Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZOR.2024.39 (OF.2021.57)
Urteil vom 21. April 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli
Kläger A._____, geboren am tt.mm.1984, von Oftringen, […] vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, […]
Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1983, von Kroatien, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, […]
Gegenstand Ehescheidung
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Parteien haben am 19. September 2009 vor dem Zivilstandsamt Trogir (Kroatien) geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2011) und D._____ (geb. tt.mm. 2014) hervorgegangen.
2. Am 6. August 2020 stellten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren, infolgedessen die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 16. Mai 2023 erkannte:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2011, und D._____, geboren am tt.mm. 2014, wird beiden Parteien gemeinsam belassen. 3. 3.1. Die Kinder C._____ und D._____ stehen unter der alternierenden Obhut der Parteien. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 3.2. Die Kinder C._____ und D._____ werden in der ersten Woche jeweils von Mittwochabend ab Arbeitsschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn und in jeder zweiten Woche von Mittwochabend ab Arbeitsschluss bis Sonntagabend 19.00 Uhr durch den Ehemann betreut. Zusätzlich betreut der Ehemann die Kinder alternierend während der Oster- bzw. Pfingstfeiertage sowie während der Weihnachts- bzw. der Neujahrsfeiertage. Die Kinder verbringen 4 Wochen Ferien pro Jahr mit dem Ehemann. 3.3. Die Ehefrau betreut die Kinder in den übrigen Zeiten und verbringt ebenfalls 4 Wochen Ferien mit ihnen. 3.4. Der Betreuungsanteil des Ehemannes beträgt gemäss der vorstehenden Regelung und unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung 40 %. Der Betreuungsanteil der Ehefrau beträgt ungefähr 60 Prozent. 3.5. Ein weitergehendes Betreuungsrecht nach Absprache zwischen den Ehegatten bleibt vorbehalten. 4. 4.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen:
- 3 -
Ab Rechtskraft bis 31.07.24: Fr. 1'245.00 (davon Fr. 593.00 Betreuungsunterhalt) Vom 01.08.24 bis 31.07.27: Fr. 1'227.00 (davon Fr. 595.00 Betreuungsunterhalt) Vom 01.08.27 bis 30.11.29: Fr. 565.00
Ab 01.12.29 bis Volljährigkeit/Abschluss Erstausbildung: Fr. 730.00
4.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D._____ (angepasst gemäss Berichtigungsentscheid vom 25. Mai 2023) monatlich vorschüssig folgende Beiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen:
Ab Rechtskraft bis 31.07.24: Fr. 1'430.00 (davon Fr. 593.00 Betreuungsunterhalt) Vom 01.08.24 bis 31.07.27: Fr. 1'537.00 (davon Fr. 595.00 Betreuungsunterhalt) Vom 01.08.27 bis 30.11.29: Fr. 1'582.00 (davon Fr. 682.00 Betreuungsunterhalt) Vom 01.12.29 bis 30.09.30: Fr. 1'451.00 (davon Fr. 592.00 Betreuungsunterhalt) Vom 01.10.30 bis 30.09.32: Fr. 629.00
Ab 01.10.32 bis Volljährigkeit/Abschluss Erstausbildung: Fr. 730.00 4.3. Die Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten werden durch die Gesuchstellerin bezahlt. 5. 5.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
Ab Rechtskraft bis 31.07.24: Fr. 590.00
Vom 01.08.24 bis 31.07.27: Fr. 513.00
Vom 01.08.27 bis 30.09.30: Fr. 400.00 5.2. Lebt die Ehefrau länger als 12 Monate im Konkubinat, so ruht die Unterhaltspflicht ab dem 13. Monat. Sie lebt beim Dahinfallen des Konkubinats für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht in der vereinbarten Höhe wieder auf. 6. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten:
Nettoeinkommen Ehemann (inkl. 13. ML, exkl. FamZ) Fr. 9'060.00 Hyp. Nettoeinkommen Ehefrau (60 %) Fr. 1'800.00 Hyp. Nettoeinkommen Ehefrau ab 01.12.27 (80 %) Fr. 2'640.00 Hyp. Nettoeinkommen Ehefrau ab 01.10.30 (100 %) Fr. 3'300.00 Familienzulagen C._____ Fr. 300.00 Familienzulagen D._____ Fr. 300.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann ab Rechtskraft Fr. 4'661.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann ab 01.08.24 Fr. 4'631.00
- 4 -
Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann ab 01.08.27 Fr. 4'831.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann ab 01.12.29 Fr. 4'881.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann ab 01.10.30 Fr. 5'181.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehemann ab 01.10.32 Fr. 5'681.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau ab Rechtskraft Fr. 2'986.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau ab 01.08.24 Fr. 2'991.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau ab 01.08.27 Fr. 3'322.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau ab 01.12.29 Fr. 3'232.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau ab 01.10.30 Fr. 3'326.00 Familienrechtl. Existenzminimum Ehefrau ab 01.10.32 Fr. 3'346.00 Familienrechtl. Existenzminimum C._____ ab Rechtskraft Fr. 1'396.00 Familienrechtl. Existenzminimum C._____ ab 01.08.24 Fr. 1'391.00 Familienrechtl. Existenzminimum C._____ ab 01.08.27 Fr. 1'260.00 Familienrechtl. Existenzminimum C._____ ab 01.12.29 Fr. 1'720.00 Familienrechtl. Existenzminimum D._____ ab Rechtskraft Fr. 1'501.00 Familienrechtl. Existenzminimum D._____ ab 01.08.24 Fr. 1'701.00 Familienrechtl. Existenzminimum D._____ ab 01.08.27 Fr. 1'595.00 Familienrechtl. Existenzminimum D._____ ab 01.12.29 Fr. 1'575.00 Familienrechtl. Existenzminimum D._____ ab 01.10.30 Fr. 1'240.00 Familienrechtl. Existenzminimum D._____ ab 01.10.32 Fr. 1'720.00
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4. und 5. basieren auf 106.0 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand April 2023; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:
Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.0
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der oder die Verpflichtete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 8. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollumfänglich der Ehefrau angerechnet. 9. Die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers ([…]) wird angewiesen, von seiner Austrittsleistung den Betrag von Fr. 35'288.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 6. August 2020 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin ([…]) zu überweisen. 10. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 11. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 4'400.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 323.00 Total Fr. 4'723.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'361.50 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen
- 5 zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die richterlich genehmigten Anwaltskosten der Gesuchstellerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. 3.1. Der Kläger erhob am 2. Juli 2024 Berufung gegen das ihm am 4. Juni 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte:
1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 16.05.2023 sei teilweise aufzuheben. 2. Der Berufungsführer sei zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2014, jede zweite Woche von Montagabend nach Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es sei festzustellen, dass der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin die Kinder zu gleichen Teilen betreuen (50/50). 4. Der Berufungsführer sei zu verpflichten, zuhanden der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2014, folgende monatlich im Voraus zu bezahlenden und zu indexierenden Unterhaltbeiträge an die Beklagte zu leisten: a. ab dem Folgemonat des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30.09.2024: C._____: CHF 124.00 D._____: CHF 471.00
b. vom 01.10.2024 bis zum 31.07.2025: C._____ CHF 106.00 D._____: CHF 489.00
c. ab dem 01.08.2025 bis zum 31.07.2027: C._____ CHF 160.00 D._____ CHF 160.00
d. ab dem 01.08.2027 bis zum 30.11.2029: C._____ CHF 223.00 D._____ CHF 223.00
e. ab dem 01.08.2029 bis zum 30.09.2032 (oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung): C._____ CHF 185.00 D._____ CHF 249.00
f. ab dem 01.10.2032 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: C._____ CHF 211.00
- 6 -
D._____ CHF 211.00 5. Die Ziff. 6 des Urteilsdispositivs sei von Amtes wegen anzupassen. 6. Die Erziehungsgutschriften seien beiden Parteien hälftig zuzuschreiben. 7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 16. September 2024 beantragte die Beklagte:
1. Es sei die Berufung vom 02.07.2024 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien die Ziffern 3 bis 5 des Entscheides des Bezirksgerichtes Zofingen vom 16.05.2023 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:
3. 3.1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien - C._____, geb. tt.mm.2011 - D._____, geb. tt.mm.2014 Unter die elterliche Obhut der Kindsmutter zu stellen resp. unter dieser zu belassen, mit Wohnsitz bei der Kindsmutter. 3.2. Es sei der Kindsvater zu berechtigen, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen: Jeweils am Mittwoch- und Donnerstagabend ab 19.00 Uhr bis am nächsten Morgen Schulbeginn Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr Während vier Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferien 4. Es sei der Kindsvater zu verpflichten, für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien, monatliche und monatlich im Voraus bezahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31.07.2027: C._____: Barunterhalt: CHF 1'083.00 Betreuungsunterhalt: CHF 802.00 D._____: Barunterhalt: CHF 1'048.00 Betreuungsunterhalt CHF 802.00
- 7 -
Ab 01.08.2027 bis 30.11.2029: C._____: Barunterhalt: CHF 1'255.00 D._____: Barunterhalt: CHF 1'220.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’083.00
Ab 01.12.2029 bis 30.09.2030: C._____: Barunterhalt: CHF 1'239.00 D._____: Barunterhalt: CHF 1'199.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’070.00
Ab 01.10.2030 bis 30.09.2032: C._____: Barunterhalt: CHF 1'240.00 D._____: Barunterhalt: CHF 1'653.00
Ab 01.10.2032 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung: C._____: Barunterhalt: CHF 1'240.00 D._____: Barunterhalt: CHF 1'240.00 5. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für die Berufungsbeklagte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: Ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31.07.2027: CHF 513.00 Ab 01.08.2027 bis 30.09.2030: CHF 400.00 6. Die Berechnungen beruhen auf folgenden Einkommen: Berufungskläger CHF 9'060.00 (bei einem Pensum von 100%) Berufungsbeklagte: CHF 1'500.00 (bei einem Pensum von 50% bis 31.07.2027) CHF 2'400.00 (bei einem Pensum von 80% vom 01.08.2027 bis 30.09.2023) CHF 3'300.00 (bei einem Pensum von 100% ab dem 01.10.2030) C._____: CHF 300.00 (Familienzulagen) D._____: CHF 300.00 (Familienzulagen)
- 8 -
3. Es sei der Berufungsbeklagten / Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, und zwar sowohl für die Verfahrens- wie auch die Parteikosten, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
3.3. Am 17. Oktober 2024 reichte der Kläger eine Anschlussberufungsantwort und freigestellte Stellungnahme zur Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten, soweit darauf einzutreten sei.
