Fr. 90'000.00 und der Gewinnanteil aus der Liquidation der Liegenschaft von Fr. 85'750.00 hinzuzurechnen; die Ersatzforderung aus Eigengut (Art. 209 ZGB) von Fr. 25'000.00 ist nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Errungenschaftssaldo des Beklagten von Fr. 370'179.10. Die Klägerin hat Anspruch auf die Hälfte davon, somit Fr. 185'089.55. Zur vorinstanzlich festgestellten Errungenschaft der Klägerin von Fr. 13'201.50 ist der Gewinnanteil von Fr. 85'750.00 hinzuzurechnen. Es bleibt ihr eine Errungenschaft von Fr. 98'951.50, wovon der Beklagte wiederum auf die Hälfte (Fr. 49'475.75) Anspruch hat. Unter Verrechnung der beiden Ansprüche bleibt ein Anspruch der Klägerin aus Vorschlagsteilung von Fr. 135'613.80 (Fr. 185'089.55 – Fr. 49'475.75).
- 30 -
Zusammengefasst hat der Beklagte bei der Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin einen Anspruch auf seine Einlagen in die Ehegattengesellschaft von Fr. 115'000.00 und seinen Gewinnanteil von Fr. 85'750.00. Davon wird der Anspruch der Klägerin aus Vorschlagsteilung von Fr. 135'613.80 und der Anspruch aus den unbestrittenen offenen Unterhaltsbeiträgen bis 2020 von Fr. 8'693.60 abgezogen. Daraus bleibt ein Guthaben des Beklagten gegenüber der Klägerin von Fr. 56'442.60:
Ausgleich Einlagen Liegenschaft Fr. 115'000.00 Gewinn Ehegattengesellschaft Fr. 85'750.00 Anspruch Klägerin aus Vorschlagsteilung ./. Fr. 135'613.80 Anspruch Klägerin aus Unterhaltsausständen ./. Fr. 8'693.60 Restanspruch des Beklagten Fr. 56'442.60
Bei Zuweisung der Liegenschaft an den Beklagten ergibt sich im Güterrecht, dass die Klägerin wiederum einen Anspruch aus Vorschlagsteilung von Fr. 135'613.80, einen Anspruch auf Gewinnanteil aus der Ehegattengesellschaft von Fr. 85'750.00 und einen Anspruch aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis 2020 von Fr. 8'693.60 hat. Insgesamt hätte die Klägerin demnach bei einer Zuweisung der Liegenschaft an den Beklagten einen Anspruch von Fr. 230'057.40 gegenüber dem Beklagten:
Anspruch Klägerin aus Vorschlagsteilung Fr. 135'613.80 Gewinn Ehegattengesellschaft Fr. 85'750.00 Anspruch Klägerin aus Unterhaltsausständen Fr. 8'693.60 Restanspruch der Klägerin Fr. 230'057.40
5. 5.1. Der Beklagte bringt mit Berufung (S. 11) vor, dass der eheliche Teil der Rente des Ehemanns entgegen der Vorinstanz nicht 95,8%, sondern lediglich 73,3% betragen solle. Die Erhöhung um je 2,5% für die neun Jahre seit der Frühpensionierung des Beklagten sei im Gesetz nicht vorgesehen.
5.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2) fest, dass im Rahmen des Vorsorgeausgleichs beim Beklagten Art. 124a ZGB zur Anwendung gelange, da er im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage bereits eine Altersrente bezogen habe. Sie legte den ehelichen Teil der Rente des Beklagten auf 73,3% fest. Die Vorinstanz hielt fest, es liege mit 34 Jahren eine lange Ehedauer vor und da sich der Beklagte bereits mit 58 Jahren vorzeitig habe pensionieren lassen, rechtfertige es sich, einen zusätzlichen Rentenanteil von 2,5% für die neun Jahre seit der vorzeitigen Pensionierung hinzuzurechnen, sodass sich ein ehelicher Teil der Rente von 95,8% ergebe.
- 31 -
5.3. Die Vorinstanz stützte ihren Ermessensentscheid auf die Botschaft zum Vorsorgeausgleich, in der vorgeschlagen wird, dass für die Ermittlung der ehelichen Vorsorge auch die Jahre nach Eintritt der Vorsorgefalls in die Ermittlung des ehelichen Rentenanteils einzubeziehen seien und dass je nach den konkreten Umständen und je nachdem, wie stark der Einfluss der Ehe auf die Erwerbssituation gewesen sei, für die Jahre nach dem Rentenbeginn bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein prozentualer Anteil bestimmt werden solle. Für ein in der Botschaft verwendetes Beispiel wurde ein Prozentsatz von 2,5% vorgeschlagen (BBl 2013 4956).
Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, wenn er festhält, dass diese Überlegungen aus der Botschaft im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben, allerdings können sie in das Ermessen, welches das Gesetz dem Gericht ausdrücklich einräumt, miteinfliessen (vgl. JUNGO/GRÜTTER, in: Fam- Komm, a.a.O., N. 32 zu Art. 124a ZPO). Die Überlegungen zu den Zuschlägen von 2,5% beziehen sich auf Fälle, in denen Ehegatten unterschiedlich alt sind und die jüngere Person ihre Rente in einem wesentlich höheren Umfang während der Ehe finanziert hat als die ältere Person (vgl. JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 124a ZGB). Der Altersunterschied zwischen den Parteien ist vorliegend gegeben. Zudem hat die Klägerin im Gegensatz zum Beklagten in den Jahren seit der Frühpensionierung des Beklagten im Jahr 2011 Vorsorgeguthaben generiert, von welchem der Beklagte durch die Teilung ihres Vorsorgeguthabens profitiert. Auch wenn sie im Ergebnis trotzdem nicht während wesentlich mehr Ehejahren als der Beklagte Vorsorgeguthaben generiert hat, liegt das an der klassischen Rollenteilung, d.h. dass sie sich in den Anfangsjahren der Ehe der Kinderbetreuung widmete, wovon der Beklagte wiederum profitiert hat. Unter diesen Umständen ist der Ermessensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Berufung des Beklagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (die Klägerin obsiegt mit ihrer Anschlussberufung weitestgehend, der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung vollständig) rechtfertigt sich, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die obergerichtlichen Gerichtskosten – welche sich vorliegend infolge des höheren Gebührenrahmens nach der Höhe der geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichsansprüche richten (vgl. § 7 Abs. 3 und 4 GebührD i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) – sind bei einem Streitwert von Fr. 379'161.75 (Fr. 423'102.75 – Fr. 43'941.00) auf gerundet Fr. 15'211.55 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD).
- 32 -
Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT beträgt beim Streitwert von Fr. 379'161.75 gerundet Fr. 26'812.35 (Fr.14'300.00 + Fr. 12'512.35). Von dieser Grundentschädigung ist ein Abzug von 20% wegen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), der zu 5% durch einen Zuschlag für die Stellungnahme der Klägerin vom 8. September 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT) ausgeglichen wird, vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25% (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer resultieren Parteikosten in der Höhe von Fr. 19'031.70 (= Fr. 26'812.35 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081).
Das Obergericht erkennt:
1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.
2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4.2. und 5.2. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 29. Januar 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
4.2. Die Klägerin hat dem Beklagten diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von Fr. 56'442.60 zu bezahlen. […] 5.2. Der Beklagte hat der Klägerin diesfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von Fr. 230'057.40 zu bezahlen.
2.2. Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen.
3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 15'211.55 wird dem Beklagten auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren die Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 19'031.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu ersetzen.
- 33 -
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 17. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Kläusler