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Aargau Obergericht Zivilkammern 22.10.2004 AGVE_2004_6

22 ottobre 2004·Deutsch·Argovia·Obergericht Zivilkammern·PDF·719 parole·~4 min·9

Riassunto

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, eingereicht wird.

Testo integrale

46 Obergericht / Handelsgericht 2004 tigte hat daher in der Rechtsöffnung nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern grundsätzlich ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 205 f.; Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. Juni 2004 i.S. S.G. ca. R. H., Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. August 2004 i.S. S.B. ca. M.B.). Die von der Klägerin dagegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwände lassen sich auch nicht durch Praktikabilitätsüberlegungen oder angebliche Beweisschwierigkeiten rechtfertigen. So wird diejenige Person oder Amtsstelle, die für das Kind sorgt, von der zuständigen Familienausgleichskasse im Kanton Aargau oder im Kanton Zürich ohne weiteres eine Bestätigung über die Zulagenberechtigung des Schuldners erhältlich machen können, nachdem sie bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zulagen sogar die Ausrichtung der Zulage an sich beanspruchen kann (§ 10 des Aargauischen Gesetzes über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963; vgl. auch § 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom 8. Juni 1958). 6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, eingereicht wird. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2004 in Sachen Kt. AG, Einwohnergemeinde E. und Kirchgemeinden E. gegen P. R.

2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47 Aus den Erwägungen

2. a) Die Kläger betreiben den Beklagten für die ordentlichen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 2002. Als Rechtsöffnungstitel legten sie die Abschrift der definitiven Rechnung vom 16. Januar 2004 und die Bestätigung der Steuerkommission ein, dass bei der Festsetzung der Forderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, das heisst, dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen, dass der Betriebene auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden ist, dass die gegen die Steuerveranlagung zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen worden bzw. erschöpft worden sind und dass die Steuerveranlagung somit rechtskräftig ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Obergerichts grundsätzlich zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, das heisst die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in jedem Fall notwendig (nicht publizierter Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. März 2004; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 120 f. und N 135 zu Art. 80 mit Hinweisen; a.M. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 303 und 307).

2004 Zivilprozessrecht 49 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 7 Zivilprozess, Stufenklage; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung 1. Die Prüfung, ob ein Gewinnherausgabeanspruch tatsächlich besteht, kann erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgenommen werden. 2. Die auskunftspflichtige Partei kann die Auskunftserteilung über ihren Verletzergewinn nicht unter Berufung auf ihr Geschäftsgeheimnis verweigern. Auszug aus dem Teilurteil des Handelsgerichts vom 10. Juni 2004 in Sachen S. AS und S. AG gegen T. AS und A. Aus den Erwägungen 1. 1.1 Die Unterlassungs- und Bestandesansprüche gemäss Klage- /Replikbegehren Ziffern 1 und 2 und Widerklage sind mit Teilurteil vom 21. August 2003 rechtskräftig beurteilt worden. Zu entscheiden ist noch über die mit den Klagebegehren Ziffern 3 und 4 geltend gemachten Ansprüche. 1.2 Beim Klagebegehren Ziffer 3 handelt es sich um eine sog. Stufenklage. Sie beinhaltet die Auskünfte oder die Rechnungslegung über den auf Grund der Verletzung der Rechte der Klägerinnen an der Marke "X" von den Beklagten erzielten Umsatz und Gewinn. Dabei handelt es sich um den Hilfsanspruch für die Bezifferung der mit Klagebegehren Ziffer 4 geltend gemachten reparatorischen Hauptansprüche auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe. Der Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung ist darauf ausgerichtet, die in der Rechtssphäre der Beklagten eingetretenen wirtschaftlichen Faktoren, die für den Bestand und Umfang der reparatorischen Ansprüche der Klägerinnen massgebend sind, offen zu legen

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