3.4. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurden die Parteien aufgefordert, aktuelle unterhaltsrelevante Unterlagen einzureichen. Mit Eingaben vom 7. bzw. vom 10. November 2025 reichten die Parteien Unterlagen ein.
3.5. Am 12. November 2025 fand eine Kinderanhörung von C._____ und D._____ durch den Präsidenten der 2. Zivilkammer statt.
3.6. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 26. November 2025 bzw. vom 1. Dezember 2025 dazu Stellung bzw. reichten aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein.
3.7. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 1. Dezember 2025 Stellung.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Obhutsregelung, die Kinderunterhaltsbeiträge, der nacheheliche Unterhalt sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV. In den übrigen Punkten ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Mai 2023 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
- 9 -
2. Obhut 2.1. Die Vorinstanz hat die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wobei die Kinder in der ersten Woche jeweils von Mittwochabend ab Arbeitsschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn und in jeder zweiten Woche von Mittwochabend ab Arbeitsschluss bis Sonntagabend 19.00 Uhr, alternierend während der Oster- bzw. Pfingstfeiertage und während der Weihnachts- bzw. Neujahrsfeiertage sowie während vier Wochen Ferien durch den Kläger betreut werden sollen.
Der Kläger beantragt, er sei zu berechtigen, die Kinder jede zweite Woche von Montagabend nach Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen. Er macht im Wesentlichen geltend, diese Betreuungsregelung entspreche dem Wunsch der Kinder und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine alternierende Obhut mit ausgeglichenen Betreuungsanteilen einzurichten, wenn keine sachlichen Argumente dagegensprechen würden, was vorliegend der Fall sei (Berufung S. 3 ff.).
Die Beklagte beantragt, die Kinder seien unter ihre Obhut zu stellen und der Kläger sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch- und Donnerstagabend ab 19:00 Uhr bis am nächsten Morgen Schulbeginn, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferien zu betreuen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die beantragte Regelung entspreche der seit Jahren gelebten und bewährten Regelung und es bestehe aus Sicht der Kinder kein Grund, daran etwas zu ändern. Es handle sich um eine typische alleinige Obhut mit ausgedehntem Besuchsrecht (Berufungsantwort und Anschlussberufung [nachfolgend Berufungsantwort] S. 5 ff., 16 ff.).
2.2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Wie die Obhut zu regeln ist, hat das Gericht nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 612 E. 4.2).
Art. 298 Abs. 2ter ZGB gelangt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Die Vorschrift gilt allgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind
- 10 -
(Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB, mithin um die Obhut selbst (Urteil des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
2.3. Die Kinder C._____ und D._____ werden seit der Trennung der Parteien im Juli 2019 jeweils während zwei Nächten pro Woche (aktuell am Mittwoch und am Donnerstag) ab Arbeitsschluss des Klägers bzw. ab ca. 18:00 oder 19:00 Uhr bis Schulbeginn am nächsten Morgen sowie an jedem zweiten Wochenende (seit April 2021 jeweils ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr), alternierend während der Oster- bzw. Pfingstfeiertage und während der Weihnachts- bzw. der Neujahrsfeiertage sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr vom Kläger betreut (Trennungsvereinbarung vom 2. April 2019 im Eheschutzverfahren SF.2019.10; Vereinbarung vom 8. April 2021 im Verfahren SF.2020.2 betreffend Abänderung Eheschutz; Berufungsantwort S. 5 f., 16; Anschlussberufungsantwort S. 4 ff.). Teilt man den Tag in vier Einheiten ein (Morgen bis Schulbeginn, Schulbeginn bis Schulschluss, Schulschluss bis 18:00/19:00 Uhr, restlicher Abend), entfallen über einen Zeitraum von zwei Wochen 17 Einheiten auf den Kläger und 39 Einheiten auf die Beklagte, was einem Betreuungsanteil des Klägers von rund 30 % und der Beklagten von rund 70 % entspricht. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich damit bei der aktuell gelebten und von ihr beantragten Betreuungsregelung um eine alternierende Obhut, zumal die Parteien die aktuelle Regelung in ihren Vereinbarungen vom 2. April 2019 und vom 8. April 2021 bisher auch stets als alternierende Obhut bezeichnet haben.
Das Obergericht hat C._____ und D._____ am 12. November 2025 persönlich angehört und konnte einen Eindruck über ihre aktuelle Situation und ihre Wünsche gewinnen. Dabei hat sich gezeigt, dass beide Kinder mit der aktuellen Betreuungssituation zufrieden sind und sich keine grundsätzliche Änderung wünschen. C._____ und D._____ haben erzählt, sie seien am Mittwoch- und Donnerstagabend in der Regel bis nach dem Abendessen bei ihrer Mutter, packten dort ihre Schulsachen für den nächsten Tag ein und gingen dann bis am nächsten Morgen zu ihrem Vater. Am Donnerstag, wenn D._____ Fussballtraining habe, fahre ihn die Mutter hin und der Vater hole ihn ab. Am Freitag seien sie tagsüber bei ihrer Mutter und das Wochenende würden sie jeweils abwechselnd bei einem Elternteil verbringen. Auf ihre Wünsche in Bezug auf die Betreuungssituation angesprochen hat D._____ gesagt, für ihn sei es gut, so wie es aktuell sei. C._____ hat gesagt, für sie sei es vor allem wichtig, dass klare Zeiten festgelegt würden, wann sie bei welchem Elternteil sei. Dies sei aktuell etwas unklar. Zwar beinhaltet die aktuelle Regelung häufige Wechsel der Kinder zwischen den Eltern. Anhand des anlässlich der Kinderanhörung gewonnenen Eindrucks und aufgrund der unmittelbaren örtlichen Nähe der Wohnungen der Parteien wirkt sich dies jedoch nicht nachteilig auf das
- 11 -
Wohl der Kinder aus. Auf die Frage, ob sie lieber an einzelnen Tagen wie aktuell oder wochenweise zwischen den Eltern wechseln würde, erklärte C._____ denn auch, es spiele für sie keine Rolle. Die bereits seit rund sechseinhalb Jahren gelebte Betreuungsregelung scheint sich insgesamt zu bewähren und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese entgegen dem Wunsch der 14- und 11-jährigen Kinder abgeändert werden sollte. An der Erziehungsfähigkeit und einer hinreichenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange bestehen vor dem Hintergrund der bisher gelebten und grundsätzlich funktionierenden Betreuungsregelung keine Zweifel. Die jeweiligen Vorbringen der Parteien (z.B. der Kläger lasse die Kinder abends sehr lange draussen spielen, koche kaum selbst und greife die Beklagte an, indem er eine Gefährdungsmeldung und eine Strafanzeige gegen ihren neuen Partner eingereicht habe und unnötigerweise vor der Kinderanhörung bei der Vorinstanz aufgetaucht sei [Berufungsantwort S. 18 f.] bzw. die Beklagte habe die Kinder im Oktober 2020 für drei Tage durch die Nachbarin betreuen lassen, um in den Urlaub zu fahren, und zwei Tage vor den Sommerferien ohne Absprache mit dem Kläger vorzeitig aus der Schule genommen, um mit ihnen in die Ferien zu fahren, sowie die Kinder über die Osterfeiertage und Weihnachtsfeiertage absprachewidrig nicht zu sich genommen [Anschlussberufungsantwort S. 4 f., 16 ff.]) vermögen daran nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stabilität und Kontinuität sowie der Wünsche der Kinder ist damit an der bisherigen Betreuungsregelung festzuhalten. Da die Kinder in der Regel bei der Beklagten das Abendessen einnehmen und in Bezug auf die Übergabezeit der Kinder mit der aktuellen Regelung (ab Arbeitsschluss des Klägers) bisher Unklarheiten bestanden haben (Berufungsantwort S. 5; Gesprächsnotiz der Kinderanhörung), ist diese der Klarheit halber und für den Fall zukünftiger Kommunikationsprobleme der Parteien auf jeweils 19:00 Uhr festzulegen. Die Parteien sind jedoch dazu angehalten, im Sinne des Kindeswohls anderslautende Absprachen zu ermöglichen. Die Obhutsregelung in Dispositivziffer 3.2 des vorinstanzlichen Urteils ist somit insofern anzupassen, als die Kinder C._____ und D._____ jeweils am Mittwoch- und Donnerstagabend ab 19:00 Uhr bis am nächsten Morgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr durch den Kläger betreut werden. Die Ferienund Feiertagsregelung bleibt unverändert. Für die Nennung der prozentualen Betreuungsanteile der Parteien im Dispositiv besteht keine Notwendigkeit, weshalb Dispositivziffer 3.4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben ist.
