Skip to content

Aargau Obergericht Zivilkammern 19.09.2006 AGVE_2006_9

19 settembre 2006·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·384 parole·~2 min·5

Riassunto

Art. 343 Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO. Erhöht im Appellationsverfahren eines arbeitsgerichtlichen Prozesses der Kläger im Sinne einer Klageänderung sein Begehren auf über Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.--, entfällt die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 343 Abs. 3 OR bzw. § 369 Abs. 1 ZPO, und zwar rückwirkend für das ganze, d.h. auch erstinstanzliche Verfahren.

Testo integrale

2006 Zivilprozessrecht 45 10 Tagen anzusetzen ist mit der Androhung, dass sie bei erneuter Säumnis mit entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 189 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Juni 2006 i.S. L. [ZOR.2006.29] Erw. 4.2.2). 3.3. Da der Klägerin im vorliegenden Fall keine letzte Frist unter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne von § 189 Abs. 1 ZPO angesetzt worden ist, vermochte die Nichtbeachtung der ihr mit Verfügung vom 16. November 2004 angesetzten Frist keine Säumnisfolgen eintreten zu lassen, weshalb die von ihr erst mit der Stellungnahme vom 11. März 2005 gestellten Anträge zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen und demgemäss zu beurteilen sind. Vorab ist dem Beklagten gemäss § 196c Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen und ein allenfalls erforderliches Beweisverfahren durchzuführen. 9 Art. 343 Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO. Erhöht im Appellationsverfahren eines arbeitsgerichtlichen Prozesses der Kläger im Sinne einer Klageänderung sein Begehren auf über Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.--, entfällt die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 343 Abs. 3 OR bzw. § 369 Abs. 1 ZPO, und zwar rückwirkend für das ganze, d.h. auch erstinstanzliche Verfahren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 19. September 2006 i.S. K.Z. ca. H.S. AG

46 Obergericht 2006 B. Anwaltsrecht 10 Art. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt - Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbereich ist disziplinarrechtlich nicht relevant. - Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. September 2006 i.S. RA X. Sachverhaltszusammenfassung RA X. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 14. Mai 2004 bzw. des Obergerichts vom 28. Juli 2005 der Beschimpfung und mehrfachen Drohung sowie der ungenügenden Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Aus den Erwägungen 3. Während Art. 12 BGFA die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte festhält, sind in Art. 7 und 8 BGFA die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag geregelt.

AGVE_2006_9 — Aargau Obergericht Zivilkammern 19.09.2006 AGVE_2006_9 — Swissrulings