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Aargau Obergericht Zivilkammern 30.06.2015 ZOR.2015.33

30 giugno 2015·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·690 parole·~3 min·19

Riassunto

Art. 279 ZPO Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind.

Testo integrale

2015 Zivilprozessrecht 309 dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl. AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhandlung gewährt hat.

54 Art. 279 ZPO Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015 i.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33). Sachverhalt Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsidium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterliche Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Parteien geschlossener Konventionen. Aus den Erwägungen 3.2.2. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon

310 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Art. 279 ZPO findet allerdings keine Anwendung auf diejenigen Materien, welche der Parteidisposition entzogen sind, d.h. die Kinderbelange. Der Verweis der Vorinstanz auf die betreffende Gesetzesbestimmung ist insofern unzutreffend. Vereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Kinderbelange sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu betrachten, die vom Gericht auf ihre Übereinstimmung mit dem Kindeswohl zu überprüfen sind (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1c zu Art. 279 ZPO; Stein-Wigger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. II, Bern 2011, N. 20 zu Art. 279 ZPO; Sutter- Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 7 zu Art. 279 ZPO). Bei seinem Entscheid über die Kinderbelange hat das Scheidungsgericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten. Dabei hat es auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern sowie, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Der gemeinsame Antrag der Eltern ist sowohl nach den Umständen seiner Entstehung wie auch der Gewährleistung des Kindeswohles zu verifizieren (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N. 23 zu Art. 133 ZGB). In der Praxis werden aber die Gerichte einem gemeinsamen Antrag der Parteien zumeist folgen, ist doch in der Regel davon auszugehen, dass das Kindeswohl am besten gewahrt ist, wenn die Eltern übereinstimmende Anträge stellen. Wird der Antrag der Eltern durch die Äusserungen des Kindes gestützt und liegen keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, wird das Gericht daher dem Antrag regelmässig entsprechen, ohne weitere Abklärungen zu treffen (Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. I, Bern 2011, N. 13 zu Art. 133 ZGB; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 36; Stein-Wigger, a.a.O., N. 21 zu Art. 279 ZPO).

2015 Zivilprozessrecht 311

55 Art. 319 lit. b ZPO Die Verfügung, mit der das "Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben" wird, kann mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO angefochten werden, sofern der anfechtenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 2. Juli 2015, i.S. Sch. gegen Sch. (ZOR.2015.24). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Friedensrichterin hat mit Verfügung vom 10. März 2015 das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben". Die Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. 1.2. 1.2.1. Mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). 1.2.2. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), führen also zu einer abgeurteilten Sache (sogenannte res iudicata), die einem weiteren Prozess über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), bei einem

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