- 12 -
3. Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt 3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nach der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen (ausführlich BGE 147 III 265 E. 7).
Bei der Festsetzung der angemessenen Unterhaltsbeiträge ist zu beachten, dass verschiedene Bedarfspositionen Pauschalisierungen, Schätzungen und Anteile nach Ermessen beinhalten und Aufgabe des Gerichts nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf eine insgesamt angemessene Unterhaltsregelung ist (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021 E. 4.8 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017, welches seinerseits auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und BGE 116 V 307 E. 2 verweist). Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl bei den festzustellenden Einzelbeträgen als auch insgesamt Rundungen bis auf Fr. 10.00 genau vorzunehmen (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.70).
3.2. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ sowie an den Unterhalt der Klägerin die vorstehend erwähnten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Kläger beantragt im Wesentlichen, die Kinderunterhaltsbeiträge seien zu reduzieren und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Die Beklagte beantragt im Wesentlichen, die Kinderunterhaltsbeiträge seien zu erhöhen und Dispositivziffer 5.2, wonach die nacheheliche Unterhaltspflicht ruhe, wenn die Beklagte länger als 12 Monate im Konkubinat lebe, sei aufzuheben.
3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erachtete die Ehe der Parteien als lebensprägend (angefochtenes Urteil E. 5.1.3.1).
Der Kläger bestreitet eine lebensprägende Ehe und bringt im Wesentlichen vor, der gemeinsame Lebensplan habe nicht bewirkt, dass die Klägerin nicht an ihrer früheren beruflichen Stellung anknüpfen oder nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die ähnlichen Erfolg verspreche, weil sie vor der Ehe in Kroatien nicht gearbeitet habe. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, welchen beruflichen Weg sie hätte einschlagen können und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht an ihr in Kroatien erworbenes Diplom, welches ein Äquivalent zu einem schweizerischen Fachhochschulabschluss darstelle, anknüpfen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass sie dank des Eheschlusses und der Einreise in die Schweiz sogar ein
- 13 höheres Einkommen erzielen könne, als sie in Kroatien hätte erzielen können (Berufung S. 7 ff.).
3.3.2. Entgegen dem Kläger ist mit der Vorinstanz von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Es ist unbestritten, dass die Ehe der Parteien bis zur Trennung 10 Jahre gedauert hat, die Beklagte kurz vor der Heirat in Kroatien ein Diplom erworben hat, das mit einem schweizerischen Fachhochschulabschluss vergleichbar ist, sie infolge der Heirat (2009) aus Kroatien zum Kläger in die Schweiz gezogen ist und sich der Betreuung der im Jahr 2011 und 2014 geborenen Kinder sowie dem Haushalt gewidmet und bis zur Trennung nicht gearbeitet hat, während der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.3.3; Berufung S. 7 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 3.6.2.3), ist es der Beklagten insbesondere aufgrund des Umstands, dass sie seit dem Abschluss ihrer Ausbildung als Diplom-Ökonomin für Management im Tourismus im Jahr 2009 keinerlei Berufserfahrung in diesem Bereich erlangt hat, nicht möglich, eine Stelle in einer ihrer Ausbildung entsprechenden Position und mit entsprechendem Einkommen zu finden. Aufgrund dieser Umstände ist eine Lebensprägung zu bejahen. Ob die Beklagte in der Schweiz ein höheres Einkommen erzielt, als sie dies in Kroatien hätte erzielen können, ist nicht von Belang, da die Beklagte in der Schweiz lebt und hinsichtlich ihrer Eigenversorgungskapazität auf die hiesigen Verhältnisse abzustellen ist. An der Lebensprägung vermag auch der Umstand, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Hochzeit keiner Erwerbstätigkeit nachging, nichts zu ändern, zumal der Grund dafür darin lag, dass sie zu diesem Zeitpunkt erst gerade ihre Ausbildung abgeschlossen hatte. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, die Beklagte habe diese Ausbildung nicht mit dem Ziel, danach in diesem Bereich eine Arbeitsstelle aufzunehmen, abgeschlossen. Dass die Beklagte keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist aufgrund der obenerwähnten Umstände zweifelsfrei auf die nach der Heirat und dem Umzug in die Schweiz aufgenommene klassische Rollenteilung zurückzuführen, womit die Beklagte ihre ökonomische Selbständigkeit – gleich wie jemand, der eine bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit aufgibt – zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat. Das Bundesgericht bejaht eine Lebensprägung denn auch, wenn ein Ehegatte auf die Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2 mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.6).
- 14 -
3.4. Für den Kinderunterhalt und den nachehelichen Unterhalt ist der Beginn der festzusetzenden Beitragspflicht zu klären. Das Scheidungsgericht bestimmt die Beitragspflicht für den Kinderunterhalt und den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils, doch kann es ermessensweise der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3).
Vorliegend sind keine Gründe für eine rückwirkende Anordnung ersichtlich. Dies umso weniger, als dass die mit Entscheid SF.2020.2 vom 8. April 2021 genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 8. April 2021, mit welcher die im Eheschutzverfahren SF.2019.10 genehmigte Trennungsvereinbarung vom 2. April 2019 hinsichtlich der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge abgeändert worden war, solange Wirkung entfaltet, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Der Kinderunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind somit ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.
3.5. Die Vorinstanz hat den Kinderunterhalt für sechs Phasen berechnet (vorinstanzliches Urteil E. 5.2). Nachdem der Unterhalt ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen ist, entfällt die bis zum 31. Juli 2024 dauernde erste Phase. Da die Ausbildungspläne der aktuell 11- und 14jährigen Kinder noch nicht feststehen und dementsprechend auch ihre Bedarfs- und Einkommenssituationen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit noch völlig ungewiss sind, erscheint es zudem nicht angezeigt, die Unterhaltsbeiträge über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festzulegen. In dieser Konstellation erscheint es naheliegender, dass sich der Kläger, die Beklagte und die beiden Kinder bei deren Volljährigkeit entsprechend der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und absehbaren Wohn- und Arbeitssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2, wonach keine gesetzliche Pflicht zur Festlegung eines Unterhaltsbeitrags über die Volljährigkeit hinaus besteht).
Der Kinderunterhalt ist somit für die folgenden Phasen festzulegen:
- Phase 1: ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Juli 2027 (Eintritt von D._____ in die Oberstufe) - Phase 2: ab 1. August 2027 bis zum 30. November 2029 (Volljährigkeit von C._____) - Phase 3: ab 1. Dezember 2029 bis zum 30. September 2030 (16. Geburtstag von D._____) - Phase 4: ab 1. Oktober 2030 bis zum 30. September 2032 (Volljährigkeit von D._____)
- 15 -
3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 9'060.00 in einem 100 % Pensum bei der H._____ AG ausgegangen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4). Der Kläger macht mit Berufung geltend, es sei ihm aufgrund der Kinderbetreuung nicht zumutbar, 100 % zu arbeiten, und ihm deshalb bis zum 31. Juli 2027 ein reduziertes Pensum im Umfang von 90 % und ein Einkommen in Höhe von Fr. 8'065.00 anzurechnen (Berufung S. 18 f.). Nachdem der Kläger die Kinder jeweils nach der Arbeit und am Wochenende betreut (vgl. E. 2 vorstehend), erweist sich ein Vollzeitpensum jedoch ohne Weiteres als zumutbar. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Kläger unterdessen seit dem 1. Juli 2024 bei der I._____ GmbH angestellt ist und über ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 9'430.00 verfügt (Berufungsbeilage [BB] 15, 16).
