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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.01.2026 EBVU 25.543

28 gennaio 2026·Deutsch·Argovia·Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt·PDF·696 parole·~3 min·1

Riassunto

Akteneinsichtsrecht Das Akteneinsichtsrecht gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen (auf Papier) durch Zusendung in elektronischer Form oder als Kopien per Post (Erw. 4.2); Art. 29 Abs. 2 BV, § 22 VRPG

Testo integrale

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung

BVURA.25.543 ENTSCHEID vom 28. Januar 2026 A._____; Rechtsverweigerungsbeschwerde (Rechtsverzögerungsbeschwerde) gegen die Gemeinde Q._____ (Abteilung Bau und Planung) betreffend die Einsicht in die Akten über erstellte Infrastrukturanlagen auf seiner Parzelle aaa; teilweise Gutheissung Erwägungen 4. Zusendung der Akten 4.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 22 VRPG, dass die Beschwerdeinstanz den Gemeinderat anweist, dem Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids entweder elektronische Kopien (Scan/PDF) der einschlägigen Akten per E-Mail oder Papierkopien per Post zuzustellen. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle aaa Einsicht in die behördlichen Akten inkl. Baugesuchsakten seiner eigenen Parzelle aaa. Gestützt auf die Eigentumsgarantie kommt ihm das schützenswerte Interesse zu, Einsicht in die vollständigen Akten zu seinem eigenen Grundstück zu nehmen, er ist nicht den Einschränkungen in der Akteneinsicht unterworfen, die sich die Bevölkerung gemäss IDAG entgegenhalten lassen muss. Demgemäss gelangen im konkreten Fall § 22 VRPG bzw. Art. 29 BV zur Anwendung und nicht die Vorschriften des IDAG. 4.2 Nach herrschender Auffassung umfasst das im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch § 22 VRPG) geltende Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_678/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen, darunter BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b), wobei nichts dagegen spricht, den Anspruch auf Herstellung von Kopien auf andere Formen des "Kopierens" zu erstrecken, wie Scannen oder Fotografieren z.B. mit dem Mobiltelefon (BGer 1C_678/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.3; siehe auch den VGE vom 14. Mai 2004 [BE.2002.00038], Erw. I I /1.a .bb zum damals geltenden § 16 aVRPG). Somit gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 VRPG nach wie vor keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen durch Zusendung in elektronischer Form oder als Kopien per Post. Dass die Gemeindebehörden im konkreten Fall darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Akteneinsicht in der Gemeindekanzlei (vor Ort) wahrnimmt, ist gesetzmässig und nicht zu beanstanden. Demgemäss ist der Antrag, der Gemeinderat sei anzuweisen, ihm die Akten entweder elektronisch oder per Post zu übermitteln, abzuweisen.

2 von 2 4.3 Aber selbst gemäss IDAG hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übermittlung der Akten: Gemäss § 5 Abs. 2 IDAG erfolgt die Einsichtnahme vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektronischem Weg. Zwar steht der gesuchstellenden Person in Bezug auf die vom Gesetz statuierten Zugangsformen grundsätzlich ein Wahlrecht zu (vgl. AGVE 2020, S. 438; vgl. Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG); Leitfaden für öffentliche Organe der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau, Stand 21. August 2023 [nachfolgend: Leitfaden IDAG], Ziff. 3.3.5), allerdings kann aus berechtigten Gründen vom Wunsch des Gesuchstellers abgewichen werden. Sind Akten zu anonymisieren, so ist beispielsweise die Einsichtnahme vor Ort in die Originalakten nicht möglich, sondern es müssen Kopien erstellt und diese geschwärzt werden. Wünscht der Gesuchsteller die Zustellung von nur in Papierform vorhandenen umfangreichen Akten auf elektronischem Weg, kann es der mit dem Einlesen verbundene hohe Aufwand rechtfertigen, den Gesuchsteller auf die Einsichtnahme vor Ort zu verweisen (Leitfaden IDAG, Ziff. 3.3.5). Im konkreten Fall verlangt der Beschwerdeführer die "vollständige Übersendung sämtlicher Akten, Baugesuche, Genehmigungsbescheide, Stellungnahmen, Protokolle oder Korrespondenzen im Zusammenhang mit der Errichtung, Planung oder Duldung der gegenständlichen Anlagen auf meinem Grundstück, insbesondere sämtliche Baugesuche, Bewilligungen, Pläne, Werkverträge, Dienstbarkeitsentwürfe oder Gemeinderatsbeschlüsse, die sich auf die Parzelle aaa oder deren technische Erschließung beziehen", respektive nunmehr das Eingeständnis seitens der Gemeinde, "dass keinerlei dieser Dokumente existent" seien (Schreiben vom 16. Juli 2025, S. 2). Der Gemeinderat ist nach den vorstehenden Erwägungen auch nach IDAG nicht gehalten, diese umfangreichen Akten elektronisch oder als Kopien zu übermitteln. Dementsprechend ist festzustellen, dass weder nach Art. 29 BV bzw. § 22 VRPG noch nach IDAG ein Anspruch auf Übermittlung der gewünschten Akten besteht und der entsprechende Beschwerdeantrag auf Anweisung des Gemeinderats zur Übermittlung innert 30 Tagen abzuweisen ist. Die Einsichtnahme wird in der Gemeindekanzlei vorzunehmen sein.

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