28 Obergericht 2000 grundsätzlich auch Dritten zu, welchen in einem summarischen Verfahren Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden (vgl. Hans- Ulrich Walder-Boner, Zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im schweizerischen Zivilprozessrecht, in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 405). Die Verfahrensgrundsätze von § 297 ZPO wurden von der Vorinstanz nicht beachtet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Verwaltung des vorliegenden Nachlasses die Qualifikationen eines Anwaltes erforderlich sind oder der Umfang des Nachlasses und die sich stellenden rechtlichen und/oder administrativen Fragen eine besondere Qualifikation erfordern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten einer Erbschaftsverwaltung aus dem Nachlassvermögen gedeckt werden können. Das vorinstanzliche Verfahren ist auch insoweit zu beanstanden, als nach Eingang des Gesuches des Gemeinderates Z. vom 19. Juni 2000 der Beschwerdeführer nicht angehört wurde. Aus den dargelegten formellen Gründen sind die Verfügung vom 10. Juli 2000 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. April 2000 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Erbschaftsverwalter nach Massgabe der konkreten Situation zu ernennen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen noch bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch abzuklären sein, ob die Einsetzung eines unabhängigen Erbschaftsverwalters notwendig ist. 3 Art. 559 ZGB; Erbbescheinigung - Definition und Wesen (Erw. 2c) - Die Verweigerung der Ausstellung einer Erbbescheinigung ist ein beschwerdefähiger Endentscheid im summarischen Verfahren gemäss § 335 lit. a ZPO. Zur Beschwerdeführung sind die eingesetzten Erben, nicht aber der Willensvollstrecker legitimiert (Erw. 2). - Zur Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, sondern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene
2000 Zivilrecht 29 gesetzliche Erben; die Bestreitung bewirkt, dass die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden darf (Erw. 3b). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2000 in Sachen M.K. u.a. gegen D.P.S. u.a. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde, da kein (anfechtbarer) Endentscheid i.S.v. § 335 lit. a ZPO vorliege und die Beschwerdeführer nicht beschwert seien. b) Die Sicherungsmassregeln über den Nachlass i.S.v. Art. 551 - 559 ZGB werden im Verfahren der freiwilligen, nichtstreitigen Gerichtsbarkeit erlassen. Dieses richtet sich nach kantonalem Recht. Gemäss § 72 EG ZGB ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers die zuständige Behörde für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. Gestützt auf § 300 Abs. 1 ZPO gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 5(33) zu § 300 ZPO). Gegen Endentscheide im summarischen Verfahren ist gemäss § 335 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Der Ausdruck Endentscheid umfasst Prozess- und Sachurteile sowie Abschreibungsbeschlüsse, die das summarische Verfahren als Ganzes abschliessen. Unerheblich ist, ob der Summarentscheid in materielle Rechtskraft erwachsen ist (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 1 ff. zu § 335 ZPO). Mit dem Entscheid des Gerichtspräsidiums K. wurde das summarische Verfahren betreffend Ausstellung einer Erbbescheinigung abgeschlossen; er ist daher nach § 335 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. c) Die Erbbescheinigung ist die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung, welche Person(en) die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind und somit das ausschliessliche Recht haben, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen.
30 Obergericht 2000 Sie wird nach Art. 559 Abs. 1 ZGB ausdrücklich unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage ausgestellt und ist daher stets nur ein provisorischer Ausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen; über diese Fragen kann nur der ordentliche Richter definitiv entscheiden. Die Erbbescheinigung verleiht aber den prima facie berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Legitimationsausweis zur Inbesitznahme und Verfügungsmöglichkeit über die Erbschaftsgegenstände (Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel 1988, N 2 f. zu Art. 559 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 23 ff. zu Art. 559 ZGB; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1960, N 8 f. zu Art. 559 ZGB). Keinen Anspruch auf eine Erbbescheinigung hat der Vermächtnisnehmer, denn diesem kommt keine Erbenqualität zu (Karrer, a.a.O., N 9 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 3 zu Art. 559 ZGB). Die eingesetzten Erben M.K. und M.K. erleiden durch die Nichtausstellung der Erbbescheinigung zweifellos einen Rechtsnachteil, indem ihnen versagt ist, den Nachlass (vorläufig) zu behändigen und darüber zu verfügen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Der Willensvollstrecker ist dagegen zur Beschwerdeführung nur insoweit legitimiert, als es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (Karrer, a.a.O., N 11 der Vorbemerkungen zu Art. 551 - 559 ZGB). Da vorliegend der eingesetzte Willensvollstrecker durch den angefochtenen Entscheid keine Verletzung in einem subjektiven Recht erfährt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin ist ebenfalls nicht einzutreten, nachdem diese nicht als Adressatin der angefochtenen Verfügung berührt ist. 3. b) Die eingesetzten Erben machen geltend, ihre Erbberechtigung ergebe sich zweifelsfrei aus dem Testament; die Erblasserin habe keine pflichtteilsberechtigten Nachkommen hinterlassen und über ihr Vermögen frei verfügen können. Zur Bestreitung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, son-
2000 Zivilrecht 31 dern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben (ZR 1986 S. 25 f.; Karrer, a.a.O., N 10 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 4 zu Art. 559 ZGB). Die Bestreitung bewirkt, dass die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie nur von einem einzigen hiezu Berechtigten erhoben wurde bzw. wenn sie sich nicht gegen alle eingesetzten Erben richtet, denn die Erbbescheinigung muss sämtliche Personen anführen, die zusammen die Erbengemeinschaft bilden und gesamthänderisch über den Nachlass verfügen können (Karrer, a.a.O., N 13 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 16 zu Art. 559 ZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 725 f.; Eduard Sommer, Die Erbbescheinigung nach schweiz. Recht, Diss. Zürich 1941, S. 45; AGVE 1984 S. 676). Die Verweigerung der Erbbescheinigung verhindert lediglich die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die eingesetzten Erben; über den Bestand des Erbanspruchs besagt sie nichts. Dieser ist im Rahmen der erbrechtlichen Klagen durch den ordentlichen Richter zu klären. Die Einsprache bezweckt einzig die Aufrechterhaltung einer prozessualen Situation. Ihre Wirkungen bestehen daher längstens bis zur Verjährung bzw. Verwirkung der erbrechtlichen Klagen (ZR 1986 S. 27; Sommer, a.a.O., S. 49). 4 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar. Für die Entgegennahme von Begehren um Berichtigung des Inventars ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Erw. 2). Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist die Schliessung des Inventars erfolgen müsste; gleiches gilt in Bezug auf die Bereinigung des Inventars nach erfolgter Auflage. Spätester Termin hiefür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. März 2000 in Sachen H.R.S und G.S.