3.6.2. 3.6.2.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten ausgehend von einem damaligen Arbeitspensum von weniger als 20 % mit einem Stundenlohn von netto Fr. 18.00 bei der J._____ AG ein hypothetisches Einkommen in einem 60 % Pensum von monatlich Fr. 1'800.00 angerechnet. Ab dem 1. August 2027 (Eintritt von D._____ in die Oberstufe) rechnete sie der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'640.00 in einem 80 % Pensum und ab dem 1. Oktober 2030 (Vollendung des 16. Altersjahrs D._____) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'300.00 in einem 100 % Pensum an (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2 und Übersicht in E. 5.3.1). Der Kläger macht mit Berufung geltend, die Beklagte sei selbständig als Maderotherapeutin tätig und verdiene wesentlich mehr, als sie angegeben habe. Es sei deshalb von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 bei einem 100 % Pensum auszugehen. Selbst wenn die Beklagte nicht selbständig wäre, könnte sie sich als Maderotherapeutin anstellen lassen und es wäre im Lohnrechner des Bundes auf die Lohnberechnungen im Dienstleistungssektor der Kosmetikbranche abzustellen (Berufung S. 9 ff.). Weiter macht er geltend, die Beklagte habe dargelegt, dass sie über die erforderliche berufliche Qualifikation verfüge, um in der Schweiz als Treuhänderin tätig zu sein, und dass sie in der Lage sei, einen Anfangslohn von Fr. 85'000.00 zu erzielen. Angesichts des Fachkräftemangels sei davon auszugehen, dass sie ohne Weiteres eine adäquate Stelle finden könne (Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 S. 7 f.). Zudem sei der Beklagten bereits ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Pensum von 80 % und ab dem 1. August 2027 ein Pensum von 100 % zuzumuten (Berufung S. 9 ff.). Die Beklagte bringt dagegen vor, sie habe ihre Tätigkeit als Maderotherapeutin, aus welcher sie kaum ein Einkommen gehabt habe, im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung aufgegeben und
- 16 ihre Anstellung bei der J._____ AG und ihre Aufträge für L._____ AG als Produktepromotorin auf ein Pensum von gesamthaft knapp 50 % erhöht. Mit ihrem Hintergrund sei es ihr nicht möglich, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit auszuführen, sondern es sei von einer Hilfsarbeit auszugehen. Bei einer Aufrechnung ihres Stundenlohns bei der J._____ AG auf ein Vollzeitpensum ergebe sich ein Einkommen von rund Fr. 3'500.00 brutto, was bei sämtlichen Hilfsarbeiten wie Verkauf, Gastro, Lager etc. ein realistisches Einkommen sei, weshalb die Annahme eines möglichen Nettoeinkommens von Fr. 3'000.00 der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Bis zum 1. August 2027 sei ihr ein Pensum von 50 %, ab dem 1. August 2027 ein Pensum von 80 % und ab dem 1. Oktober 2027 ein Pensum von 100 % zuzumuten (Berufungsantwort S. 10 f., 21).
3.6.2.2. Die Beklagte ist im Stundenlohn bei der J._____ AG, für die sie die Auslage von […] Produkten in […] Filialen aufbaut, sowie als Produktepromotorin bei der L._____ AG tätig (Berufungsantwort S. 10; act. 140). Aus den von der Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass sie zwischen Januar und November 2025 pro Monat durchschnittlich rund 55.3 Stunden für die J._____ AG und rund 8.4 Stunden für die L._____ AG gearbeitet und damit im Durchschnitt monatlich rund Fr. 1'158.00 bzw. Fr. 183.00 netto verdient hat (Berufungsantwortbeilage [BAB] 28, 29, 32, 33). Dies entspricht gesamthaft einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 1'340.00 bei einem Pensum von rund 37 % (ausgehend von einer 40-Stunden Woche). Entgegen der Behauptung des Klägers ist nicht von einem weiteren Einkommen der Beklagten aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Maderotherapeutin auszugehen. Aus den von der Beklagten eingereichten Bankauszügen (inklusiv des […]- Kontos, auf dem der Kläger die Verbuchung erheblicher Geldflüsse vermutet) sind im Zeitraum von Januar bis Oktober bzw. November 2025 keinerlei Hinweise auf ein weiteres Einkommen ersichtlich (BAB 27, 30). Dass die Beklagte ihre selbständige Tätigkeit als Maderotherapeutin, aus der sie bis zum vorinstanzlichen Urteil ohnehin keinen Gewinn erzielt hat (Klageantwortbeilage [KAB] 57 bis 61; act. 142), unterdessen aufgegeben hat, ist damit glaubhaft.
3.6.2.3. Wie zu zeigen sein wird, vermag die Beklagte ihren Bedarf bzw. gebührenden Unterhalt mit ihrem aktuellen Einkommen nicht zu decken. Damit ist zu prüfen, ob der Beklagten ein hypothetisches höheres Einkommen anzurechnen ist. Ein solches muss zumutbar und möglich sein (zum Ganzen: BGE 147 III 249 E. 3.4.4 mit Hinweisen).
Da die Beklagte hauptsächlich und während der üblichen Arbeitszeiten für die Betreuung der gemeinsamen Kinder zuständig ist (vgl. E. 2.3 vorstehend), keine schulergänzende Fremdbetreuung (Tagesschule, Mittags-
- 17 tisch) mehr in Anspruch genommen wird (Berufungsantwort S. 7) und das jüngste Kind D._____ sich aktuell in der 5. Klasse befindet (vgl. Gesprächsnotiz der Kinderanhörung), ist der Beklagten gemäss dem Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit in einem 50 % Pensum zuzumuten. Ab dem Eintritt von D._____ in die Oberstufe per 1. August 2027 erweist sich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ab dem 1. Oktober 2030 im Umfang von 100 % als zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). Gründe für ein ermessensweises Abweichen vom Schulstufenmodell sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Mit der Vorinstanz erscheint es nicht realistisch, dass die Beklagte eine Anstellung im Bereich ihrer Ausbildung als Diplom-Ökonomin für Management im Tourismus finden kann. Zwar verfügt die heute 42-jährige Beklagte über ein entsprechendes Diplom aus dem Jahr 2009, das mit einem schweizerischen Fachhochschulabschluss vergleichbar ist (Klagebeilage [KB] 23 f.). Seit dem Abschluss, d.h. unterdessen seit fast 17 Jahren, hat die Beklagte jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet. Ihre Berufserfahrung vor dem Abschluss beschränkt sich sodann auf einige kurze Praktika im Tourismusbereich in Kroatien (KB 29). Hinzukommt, dass die Beklagte lediglich Deutschkurse bis zum Niveau B1 abgeschlossen hat (KB 25 - 27), womit auch ihre sprachlichen Fähigkeiten (vgl. auch BAB 1) einer qualifizierten Anstellung entgegenstehen dürften. Da es sich bei der von der Beklagten absolvierten Ausbildung als Maderotherapeutin lediglich um einen eintägigen Kurs zu handeln scheint (KAB 59) und die Beklagte über keine Berufsausbildung im Kosmetikbereich verfügt, ist entgegen dem Kläger auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Festanstellung in einem höheren Pensum als Maderotherapeutin bzw. allgemein im Kosmetikbereich finden könnte, mit welcher sie ein höheres als ihr aktuelles Einkommen erzielen könnte. Aufgrund der fehlenden Berufserfahrung im Bereich ihrer Ausbildung sowie ihrer sprachlichen Fähigkeiten erscheint lediglich eine Anstellung im Niedriglohnbereich, in welchem keine Ausbildung oder lediglich eine Kurzausbildung vorausgesetzt ist, als möglich. In Frage kommen etwa Anstellungen in den Bereichen Verkauf, Gastronomie bzw. Service, Reinigung, Produktion, Lager oder Pflege. Auch in diesen Bereichen wäre es der Beklagten aber möglich, ein höheres als ihr aktuelles Einkommen zu erzielen. Für Ungelernte ist beispielsweise bei ALDI SUISSE aktuell ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'760.00 bei 100 % (13 Monatslöhne; umgerechnet auf 12 Monate rund Fr. 5'157.00 [vgl. Medienmitteilung vom 5. Dezember 2024 von ALDI SUISSE]) erzielbar, bei Lidl Fr. 4'650.00 (13 Monatslöhne; umgerechnet auf 12 Monate rund Fr. 5'038.00 [vgl. Gesamtarbeitsvertrag Lidl Schweiz Ziff. 4.2 und 4.5, Stand 1. März 2026]). Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn bei IKEA schweizweit Fr. 4'300.00, auch für Mitarbeiter ohne Berufsausbildung (13 Monatslöhne; umgerechnet auf 12 Monate rund Fr. 4'658.00 [vgl. Medienmitteilung vom 13. November 2024 von IKEA Schweiz]). Mithin
- 18 könnte die Beklagte bei einer Tätigkeit in diesen Bereichen nach Sozialabzügen in Höhe von 15.4 % (AHV/IV/EO 5.3 %, ALV 1.1 %, Pensionskasse 9 %) ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.00 erzielen. Ein solches Einkommen wäre auch im Pflegebereich nach einer viermonatigen SRK-Ausbildung, die der Beklagten ohne Weiteres zumutbar und möglich wäre, zu erzielen (vgl. BGE 147 III 308 E. 6.1 und 6.3).
Die Parteien sind seit über sechs Jahren getrennt. Bereits im Eheschutzverfahren hat der Kläger unter Verweis auf das Schulstufenmodell geltend gemacht, der Beklagten sei es ab August 2019 zumutbar, in einem 50 % Pensum zu arbeiten (Stellungnahme vom 25. Februar 2019 im Verfahren SF.2019.10 S. 7) und in der Trennungsvereinbarung vom 2. April 2019 wurde der Beklagten ein (hypothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 1'500.00 angerechnet. Damit war der Beklagten bereits seit Langem bewusst, dass sie in einem höheren Pensum arbeiten und ein höheres Einkommen erzielen muss, als sie dies aktuell tut. Aktuelle Bemühungen, ihr Pensum weiter zu erhöhen oder eine andere Stelle zu finden, sind jedoch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich damit nicht, der Beklagten eine Übergangsfrist zur Erhöhung ihres Pensums bzw. für die Suche einer neuen Stelle einzuräumen, sondern es ist der Beklagten ab sofort, d.h. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 in einem 50 % Pensum anzurechnen. Ab dem 1. August 2027 (Eintritt von D._____ in die Oberstufe) ist ihr ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.00 in einem 80 % Pensum und ab dem 1. Oktober 2030 (Vollendung des 16. Altersjahrs D._____) ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 in einem 100 % Pensum anzurechnen.
3.6.3. Das Einkommen von C._____ und D._____ besteht aus den an die Beklagte ausgerichteten Kinderzulagen des Kantons Zug von monatlich je Fr. 330.00 (BAB 18, 29, 32).
3.7. 3.7.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (KBKS-Richtlinien; BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7), soweit diese die KBKS-Richtlinien präzisieren. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum
- 19 zu erweitern. Dazu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, allenfalls angemessene Schuldentilgung und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
Bei Alleinerziehenden beträgt der Grundbetrag gemäss den massgebenden KBKS-Richtlinien (Ziff. I) Fr. 1'350.00 (Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.2.1; zur Massgeblichkeit der KBKS- Richtlinien: BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.5; 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457). Als alleinerziehend gilt diejenige Person, bei welcher sich die Kinder tatsächlich aufhalten. Bei alternierender Obhut rechtfertigt es sich, den Mehrbetrag von Fr. 150.00 gegenüber dem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für eine alleinstehende Person im Verhältnis der Betreuungsanteile unter den Eltern aufzuteilen (vgl. WINKLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 93 SchKG). Der Kläger betreut die Kinder zu rund 30 % (siehe vorstehend E. 2.3), womit der Mehrbetrag von Fr. 150.00 im Umfang von Fr. 45.00 ihm anzurechnen und sein Grundbetrag somit auf Fr. 1'245.00 festzusetzen ist. Die aktuellen Wohnkosten des Klägers (inkl. Akontobeiträge für die Nebenkosten) betragen Fr. 1'680.00 (BB 9). Davon sind aufgrund der alternierenden Obhut der Parteien die Wohnkostenanteile der Kinder von je Fr. 250.00 (siehe unten) in Abzug zu bringen, womit im Bedarf des Klägers Wohnkosten von Fr. 1'180.00 anzurechnen sind. Weiter sind die aktuellen Krankenkassenprämien des Klägers von rund Fr. 330.00 pro Monat für die Grundversicherung (BB 23) zu berücksichtigen. Wie zu zeigen sein wird, lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, den Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, womit auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden können. Nachdem der Kläger trotz Aufforderung mit Verfügung vom 14. November 2025 keine Krankenkassenpolice für eine Zusatzversicherung im Jahr 2026 eingereicht hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass bei ihm – im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils – aktuell Kosten für eine Zusatzversicherung anfallen. Der Kläger macht mit Berufung Kosten für den Arbeitsweg mit dem Auto von Fr. 644.00 geltend und bringt zusammengefasst vor, es sei ihm aufgrund des Umstands, dass für einen Weg von Q._____ nach V._____ mindestens eine Stunde und zwölf Minuten, bzw. inklusive des Wegs zum und vom Bahnhof täglich drei Stunden Arbeitsweg anfallen würden, nicht zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu seinem Arbeitsort zu benutzen, weshalb dem Auto Kompetenzcharakter zukomme (Berufung S. 19 f.). Der Kläger arbeitet jedoch bereits seit dem 1. Juli 2024
- 20 nicht mehr bei der H._____ AG in V._____, sondern bei der I._____ GmbH in W._____ (BB 15, 16, 17 S. 4, 11). Der Arbeitsweg des Klägers von seinem Wohnort in Q._____ bis zum Arbeitsort in W._____ ist mit dem öffentlichen Verkehr (inklusive des Fusswegs zu und von der jeweiligen Haltestelle) gemäss Google Maps in einer Stunde und 3 Minuten zu bewältigen und erweist sich damit ohne Weiteres als zumutbar. Die Fahrzeit mit dem Auto beträgt gemäss Google Maps je nach Verkehrsaufkommen zwischen 30 und 50 Minuten, womit keine bedeutende Zeitersparnis vorliegt, die eine Kompetenzqualität des Autos begründen könnte (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG). Dem Kläger sind somit die Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs anzurechnen, welche für die Strecke von Q._____ bis W._____ monatlich rund Fr. 205.00 betragen (siehe www.sbb.ch; Strecken- Abonnement pro Jahr Fr. 2'457.00 / 12). Ein Zuschlag für die auswärtige Verpflegung ist nicht anzurechnen, da ein solcher nur im Falle des Nachweises von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung zu gewähren ist (KBKS-Richtlinien Ziff. II; SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.b) und der Kläger keine Mehrauslagen nachgewiesen hat. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums ist eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 zu berücksichtigen.
Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt einen Betrag von Fr. 990.00 pro Monat zur Rückzahlung von fünf Darlehen und eines Kredits der AA._____ AG geltend gemacht. Diese seien für im weitesten Sinne gemeinsame Positionen wie Steuerschulden, teilweise während der gemeinsamen Zeit getätigte Ersatzanschaffungen von Mobiliar, Kosten für das Fahrzeug, Anwaltskosten etc. aufgenommen worden (act. 126). Die Vorinstanz hat einen Betrag von Fr. 400.00 bzw. ab dem 1. August 2027 von Fr. 500.00 zur Schuldentilgung als angemessen erachtet. Gemäss Ziff. II der KBKS-Richtlinien bzw. Ziff. II.7 der SchKG-Richtlinien ist im betreibungsrechtlichen Existenzminimum die Abzahlung von Kompetenzstücken gemäss Kaufvertrag zu berücksichtigen, wenn der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist, sich über die Zahlung ausweist und ein rechtsgültiger Eigentumsvorbehalt vorliegt. Im familienrechtlichen Existenzminimum kann zudem eine angemessen Schuldentilgung berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Im Bedarf anzurechnen sind allerdings nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten – bereits während des Zusammenlebens – für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen hingegen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, 2. Kapitel Rz. 58). Dass den Anschaffungen von behaupteten Kompetenzgütern ein
- 21 -
Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt zugrunde liegt, wurde vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, womit die Voraussetzungen für eine Anrechnung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht erfüllt sind. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass die Darlehen aus dem Jahr 2022 (KB 52 – 54) während des Zusammenlebens für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen worden sind oder die Parteien dafür solidarisch haften, zumal die Parteien bereits seit dem 1. Juli 2019 getrennt leben (Trennungsvereinbarung vom 2. April 2019 im Eheschutzverfahren SF.2019.10) und die zum Beweis der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme offerierten Belege lediglich Rechnungen bzw. grösstenteils Kaufbelege aus dem Jahr 2019 betreffen (KB 72 – 74, 77 – 91; bei der «Rechnung» des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Mai 2021 [KB 72] handelt es sich um eine Gutschrift), womit ein zeitlicher Zusammenhang zu den im Jahr 2022 aufgenommenen Darlehen fehlt. Einzig hinsichtlich des Privatkredits der AA._____ AG vom 5. Juni 2019 (KB 76) sowie des Darlehens von 17. Mai 2019 (Beilage 19 zur Eingabe vom 20. März 2020 im Verfahren SF.2020.2) ist teilweise von gemeinsamen Schulden der Parteien auszugehen, nachdem die Ersatzanschaffungen von Mobiliar gemäss den Ausführungen des Klägers nur teilweise während der gemeinsamen Zeit der Parteien getätigt worden seien und die geltend gemachten Anwalts- und Fahrzeugkosten nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts angefallen sind und offensichtlich einzig den Kläger betreffen (KB 73, 90). Die monatlichen Raten von Fr. 302.35 für den Kredit der AA._____ AG fallen gemäss Kreditvertrag noch bis zum 31. Juli 2026 an (KB 76) und vom Darlehen über Fr. 10'500.00 sind unterdessen mindestens Fr. 5'500.00 zurückbezahlt (BB 20, Beilage 19 zur Eingabe vom 20. März 2020 im Verfahren SF.2020.2), womit es sich gesamthaft rechtfertigt, beim Kläger in der ersten Phase bis zum 31. Juli 2027 einen angemessenen Betrag von Fr. 300.00 zur Schuldentilgung zu berücksichtigen. In den weiteren Phasen ist dem Kläger keine Schuldentilgung mehr anzurechnen.
Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind weiter die laufenden Steuern zu berücksichtigen. Die monatliche Steuerbelastung des Klägers errechnet sich ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 113'160.00. Davon abzuziehen sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die sich – wie zu zeigen sein wird – in der ersten Phase auf rund Fr. 36'600.00 pro Jahr belaufen. Abzuziehen sind weiter die Berufskosten, welche aus den obenerwähnten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 2'460.00 (Fr. 205.00 x 12) und einem Pauschalabzug von Fr. 3'395.00 bestehen (3 % des Nettolohnes, vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2025, S. 23) sowie der Pauschalabzug für Versicherungsprämien von Fr. 3'800.00 (Fussnote 16 zu § 40 Abs. 1 lit. g StG). Damit beläuft sich das steuerbare Einkommen auf rund Fr. 66'900.00. Ausgehend von einem Gemeindesteuerfuss von 113 % für Q._____, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, dem anwendbaren Tarif A, der Konfession römisch-katholisch
- 22 und keinem steuerbaren Vermögen (vgl. BB 17 S. 4; BB 18 S. 4) resultiert in der aktuellen Phase eine Steuerlast von gesamthaft Fr. 10'018.00, d.h. monatlich Fr. 835.00 (Steuerrechner des Kantons Aargau). Unter Berücksichtigung der angepassten Unterhaltsbeiträge (Fr. 22'100.00) ergibt sich ab dem 1. August 2027 eine Steuerlast von Fr. 13'776.00 (steuerbares Einkommen von rund Fr. 81'400.00), was einem monatlichen Betrag von Fr. 1'148.00 entspricht. Ab dem 1. Dezember 2029 resultiert anhand der angepassten Unterhaltsbeiträge (Fr. 13'200.00) eine Steuerlast von Fr. 16'362.00 (steuerbares Einkommen von rund Fr. 90'300.00), d.h. monatlich Fr. 1'363.00. Ab dem 1. Oktober 2030 resultiert anhand der angepassten Unterhaltsbeiträge (Fr. 12'200.00) eine Steuerlast von Fr. 16'654.00 (steuerbares Einkommen von rund Fr. 91'300.00), d.h. monatlich Fr. 1'388.00.
Insgesamt beziffert sich das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum des Klägers wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'245.00 Wohnkosten Fr. 1’180.00 Krankenkasse Fr. 330.00 Arbeitswegkosten Fr. 205.00 Kommunikation und Versicherung Fr. 100.00 Schuldentilgung Fr. 300.00 Steuern Fr. 835.00 Total Fr. 4'195.00
Ab dem 1. August 2027 bis zum 30. November 2029 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers aufgrund der veränderten Steuern (Fr. 1'148.00) gerundet Fr. 4'210.00.
Ab dem 1. Dezember 2029 bis zum 30. September 2030 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers aufgrund der veränderten Steuern (Fr. 1'363.00) gerundet Fr. 4'420.00.
Ab dem 1. Oktober 2030 bis zum 30. September 2032 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers aufgrund der veränderten Steuern (Fr. 1'388.00) gerundet Fr. 4'450.00.
3.7.2. Hinsichtlich des Bedarfs der Beklagten macht der Kläger mit Berufung geltend, die Beklagte lebe in einem Konkubinat mit E._____, weshalb ihr ein tieferer Grundbetrag und tiefere Wohnkosten anzurechnen seien (Berufung S. 16). Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind jedoch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit E._____ zusammenlebt. Dieser ist gemäss Einwohnerregister nicht an der Adresse der Beklagten gemeldet und auch aus der Anhörung der gemeinsamen Kinder ergab sich,
- 23 dass E._____ lediglich gelegentlich in der Wohnung der Beklagten übernachtet (Gesprächsnotiz der Kinderanhörung). Aus den vom Kläger vorgebrachten Umständen, dass die Beklagte mit E._____ verlobt sein soll und Rechnungen für die (ehemalige) selbständige Tätigkeit der Beklagten über E._____ gelaufen seien, kann nicht auf ein Konkubinat geschlossen werden.
Der Grundbetrag der Beklagten ist aufgrund der alternierenden Obhut und ihres Betreuungsanteils von rund 70 % auf Fr. 1'305.00 (Fr. 1'200.00 + Fr. 150.00 x 0.7, siehe dazu oben) festzusetzen. Die aktuellen Wohnkosten der Beklagten (inkl. Akontobeiträge für die Nebenkosten) betragen Fr. 1'637.00 (BAB 7). Davon sind aufgrund der alternierenden Obhut der Parteien die Wohnkostenanteile der Kinder von je Fr. 250.00 (siehe unten) in Abzug zu bringen, womit im Bedarf der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'137.00 anzurechnen sind. Die Krankenkassenprämien der Beklagten belaufen sich aktuell auf Fr. 550.15 (BAB 22). Davon ist die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 286.30 abzuziehen (BAB 24), womit sich Krankenkassenkosten von rund Fr. 264.00 ergeben. Da bei der Beklagten von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen wird, rechtfertigt es sich, ihr aktuell für den Arbeitsweg eine Pauschale von Fr. 100.00 (50 % Pensum), ab dem 1. August 2027 von Fr. 160.00 (80 % Pensum) und ab dem 1. Oktober 2030 von Fr. 200.00 anzurechnen. Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung erweisen sich hingegen auch bei einer Erhöhung des Pensums oder eines Stellenwechsels nicht als absehbar, nachdem solche auch im Rahmen der aktuellen Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht belegt worden sind. Zu berücksichtigen ist weiter eine Kommunikationsund Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00.
In der ersten Phase errechnet sich die monatliche Steuerbelastung der Beklagten ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 24'000.00. Dazu hinzuzurechnen sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die sich – wie zu zeigen sein wird – in der ersten Phase auf rund Fr. 36'600.00 pro Jahr belaufen sowie die Kinderzulagen von insgesamt Fr. 7'920.00. Abzuziehen sind die Berufskosten, welche aus den obenerwähnten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 1'200.00 (Fr. 100.00 x 12) und einem Pauschalabzug von Fr. 2’000.00 bestehen (3 % des Nettolohnes bzw. mind. Fr. 2'000.00, vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2025, S. 23), der Pauschalabzug für Versicherungsprämien von Fr. 3'800.00 (Fussnote 16 zu § 40 Abs. 1 lit. g StG) sowie der Kinderabzug für C._____ und D._____ von Fr. 19'600.00 (Fr. 9'300.00 + 10'300.00 [vgl. § 42 Abs. 1 lit. a StG]). Damit beläuft sich das steuerbare Einkommen auf rund Fr. 41'900.00. Ausgehend von einem Gemeindesteuerfuss von 113 % für Q._____, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, dem anwendbaren Tarif B, der Konfession römisch-katholisch und keinem steuerbaren Vermögen (vgl. BAB 20) resultiert in der aktuellen Phase eine Steuerlast von gesamthaft Fr. 2'135.00, d.h. monatlich rund Fr. 178.00 (Steuerrechner des
- 24 -
Kantons Aargau). Davon sind die Steueranteile der beiden Kinder in Abzug zu bringen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen in das Verhältnis zu den von der Beklagten insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und ist damit der Anteil an der gesamten Steuerschuld der Beklagten zu ermitteln (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Bei C._____ und D._____ ist von Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen von jährlich je Fr. 19'200.00 auszugehen. Dies entspricht je rund 46 % des steuerbaren Einkommens der Beklagten, womit anhand der Steuerlast von monatlich Fr. 178.00 ein Steueranteil für jedes Kind von Fr. 82.00 resultiert und somit Fr. 14.00 auf die Beklagte entfallen.
Ab dem 1. August 2027 ergibt sich unter Berücksichtigung des höheren hypothetischen Einkommens (Fr. 38'400.00), der höheren Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 1'920.00) sowie der angepassten Unterhaltsbeiträge (Fr. 22'100.00) eine Steuerlast von Fr. 2'040.00 (steuerbares Einkommen von Fr. 41'100.00), was einem monatlichen Betrag von Fr. 170.00 entspricht. Davon entfallen auf C._____ und D._____ je Fr. 61.00 (36 %) und Fr. 48.00 auf die Beklagte.
Ab dem 1. Dezember 2029 resultiert anhand der Anpassung der Kinderzulagen (Fr. 3'960.00), des Kinderabzugs (Fr. 10'300.00) sowie der Unterhaltsbeiträge (Fr. 13'200.00) eine Steuerlast von Fr. 1'692.00 (steuerbares Einkommen von rund Fr. 37'500.00), d.h. monatlich Fr. 141.00. Davon entfallen Fr. 65.00 (46 %) auf D._____ und Fr. 76.00 auf die Beklagte.
Ab dem 1. Oktober 2030 resultiert unter Berücksichtigung des höheren hypothetischen Einkommens (Fr. 48'000.00), höherer Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 2'400.00) sowie des angepassten Unterhaltsbeitrags (Fr. 12'200.00) eine Steuerlast von Fr. 2'590.00 (steuerbares Einkommen von rund Fr. 45'700.00), d.h. monatlich Fr. 216.00. Davon entfallen Fr. 76.00 (35 %) auf D._____ und Fr. 140.00 auf die Beklagte.
Insgesamt beziffert sich das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'305.00 Wohnkosten Fr. 1’137.00 Krankenkasse Fr. 264.00 Arbeitswegkosten Fr. 100.00 Kommunikation und Versicherung Fr. 100.00 Steuern Fr. 14.00 Total Fr. 2'920.00
- 25 -
Ab dem 1. August 2027 bis zum 30. November 2029 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten aufgrund der veränderten Arbeitswegkosten (Fr. 160.00) und Steuern (Fr. 48.00) gerundet Fr. 3'010.00.
Ab dem 1. Dezember 2029 bis zum 30. September 2030 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten aufgrund der veränderten Steuern (Fr. 76.00) gerundet Fr. 3'040.00.
Ab dem 1. Oktober 2030 bis zum 30. September 2032 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten aufgrund der veränderten Arbeitswegkosten (Fr. 200.00) und Steuern (Fr. 140.00) gerundet Fr. 3'150.00.
3.7.3. Im Rahmen der Bedarfsermittlung der Kinder sind in Abweichung von den KBKS-Richtlinien für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen (bei alternierender Obhut in der Regel bei beiden Eltern; Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3) und allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören weiter namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
Der Grundbetrag für C._____ und D._____ beträgt je Fr. 600.00 (KBKS- Richtlinien Ziff. I). Praxisgemäss werden die Wohnkostenanteile der Kinder auf je Fr. 250.00 festgelegt, wobei sie jedoch insgesamt auf 50 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils zu begrenzen sind. Aufgrund der alternierenden Obhut sind den Kindern ausgehend von Wohnkosten des Klägers von Fr. 1'680.00 und Wohnkosten der Beklagten von Fr. 1'637.00 je Wohnkostenanteile von insgesamt Fr. 500.00 (2 x Fr. 250.00) anzurechnen. Fremdbetreuungskosten fallen aktuell nicht an (Berufungsantwort S. 7, 14). Die Krankenkassenprämien für Grund- und Zusatzversicherung betragen für C._____ und D._____ je Fr. 198.00 (BAB 22 f.). Davon sind die Prämienverbilligungen von je Fr. 90.00 (BAB 24) in Abzug zu bringen, womit sich ein Betrag von Fr. 108.00 ergibt. Die Steueranteile betragen aktuell je Fr. 82.00. Ab dem 1. August 2027 belaufen sie sich auf je Fr. 61.00. Für D._____ ist ab dem 1. Dezember 2029 weiter ein Steueranteil von Fr. 65.00 und ab dem 1. Oktober 2030 von Fr. 76.00 zu berücksichtigen (siehe dazu oben).
- 26 -
Die familienrechtlichen Existenzminima von C._____ und D._____ beziffern sich damit aktuell je wie folgt:
Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteile Fr. 500.00 Krankenkasse Fr. 108.00 Steueranteil Fr. 82.00 Total Fr. 1'290.00
Ab dem 1. August 2027 bis zum 30. November 2029 betragen die familienrechtlichen Existenzminima von C._____ und D._____ aufgrund der veränderten Steueranteile (Fr. 61.00) je gerundet Fr. 1'270.00.
Ab dem 1. Dezember 2029 bis zum 30. September 2030 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ aufgrund des veränderten Steueranteils (Fr. 65.00) gerundet Fr. 1'270.00.
Ab dem 1. Oktober 2030 bis zum 30. September 2032 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ aufgrund des veränderten Steueranteils (Fr. 76.00) gerundet Fr. 1'280.00.
3.8. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten ergibt sich beim Kläger in der ersten Phase ein Überschuss bzw. eine Leistungsfähigkeit in Höhe von Fr. 5'235.00 (Fr. 9'430.00 - Fr. 4'195.00). Bei der Beklagten ergibt sich ein Manko in Höhe von Fr. 920.00 (Fr. 2'000.00 - 2'920.00), womit in diesem Umfang (aufgeteilt auf die beiden Kinder je Fr. 460.00) Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Bei den Kindern resultiert ein ungedeckter Barbedarf von je Fr. 960.00 (Fr. 330.00 - Fr. 1'290.00).
In der zweiten Phase resultieren Überschüsse des Klägers von Fr. 5'220.00 (Fr. 9'430.00 - Fr. 4'210.00) und der Beklagten von Fr. 190.00 (Fr. 3'200.00 - 3'010.00) und ein ungedeckter Barbedarf von C._____ und D._____ in Höhe von je Fr. 940.00 (Fr. 330.00 - Fr. 1'270.00).
In der dritten Phase resultieren Überschüsse des Klägers von Fr. 5'010.00 (Fr. 9'430.00 - Fr. 4'420.00) und der Beklagten von Fr. 160.00 (Fr. 3'200.00 - 3'040.00) und ein ungedeckter Barbedarf von D._____ in Höhe von Fr. 940.00 (Fr. 330.00 - Fr. 1'270.00).
In der vierten Phase resultieren Überschüsse des Klägers von Fr. 4'980.00 (Fr. 9'430.00 - Fr. 4'450.00) und der Beklagten von Fr. 850.00 (Fr. 4'000.00 - 3'150.00) und ein ungedeckter Barbedarf von D._____ in Höhe von Fr. 950.00 (Fr. 330.00 - Fr. 1'280.00).
- 27 -
Nach Deckung des Barbedarfs der Kinder sowie in der ersten Phase des Betreuungsunterhalts verbleiben Gesamtüberschüsse von Fr. 2'395.00 in der ersten Phase, von Fr. 3'530.00 in der zweiten Phase, von Fr. 4'230.00 in der dritten Phase und von Fr. 4'880.00 in der vierten Phase.
3.9. Die Vorinstanz erwog zum ehelichen Lebensstandard, es sei keine Sparquote während der Ehe geltend gemacht worden und die offensichtlichen trennungsbedingten Mehrkosten von mindestens Fr. 4'156.00 bis zum 31. Juli 2027 (Erhöhung bei den Grundbeträgen um Fr. 1'000.00, zusätzliche Wohnkosten für die Wohnung des Klägers von Fr. 1'660.00, Arbeitswegkosten der Beklagten von Fr. 120.00, Kosten für die auswärtige Verpflegung der Beklagten von Fr. 176.00, Betrag für die Schuldentilgung des Klägers von Fr. 400.00, Fremdbetreuungskosten der Kinder von insgesamt Fr. 800.00) bzw. von mindestens Fr. 3'765.00 (Fremdbetreuungskosten um Fr. 475.00 gesunken, Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung um insgesamt Fr. 84.00 gestiegen) bis zum 30. September 2030 würden durch das zusätzliche (hypothetische) Einkommen der Beklagten von Fr. 1'800.00 bis zum 31. Juli 2027 bzw. von Fr. 2'640.00 bis zum 30. September 2030 nicht aufgewogen, womit der Beklagten für diese Zeiträume nachehelicher Unterhalt zuzusprechen und der vorhandene Überschuss auf die Parteien und die Kinder zu verteilen sei (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.1.1). Anhand dieser im Grundsatz unbestritten gebliebenen Ausführungen sowie der veränderten Bedarfspositionen ist von trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 2'630.00 (Erhöhung bei den Grundbeträgen um Fr. 850.00, zusätzliche Wohnkosten für die Wohnung des Klägers von Fr. 1'680.00, Arbeitswegkosten der Beklagten von Fr. 100.00) in der ersten Phase bis zum 31. Juli 2027 bzw. von Fr. 2'690.00 (Arbeitswegkosten um Fr. 60.00 erhöht) in der zweiten und dritten Phase bis zum 30. September 2030 auszugehen. Beim Betrag zur Schuldentilgung handelt es sich nicht um trennungsbedingte Mehrkosten, da die Schulden bereits während des Zusammenlebens aufgenommen worden sind. Mit dem zusätzlichen hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 2'000.00 in der ersten Phase bis zum 31. Juli 2027 werden die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgewogen, womit der Beklagten für diesen Zeitraum nachehelichen Unterhalt zuzusprechen ist. Ab dem 1. August 2027 übersteigt das zusätzliche Einkommen der Beklagten von Fr. 3'200.00 hingegen die trennungsbedingten Mehrkosten und ein höherer ehelicher Lebensstandard wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht, womit ab diesem Zeitpunkt kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet ist.
- 28 -
3.10. Verteilt man den Gesamtüberschuss in der ersten Phase von Fr. 2'395.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 1/3) und die beiden Kinder (je 1/6) ergibt sich ein gerundeter Überschussanteil der Parteien von je Fr. 800.00 und der Kinder von je Fr. 400.00. In der zweiten Phase beträgt der gerundete Überschussanteil der Parteien je Fr. 1'180.00 und der Kinder je Fr. 590.00 (Gesamtüberschuss Fr. 3'530.00). In der dritten Phase resultiert bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen unter den Parteien und D._____ ein Überschussanteil der Parteien von Fr. 1'690.00 (je 2/5) und von D._____ von Fr. 850.00 (1/5) (Gesamtüberschuss Fr. 4'230.00) und in der vierten Phase ein Überschussanteil der Parteien von Fr. 1'950.00 und von D._____ von Fr. 980.00 (Gesamtüberschuss Fr. 4'880.00).
3.11. Insgesamt ergibt sich für die Kinder somit der folgende gebührende Unterhalt:
C._____ Barunterhalt Betreuungsunterhalt Überschussanteil Total 1. Phase Fr. 960.00 Fr. 460.00 Fr. 400.00 Fr. 1'820.00 2. Phase Fr. 940.00 - Fr. 590.00 Fr. 1'530.00
D._____ Barunterhalt Betreuungsunterhalt Überschussanteil Total 1. Phase Fr. 960.00 Fr. 460.00 Fr. 400.00 Fr. 1'820.00 2. Phase Fr. 940.00 - Fr. 590.00 Fr. 1'530.00 3. Phase Fr. 940.00 - Fr. 850.00 Fr. 1'790.00 4. Phase Fr. 950.00 - Fr. 980.00 Fr. 1'930.00
Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten bis zum 31. Juli 2027 beliefe sich anhand der Überschussverteilung sodann auf Fr. 800.00. Nachdem die Beklagte die Höhe des nachehelichen Unterhalts mit Anschlussberufung nicht angefochten hat, hat es jedoch beim von der Vorinstanz festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 513.00 sein Bewenden.
3.12. Im Rahmen der alternierenden Obhut ist der Barunterhalt bei ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (vgl. Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober-
- 29 gerichts XKS.2017.2: Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder Ziff. 2.6.3) zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5).
Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, muss weiter geklärt werden, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern grundsätzlich im Umfang ihrer Betreuungsanteile Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Ferner kommen beide Elternteile für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Auch die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_512/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
In der ersten Phase vermag die Beklagte ihren Bedarf nicht selbst zu decken und ist daher nicht leistungsfähig. Der Barunterhalt ist dementsprechend durch den Kläger zu tragen. Davon abzuziehen sind ein dem Betreuungsanteil des Klägers von 30 % entsprechender Anteil am Grundbetrag der Kinder von je Fr. 600.00, d.h. je Fr. 180.00, sowie der Wohnkostenanteil der Kinder beim Kläger von je Fr. 250.00. Die übrigen Kinderkosten werden von der Beklagten getragen und diese bezieht die Kinderzulagen. Zudem erscheint es gerechtfertigt, den Parteien den Überschussanteil der Kinder im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile zuzuweisen. Der dem Kläger zuzuweisende Überschussanteil beträgt somit in der ersten Phase Fr. 120.00 (Fr. 400.00 x 0.3). Insgesamt fallen vom Barunterhalt zzgl. Überschussanteil der Kinder von je Fr. 1'360.00 je Fr. 550.00 beim Kläger an, womit der Kläger der Beklagten je Fr. 810.00 an den Barunterhalt von C._____ und D._____ zu bezahlen hat. Zuzüglich des Betreuungsunterhalts von je Fr. 460.00 ergibt sich damit ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Kinderunterhalt für C._____ und D._____ von je Fr. 1'270.00.
In der zweiten und dritten Phase verfügt die Beklagte zwar über einen geringen Überschuss von Fr. 190.00 bzw. Fr. 160.00. Im Verhältnis zum Überschuss des Klägers von Fr. 5'220.00 bzw. Fr. 5'010.00 erweist sich dieser jedoch als derart gering, dass sich eine Aufteilung des Barunterhalts der Kinder auf die Parteien nicht rechtfertigt und dieser weiterhin vollumfänglich durch den Kläger zu tragen ist. Vom Barunterhalt zzgl. Überschussanteil von C._____ und D._____ von je Fr. 1'530.00 in der zweiten Phase sind wiederum die beim Kläger anfallenden Kinderkosten in Höhe von je Fr. 430.00 sowie ein Anteil von 30 % des Überschussanteils der Kinder, d.h. je gerundet Fr. 180.00 (Fr. 590.00 x 0.3), abzuziehen (vgl.
- 30 oben), womit sich ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Kinderunterhalt für C._____ und D._____ von je Fr. 920.00 ergibt. In der dritten Phase resultiert bei einem Barunterhalt zzgl. Überschussanteil von D._____ von Fr. 1'790.00 abzüglich der beim Kläger anfallenden Kinderkosten von Fr. 430.00 sowie des dem Kläger anzurechnenden Überschussanteils von gerundet Fr. 260.00 (Fr. 850.00 x 0.3) ein von Kläger an die Beklagte zu leistender Unterhaltsbeitrag für D._____ von Fr. 1'100.00.
In der vierten Phase verfügt die Beklagte über einen Überschuss von Fr. 850.00 und der Kläger über einen Überschuss von Fr. 4'980.00, was einem Verhältnis von rund 15 % zu 85 % entspricht. Unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile hat die Beklagte in Anwendung der obenerwähnten Matrix im Umfang von 10 % und der Kläger im Umfang von 90 % für den Unterhalt von D._____ aufzukommen. Vom auf den Kläger entfallenden Anteil am Unterhalt von gerundet Fr. 1'740.00 (Fr. 1'930.00 x 0.9) sind wiederum die bei ihm anfallenden Kinderkosten von Fr. 430.00 sowie der ihm anzurechnende Überschussanteil von gerundet Fr. 290.00 (Fr. 980.00 x 0.3) abzuziehen, womit ein von Kläger an die Beklagte zu leistender Unterhaltsbeitrag für D._____ von Fr. 1'020.00 resultiert.
3.13. Zusammengefasst ist der Kläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Leistung der folgenden Unterhaltsbeiträge zu verpflichten:
Für C._____: Fr. 1'270.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Juli 2027 (davon Fr. 460.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 920.00 ab 1. August 2027 bis zum 30. November 2029
Für D._____: Fr. 1'270.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Juli 2027 (davon Fr. 460.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 920.00 ab 1. August 2027 bis zum 30. November 2029 Fr. 1'100.00 ab 1. Dezember 2029 bis zum 30. September 2030 Fr. 1'020.00 ab 1. Oktober 2030 bis zum 30. September 2032
Für die Beklagte: Fr. 513.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Juli 2027
Die im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils festgehaltenen Einkommen der Parteien und der Kinder sowie die Indexierung sind von Amtes wegen anzupassen.
- 31 -
3.14. Die Beklagte beantragt mit Anschlussberufung zwar, Dispositivziffer 5.2 des vorinstanzlichen Urteils, wonach die nacheheliche Unterhaltspflicht ab dem 13. Monat ruhe, wenn die Beklagte länger als zwölf Monate im Konkubinat lebe und für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht wieder auflebe, sei aufzuheben. Der Anschlussberufung lässt sich dazu jedoch keine Begründung entnehmen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
4. Erziehungsgutschriften 4.1. Die Vorinstanz hat die Erziehungsgutschriften der AHV vollumfänglich der Beklagten angerechnet. Der Kläger beantragt mit Berufung, die Erziehungsgutschriften seien den Parteien aufgrund der alternierenden Obhut hälftig anzurechnen.
4.2. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten ist hierfür allerdings nicht vorausgesetzt. Eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften ist nach der Rechtsprechung auch dann anzuordnen, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben. Bei der Beurteilung kann das Gericht auch mitberücksichtigen, ob bzw. in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben einen Elternteil an einer Erwerbstätigkeit und damit am Aufbau seiner Altersvorsorge hindern (BGE 147 III 121 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3. Die Beklagte betreut die gemeinsamen Kinder im Umfang von rund 70 % und damit zu einem überwiegenden Teil. Aufgrund der Kinderbetreuung ist ihr aktuell ein Pensum von 50 % zumutbar (vgl. E. 3.6.2), wohingegen dem Kläger in einem 100 % Pensum tätig ist. Im Gegensatz zum Kläger hindert die Betreuung der Kinder die Beklagte somit am Aufbau ihrer Altersvorsorge. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich damit, die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Beklagten anzurechnen.
5. Die Beklagte hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher
- 32 nur bewilligt werden, wenn erstellt ist, dass der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Die Beklagte hat gegenüber dem leistungsfähigen Kläger keinen solchen Anspruch geltend gemacht, weshalb ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
6. 6.1. Der Kläger obsiegt im Berufungsverfahren insoweit, als die Kinderunterhaltsbeiträge und nachehelichen Unterhaltsbeiträge teilweise, jedoch nicht im von ihm beantragten Umfang reduziert werden. In Bezug auf die Betreuungsregelung und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ist seine Berufung abzuweisen. Die Beklagte obsiegt hinsichtlich der Betreuungsregelung. Soweit die Beklagte die alleinige Obhut, höhere Kinderunterhaltsbeiträge und den Verzicht auf die Regelung, wonach die nacheheliche Unterhaltspflicht ab zwölf Monaten im Konkubinat ruhe, beantragt hat, ist ihre Anschlussberufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'250.00 aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.00 werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'250.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 ZPO [in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden, vorliegend aber noch anwendbaren Fassung, da die Berufung noch im Jahr 2024 hängig wurde; Art. 407f ZPO e contrario]) und Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat.
6.2. Die Parteikosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.
Das Obergericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten sowie von Amtes wegen wird die Dispositivziffer 3.4 des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Mai 2023 aufgehoben und die Dispositivziffern 3.2, 4, 5.1, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3.2. Die Kinder C._____ und D._____ werden jeweils am Mittwoch- und Donnerstagabend ab 19:00 Uhr bis am nächsten Morgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr durch den Kläger betreut.
- 33 -
Zusätzlich betreut der Kläger die Kinder alternierend während der Oster- bzw. Pfingstfeiertage sowie während der Weihnachts- bzw. der Neujahrsfeiertage. Die Kinder verbringen 4 Wochen Ferien pro Jahr mit dem Kläger. […] 3.4. [aufgehoben] […] 4. 4.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Familienzulagen) zu bezahlen: ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Juli 2027: Fr. 1'270.00 (davon Fr. 460.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2027 bis 30. November 2029: Fr. 920.00 4.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von D._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Familienzulagen) zu bezahlen: ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Juli 2027: Fr. 1'270.00 (davon Fr. 460.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2027 bis 30. November 2029: Fr. 920.00 ab 1. Dezember 2029 bis 30. September 2030: Fr. 1'100.00 ab 1. Oktober 2030 bis 30. September 2032: Fr. 1'020.00 4.3. Die Krankenkassenkosten von C._____ und D._____ werden durch die Beklagte bezahlt. 5. 5.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Juli 2027 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 513.00 zu bezahlen. […] 6. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: Nettoeinkommen Kläger Fr. 9'430.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) Nettoeinkommen Beklagte (hypothetisch) (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) bis 31. Juli 2027 (50%) Fr. 2'000.00 ab 1. August 2027 (80%) Fr. 3'200.00 ab 1. Oktober 2030 (100%) Fr. 4'000.00 Kinderzulagen C._____ Fr. 330.00
- 34 -
Kinderzulagen D._____ Fr. 330.00 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 basieren auf 100.8 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand März 2026; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:
Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom November des Vorjahres 100.8 Punkte
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der oder die Verpflichtete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
2. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten abgewiesen.
3. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'250.00 auferlegt und mit dem vom Kläger bezahlten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'250.00 direkt zu ersetzen und Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung an: […] […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
- 35 -
Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six M. Stierli